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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
134 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Stadt Kerpen Seite 1 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3316) Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen: • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) • Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58, BGBL. III 213-1-6) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB Textliche Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung 1. Gewerbegebiet - GE gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 i.V.m. § 1 BauNVO) 1.1 unzulässig sind: • Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) sowie Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI – VII, die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten - mit Ausnahme der unter 1.2 genannten untergeordneten Betriebsteile • Einzelhandelsbetriebe mit zentren – bzw. nahversorgungsrelevantem Sortiment gem. nachfolgender Liste* mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Betriebe * Anlage 1 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) –" Zentren – und nahversorgungsrelevante Sortimente" vom 11.01.2007 : zentrenrelevante Sortimente: 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 2. Kunst/Antiquitäten 3. Baby-/Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren 6. Foto/Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus – und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren/Schmuck Stadt Kerpen Seite 2 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Teppiche (ohne Teppichboden) 12. Blumen 13. Campingartikel 14. Fahrräder und Zubehör, Mofas 15. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel Nahversorgungsrelevante Sortimente : 1.2 1. Lebensmittel, Getränke 2. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren • Baumärkte und Gartencenter • Vergnügungsstätten mit Ausnahme der unter 1.3 genannten Betriebe • Lagerplätze als eigenständige Nutzung • Tankstellen • Autowaschanlagen als eigenständige Anlagen • Bordelle ausnahmsweise zulässig sind: • Anlagen aus den Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste 1998, wenn es sich um untergeordnete Betriebsteile der im Gewerbegebiet sonst zulässigen Vorhaben handelt oder die Anlagen der betrieblichen Energieversorgung dienen. Die Emissionen der betreffenden Anlagen sind durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen soweit zu begrenzen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. • Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment , die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass die Summe der Verkaufsflächen die Summe der Produktionsflächen nicht überschreiten darf. Stadt Kerpen Seite 3 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1.3 Vergnügungsstätten 1. In den Baufenstern 2, 2a, und 7 sind nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung " Spielhallen " ausnahmsweise zulässig. Nach § 1 (6) Nr.1 BauNVO sind in diesen Bereichen sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen. 2. In den Baufenstern 12 und 13 sind nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung Diskotheken/Tanzbars ausnahmsweise zulässig. Nach § 1 (6) Nr.1 BauNVO sind in diesen Bereichen sonstige Vergnügungsstätten sowie Diskotheken/Tanzbars mit überwiegend sexuellem Charakter ausgeschlossen . 2. Sondergebiet (SO) gemäß § 11 (2) BauNVO Die Zweckbestimmung wird mit " Lebensmittel Discountmarkt " festgelegt. Die Verkaufsfläche darf 1100 qm nicht überschreiten - davon ist ein Anteil von maximal 20 % der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 BauNVO 3.1 Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z. B. Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen überschritten werden.Die Höhe darf maximal 20m über Bezugspunkt betragen. Bei einer begründeten Überschreitung dieses Maßes ist eine Abstimmung mit der zuständigen militärischen Luftfahrtbehörde, der Wehrbereichsverwaltung West, erforderlich. 3.2 Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 (4) Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden. 4. Bauweise Festgesetzt wird " Abweichende Bauweise " gemäß § 22 (4) BauNVO - Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. 5. Nebenanlagen/Stellplätze 5.1 Die gemäß § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen werden gemäß § 14 (1) BauNVO ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Ein- und Ausfahrten und Andienungswege zulässig. 5.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen, Stellplätze und Garagen gemäß § 12 (6) BauNVO unzulässig. Im Bereich der mit der Signatur gekennzeichneten Fläche sind nicht notwendige Stellplätze ausnahmsweise zulässig. Stadt Kerpen Seite 4 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 6. Grünflächen gemäß § 9 (1) Nr. 15 i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 6.1 Öffentliche Grünfläche (Grünzug) Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.1) ist gemäß der Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.2 Öffentliche Grünfläche (Obstbaumwiese) Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.2) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.3 des Landschafts – pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.3 Öffentliche Grünfläche (Gehölzbiotop) Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.3) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.2 des Landschafts – pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.4 Öffentliche Grünfläche (Sukzessionsfläche) Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.4) sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages grenzlinienreich zu bepflanzen. 6.5 Öffentliche Grünfläche (Rahmengrün) Die mit der Ordnungs-Nr. 6.5 belegten öffentlichen Grünflächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen. Je 250 m² Gesamtfläche ist ein Baum 1. Ordnung, je 100 m² Gesamtfläche ein Baum 2. oder 3. Ordnung zu pflanzen. 6.6 Private Grünfläche (Grünzug) Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.6) sind gemäß der Ziffer 1.1.1 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.7 Private Grünfläche (Grünzug) Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.7) ist gemäß Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. der 6.8 Private Grünflächen (Gehölzbiotope) Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „“Gehölzbiotop“ (Ordnungs-Nr. 6.8) ist gemäß der Ziffer 1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.9 Private Grünfläche (Sukzessionsfläche) Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.9) sind der natürlichen Entwicklung überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages grenzlinienreich zu bepflanzen. Stadt Kerpen Seite 5 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 7. Begrünung der Baugrundstücke gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 7.1 Die als " Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern " festgesetzten Flächen auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen entsprechend der Artenliste Nr.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, mit Sträuchern und sonstigen Bepflanzung zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind Ein- und Ausfahrten zulässig. Baumstandorte sind außerhalb der mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen zu wählen. 7.2 Mindestens 25 % der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß der Maßgaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zu gestalten und dauerhaft zu erhalten, wobei die unter Punkt 7.1 genannten Flächen sowie in das Baugrundstück einbezogene private Grünflächen anerkannt werden. 7.3 Entlang der Nachbargrenze sind beidseitig 3 m breite Gehölzflächen mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste Nr. 1 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen. 8. Begrünung an festgesetzten Verkehrsflächen 8.1 Die mit der Ordnungsnummer 7.3 festgesetzte öffentliche Grünfläche am Europaring ist gemäß der Ziffer 5.1 bzw. 5.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalt en. 8.2 Entlang des Europaringes und der Erfttalstraße sind Baumpflanzungen gem. der Ziffer 5.3 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. 8.3 Die Grünflächen und öffentlichen Parkplätze in den Planstraßen sind gem. Ziffer 5.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 9. Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB 9.1 Die Bäume auf dem Gelände Hof Hahn, Baufenster 3 sind zu erhalten. 9.2 Die vorhandenen Obstbäume auf der gekennzeichneten Fläche (Ordnungs-Nr. 9.2) sind zu erhalten. Die Fläche ist hinsichtlich ihrer charakteristischen Funktion weiterzuentwickeln. 10. Geh – Fahr – und Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB Die mit der Signatur = = = und der Bezeichnung G - L festgesetzten Flächen sind mit einem Geh – und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. 11. Immissionsschutz gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB Im Bereich der mit der Signatur gekennzeichneten und durch die Nummer der Baufenster näher bezeichneten lärmbelasteten Flächen sind folgende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu treffen, wobei an Gebäudeseiten, die von der BAB 4 und der L 122 abgewandt liegen, ohne besonderen Nachweis nach DIN 4109 Bauteile verwendet werden dürfen, die um eine Schallschutzklasse niedriger liegen. Auf die Möglichkeit schalltechnischer Einzelnachweise wird hingewiesen: Baufenster 12: 55 dB (Wohnungen) und 50 dB (Büros) Baufenster 13: 50 dB (Wohnungen) und 45 dB (Büros) Außenbauteile von Wohnungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO sowie Büroräume müssen folgende Schalldämm-Maße dB R’w, res’ erfüllen Baufenster 6: 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros) Baufenster 10: 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros) Stadt Kerpen Seite 6 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Baufenster 11: 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros) Baufenster 9: 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros) B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 86 BauO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BauGB 1. Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als transparente Metallzäune (Stabgitter/Maschendraht), Mauern oder Hecken zulässig. 2. Müllsammelplätze Oberirdische Müllsammelplätze sind aus Gründen des Sichtschutzes mit geeigneten Mitteln (Pergolen, Hecken etc.) einzufassen, so dass sie von den öffentlichen Flächen nicht einsehbar sind. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung zulässig – die maximale Höhe von Werbeanlagen ist analog zur maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Die unter C " Hinweise und Empfehlungen", Punkt 5 " Allgemeine Forderungen für bauliche Anlagen an der Bundesautobahn 4 " – des Landesbetriebes Straßenbau NRW sind zu beachten. C. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN 1. Begrünung 1.1 Es wird empfohlen, zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse Flachdächer bzw. Dächer mit geringer Neigung einzugrünen. 1.2 Der Nachweis über die Erfüllung der unter A Punkt 7.2.3 getroffenen Festsetzungen, die vor – gesehene Gestaltung und Bepflanzung sind in einem Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen. Nach sachkundiger Prüfung werden diese Anla gen Bestandteil der Baugenehmigung. 1.3 Auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan, Verfasser Dipl.-Ing. Walter Normann, Garten- und Landschaftsarchitekt, Düsseldorf, wird hingewiesen. 2. Denkmalschutz Das Plangebiet liegt innerhalb einer archäologischen Schutzzone. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Stadt Kerpen Seite 7 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 3. Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich In Teilbereichen des Plangebietes sind humose Böden ausgewiesen. Diese Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 sowie die DIN 18196 zu beachten. 4. Kampfmittel Bei Kampfmittelfunden während der Bauarbeiten sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 5. Bauliche Anlagen an der Bundesautobahn 4 Allgemeine Forderungen – Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW 1. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.) 2. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a) dürfen nur solche bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen, Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden zulässig, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen.Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen. c) dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur der Anschlussstellen und Autobahnkreuze. 3. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und der nachrichtlichen Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG ist die Abstimmung mit der Bundesstraßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens notwendig. 4. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB – Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. Stadt Kerpen Seite 1 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 5: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT (Stand: 01/2007) 1. AUSGANGSSITUATION 1.1 Verfahrensstand Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 231 A/4.Änderung " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 20.07.2005 bis einschließlich 28.06.2005 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, wurde vom 04.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005 durchgeführt. Der Rat der Stadt Kerpen hat am 20.06.2006 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen. Die Beteiligung der Behörden bzw. der Öffentlichkeit erfolgte vom 31.09.06 bis 6.10.06 bzw. vom 06.09. bis 06.10.06. Im Zuge der Beteiligungen wurde Anregungen zum Bebauungsplan abgegeben, die in den Plan eingearbeitet wurden - u.a. wurde die Zulässigkeit der baulichen Nutzung " Vergnügungsstätte " im Plangebiet in Teilen neu gegliedert und die planungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche des im Plangebiet befindlichen Lebensmittel -Diskountmarkt vergrößert. Da durch die Planänderung die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " liegt südlich des Stadtteiles Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch die Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122) begrenzt. 1.3 Bestehende Situation Das Gewerbegebiet " Europarc/Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 50 % bebaut. Im Eingangsbereich Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt. An der Johannes – Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am Europaring eine Schreinerei und ein weiteres Autohaus.Im Nahbereich der Erfttalstraße hat sich an der Johannes – Kepler – Straße ein KFZ – Lackier- und Instandsetzungsbetrieb angesiedelt. An der Marie – Curie – Straße liegt im östlichen Teil ein Brautmodengeschäft mit Näherei. Im südlichen Teil des Plangebietes sind ein Möbelhaus, sowie mehrere Bürogebäude errichtet worden. 1.4 Geltendes Planungsrecht Gebietsentwicklungsplan Im wirksamen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/ Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP 231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bebauungsplan Der ursprüngliche Bebauungsplan SI 231A " Hahner Äcker Ost " ist seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan SI 231 A setzt gewerbliche Bauflächen, die auf Grundlage der Abstandsliste NRW von 1990 nach Art der zulässigen Nutzung bzw. der Art der Anlagen und Betriebe gegliedert sind, fest. Weiterhin ist eine ringförmige Erschließungsstraße die über einen Stadt Kerpen Seite 2 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Kreisverkehrsplatz bzw. eine dreiastige Kreuzung an die Visteonstraße angeschlossen ist, im BP 231 A festgesetzt. Um den Anspruch eines Gewerbeparks gerecht zu werden, sind im BP 231 A großzügige Grünflächen, die die Baufelder gliedern, festgesetzt und weitestgehend realisiert worden. Der Bebauungsplan SI 231 A umfasst insgesamt noch 3 Teilbereiche für die Änderungsverfahren durchgeführt wurden, bzw. werden. Die erste Änderung umfasst einen Teilbereich im Südosten des Plangebietes. Planerische Intention der 1. Änderung des Bebauungsplanes war es, die ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen, atypischen Einzelhandel (Möbelhaus) in einem räumlich sehr eingegrenzten Bereich zuzulassen. Die 1. Änderung ist seit dem 06.08.1994 rechtsverbindlich. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes liegt im nordwestlichen Teil des Plangebietes an der Visteonstraße/Ecke Johannes Kepler – Straße. Zweck der 2.Änderung ist es, in einem eng begrenzten Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Sonderformen des Einzelhandels (Ladengebiet) zu schaffen. Die zulässige Verkaufsfläche der einzelnen Betriebe darf 700m² nicht wesentlich überschreiten. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 20.03.2001 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A liegt im östlichen Teil des Plangebietes an der L 122 (Erfttalstraße). Ziel der 3. Änderung ist es, eine direkte Zufahrt von der L 122 in die Gewerbegebiete " Europarc und Europaring " zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung wurde am 25.9.01 gefasst, die vorgezogene Beteiligung nach § 3 (1) BauGB erfolgte vom 21.11. – 21.12.2001. Aufgrund ungeklärter Finanzierungsmöglichkeiten der Zufahrt wurde das Verfahren nicht weiter betrieben. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A umfasst die Teilflächen der 1. – 3. Änderung. Die Planungsziele der 1. und 2. Änderung werden übernommen. Die Ziele der 3.Änderung werden zugunsten des ursprünglichen Planungsgedankens des Ursprungplanes geändert. 1.5 Planungsanlass Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Der Bebauungsplan 231 A setzt als Art der baulichen Nutzung " Gewerbliche Bauflächen " fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert. Die Zahl der Vollgeschosse ist im Bebauungsplan mit II (Mindestwert) bis IV (Höchstwert) festgesetzt. Die Festsetzung der mindestens zweigeschossigen Bauweise hat wiederholt die Ansiedlung von Gewerbetrieben, die für ihren Betrieb eine eingeschossige Halle benötigen, verhindert. Die im Plangebiet vorhandenen Hallengebäude, die nur in Teilbereichen zweigeschossig sind, konnten nur über Dispens zugelassen werden. Um zukünftig die Ansiedlung von Unternehmen, die auf ein Hallengebäude angewiesen sind, zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan SI 231 A entsprechend geändert werden. Es ist geplant, durch die Festsetzung einer Mindesthöhe, die sich an den bestehenden Strukturen orientiert, den baulichen Charakter des Gewerbegebietes fortzuführen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Größe bis zu 200m² Verkaufsfläche zulässig. Im Plangebiet haben sich mehrere atypische Einzelhandelsbetriebe mit entsprechender Verkaufsfläche angesiedelt. Um diese Betriebe an den Standort Europarc zu binden und ihnen maßvolle Expansionsperspektiven bieten zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes 231 A erforderlich. Weiterhin soll durch die 4. Änderung dem Stadt Kerpen Seite 3 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Erweiterungswunsch eines im Plangebiet ansässigen Lebensmittel – Discountmarktes entsprochen werden, um den Betrieb am derzeitigen Standort sichern zu können. 2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Die Stadt Kerpen betreibt seit einigen Jahren eine vorausschauende Gewerbepolitik, die an prädestinierten Standorten in hervorragender Erschließungslage großflächige zusammenhängende Gewerbeflächen ausweist. Das Gewerbegebiet " Europarc " ist am Kreuzungspunkt der BAB 4 mit der BAB 61 durch eine ausgesprochen günstige verkehrsmäßige Erschließung gekennzeichnet. Es grenzt unmittelbar an das Gewerbegebiet "Hahner Äcker West" in dem sich u.a. die Visteon – Europazentrale (Autozulieferer), die Michael – Schumacher Kartbahn und die Firma ISH (Telekommunikation) befinden. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt werden. Dem ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch Beibehaltung der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen weiterhin Rechnung getragen. 3. Begründung der Planinhalte Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 3.1 Gewerbegebiet Bis auf eine Teilfläche im Kreuzungsbereich Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße wird für den übrigen Teil des Plangebietes - Gewerbegebiet GE (gem. § 8 BauNVO) festgesetzt. 3.1.1 Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften Aus Gründen des Immissionsschutzes wird das Gewerbegebiet gemäß § 1 (4) BauNVO auf der Basis der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)) nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert. In der Abstandsliste sind die aus Immissionsschutzgründen zu berücksichtigenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten dargestellt. Die Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V (Abstände von 1500 – 300m zu Wohngebieten) der Abstandsliste 1998 sowie Betriebe der Abstandsklassen VI – VII (Abstände von 200 – 100m), die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzt bedürfen sind im Bebauungsplan ausgeschlossen. Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und VII die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen sind zulässig. Bei den vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützenden Gebieten handelt es sich um ein " Allgemeines Wohngebiet " nördlich des Plangebietes an der Theodor - Heuss – Straße, welches ca. 300 m vom Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " entfernt liegt und um ein Kasernengelände mit hohem Anteil an Wohnunterkünften südlich der A 4. Die Wohnunterkünfte der Kaserne befinden sich in etwa 450m Entfernung von dem Gewerbegebiet. Durch den Ausschluss der o.g. Betriebe und Anlagen werden die benachbarten schützenswerten Gebiete vor gebietsübergreifende Immissionen aus dem Gewerbegebiet geschützt. Um den im Plangebiet bereits ansässigen Betrieben eine Standort - und Planungssicherheit sowie Entwicklungsmöglichkeiten gewähren zu können, sind Betriebe und Anlagen aus den Abstandsklassen I – V als untergeordnete Betriebsteile oder Anlagen für die betriebliche Stadt Kerpen Seite 4 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Energieversorgung ausnahmsweise zulässig. Um schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die Emissionen der betreffenden Anlagen durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen entsprechend zu reduzieren. Stadt Kerpen Seite 5 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 3.1.2 Vergnügungsstätten Es ist eine wichtige gesamtstädtische Aufgabe, den bisherigen Entwicklungsstand in den zentralen Versorgungsbereichen der Kerpener Stadtteile zu erhalten bzw. den anzustrebenden auszubauen. Dazu bedarf es u.a. auch der bauleitplanerischen Vorsorge. Seitens der Stadt Kerpen ist eine "Konzeption zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten" erarbeitet worden. Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 dieses Handlungskonzept einstimmig beschlossen. Vergnügungsstätten/Spielhallen verdrängen bestehende Nutzungen. Sie beeinträchtigen die Angebotsqualität zentraler Bereiche und die Vielfalt der dortigen Nutzungsstruktur. Die Folge ist eine Qualitätssenkung (" Trading – down – Effekt "). Stagnierende oder sogar sinkende Umsatzzahlen der dort ansässigen Einzelhändler haben eine stagnierende Mietzahlungsfähigkeit zur Folge. In diese Bereiche können Vergnügungsstätten – insbesondere Spielhallen - mit ihrer höheren Mietzahlungsfähigkeit in einem Umfang eindringen, der eine Gefährdung der Nutzungsvielfalt und der städtebaulichen Qualität dieser Bereiche mit sich bringt. Zum Schutz der innerstädtischen Bereiche hat der Rat der Stadt Kerpen Ansiedlungsmöglichkeiten für Vergnügungsstätten in außerstädtischen Lagen, z.B. in Gewerbegebieten festgelegt. Im Rahmen der o.g. Konzeption sind für den Stadtteil Sindorf Flächen für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten festgelegt worden, u.a. für den Bereich des Gewerbegebietes " Hahner Äcker Ost". Im Planbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " sowie dem angrenzenden Gewerbegebiet " Europaring " (BP SI 232 A) befinden sich Gewerbebetriebe, die einer Freizeitnutzung bzw. sportlichen Betätigung dienen (Kartbahn, Bowlingcenter, Fitnesscenter). Durch die räumlich begrenzte Zulässigkeit von in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten soll dieses Freizeitangebot durch ergänzende Nutzungen, wie z.B. einer Diskothek oder eines Entertainmentcenters ergänzt werden. Eine generelle Zulässigkeit der in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten könnte die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes verändern. Dies ist aus rechtlichen Gründen nach § 1 (6) Nr.2 BauNVO nicht zulässig. Aus diesem Grund sind im Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " nur innerhalb räumlich begrenzter Bereiche bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zugelassen worden. Im Kreuzungsbereich Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße - werden durch den Bebauungsplan Ansiedlungsmöglichkeiten für Spielhallen angeboten. Damit wird der Intention des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Kerpen Rechnung getragen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Einwendungen zu der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Diskotheken im Nahbereich des Saunahofes Hahn angezeigt worden. Es wurden unzumutbare Beeinträchtigungen des Saunahofes,der u.a. einen Hotelbetrieb umfasst, durch Besucherverkehre und den nächtlichen Betrieb einer Diskothek befürchtet. Die Einwendungen wurden berücksichtigt im Nahbereich sind zukünftig keine Diskotheken und vergleichbare Nutzungen zulässig. Da im südlichen Teil des Plangebietes noch ausreichend große Grundstücksflächen verfügbar sind, die weit von den störanfälligen Nutzungen (Saunahof, Wohnnutzungen an der Theodor – Heuss – Straße) entfernt liegen, wurde in diesen Teilen die Ansiedlung von Diskotheken planungsrechtlich ermöglicht. Ausgeschlossen wurden im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzeptes für den Bereich des Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " Vergnügungsstätten mit überwiegend sexuellem Charakter. Durch den planungsrechtlichen Ausschluss solcher Betriebe wird die Intention des Vergnügungsstättenkonzeptes entsprechend umgesetzt. Für diese Art von Vergnügungsstätten sind im Rahmen der "Konzeption zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten" Standorte an anderer Stelle im Kerpener Stadtgebiet vorgesehen worden. Stadt Kerpen Seite 6 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 3.1.3 Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen, die in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen worden. Lagerplätze Die nach § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe " Lagerplätze " werden aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein architektonisch hochwertiges Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen. Tankstellen Bei Tankstellen handelt es sich um verkehrlich stark frequentierte Nutzungen. Um den derzeit schon hoch belasteten Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring von weiteren hohen Verkehrsbelastungen zu schützen, werden Tankstellen im Plangebiet ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Baumärkte und Gartencenter Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Kerpen geschützt werden. Die hier benannten Sortimente entsprechen der von der Landesregierung NRW herausgegebenen Anlage 1 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) –" Zentren – und nahversorgungsrelevante Sortimente" vom 11.01.2007 : Diese Sortimente stellen die Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben in den Zentrenbereichen dar. Dem Angebot dieser Sortimente in den zentralen Lagen kommt dabei eine entscheidende Bedeutung insbesondere im Hinblick auf eine Attraktivitätssteigerung der zentralen Lagen dar. Zentrenrelevante Sortimente in Lagen außerhalb der eigentlichen Zentren haben negative Auswirkungen auf die Funktionalität und Attraktivität der Innenstädte. Durch den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie von Baumärkten und Gartencentern soll zusätzlich verhindert werden, dass durch ein entsprechendes Kundenaufkommen zusätzliche Verkehre in das GE-Gebiet geführt werden und die derzeit bereits überlasteten Knotenpunkte Visteonstraße/Europaring zusätzlich belasten. Autowaschanlagen Durch den Ausschluss der nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe " Autowaschanlagen " als eigenständige Anlagen, die verkehrlich stark frequentiert werden, soll der hoch belastete Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring vor weiteren Verkehrsbelastungen geschützt werden. Die Waschanlagen werden auch aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein architektonisch hochwertiges Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen. Bordelle Bordellbetriebe, die auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsräume ausgerichtet sind, gefährden die der Bauleitplanung des Bebauungsplanes SI 231 A/4.Änderung zugrundeliegenden Planungsziele. Die Ansiedlung derartiger Betriebe beeinträchtigt die Wertigkeit des Gebietes. Durch den Ausschluss der nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbetriebe " Bordelle " wird das Ziel der Erhaltung und Stärkung der hochwertigen Gebietsstruktur gesichert. 3.1.4 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig: Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Seite 7 Stadt Kerpen Seite 8 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Untergeordnete Betriebsteile Um die Errichtung von untergeordneten Betriebsteilen oder Anlagen für die betriebliche Energieversorgung im Plangebiet zu ermöglichen, sind Betriebe und Anlagen aus den Abstandsklassen I – V als Betriebsteile ausnahmsweise zulässig. Um schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die Emissionen der betreffenden Anlagen durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen entsprechend zu reduzieren. Einzelhandelsbetriebe Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben, sollen Anreize zur Ansiedlung von Betrieben wie z.B. Manufakturen für Bekleidung oder Fahrräder gegeben werden, die Waren produzieren und auf Teilflächen verkaufen und aufgrund ihrer Atypik keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche verursachen. 4. Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO Das bestehende Sondergebiet (Lebensmittel-Discountmarkt) war bereits durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " festgesetzt. Die Verkaufsfläche war auf 700qm begrenzt. Der bestehende Filialstandort soll nach Planungen des Unternehmens von derzeit ca. 750 qm auf zukünftig ca. 1.065 qm Verkaufsfläche erweitert werden. Insgesamt soll somit eine Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 315 qm zum Tragen kommen. Die Zielgröße von ca. 1.065 qm VKF beinhaltet neben den umsatzrelevanten, durch Warenträger bestandenen Flächen auch die erforderlichen Flächen für die Kassenzone, den Windfang sowie einen Pfandraum für die Rücknahme von Einwegbehältnissen. Die Geschossfläche des Marktes würde sich von derzeit ca. 1.136 qm auf zukünftig ca. 1.607 qm erhöhen. Die Vergrößerung des Marktes soll durch eine Verlängerung des Baukörpers der Filiale erfolgen. Die geplante Erweiterung ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen möglich. Durch die Erweiterung der Geschossfläche soll nach Angabe des Betreibers eine bessere Warenpräsentation ermöglicht werden. So erfordert ein größeres Angebot an Frischeartikeln anstelle von Konserven eine platzaufwändigere Präsentation und zusätzliche Kühleinrichtungen. Die seit Mai 2006 bestehende Verpflichtung auch Leergut anderer Anbieter zurückzunehmen führt zu einem erhöhtem Platzbedarf für den Leergutautomaten. Zudem wird eine Verbesserung von logistischen Abläufen angestrebt. Gerade der letztgenannte Aspekt stellt dabei unter gegenwärtigen Gesichtspunkten einen Problemfaktor dar, der im Zuge der geplanten Erweiterung beseitigt werden könnte. In Bezug auf das Warenangebot ist darauf hinzuweisen, dass für eine erweiterte Filiale keine Ausweitung der Sortimentsbreite bzw. -tiefe vorgesehen ist. Eine vergrößerte Filiale wird demzufolge gegenüber heute ein unverändertes Angebotsspektrum präsentieren, so dass diesbezüglich keine Veränderung zum Tragen kommen wird. Da der Markt durch die vorgesehene Verkaufsflächenerweiterung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 bzw. des Einzelhandelserlasses NRW einzustufen ist und die im Bebauungsplan enthaltene Obergrenze für die Verkaufsfläche überschreiten würde, wurde die Firma FUTURA CONSULT (GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU POTENTIELLEN STÄDTEBAULICHEN UND beauftragt, die RAUMORDNERISCHEN AUSWIRKUNGEN EINES – MARKTES IN KERPEN – SINDORF VOM JANUAR 2007) Planungsabsicht zur Erweiterung des Marktes im Hinblick auf deren städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit zu untersuchen. Das Gutachten überprüft die Frage, ob im Falle der Realisierung der Verkaufsflächenerweiterung die gemäß der Regelvermutung des § 11, Abs. 3 BauNVO unterstellten Auswirkungen auf die Belange Stadt Kerpen Seite 9 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT von Städtebau und Raumordnung auch in diesem Falle eintreten, oder ob dies nicht der Fall ist und somit eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Als Ergebnis des Gutachtens ist festzustellen, dass durch die geplante Erweiterung der Filiale im Europarc Sindorf um ca. 315 qm Verkaufsfläche keine unerwünschten Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bzw. des Einzelhandelserlasses NRW eintreten werden. Bei dem bestehenden Markt handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich für den Stadtteil Sindorf. Der Markt sichert die Nahversorgung der Bevölkerung im südlichen Teil des Stadtteiles Sindorf und soll daher in seinem Bestand gesichert werden. Aus diesem Grund wird den Erweiterungswünschen des Betreibers planerisch entsprochen. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente auf 20% (ca. 213 qm) der Gesamt VK von ca. 1065 qm sollen die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet Kerpen geschützt werden. 5. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als Mindesthöhe und maximale Höhe festgesetzt. 5.1 Grundflächenzahl Die mit 0,75 festgesetzte GRZ und die Ergänzung hierzu, dass die festgesetzte GRZ nicht durch Nebenanlagen und Stellplätze überschritten werden darf und die vorgeschriebene 25%ige Begrünung der Baugrundstücke, sollen dem Gedanken des Gewerbeparks und durch die Minimierung der versiegelten Fläche dem Gedanken des Bodenschutzes Rechnung tragen. 5.2 Höhe baulicher Anlagen Die Gebäudehöhen werden als Unter- bzw. Obergrenze der Oberkante Gebäude (OK) festgesetzt, um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu gewährleisten. Den Baufenstern sind jeweils Bezugspunkte in der öffentlichen Verkehrsfläche (OK nächstgelegener Kanaldeckel) zugeordnet. Bemessungspunkt der Mindesthöhe von Gebäuden ist der Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerkes mit der Außenkante der Dachhaut. Durch diese Festsetzung soll gesichert werden, dass die Gebäude durch eine entsprechende Wandhöhe dem allgemeinen architektonischen Charakter des Baugebietes entsprechend gebaut werden und z.B. eingeschossige Gebäude mit geringen Wandflächen und großen Dachflächen unzulässig sind. Die festgesetzte maximale Höhe der Oberkante von 13.00m über Bezugspunkt entspricht einer bis zu 4-geschossigen Bebauung. Durch die festgesetzten maximalen Höhen von 13.00m über Bezugspunkt bestehen an den bereits vorhandenen Gebäuden noch Erweiterungspotentiale, so dass für die Unternehmen Entwicklungsmöglichkeiten an den bestehenden Standorten gewährleistet ist. Im Bereich der Sauna Hof Hahn wird die maximale Höhe auf 8.00m über Bezugspunkt begrenzt, um die gewachsene Struktur der historischen Hofanlage nicht zu stören. Durch die festgesetzten Höhen der Gebäude ist einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorgebeugt. 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Gewerbegebiet werden großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt um den individuellen Anforderungen von Gewerbeunternehmen an Betriebsstandorte Rechnung zu tragen. Alle überbaubaren Flächen sind mit Baugrenzen umschrieben, um innerhalb der so begrenzten Flächen den zukünftigen Nutzern individuelle Bebauungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu gestatten. Es wurde eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) Baunutzungsverordnung Stadt Kerpen Seite 10 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT festgesetzt, um auch Gebäude über 50 m Länge mit einem seitlichen Grenzabstand errichten zu können und so einen hohen Freiflächenanteil zu erzielen. 5.4 Nebenanlagen/Stellplätze Gemäß § 14 (1) BauNVO und § 12 (6) BauNVO werden Nebenanlagen und Stellplätze in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen, um ein hohes Maß an durchgrünten Freiflächen und Grünzügen zu erhalten. Im Bereich der Autobahn BAB 4 sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen nicht zulässig, um den Forderungen des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes Rechnung zu tragen, nach denen derartige Anlagen in einer Bauverbotszone von 40 m, gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. In diesen Bereichen sind lediglich nach LBauO nicht notwendige Stellplätze ausnahmsweise zulässig. 5.5 Verkehrsflächen Äußere Erschließung Der Anschluss an das örtliche Straßennetz erfolgt über die Visteonstraße an die K 39 (Europaring). Die Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über die K 39 (Europaring) bis zur L 122 (Erfttalstraße) und weiter zur Anschlussstelle Kerpen BAB 4. Innere Erschließung Der Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung umfasst die Trassen der Visteonstraße, Johannes – Kepler Straße, Heinrich – Hertz – Straße und Marie – Curie - Straße. Die Straßen sind bis auf Restflächen im östlichen Teil, den Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 231 A entsprechend, ausgebaut. Die Fahrstreifen der ausgebauten Straßen haben eine einheitliche Breite von 3,25 m, der einseitig geführte Geh- und Radweg von 2,5 m. Im Anschluss an die 6,5 m breite Fahrbahn sind alternierend mit Laubbäumen überstellte öffentliche Stellplatzanlagen und Grünstreifen vorgesehen. Die Stellplätze sind mit großkronigen Laubbäumen zu überstellen, die durch ihre Fähigkeit, wie Verdunstung, Staubfilterung und Beschattung in klimaökologischer Hinsicht positiv wirken. Zur Erhöhung der ökologischen Wertigkeit soll bei der Artenauswahl auf heimische standortgerechte Arten zurückgegriffen werden. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Entlang der freien Strecke der K 39 werden Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen, um die Verkehrssicherheit an der K 39 zu gewährleisten. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil des Plangebietes für zukünftige Kanalleitungstrassen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Kerpen fest. Durch diese Festsetzung wird eine bestehende Kanaltrasse planungsrechtlich gesichert. Um eine beidseitige Erschließung der Bauflächen mit Versorgungsleitungen zu gewährleisten, ist außerhalb der durch die Straßenbegrenzungslinien festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche auf den privaten Grundstücksflächen ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger festgesetzt. 7. Ver - und Entsorgung Die abwassertechnische Erschließung im Plangebiet erfolgt über ein bestehendes Mischsystem. Das Kanalsystem ist Bestandteil der genehmigten Entwässerungsplanung für den Gesamtbereich Hahner Äcker Ost und West. Das vorhandene Mischwassersystem ist ausreichend aufnahmefähig sowohl für Schmutz als auch für Regenwasser. Für den Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung " Hahner Äcker Ost " ist daher die Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG aus folgendem Grund anzuwenden: Eine nach bisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung besteht bereits. Diese sieht vor, dass das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehand- Stadt Kerpen Seite 11 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT lungsanlage zugeführt wird. Die Kanalisationsnetzplanung schloss den Bau des im Bereich der Erfttalstraße (L 122) realisierten Regenrückhaltebeckens ein. Der technische und wirtschaftliche Aufwand, um den Verpflichtungen des § 51 a LWG nachzukommen, (Aufbau eines Trennsystems), wäre unverhältnismäßig, da ein Mischsystem mit Hauptsammler bereits besteht. 8. Versorgungsflächen Als Versorgungsfläche beinhaltet der Bebauungsplan die vorhandene Umspannanlage des Rheinisch-Westfälischen-Elektrizitätswerkes. Wegen der besonderen Fernwirkung dieser Anlage ist eine stärkere Eingrünung unter Berücksichtigung vorhandener technischer Bedingungen erforderlich. Zu diesem Zwecke setzt der Bebauungsplan Bepflanzungsflächen fest, die soweit wie möglich innerhalb der Anlage selbst vorgesehen sind. Auf die Festsetzung von Standorten sonstiger Versorgungsflächen, wie z. B. Trafostation, Gasübergabestation u. ä., wird verzichtet, da Angaben ohne Kenntnisse der Bedarfssituation künftiger Betriebe nicht möglich sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen es derartige Standorte in die überbaubaren privaten Grundstücksflächen zu integrieren. 9. Ökologie und Begrünung Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung des Umfangs und der Qualität der Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der landschaftspflegerische Fachbeitrag. Für den ursprünglichen Bebauungsplan Si 231 A " Hahner Äcker Ost " wurde das Ausmaß des geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft hinsichtlich seiner landschaftsökologischen und landschaftsästhetischen Auswirkungen entsprechend den „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam, Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986) bewertet. Da sich durch die 4.Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Veränderungen bzw. Einwirkungen auf Natur, Landschaft und Umwelt ergeben, hat der 1991 vom Büro Walter Normann erarbeitete " Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Grünordnungsplan " weiterhin Bestand. Die Bewertung ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Ausmaß des ermittelten Eingriffs bestimmt den Umfang an Kompensationsmaßnahmen, die sich in Form von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan niederschlagen. In den zeichnerischen Festsetzungen sind vor allem diejenigen Begrünungsmaßnahmen dargestellt, die den zukünftigen Gesamteindruck des Gewerbegebietes bestimmen. Die zeichnerische Fassung des Bebauungsplanes umfasst öffentliche und private Begrünungsmaßnahmen. Die dargestellten und beschriebenen Maßnahmen besitzen neben der gestalterischen Wirkung durch ihre vernetzende und verbindende Struktur ökologische Funktionen, wobei diese in erster Linie von den „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“, dem Rahmengrün sowie in verringertem Umfang von den Grünzügen übernommen werden. Die begrünten Flächen auf den Baugrundstücken erfüllen in erster Linie gestalterische Funktionen, die ökologische Bedeutung ist durch ihre geringe Größe und zahlreiche Störfaktoren geringer zu beurteilen. Als Ergebnis des Umweltberichtes ist zusammenzufassen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Vorhaben zu erwarten sind. Es finden aufgrund der geringen Bedeutung des Raumes für Natur und Landschaft keine relevanten Beeinträchtigungen der Schutzgüter statt. Aufgrund der Vornutzung (Intensiv genutztes Ackerland) sind die negativen Auswirkungen auf Wasser und Boden, die durch die nicht zu vermeidende Versiegelung der Flächen hervorgerufen werden, von geringer Bedeutung. Stadt Kerpen Seite 12 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Die durch die zulässigen gewerblichen Nutzungen zu erwartenden Belastungen auf das Schutzgut Mensch sind aufgrund des Ausschlusses stark emittierender Betriebe, bzw. verkehrlich stark frequentierter Betriebe eingeschränkt worden. Die verbleibende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die im Rahmen der ökologischen Bilanzierung ermittelt wurden, kompensiert. Detaillierte Information sind dem Umweltbericht Pkt. 14 zu entnehmen. 10. Immissionsschutz Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt. Diese Festsetzung trägt dem Charakter des Gewerbe- und Technologieparks Rechnung und gewährleistet, dass keine Gesundheit gefährdenden Werte in den Innenräumen auftreten. 11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Durch die bauordnungsrechtlichen Festsetzunegn zu der Gestaltung von Einfriedungen, Werbeanlagen sowie Müllabstellplätzen soll dem Anspruch an ein gestalterisch hochwertiges Gewerbegebiet Rechnung getragen werden. 12. Hinweise und Kennzeichnungen Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich Hier wird auf die Gründungsvorschriften der DIN 1054 verwiesen, da es sich in Teilbereichen des Bebauungsplangebietes um humöse Böden handelt, die besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich machen. Denkmalschutz Das Plangebiet liegt in einer archäologischen Schutzzone. Aus diesem Grunde wurde ein entsprechender Hinweis, nach dem archäologische Bodenfunde und ähnliche Funde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu nennen sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. 13. Bodenordnung Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich. Stadt Kerpen Seite 13 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14. UMWELTBERICHT 14.1. Einleitung Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Gewerbegebiet Europaring " liegt südlich des Stadtteiles Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch die Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122) begrenzt. Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes 231 A werden folgende Änderungen vorgesehen: • Gliederung des GE – Gebietes nach der neuesten Fassung des Abstandserlasses NRW von 1998 • Festsetzung einer Mindest – und maximalen Gebäudehöhe – statt einer Geschossigkeit • Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen wie Tankstellen und Autowaschanlagen • Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem räumlich begrenzten Bereich an der Visteonstraße, sowie südlich der Heinrich – Hertz – Straße, in den übrigen Bereichen Ausschluss von Vergnügungsstätten Des Weiteren umfasst die 4. Änderung folgende unveränderte Festsetzungen: • GE – Gewerbegebiet und in einem Teilbereich SO – Sondergebiet • Straßenverkehrsflächen • Öffentliche und private Grünflächen • Fläche für Versorgungsanlagen Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " wird das auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt. Dem ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch Beibehaltung der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen weiterhin Rechnung getragen. Der Bebauungsplan umfasst folgende Festsetzungen: • • • • • • GE (Gewerbegebiet) Gliederung des Gewerbegebietes nach § 1 (5) BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften Straßenverkehrsflächen – hierbei werden die bestehenden Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert Öffentliche und private Grünflächen - Planung und Bestandssicherung Pflanzgebote durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Privatflächen Maß der baulichen Nutzung : im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise, die Grundflächenzahl sowie die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt Stadt Kerpen Seite 14 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Weiterführende textliche Erläuterungen zu den Festsetzungen sind der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sowie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/ Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP 231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 14.2. 14.3 Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne Folgende Fachgesetze und Fachpläne werden bei der Umweltprüfung der 4. Änderung des Bebauungsplanes zugrunde gelegt: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3316) • Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBL. I 2002, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.02.1990 (BGBL. I 1990, 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 24.06.2005 (BGBL. I 1794) • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten BBodSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBL. I 1998, 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 09.12.2004 (BGBL. I 3214) • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBL. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 27.07.2001 (BGBL. I S. 1950) • Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NW. S. 191) • Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98) • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann, Garten –und Landschaftsarchitekt – Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele Der Landschaftsplanes 3 " Bürgewälder " des Rhein – Erft – Kreises vom 16.05.1995 setzt für den Bereich des Plangebietes die folgenden Entwicklungsziele für die Landschaft fest: Entwicklungsziel 2: " Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen " An der BAB 4 - Entwicklungsziel 5: "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas" Stadt Kerpen Seite 15 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14.4. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Der Bebauungsplan SI 231 A /4.Änderung erstreckt sich über eine Fläche von ca. 33 ha. Der Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Baufenster (gem. Plandar stellung) Geplante Nutzung Bauland Flächengröße zulässige Versiegelung (überbaubare Fläche) Baufenster 1 GE max. GRZ 0,75 6138 qm 4241 qm Baufenster 2 GE max. GRZ 0,75 7744 qm 6851 qm Baufenster 3 GE max. GRZ 0,75 21573 qm 14396 qm Baufenster 4 GE max. GRZ 0,75 7585 qm 6649 qm Baufenster 5 GE max. GRZ 0,75 14418 qm 9298 qm Baufenster 6 GE max. GRZ 0,75 14002 qm 11569 qm Baufenster 7 GE max. GRZ 0,75 21347 qm 19027 qm Baufenster 8 GE max. GRZ 0,75 32842 qm 30637 qm Baufenster 9 GE max. GRZ 0,75 8210 qm 6758 qm Baufenster 10 GE max. GRZ 0,75 28580 qm 25786 qm Baufenster 11 GE max. GRZ 0,75 17461 qm 15596 qm Baufenster 12 GE max. GRZ 0,75 36921 qm 29152 qm Baufenster 13 GE max. GRZ 0,75 24192 qm 18386 qm SO – Fläche max. GRZ 0,75 9681 qm 9258 qm Grünflächen 48684 qm --- Erschließungsflächen 24892 qm --- Versorgungsfläche 6851 qm --- 331.121 qm 207.604 qm Summe Stadt Kerpen Seite 16 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Es ergibt sich somit durch die Planung eine versiegelte Fläche von 207.604 qm, dies entspricht einem Befestigungsanteil im Plangebiet von 63 %. Versiegelte Flächen Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A "Hahner Äcker Ost" bereits bebaute und versiegelte Flächen : Baufenster (gem. Plandarstellung) Nach BP 231 B zulässige Nutzung bebaut und versiegelt Baufenster 1 GE max. GRZ 0,75 4617 qm Baufenster 3 GE max. GRZ 0,75 7578 qm Baufenster 5 GE max. GRZ 0,75 5055 qm Baufenster 6 GE max. GRZ 0,75 4500 qm Baufenster 7 GE max. GRZ 0,75 9873 qm Baufenster 10 GE max. GRZ 0,75 8246 qm Baufenster 11 GE max. GRZ 0,75 6122 qm Baufenster 12 GE max. GRZ 0,75 15420 qm Baufenster 13 4115 qm Sondergebiet GE max. GRZ 0,75 SO max. GRZ 0,75 Erschließung --- 24892 qm Versorgungsfläche --- 6851 qm Summe --- 104.756 qm 7487 qm Der bestehende Versiegelungsanteil im Plangebiet des Bebauungsplanes SI 232 A beträgt ca. 32 %. 14.5 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens Bestandsbeschreibung Im Plangebiet sind folgende wesentlichen Nutzungsmerkmale ausgeprägt: Gewerbeflächen Das Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 35 % bebaut. Im Eingangsbereich Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt. An der Johannes Stadt Kerpen Seite 17 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT – Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am Europaring eine Schreinerei und ein weiteres Autohaus. Am Europaring bestehen der Saunahof Hahn sowie ein Umspannwerk der RWE. Private Freiflächen Die Freiflächen der bereits bebauten Flächen sind entsprechend den Festsetzungen des BP 231 A bepflanzt worden. Es handelt sich überwiegend um großflächige Rasenflächen, die mit standorttypischen Pflanzen (Baumgruppen, Einzelbäume und Sträuchern) bepflanzt sind. Entlang der BAB 4 ist ein 20.00 m breiter Pflanzstreifen (bepflanzter Sichtschutzwall) angelegt, der nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A mit einheimischen Gehölzen bepflanzt wurde. Grünflächen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen sind bis auf die Flächen zwischen Johannes – Kepler – Straße und Marie – Curie – Straße den Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 231 A entsprechend angepflanzt worden. Der Grünflächenanteil beträgt im Plangebiet 15% der Gesamtfläche. Verkehrsflächen Die im Plangebiet festgesetzten Verkehrsflächen sind bis auf einen geringen Teilbereich im Osten des Plangebietes nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgebaut worden. 14.6 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung erfolgt eine Einschätzung der Erheblichkeit des Vorhabens bezogen auf die Umweltbereiche bzw. Schutzgüter nach § 2 UVPG. Grundlage dieser Einschätzung ist u.a. der landschaftspflegerische Fachbeitrag. In Bezug auf die, für die Umweltverträglichkeit relevanten Kriterien werden die Gegebenheiten im Plangebiet sowie die ökologische Empfindlichkeit des Standorts kurz erläutert (Spalte 2). Dem werden in Spalte 3 die prognostizierbaren Auswirkungen des Vorhabens gegenübergestellt. In der Betrachtung der Auswirkungen sind die geplanten Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich einbezogen. Abschließend erfolgt die Einschätzung der Umwelterheblichkeit für die einzelnen Kriterien. Die Einstufung der Erheblichkeit erfolgt in den Kategorien: • • • • keine : nicht relevant, keine Auswirkungen , eher positive Auswirkungen gering : Auswirkungen gegeben; jedoch allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten mäßig : Auswirkungen gegeben; jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten hoch : Auswirkungen können zu erheblichen Beeinträchtigungen führen Stadt Kerpen Seite 18 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Umweltbereich/ Schutzgüter Mensch Flora und Fauna • Biotope Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit Nächstgelegene Wohnsiedlungen in 300m Entfernung. Hotelnutzung im Saunahof Hahn Aufgrund der Gliederung des Gewerbegebietes und Ausschluss von stark emittierenden Betriebe, sowie von verkehrsintensiven Nutzungen: • geringe Auswirkungen gering keine naturnahen oder wertvollen Biotope gering Ausschließlich Inanspruchnahme von ehemalig ackerbaulich genutzten Flächen - Gehölze und andere Biotope sind nicht betroffen • geringe Auswirkungen gering Die vorhandenen Obstbaumwiesen werden planungsrechtlich gesichert und ökologisch aufgewertet. Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch interne Ausgleichsmaßnahmen • • Artenreichtum Natürliche Vegetation • Tierwelt • Europ. Vogelschutzgebiete nach §19a (4) BNatSchG • Biotope nach § 20 c BNatSchG nicht vorhanden nicht vorhanden keine Nationalparke nach § 14 BNatSchG nicht vorhanden nicht vorhanden keine Schutzgebiete (LSG/ NSG/ LB) NSG " Dickbusch - Lörsfelder Busch " grenzt südlich der BAB 4 in ca. 100m Entfernung zur Plangebietsgrenze an, ca. 700m westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet " Dickbusch, das Teil des NSG ist Auswirkungen der geplanten Nutzungen aufgrund der Abstände gering. Vorbelastung der NSG im Wesentlichen durch die BAB 4 gering • • • Im Plangebiet selbst sind bis auf bestehende Obstwiesen am Saunahof Hahn keine natürlicherweise vorkommenden Vegetationsstrukturen zu finden. Die ehemalige ackerbauliche Nutzung überwiegt. Weitere Grünstrukturen sind • geringe Auswirkungen Gehölzanpflanzungen entlang des Europaringes, sowie der Erfttalstraße L 122 die nicht in allen Fällen standortgerecht sind, sowie die Straßen begleitende Bepflanzung entlang der VisteonStraße. gering Die weiträumigen ehemaligen Ackerflächen bieten nur wenigen Tierarten Lebensraum. Auf diesen Flächen finden sich nur die Arten, die sich auf den Standort Acker spezialisiert haben, wie z.B. Feldlerche und Grauammer. An Säugetieren treten hier Spitzmausarten und Kaninchen auf sowie Kulturfolger in Ortsrandnähe. nicht vorhanden keine gering keine Stadt Kerpen Seite 19 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Umweltbereich/ Schutzgüter Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit Der südliche Teil des Bebauungsplangebietes ist durch tiefgründige Parabraunerden, die durch Verlagerung von Feinschluff und Tonen aus dem Oberboden in tiefergelegenen Schichten entstanden sind, gekennzeichnet. Stellenweise sind einige Bereiche schwach pseudovergleyt. Im Untergrund ist der Boden zum Teil etwas kalkhaltig. Das lockere Gefüge und ein ausgeglichener Wasser-, Luft- und Nährstoffhaushalt bedingen auf diesem Standort einen leistungsfähigen Boden mit Bodenwertzahlen zwischen 70 und 90. Ca. 70 % der Fläche werden durch die Baumaßnahme vollständig versiegelt. Das heißt, auf dieser Fläche kann keine natürliche Bodenbildung mehr stattfinden. mäßig Boden • • Lebensraumfunktion Bodenbelast ungen / Altlasten Die Auswirkungen durch die Planung sind aufgrund der Vorbelastung des Bodens als mäßig einzustufen. Die natürliche Funktion des Bodens ist aufgrund der Vorbelastung durch intensive ackerbauliche Nutzung eingeschränkt. gering Im Bebauungsplangebiet wurden bei einzelnen Baumaßnahmen für den Einbau von Recycling Material seitens der Unteren Wasserbehörde Erlaubnisbescheide ausgestellt. Weitere Bodenbelastungen sind nicht bekannt. gering Wasserhaushalt • • Oberflächengewässer Grundwassersituation Klima, Lufthygiene • Lokalklima • Frischluftzu fuhr, Durchlüftung keine keine Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Der Boden besitzt eine hohe Wasserspeicherfähigkeit, aber nur eine mittlere Luft- und Wasserdurchlässigkeit. Nach Stark- und Dauerregenfällen neigt der Boden zu Vernässungen. Durch Flächenversieglung wird die natürliche Grundwassersituation nachhaltig verändert. Aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse sind die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung als mäßig einzustufen. mäßig Die weiten, ebenen Feldfluren bewirken nur geringe geländeklimatische Unterschiede. mäßig mäßig Die Winde kommen vorherrschend aus westlicher Richtung (Sommer Nordwest-Wind, Winter - SüdwestWind). Windhäufigkeit und Windgeschwindigkeit sind im Allgemeinen in der Niederrheinischen Bucht relativ mäßig mäßig Nicht vorhanden Stadt Kerpen Seite 20 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Umweltbereich/ Schutzgüter Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit keine gering. Auf freien Feldflächen können allerdings erhebliche Windgeschwindigkeiten erreicht werden. Keine Bedeutung für die Kaltluftentstehung • Gehölzbestände mit Filterfunktion nicht vorhanden keine • Schadstoffbelastung Starke Vorbelastung des Standortes durch BAB 4. • Geruchsbelästigung mäßig Durch Ausschluss stark emittierender Betriebe und Ausschluss von verkehrlich stark frequentierten Nutzungen nur mäßige Auswirkungen. Lärm • • • Straßenverkehr Schienenverkehr Starke Vorbelastung des Standortes durch BAB 4. Keine Gewerbe Keine Landschaftsbild • Charakter, Eigenart Durch ehemalige ackerbauliche Nutzung geprägter Bereich – keine gliedernde oder das Landschaftsbild belebenden Strukturen vorhanden. mäßig Durch Ausschluss stark emittierender Betriebe und Ausschluss von verkehrlich stark frequentierten Nutzungen nur mäßige Auswirkungen. Keine keine gering Durch zusätzliche gewerbliche Nutzungen werden die Belastungen für die Umgebung gering sein. gering gering Erholung keine keine keine keine Es liegen keine konkreten Indizien vor. keine keine nicht vorhanden keine keine Aufgrund ehemaliger ackerbaulicher Nutzung keine Empfindlichkeit. • Funktion der Landschaft • Nicht vorhanden Erholungseinrichtungen / -anlagen Kultur-und Sachgüter • Bodendenk mäler • Sonstige Sachgüter 14.7. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der Planung Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den seit 1993 verbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " wäre auch bei einer Nichtdurchführung der Planung eine bauliche Nutzung des Bereiches möglich. Stadt Kerpen Seite 21 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14.8. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung Durch die Planverwirklichung und der damit verbundenen Flächenversiegelung wird eine natürliche Entwicklung der zu bebauenden Flächen ausgeschlossen. Weiterhin wird es während der Bauphasen, zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommen. Durch die Festsetzung von großflächigen Grünflächen, die mit Pflanzen der potenziellen, natürlichen Vegetation anzupflanzen sind, bzw. angepflanzt wird perspektivisch zu einer positiven Entwicklung von Natur und Landschaft beigetragen. 14.9. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt. Durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen werden Vorkehrungen gegen den von der BAB 4 und der L 122 einwirkenden Verkehrslärm getroffen. Es sind besondere Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenwänden festgesetzt worden. Zur Kompensation der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes präjudizierten Eingriffe in den Naturhaushalt sind im Bebauungsplan entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden. 14.10. Planungsalternativen Da es sich um die Überplanung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt, der zum Teil bereits verwirklicht ist, ergeben sich keine Planungsalternativen. 14.11. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Die Untersuchung des Verkehrslärm erfolgte durch die gutachtliche Untersuchung „Schutz vor Verkehrslärm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231 Hahner Äcker Ost“ des Institutes für Schall- und Wärmeschutz Prof. Dr. Dr. Zeller, Essen. Die Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgte durch den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann, Garten –und Landschaftsarchitekt. Bewertungsmaßstab waren die "Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam, Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986). Die Ermittlung der aktuell versiegelten Flächen erfolgte durch CAD – Ermittlung des Amtes 16 der Stadt Kerpen. 14.12. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt Die Überprüfung der Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen und Einhaltung der immissionsrechtlichen Beschränkungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Stadt Kerpen als Bauaufsichtsbehörde und dem Staatlichen Umweltamt Köln. Der Nachweis über die Erfüllung der auf den Grundstücken vorzusehenden privaten Anpflanzungen erfolgt in einem Freiflächengestaltungsplan, der zusammen mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kerpen zur Prüfung vorzulegen ist. Die Realisierung der öffentlichen Anpflanzungen ist über den Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Kerpen gesichert. Stadt Kerpen Seite 22 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14.13. Zusammenfassung Umweltbericht Im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das bereits teilweise realisierte Gewerbegebiet baulich weiterentwickelt werden. Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen folgendermaßen dar: • • • 32% der Fläche des Plangebietes sind bereits bebaut (Gebäude/Nebenanlagen/ Straßenverkehrsflächen) 15 % der Fläche des Plangebietes sind als Grünflächen festgesetzt die nicht bebauten Bereiche sind durch ehemalige Ackerflächen geprägt Durch das Vorhaben sind Auswirkungen auf die • • • • Schutzgüter Mensch/Sachgüter durch Flächenverlust, Gewerbelärm Schützgüter Pflanze/Tier durch Flächenverlust, Lebensraumverlust, Entwertung von Lebensraum Schutzgut Boden durch Beeinträchtigung bzw. vollständigen Verlust der Bodenfunktion Schutzgut Wasser durch Verlust der Grundwasserbildung zu erwarten. Für die genannten Auswirkungen werden mögliche Vermeidungs – und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Für verbleibende Beeinträchtigungen ist ein Ausgleich vorgehen – dieser erfolgt innerhalb des Plangebietes (siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan) durch Festsetzung von öffentlichen und privaten Begrünungsmaßnahmen. Kerpen, im Januar 2007 Karl Heinz Mayer