Daten
Kommune
Kerpen
Größe
134 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S.
2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3316)
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58,
BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000
(GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB
Textliche Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen
A.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung
1.
Gewerbegebiet - GE gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 i.V.m. § 1 BauNVO)
1.1
unzulässig sind:
•
Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft) sowie Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI – VII, die einer
Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, sowie
Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten - mit Ausnahme der unter 1.2 genannten
untergeordneten Betriebsteile
•
Einzelhandelsbetriebe mit zentren – bzw. nahversorgungsrelevantem Sortiment gem.
nachfolgender Liste* mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Betriebe
* Anlage 1 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm – LEPro) –" Zentren – und nahversorgungsrelevante Sortimente"
vom 11.01.2007 :
zentrenrelevante Sortimente:
1.
Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation
2.
Kunst/Antiquitäten
3.
Baby-/Kinderartikel
4.
Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
5.
Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren
6.
Foto/Optik
7.
Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus – und Heimtextilien, Bastelartikel,
Kunstgewerbe
8.
Musikalienhandel
9.
Uhren/Schmuck
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10.
Spielwaren, Sportartikel
11.
Teppiche (ohne Teppichboden)
12.
Blumen
13.
Campingartikel
14.
Fahrräder und Zubehör, Mofas
15.
Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
Nahversorgungsrelevante Sortimente :
1.2
1.
Lebensmittel, Getränke
2.
Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren
•
Baumärkte und Gartencenter
•
Vergnügungsstätten mit Ausnahme der unter 1.3 genannten Betriebe
•
Lagerplätze als eigenständige Nutzung
•
Tankstellen
•
Autowaschanlagen als eigenständige Anlagen
•
Bordelle
ausnahmsweise zulässig sind:
•
Anlagen aus den Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste 1998, wenn es sich um
untergeordnete Betriebsteile der im Gewerbegebiet sonst zulässigen Vorhaben
handelt oder die Anlagen der betrieblichen Energieversorgung dienen. Die
Emissionen der betreffenden Anlagen sind durch besondere technische Maßnahmen
und
Betriebsbeschränkungen
soweit
zu
begrenzen,
dass
schädliche
Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schutzwürdigen Gebieten vermieden
werden.
•
Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment , die in
unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m²
Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass
die Summe der Verkaufsflächen die Summe der Produktionsflächen nicht
überschreiten darf.
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1.3
Vergnügungsstätten
1.
In den Baufenstern 2, 2a, und 7 sind nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO
Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung " Spielhallen " ausnahmsweise zulässig. Nach
§ 1 (6) Nr.1 BauNVO sind in diesen Bereichen sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
2.
In den Baufenstern 12 und 13 sind nach § 8 (3) Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten
mit der Zweckbestimmung Diskotheken/Tanzbars ausnahmsweise zulässig. Nach § 1 (6) Nr.1
BauNVO sind in diesen Bereichen sonstige Vergnügungsstätten sowie Diskotheken/Tanzbars
mit überwiegend sexuellem Charakter ausgeschlossen .
2.
Sondergebiet (SO) gemäß § 11 (2) BauNVO
Die Zweckbestimmung wird mit " Lebensmittel Discountmarkt " festgelegt. Die Verkaufsfläche
darf 1100 qm nicht überschreiten - davon ist ein Anteil von maximal 20 % der Verkaufsfläche
für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig.
3.
Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 BauNVO
3.1
Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise
durch notwendige technische Aufbauten, wie z. B. Schornsteine, Be- und
Entlüftungseinrichtungen überschritten werden.Die Höhe darf maximal 20m über Bezugspunkt
betragen. Bei einer begründeten Überschreitung dieses Maßes ist eine Abstimmung mit der
zuständigen militärischen Luftfahrtbehörde, der Wehrbereichsverwaltung West, erforderlich.
3.2
Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 (4) Satz 1
bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden.
4.
Bauweise
Festgesetzt wird " Abweichende Bauweise " gemäß § 22 (4) BauNVO - Gebäude sind mit
seitlichem Grenzabstand zu errichten.
5.
Nebenanlagen/Stellplätze
5.1
Die gemäß § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen werden gemäß § 14 (1) BauNVO
ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Ein- und Ausfahrten und Andienungswege zulässig.
5.2
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der gemäß § 9 (1) Nr. 4
BauGB festgesetzten Flächen, Stellplätze und Garagen gemäß § 12 (6) BauNVO unzulässig.
Im Bereich der mit der Signatur
gekennzeichneten Fläche sind nicht notwendige
Stellplätze ausnahmsweise zulässig.
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6.
Grünflächen gemäß § 9 (1) Nr. 15 i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB
6.1
Öffentliche Grünfläche (Grünzug)
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.1) ist gemäß
der Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
6.2
Öffentliche Grünfläche (Obstbaumwiese)
Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.2) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.3 des Landschafts –
pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
6.3
Öffentliche Grünfläche (Gehölzbiotop)
Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.3) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.2 des Landschafts –
pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
6.4
Öffentliche Grünfläche (Sukzessionsfläche)
Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.4) sind
der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze
pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
grenzlinienreich zu bepflanzen.
6.5
Öffentliche Grünfläche (Rahmengrün)
Die mit der Ordnungs-Nr. 6.5 belegten öffentlichen Grünflächen sind mit einer Pflanze pro m²
entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen. Je
250 m² Gesamtfläche ist ein Baum 1. Ordnung, je 100 m² Gesamtfläche ein Baum 2. oder 3.
Ordnung zu pflanzen.
6.6
Private Grünfläche (Grünzug)
Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.6) sind
gemäß der Ziffer 1.1.1 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
6.7
Private Grünfläche (Grünzug)
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.7) ist gemäß
Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
der
6.8
Private Grünflächen (Gehölzbiotope)
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „“Gehölzbiotop“ (Ordnungs-Nr. 6.8) ist
gemäß der Ziffer 1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
6.9
Private Grünfläche (Sukzessionsfläche)
Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.9) sind
der natürlichen Entwicklung überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze pro
m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages grenzlinienreich
zu bepflanzen.
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7.
Begrünung der Baugrundstücke gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB
7.1
Die als " Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern " festgesetzten Flächen auf
den Baugrundstücken sind mit Bäumen entsprechend der Artenliste Nr.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, mit Sträuchern und sonstigen Bepflanzung zu gestalten und
dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind Ein- und Ausfahrten zulässig. Baumstandorte
sind außerhalb der mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen zu wählen.
7.2
Mindestens 25 % der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß
der Maßgaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages mit Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zu gestalten und dauerhaft zu erhalten, wobei die
unter Punkt 7.1 genannten Flächen sowie in das Baugrundstück einbezogene private Grünflächen anerkannt werden.
7.3
Entlang der Nachbargrenze sind beidseitig 3 m breite Gehölzflächen mit einer Pflanze pro m²
entsprechend der Artenliste Nr. 1 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen.
8.
Begrünung an festgesetzten Verkehrsflächen
8.1
Die mit der Ordnungsnummer 7.3 festgesetzte öffentliche Grünfläche am Europaring ist
gemäß der Ziffer 5.1 bzw. 5.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen
und dauerhaft zu erhalt en.
8.2
Entlang des Europaringes und der Erfttalstraße sind Baumpflanzungen gem. der Ziffer 5.3 des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen.
8.3
Die Grünflächen und öffentlichen Parkplätze in den Planstraßen sind gem. Ziffer 5.4 des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
9.
Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB
9.1
Die Bäume auf dem Gelände Hof Hahn, Baufenster 3 sind zu erhalten.
9.2
Die vorhandenen Obstbäume auf der gekennzeichneten Fläche (Ordnungs-Nr. 9.2) sind zu
erhalten. Die Fläche ist hinsichtlich ihrer charakteristischen Funktion weiterzuentwickeln.
10.
Geh – Fahr – und Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB
Die mit der Signatur = = = und der Bezeichnung G - L festgesetzten Flächen sind mit einem
Geh – und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten.
11.
Immissionsschutz gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Im Bereich der mit der Signatur
gekennzeichneten und durch die Nummer der
Baufenster näher bezeichneten lärmbelasteten Flächen sind folgende bauliche und sonstige
technische Vorkehrungen zu treffen, wobei an Gebäudeseiten, die von der BAB 4 und der L
122 abgewandt liegen, ohne besonderen Nachweis nach DIN 4109 Bauteile verwendet
werden dürfen, die um eine Schallschutzklasse niedriger liegen. Auf die Möglichkeit
schalltechnischer Einzelnachweise wird hingewiesen:
Baufenster 12: 55 dB (Wohnungen) und 50 dB (Büros)
Baufenster 13: 50 dB (Wohnungen) und 45 dB (Büros)
Außenbauteile von Wohnungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO sowie Büroräume müssen
folgende Schalldämm-Maße dB R’w, res’ erfüllen
Baufenster 6: 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros)
Baufenster 10: 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros)
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Baufenster 11: 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros)
Baufenster 9: 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros)
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 86 BauO NRW IN
VERBINDUNG MIT § 9 (4) BauGB
1.
Einfriedigungen
Einfriedigungen sind nur als transparente Metallzäune (Stabgitter/Maschendraht), Mauern
oder Hecken zulässig.
2.
Müllsammelplätze
Oberirdische Müllsammelplätze sind aus Gründen des Sichtschutzes mit geeigneten Mitteln
(Pergolen, Hecken etc.) einzufassen, so dass sie von den öffentlichen Flächen nicht
einsehbar sind.
3.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung zulässig – die maximale Höhe von Werbeanlagen ist analog zur maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Die unter C " Hinweise und
Empfehlungen", Punkt 5 " Allgemeine Forderungen für bauliche Anlagen an der
Bundesautobahn 4 " – des Landesbetriebes Straßenbau NRW sind zu beachten.
C.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
1.
Begrünung
1.1
Es wird empfohlen, zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse Flachdächer bzw.
Dächer mit geringer Neigung einzugrünen.
1.2
Der Nachweis über die Erfüllung der unter A Punkt 7.2.3 getroffenen Festsetzungen, die vor –
gesehene Gestaltung und Bepflanzung sind in einem Freiflächengestaltungsplan zusammen
mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen. Nach sachkundiger Prüfung werden diese Anla
gen Bestandteil der Baugenehmigung.
1.3
Auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan, Verfasser Dipl.-Ing.
Walter Normann, Garten- und Landschaftsarchitekt, Düsseldorf, wird hingewiesen.
2.
Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb einer archäologischen Schutzzone. Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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ANLAGE 4: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
3.
Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich
In Teilbereichen des Plangebietes sind humose Böden ausgewiesen. Diese Flächen sind im
Bebauungsplan gekennzeichnet. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 sowie die DIN
18196 zu beachten.
4.
Kampfmittel
Bei Kampfmittelfunden während der Bauarbeiten sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen
und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
5.
Bauliche Anlagen an der Bundesautobahn 4
Allgemeine Forderungen – Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW
1.
In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten
jeder Art nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung
sowie Anlagen und Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der
Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichstellplätze, Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen o.ä.)
2.
In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a)
dürfen nur solche bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs
weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen
oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen, Anlagen der Außenwerbung stehen
den baulichen Anlagen gleich.
b)
sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von
Grundstücken und Gebäuden zulässig, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigen.Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zustimmung der
Straßenbauverwaltung einzuholen.
c)
dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn nur mit Zustimmung der
Straßenbauverwaltung angebracht oder aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs- und
Verzögerungsspur der Anschlussstellen und Autobahnkreuze.
3.
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und der nachrichtlichen
Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG ist die
Abstimmung mit der Bundesstraßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
notwendig.
4.
Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an
Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher
sicherzustellen, dass über die BAB – Schutzzonen hinaus Werbeanlagen,
Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den
Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
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ANLAGE 5: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT (Stand: 01/2007)
1.
AUSGANGSSITUATION
1.1
Verfahrensstand
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 231 A/4.Änderung " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf gemäß § 2 (1) BauGB
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 20.07.2005
bis einschließlich 28.06.2005 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB, wurde vom 04.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005 durchgeführt.
Der Rat der Stadt Kerpen hat am 20.06.2006 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
beschlossen. Die Beteiligung der Behörden bzw. der Öffentlichkeit erfolgte vom 31.09.06 bis 6.10.06
bzw. vom 06.09. bis 06.10.06. Im Zuge der Beteiligungen wurde Anregungen zum Bebauungsplan
abgegeben, die in den Plan eingearbeitet wurden - u.a. wurde die Zulässigkeit der baulichen
Nutzung " Vergnügungsstätte " im Plangebiet in Teilen neu gegliedert und die planungsrechtlich
zulässige Verkaufsfläche des im Plangebiet befindlichen Lebensmittel -Diskountmarkt vergrößert.
Da durch die Planänderung die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes gem. § 4a (3) BauGB erforderlich.
1.2
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " liegt südlich des Stadtteiles
Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch die
Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122)
begrenzt.
1.3
Bestehende Situation
Das Gewerbegebiet " Europarc/Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 50 % bebaut. Im Eingangsbereich
Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt.
An der Johannes – Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am
Europaring eine Schreinerei und ein weiteres Autohaus.Im Nahbereich der Erfttalstraße hat sich an
der Johannes – Kepler – Straße ein KFZ – Lackier- und Instandsetzungsbetrieb angesiedelt. An der
Marie – Curie – Straße liegt im östlichen Teil ein Brautmodengeschäft mit Näherei. Im südlichen Teil
des Plangebietes sind ein Möbelhaus, sowie mehrere Bürogebäude errichtet worden.
1.4
Geltendes Planungsrecht
Gebietsentwicklungsplan
Im wirksamen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen
stellt in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/
Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im
Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige
Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP
231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen
Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren
geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Bebauungsplan
Der ursprüngliche Bebauungsplan SI 231A " Hahner Äcker Ost " ist seit dem 15.4.1993
rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan SI 231 A setzt gewerbliche Bauflächen, die auf Grundlage der
Abstandsliste NRW von 1990 nach Art der zulässigen Nutzung bzw. der Art der Anlagen und
Betriebe gegliedert sind, fest. Weiterhin ist eine ringförmige Erschließungsstraße die über einen
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ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Kreisverkehrsplatz bzw. eine dreiastige Kreuzung an die Visteonstraße angeschlossen ist, im BP
231 A festgesetzt.
Um den Anspruch eines Gewerbeparks gerecht zu werden, sind im BP 231 A großzügige
Grünflächen, die die Baufelder gliedern, festgesetzt und weitestgehend realisiert worden.
Der Bebauungsplan SI 231 A umfasst insgesamt noch 3 Teilbereiche für die Änderungsverfahren
durchgeführt wurden, bzw. werden.
Die erste Änderung umfasst einen Teilbereich im Südosten des Plangebietes. Planerische Intention
der 1. Änderung des Bebauungsplanes war es, die ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen,
atypischen Einzelhandel (Möbelhaus) in einem räumlich sehr eingegrenzten Bereich zuzulassen.
Die 1. Änderung ist seit dem 06.08.1994 rechtsverbindlich.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes liegt im nordwestlichen Teil des Plangebietes an der
Visteonstraße/Ecke Johannes Kepler – Straße. Zweck der 2.Änderung ist es, in einem eng
begrenzten Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A
" Hahner Äcker Ost " die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Sonderformen des
Einzelhandels (Ladengebiet) zu schaffen. Die zulässige Verkaufsfläche der einzelnen Betriebe darf
700m² nicht wesentlich überschreiten. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem
20.03.2001 rechtsverbindlich.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A liegt im östlichen Teil des
Plangebietes an der L 122 (Erfttalstraße). Ziel der 3. Änderung ist es, eine direkte Zufahrt von der L
122 in die Gewerbegebiete " Europarc und Europaring " zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss für
die 3. Änderung wurde am 25.9.01 gefasst, die vorgezogene Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
erfolgte vom 21.11. – 21.12.2001. Aufgrund ungeklärter Finanzierungsmöglichkeiten der Zufahrt
wurde das Verfahren nicht weiter betrieben.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A umfasst die Teilflächen der 1.
– 3. Änderung. Die Planungsziele der 1. und 2. Änderung werden übernommen. Die Ziele der
3.Änderung werden zugunsten des ursprünglichen Planungsgedankens des Ursprungplanes
geändert.
1.5
Planungsanlass
Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI
231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Der Bebauungsplan 231 A setzt als Art der
baulichen Nutzung " Gewerbliche Bauflächen " fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert.
Die Zahl der Vollgeschosse ist im Bebauungsplan mit II (Mindestwert) bis IV (Höchstwert)
festgesetzt. Die Festsetzung der mindestens zweigeschossigen Bauweise hat wiederholt die
Ansiedlung von Gewerbetrieben, die für ihren Betrieb eine eingeschossige Halle benötigen,
verhindert. Die im Plangebiet vorhandenen Hallengebäude, die nur in Teilbereichen zweigeschossig
sind, konnten nur über Dispens zugelassen werden. Um zukünftig die Ansiedlung von Unternehmen,
die auf ein Hallengebäude angewiesen sind, zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan SI 231 A
entsprechend geändert werden. Es ist geplant, durch die Festsetzung einer Mindesthöhe, die sich
an den bestehenden Strukturen orientiert, den baulichen Charakter des Gewerbegebietes
fortzuführen.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Größe bis zu 200m²
Verkaufsfläche zulässig. Im Plangebiet haben sich mehrere atypische Einzelhandelsbetriebe mit
entsprechender Verkaufsfläche angesiedelt. Um diese Betriebe an den Standort Europarc zu binden
und ihnen maßvolle Expansionsperspektiven bieten zu können, ist eine Änderung des
Bebauungsplanes 231 A erforderlich. Weiterhin soll durch die 4. Änderung dem
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
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ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Erweiterungswunsch eines im Plangebiet ansässigen Lebensmittel – Discountmarktes entsprochen
werden, um den Betrieb am derzeitigen Standort sichern zu können.
2.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Die Stadt Kerpen betreibt seit einigen Jahren eine vorausschauende Gewerbepolitik, die an
prädestinierten Standorten in hervorragender Erschließungslage großflächige zusammenhängende
Gewerbeflächen ausweist.
Das Gewerbegebiet " Europarc " ist am Kreuzungspunkt der BAB 4 mit der BAB 61 durch eine
ausgesprochen günstige verkehrsmäßige Erschließung gekennzeichnet. Es grenzt unmittelbar an
das Gewerbegebiet "Hahner Äcker West" in dem sich u.a. die Visteon – Europazentrale
(Autozulieferer), die Michael – Schumacher Kartbahn und die Firma ISH (Telekommunikation)
befinden. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das auf
der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der
Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt werden.
Dem ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch
Beibehaltung der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen
weiterhin Rechnung getragen.
3.
Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
3.1
Gewerbegebiet
Bis auf eine Teilfläche im Kreuzungsbereich Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße wird für den
übrigen Teil des Plangebietes - Gewerbegebiet GE (gem. § 8 BauNVO) festgesetzt.
3.1.1
Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen
Bedürfnisse und Eigenschaften
Aus Gründen des Immissionsschutzes wird das Gewerbegebiet gemäß § 1 (4) BauNVO auf der
Basis der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)) nach Art der
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert.
In der Abstandsliste sind die aus Immissionsschutzgründen zu berücksichtigenden Schutzabstände
zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten dargestellt. Die Betriebe und Anlagen der
Abstandsklassen I bis V (Abstände von 1500 – 300m zu Wohngebieten) der Abstandsliste 1998
sowie Betriebe der Abstandsklassen VI – VII (Abstände von 200 – 100m), die einer Genehmigung
nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzt bedürfen sind im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und VII die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG
bedürfen sind zulässig.
Bei den vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützenden Gebieten handelt es sich um ein
" Allgemeines Wohngebiet " nördlich des Plangebietes an der Theodor - Heuss – Straße, welches
ca. 300 m vom Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " entfernt liegt und um ein Kasernengelände mit
hohem Anteil an Wohnunterkünften südlich der A 4. Die Wohnunterkünfte der Kaserne befinden sich
in etwa 450m Entfernung von dem Gewerbegebiet.
Durch den Ausschluss der o.g. Betriebe und Anlagen werden die benachbarten schützenswerten
Gebiete vor gebietsübergreifende Immissionen aus dem Gewerbegebiet geschützt.
Um den im Plangebiet bereits ansässigen Betrieben eine Standort - und Planungssicherheit sowie
Entwicklungsmöglichkeiten gewähren zu können, sind Betriebe und Anlagen aus den
Abstandsklassen I – V als untergeordnete Betriebsteile oder Anlagen für die betriebliche
Stadt Kerpen
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Energieversorgung ausnahmsweise zulässig. Um schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet
und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die Emissionen der betreffenden Anlagen
durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen entsprechend zu
reduzieren.
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3.1.2
Vergnügungsstätten
Es ist eine wichtige gesamtstädtische Aufgabe, den bisherigen Entwicklungsstand in den zentralen
Versorgungsbereichen der Kerpener Stadtteile zu erhalten bzw. den anzustrebenden auszubauen.
Dazu bedarf es u.a. auch der bauleitplanerischen Vorsorge. Seitens der Stadt Kerpen ist eine
"Konzeption zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten" erarbeitet worden. Der Rat
der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 dieses Handlungskonzept einstimmig
beschlossen.
Vergnügungsstätten/Spielhallen
verdrängen
bestehende
Nutzungen.
Sie
beeinträchtigen die Angebotsqualität zentraler Bereiche und die Vielfalt der dortigen
Nutzungsstruktur. Die Folge ist eine Qualitätssenkung (" Trading – down – Effekt "). Stagnierende
oder sogar sinkende Umsatzzahlen der dort ansässigen Einzelhändler haben eine stagnierende
Mietzahlungsfähigkeit zur Folge. In diese Bereiche können Vergnügungsstätten – insbesondere
Spielhallen - mit ihrer höheren Mietzahlungsfähigkeit in einem Umfang eindringen, der eine
Gefährdung der Nutzungsvielfalt und der städtebaulichen Qualität dieser Bereiche mit sich bringt.
Zum Schutz der innerstädtischen Bereiche hat der Rat der Stadt Kerpen Ansiedlungsmöglichkeiten
für Vergnügungsstätten in außerstädtischen Lagen, z.B. in Gewerbegebieten festgelegt. Im Rahmen
der o.g. Konzeption sind für den Stadtteil Sindorf Flächen für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten
festgelegt worden, u.a. für den Bereich des Gewerbegebietes " Hahner Äcker Ost". Im Planbereich
der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " sowie dem angrenzenden
Gewerbegebiet " Europaring " (BP SI 232 A) befinden sich Gewerbebetriebe, die einer
Freizeitnutzung bzw. sportlichen Betätigung dienen (Kartbahn, Bowlingcenter, Fitnesscenter). Durch
die räumlich begrenzte Zulässigkeit von in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten soll dieses Freizeitangebot durch ergänzende Nutzungen, wie z.B. einer
Diskothek oder eines Entertainmentcenters ergänzt werden.
Eine generelle Zulässigkeit der in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten könnte die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes verändern.
Dies ist aus rechtlichen Gründen nach § 1 (6) Nr.2 BauNVO nicht zulässig. Aus diesem Grund sind
im Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " nur innerhalb räumlich begrenzter Bereiche bestimmte Arten
von Vergnügungsstätten zugelassen worden.
Im Kreuzungsbereich Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße - werden durch den Bebauungsplan
Ansiedlungsmöglichkeiten für Spielhallen angeboten. Damit wird der Intention des
Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Kerpen Rechnung getragen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Einwendungen zu der planungsrechtlichen Zulässigkeit
von Diskotheken im Nahbereich des Saunahofes Hahn angezeigt worden. Es wurden unzumutbare
Beeinträchtigungen des Saunahofes,der u.a. einen Hotelbetrieb umfasst, durch Besucherverkehre
und den nächtlichen Betrieb einer Diskothek befürchtet. Die Einwendungen wurden berücksichtigt im Nahbereich sind zukünftig keine Diskotheken und vergleichbare Nutzungen zulässig. Da im
südlichen Teil des Plangebietes noch ausreichend große Grundstücksflächen verfügbar sind, die
weit von den störanfälligen Nutzungen (Saunahof, Wohnnutzungen an der Theodor – Heuss –
Straße) entfernt liegen, wurde in diesen Teilen die Ansiedlung von Diskotheken planungsrechtlich
ermöglicht.
Ausgeschlossen wurden im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzeptes für den Bereich des
Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost "
Vergnügungsstätten mit überwiegend sexuellem Charakter. Durch den planungsrechtlichen
Ausschluss solcher Betriebe wird die Intention des Vergnügungsstättenkonzeptes entsprechend
umgesetzt. Für diese Art von Vergnügungsstätten sind im Rahmen der "Konzeption zur
planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten" Standorte an anderer Stelle im Kerpener
Stadtgebiet vorgesehen worden.
Stadt Kerpen
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3.1.3
Ausschluss von Nutzungen
Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen, die in Gewerbegebieten allgemein
bzw. ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen worden.
Lagerplätze
Die nach § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe " Lagerplätze " werden aus
stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein
architektonisch hochwertiges Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen.
Tankstellen
Bei Tankstellen handelt es sich um verkehrlich stark frequentierte Nutzungen. Um den derzeit
schon hoch belasteten Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring von weiteren hohen
Verkehrsbelastungen zu schützen, werden Tankstellen im Plangebiet ausgeschlossen.
Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Baumärkte
und Gartencenter
Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren – und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten sollen die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Kerpen geschützt werden. Die hier
benannten Sortimente entsprechen der von der Landesregierung NRW herausgegebenen
Anlage 1 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm
– LEPro) –" Zentren – und nahversorgungsrelevante
Sortimente"
vom 11.01.2007 :
Diese Sortimente stellen die Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben in den Zentrenbereichen
dar. Dem Angebot dieser Sortimente in den zentralen Lagen kommt dabei eine entscheidende
Bedeutung insbesondere im Hinblick auf eine Attraktivitätssteigerung der zentralen Lagen dar.
Zentrenrelevante Sortimente in Lagen außerhalb der eigentlichen Zentren haben negative
Auswirkungen auf die Funktionalität und Attraktivität der Innenstädte.
Durch den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten sowie von Baumärkten und Gartencentern soll zusätzlich verhindert werden, dass
durch ein entsprechendes Kundenaufkommen zusätzliche Verkehre in das GE-Gebiet geführt
werden und die derzeit bereits überlasteten Knotenpunkte Visteonstraße/Europaring zusätzlich
belasten.
Autowaschanlagen
Durch den Ausschluss der nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe
" Autowaschanlagen " als eigenständige Anlagen, die verkehrlich stark frequentiert werden, soll der
hoch belastete Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring vor weiteren Verkehrsbelastungen
geschützt werden. Die Waschanlagen werden auch aus stadtgestalterischen Gründen
ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein architektonisch hochwertiges
Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen.
Bordelle
Bordellbetriebe, die auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsräume
ausgerichtet sind, gefährden die der Bauleitplanung des Bebauungsplanes SI 231 A/4.Änderung
zugrundeliegenden Planungsziele. Die Ansiedlung derartiger Betriebe beeinträchtigt die Wertigkeit
des Gebietes. Durch den Ausschluss der nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbetriebe " Bordelle " wird das Ziel der Erhaltung und Stärkung der hochwertigen
Gebietsstruktur gesichert.
3.1.4
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen in dem Gewerbegebiet
ausnahmsweise zulässig:
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Untergeordnete Betriebsteile
Um die Errichtung von untergeordneten Betriebsteilen oder Anlagen für die betriebliche
Energieversorgung im Plangebiet zu ermöglichen, sind Betriebe und Anlagen aus den
Abstandsklassen I – V als Betriebsteile ausnahmsweise zulässig. Um schädliche
Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die
Emissionen der betreffenden Anlagen durch besondere technische Maßnahmen und
Betriebsbeschränkungen entsprechend zu reduzieren.
Einzelhandelsbetriebe
Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment, die in
unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
haben, sollen Anreize zur Ansiedlung von Betrieben wie z.B. Manufakturen für Bekleidung oder
Fahrräder gegeben werden, die Waren produzieren und auf Teilflächen verkaufen und aufgrund
ihrer Atypik keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche verursachen.
4.
Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO
Das bestehende Sondergebiet (Lebensmittel-Discountmarkt) war bereits durch die 3. Änderung des
Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " festgesetzt. Die Verkaufsfläche war auf 700qm
begrenzt.
Der bestehende Filialstandort soll nach Planungen des Unternehmens von derzeit ca. 750 qm auf
zukünftig ca. 1.065 qm Verkaufsfläche erweitert werden.
Insgesamt soll somit eine Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 315 qm zum Tragen kommen.
Die Zielgröße von ca. 1.065 qm VKF beinhaltet neben den umsatzrelevanten, durch Warenträger
bestandenen Flächen auch die erforderlichen Flächen für die Kassenzone, den Windfang sowie
einen Pfandraum für die Rücknahme von Einwegbehältnissen.
Die Geschossfläche des Marktes würde sich von derzeit ca. 1.136 qm auf zukünftig ca. 1.607 qm
erhöhen. Die Vergrößerung des Marktes soll durch eine Verlängerung des Baukörpers der Filiale
erfolgen. Die geplante Erweiterung ist innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen
möglich.
Durch die Erweiterung der Geschossfläche soll nach Angabe des Betreibers eine bessere
Warenpräsentation ermöglicht werden. So erfordert ein größeres Angebot an Frischeartikeln anstelle
von Konserven eine platzaufwändigere Präsentation und zusätzliche Kühleinrichtungen. Die seit Mai
2006 bestehende Verpflichtung auch Leergut anderer Anbieter zurückzunehmen führt zu einem
erhöhtem Platzbedarf für den Leergutautomaten. Zudem wird eine Verbesserung von logistischen
Abläufen angestrebt. Gerade der letztgenannte Aspekt stellt dabei unter gegenwärtigen
Gesichtspunkten einen Problemfaktor dar, der im Zuge der geplanten Erweiterung beseitigt werden
könnte.
In Bezug auf das Warenangebot ist darauf hinzuweisen, dass für eine erweiterte Filiale keine
Ausweitung der Sortimentsbreite bzw. -tiefe vorgesehen ist. Eine vergrößerte Filiale wird demzufolge
gegenüber heute ein unverändertes Angebotsspektrum präsentieren, so dass diesbezüglich keine
Veränderung zum Tragen kommen wird.
Da der Markt durch die vorgesehene Verkaufsflächenerweiterung als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 bzw. des Einzelhandelserlasses NRW einzustufen ist
und die im Bebauungsplan enthaltene Obergrenze für die Verkaufsfläche überschreiten würde,
wurde die Firma FUTURA CONSULT (GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU POTENTIELLEN STÄDTEBAULICHEN UND
beauftragt, die
RAUMORDNERISCHEN AUSWIRKUNGEN EINES – MARKTES IN KERPEN – SINDORF VOM JANUAR 2007)
Planungsabsicht zur Erweiterung des Marktes im Hinblick auf deren städtebauliche und
raumordnerische Verträglichkeit zu untersuchen.
Das Gutachten überprüft die Frage, ob im Falle der Realisierung der Verkaufsflächenerweiterung die
gemäß der Regelvermutung des § 11, Abs. 3 BauNVO unterstellten Auswirkungen auf die Belange
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von Städtebau und Raumordnung auch in diesem Falle eintreten, oder ob dies nicht der Fall ist und
somit eine atypische Fallgestaltung gegeben ist.
Als Ergebnis des Gutachtens ist festzustellen, dass durch die geplante Erweiterung der Filiale im
Europarc Sindorf um ca. 315 qm Verkaufsfläche keine unerwünschten Wirkungen im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO bzw. des Einzelhandelserlasses NRW eintreten werden.
Bei dem bestehenden Markt handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich für den
Stadtteil Sindorf. Der Markt sichert die Nahversorgung der Bevölkerung im südlichen Teil des
Stadtteiles Sindorf und soll daher in seinem Bestand gesichert werden. Aus diesem Grund wird den
Erweiterungswünschen des Betreibers planerisch entsprochen.
Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente auf 20%
(ca. 213 qm) der Gesamt VK von ca. 1065 qm sollen die bestehenden zentralen
Versorgungsbereiche im Stadtgebiet Kerpen geschützt werden.
5.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Festsetzung der
Höhe baulicher Anlagen als Mindesthöhe und maximale Höhe festgesetzt.
5.1
Grundflächenzahl
Die mit 0,75 festgesetzte GRZ und die Ergänzung hierzu, dass die festgesetzte GRZ nicht durch
Nebenanlagen und Stellplätze überschritten werden darf und die vorgeschriebene 25%ige
Begrünung der Baugrundstücke, sollen dem Gedanken des Gewerbeparks und durch die
Minimierung der versiegelten Fläche dem Gedanken des Bodenschutzes Rechnung tragen.
5.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudehöhen werden als Unter- bzw. Obergrenze der Oberkante Gebäude (OK) festgesetzt,
um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu gewährleisten. Den Baufenstern sind jeweils
Bezugspunkte in der öffentlichen Verkehrsfläche (OK nächstgelegener Kanaldeckel) zugeordnet.
Bemessungspunkt der Mindesthöhe von Gebäuden ist der Schnittpunkt des aufgehenden
Mauerwerkes mit der Außenkante der Dachhaut. Durch diese Festsetzung soll gesichert werden,
dass die Gebäude durch eine entsprechende Wandhöhe dem allgemeinen architektonischen
Charakter des Baugebietes entsprechend gebaut werden und z.B. eingeschossige Gebäude mit
geringen Wandflächen und großen Dachflächen unzulässig sind.
Die festgesetzte maximale Höhe der Oberkante von 13.00m über Bezugspunkt entspricht einer bis
zu 4-geschossigen Bebauung.
Durch die festgesetzten maximalen Höhen von 13.00m über Bezugspunkt bestehen an den bereits
vorhandenen Gebäuden noch Erweiterungspotentiale, so dass für die Unternehmen
Entwicklungsmöglichkeiten an den bestehenden Standorten gewährleistet ist. Im Bereich der Sauna
Hof Hahn wird die maximale Höhe auf 8.00m über Bezugspunkt begrenzt, um die gewachsene
Struktur der historischen Hofanlage nicht zu stören.
Durch die festgesetzten Höhen der Gebäude ist einer Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes vorgebeugt.
5.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Gewerbegebiet werden großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt um den
individuellen Anforderungen von Gewerbeunternehmen an Betriebsstandorte Rechnung zu tragen.
Alle überbaubaren Flächen sind mit Baugrenzen umschrieben, um innerhalb der so begrenzten
Flächen den zukünftigen Nutzern individuelle Bebauungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu
gestatten. Es wurde eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) Baunutzungsverordnung
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festgesetzt, um auch Gebäude über 50 m Länge mit einem seitlichen Grenzabstand errichten zu
können und so einen hohen Freiflächenanteil zu erzielen.
5.4
Nebenanlagen/Stellplätze
Gemäß § 14 (1) BauNVO und § 12 (6) BauNVO werden Nebenanlagen und Stellplätze in der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen, um ein hohes Maß an durchgrünten Freiflächen
und Grünzügen zu erhalten.
Im Bereich der Autobahn BAB 4 sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht
zulässigen Anlagen nicht zulässig, um den Forderungen des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes
Rechnung zu tragen, nach denen derartige Anlagen in einer Bauverbotszone von 40 m, gemessen
am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. In diesen Bereichen sind
lediglich nach LBauO nicht notwendige Stellplätze ausnahmsweise zulässig.
5.5
Verkehrsflächen
Äußere Erschließung
Der Anschluss an das örtliche Straßennetz erfolgt über die Visteonstraße an die K 39 (Europaring).
Die Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über die K 39
(Europaring) bis zur L 122 (Erfttalstraße) und weiter zur Anschlussstelle Kerpen BAB 4.
Innere Erschließung
Der Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung umfasst die Trassen der Visteonstraße, Johannes –
Kepler Straße, Heinrich – Hertz – Straße und Marie – Curie - Straße.
Die Straßen sind bis auf Restflächen im östlichen Teil, den Festsetzungen des Bebauungsplanes SI
231 A entsprechend, ausgebaut. Die Fahrstreifen der ausgebauten Straßen haben eine einheitliche
Breite von 3,25 m, der einseitig geführte Geh- und Radweg von 2,5 m. Im Anschluss an die 6,5 m
breite Fahrbahn sind alternierend mit Laubbäumen überstellte öffentliche Stellplatzanlagen und
Grünstreifen vorgesehen. Die Stellplätze sind mit großkronigen Laubbäumen zu überstellen, die
durch ihre Fähigkeit, wie Verdunstung, Staubfilterung und Beschattung in klimaökologischer Hinsicht
positiv wirken. Zur Erhöhung der ökologischen Wertigkeit soll bei der Artenauswahl auf heimische
standortgerechte Arten zurückgegriffen werden.
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Entlang der freien Strecke der K 39 werden Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen, um die
Verkehrssicherheit an der K 39 zu gewährleisten.
6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil des Plangebietes für zukünftige Kanalleitungstrassen
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Kerpen fest. Durch diese Festsetzung wird
eine bestehende Kanaltrasse planungsrechtlich gesichert. Um eine beidseitige Erschließung der
Bauflächen mit Versorgungsleitungen zu gewährleisten, ist außerhalb der durch die
Straßenbegrenzungslinien festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche auf den privaten
Grundstücksflächen ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger festgesetzt.
7.
Ver - und Entsorgung
Die abwassertechnische Erschließung im Plangebiet erfolgt über ein bestehendes Mischsystem.
Das Kanalsystem ist Bestandteil der genehmigten Entwässerungsplanung für den Gesamtbereich
Hahner Äcker Ost und West. Das vorhandene Mischwassersystem ist ausreichend aufnahmefähig
sowohl für Schmutz als auch für Regenwasser. Für den Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung "
Hahner Äcker Ost " ist daher die Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG aus folgendem
Grund anzuwenden:
Eine nach bisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung besteht bereits. Diese sieht vor,
dass das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehand-
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
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ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
lungsanlage zugeführt wird. Die Kanalisationsnetzplanung schloss den Bau des im Bereich der
Erfttalstraße (L 122) realisierten Regenrückhaltebeckens ein.
Der technische und wirtschaftliche Aufwand, um den Verpflichtungen des § 51 a LWG
nachzukommen, (Aufbau eines Trennsystems), wäre unverhältnismäßig, da ein Mischsystem mit
Hauptsammler bereits besteht.
8.
Versorgungsflächen
Als Versorgungsfläche beinhaltet der Bebauungsplan die vorhandene Umspannanlage des
Rheinisch-Westfälischen-Elektrizitätswerkes. Wegen der besonderen Fernwirkung dieser Anlage ist
eine stärkere Eingrünung unter Berücksichtigung vorhandener technischer Bedingungen
erforderlich. Zu diesem Zwecke setzt der Bebauungsplan Bepflanzungsflächen fest, die soweit wie
möglich innerhalb der Anlage selbst vorgesehen sind. Auf die Festsetzung von Standorten sonstiger
Versorgungsflächen, wie z. B. Trafostation, Gasübergabestation u. ä., wird verzichtet, da Angaben
ohne Kenntnisse der Bedarfssituation künftiger Betriebe nicht möglich sind. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes ermöglichen es derartige Standorte in die überbaubaren privaten
Grundstücksflächen zu integrieren.
9.
Ökologie und Begrünung
Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes,
des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen. Grundlage für die
Festlegung des Umfangs und der Qualität der Begrünungsmaßnahmen innerhalb des
Bebauungsplangebietes ist der landschaftspflegerische Fachbeitrag.
Für den ursprünglichen Bebauungsplan Si 231 A " Hahner Äcker Ost " wurde das Ausmaß des
geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft hinsichtlich seiner landschaftsökologischen und
landschaftsästhetischen
Auswirkungen
entsprechend
den
„Bewertungsgrundlagen
für
Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam,
Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986) bewertet. Da sich durch die 4.Änderung des
Bebauungsplanes keine zusätzlichen Veränderungen bzw. Einwirkungen auf Natur, Landschaft und
Umwelt ergeben, hat der 1991 vom Büro Walter Normann erarbeitete " Landschaftspflegerische
Fachbeitrag zum Grünordnungsplan " weiterhin Bestand. Die Bewertung ist Bestandteil des
Bebauungsplanes.
Das Ausmaß des ermittelten Eingriffs bestimmt den Umfang an Kompensationsmaßnahmen, die
sich in Form von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan niederschlagen.
In den zeichnerischen Festsetzungen sind vor allem diejenigen Begrünungsmaßnahmen dargestellt,
die den zukünftigen Gesamteindruck des Gewerbegebietes bestimmen. Die zeichnerische Fassung
des Bebauungsplanes umfasst öffentliche und private Begrünungsmaßnahmen.
Die dargestellten und beschriebenen Maßnahmen besitzen neben der gestalterischen Wirkung
durch ihre vernetzende und verbindende Struktur ökologische Funktionen, wobei diese in erster
Linie von den „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“, dem Rahmengrün sowie
in verringertem Umfang von den Grünzügen übernommen werden. Die begrünten Flächen auf den
Baugrundstücken erfüllen in erster Linie gestalterische Funktionen, die ökologische Bedeutung ist
durch ihre geringe Größe und zahlreiche Störfaktoren geringer zu beurteilen.
Als Ergebnis des Umweltberichtes ist zusammenzufassen, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Schutzgüter durch das Vorhaben zu erwarten sind.
Es finden aufgrund der geringen Bedeutung des Raumes für Natur und Landschaft keine relevanten
Beeinträchtigungen der Schutzgüter statt. Aufgrund der Vornutzung (Intensiv genutztes Ackerland)
sind die negativen Auswirkungen auf Wasser und Boden, die durch die nicht zu vermeidende
Versiegelung der Flächen hervorgerufen werden, von geringer Bedeutung.
Stadt Kerpen
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ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Die durch die zulässigen gewerblichen Nutzungen zu erwartenden Belastungen auf das Schutzgut
Mensch sind aufgrund des Ausschlusses stark emittierender Betriebe, bzw. verkehrlich stark
frequentierter Betriebe eingeschränkt worden.
Die verbleibende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die im
Rahmen der ökologischen Bilanzierung ermittelt wurden, kompensiert. Detaillierte Information sind
dem Umweltbericht Pkt. 14 zu entnehmen.
10.
Immissionsschutz
Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen
von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur
Lärmminderung festgesetzt. Diese Festsetzung trägt dem Charakter des Gewerbe- und
Technologieparks Rechnung und gewährleistet, dass keine Gesundheit gefährdenden Werte in den
Innenräumen auftreten.
11.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Durch die bauordnungsrechtlichen Festsetzunegn zu der Gestaltung von Einfriedungen,
Werbeanlagen sowie Müllabstellplätzen soll dem Anspruch an ein gestalterisch hochwertiges
Gewerbegebiet Rechnung getragen werden.
12.
Hinweise und Kennzeichnungen
Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich
Hier wird auf die Gründungsvorschriften der DIN 1054 verwiesen, da es sich in Teilbereichen des
Bebauungsplangebietes um humöse Böden handelt, die besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich machen.
Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt in einer archäologischen Schutzzone. Aus diesem Grunde wurde ein
entsprechender Hinweis, nach dem archäologische Bodenfunde und ähnliche Funde dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu nennen sind, in den Bebauungsplan aufgenommen.
13.
Bodenordnung
Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich.
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ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
14.
UMWELTBERICHT
14.1.
Einleitung
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A "
Hahner Äcker Ost "
Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Gewerbegebiet Europaring " liegt südlich des
Stadtteiles Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch
die Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122)
begrenzt.
Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI
231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes 231 A
werden folgende Änderungen vorgesehen:
•
Gliederung des GE – Gebietes nach der neuesten Fassung des Abstandserlasses NRW von
1998
•
Festsetzung einer Mindest – und maximalen Gebäudehöhe – statt einer Geschossigkeit
•
Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen wie Tankstellen und Autowaschanlagen
•
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem räumlich begrenzten Bereich an der
Visteonstraße, sowie südlich der Heinrich – Hertz – Straße, in den übrigen Bereichen
Ausschluss von Vergnügungsstätten
Des Weiteren umfasst die 4. Änderung folgende unveränderte Festsetzungen:
•
GE – Gewerbegebiet und in einem Teilbereich SO – Sondergebiet
•
Straßenverkehrsflächen
•
Öffentliche und private Grünflächen
•
Fläche für Versorgungsanlagen
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " wird das auf der
Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der
Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt. Dem
ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch Beibehaltung
der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen weiterhin
Rechnung getragen.
Der Bebauungsplan umfasst folgende Festsetzungen:
•
•
•
•
•
•
GE (Gewerbegebiet)
Gliederung des Gewerbegebietes nach § 1 (5) BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
Straßenverkehrsflächen – hierbei werden die bestehenden Verkehrsflächen planungsrechtlich
gesichert
Öffentliche und private Grünflächen - Planung und Bestandssicherung
Pflanzgebote durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf
den Privatflächen
Maß der baulichen Nutzung : im Bebauungsplan werden die überbaubaren
Grundstücksflächen, die Bauweise, die Grundflächenzahl sowie die Höhe baulicher Anlagen
festgesetzt
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Weiterführende textliche Erläuterungen zu den Festsetzungen sind der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplanes sowie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen
stellt in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/
Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im
Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige
Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP
231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen
Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren
geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
14.2.
14.3
Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne
Folgende Fachgesetze und Fachpläne werden bei der Umweltprüfung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes zugrunde gelegt:
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S.
2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3316)
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBL. I
2002, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)
•
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
12.02.1990 (BGBL. I 1990, 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 24.06.2005 (BGBL. I
1794)
•
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten BBodSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBL. I 1998, 502), zuletzt
geändert durch Artikel 3 G vom 09.12.2004 (BGBL. I 3214)
•
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.05.1990 (BGBL. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 27.07.2001 (BGBL. I S.
1950)
•
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt
geändert am 1.3.2005 (GV.NW. S. 191)
•
Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)
•
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom
September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann, Garten –und Landschaftsarchitekt –
Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele
Der Landschaftsplanes 3 " Bürgewälder " des Rhein – Erft – Kreises vom 16.05.1995 setzt für den
Bereich des Plangebietes die folgenden Entwicklungsziele für die Landschaft fest:
Entwicklungsziel 2:
" Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen "
An der BAB 4 - Entwicklungsziel 5:
"Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des
Klimas"
Stadt Kerpen
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
14.4.
Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Der Bebauungsplan SI 231 A /4.Änderung erstreckt sich über eine Fläche von ca. 33 ha.
Der Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen ist in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt:
Baufenster
(gem. Plandar stellung)
Geplante Nutzung
Bauland
Flächengröße
zulässige Versiegelung
(überbaubare Fläche)
Baufenster 1
GE
max. GRZ 0,75
6138 qm
4241 qm
Baufenster 2
GE
max. GRZ 0,75
7744 qm
6851 qm
Baufenster 3
GE
max. GRZ 0,75
21573 qm
14396 qm
Baufenster 4
GE
max. GRZ 0,75
7585 qm
6649 qm
Baufenster 5
GE
max. GRZ 0,75
14418 qm
9298 qm
Baufenster 6
GE
max. GRZ 0,75
14002 qm
11569 qm
Baufenster 7
GE
max. GRZ 0,75
21347 qm
19027 qm
Baufenster 8
GE
max. GRZ 0,75
32842 qm
30637 qm
Baufenster 9
GE
max. GRZ 0,75
8210 qm
6758 qm
Baufenster 10
GE
max. GRZ 0,75
28580 qm
25786 qm
Baufenster 11
GE
max. GRZ 0,75
17461 qm
15596 qm
Baufenster 12
GE
max. GRZ 0,75
36921 qm
29152 qm
Baufenster 13
GE
max. GRZ 0,75
24192 qm
18386 qm
SO – Fläche
max. GRZ 0,75
9681 qm
9258 qm
Grünflächen
48684 qm
---
Erschließungsflächen
24892 qm
---
Versorgungsfläche
6851 qm
---
331.121 qm
207.604 qm
Summe
Stadt Kerpen
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Es ergibt sich somit durch die Planung eine versiegelte Fläche von 207.604 qm, dies entspricht einem
Befestigungsanteil im Plangebiet von 63 %.
Versiegelte Flächen
Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A "Hahner Äcker Ost"
bereits bebaute und versiegelte Flächen :
Baufenster
(gem. Plandarstellung)
Nach BP 231 B
zulässige Nutzung
bebaut und versiegelt
Baufenster 1
GE
max. GRZ 0,75
4617 qm
Baufenster 3
GE
max. GRZ 0,75
7578 qm
Baufenster 5
GE
max. GRZ 0,75
5055 qm
Baufenster 6
GE
max. GRZ 0,75
4500 qm
Baufenster 7
GE
max. GRZ 0,75
9873 qm
Baufenster 10
GE
max. GRZ 0,75
8246 qm
Baufenster 11
GE
max. GRZ 0,75
6122 qm
Baufenster 12
GE
max. GRZ 0,75
15420 qm
Baufenster 13
4115 qm
Sondergebiet
GE
max. GRZ 0,75
SO
max. GRZ 0,75
Erschließung
---
24892 qm
Versorgungsfläche
---
6851 qm
Summe
---
104.756 qm
7487 qm
Der bestehende Versiegelungsanteil im Plangebiet des Bebauungsplanes SI 232 A beträgt ca. 32
%.
14.5
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens
Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet sind folgende wesentlichen Nutzungsmerkmale ausgeprägt:
Gewerbeflächen
Das Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 35 % bebaut. Im Eingangsbereich
Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt. An der Johannes
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
– Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am Europaring eine
Schreinerei und ein weiteres Autohaus. Am Europaring bestehen der Saunahof Hahn sowie ein
Umspannwerk der RWE.
Private Freiflächen
Die Freiflächen der bereits bebauten Flächen sind entsprechend den Festsetzungen des BP 231 A
bepflanzt worden. Es handelt sich überwiegend um großflächige Rasenflächen, die mit
standorttypischen Pflanzen (Baumgruppen, Einzelbäume und Sträuchern) bepflanzt sind.
Entlang der BAB 4 ist ein 20.00 m breiter Pflanzstreifen (bepflanzter Sichtschutzwall) angelegt, der
nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A mit einheimischen
Gehölzen bepflanzt wurde.
Grünflächen
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen sind bis auf die Flächen zwischen
Johannes – Kepler – Straße und Marie – Curie – Straße den Festsetzungen des Bebauungsplanes
SI 231 A entsprechend angepflanzt worden. Der Grünflächenanteil beträgt im Plangebiet 15% der
Gesamtfläche.
Verkehrsflächen
Die im Plangebiet festgesetzten Verkehrsflächen sind bis auf einen geringen Teilbereich im Osten
des Plangebietes nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgebaut worden.
14.6
Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen
In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung erfolgt eine Einschätzung der Erheblichkeit des
Vorhabens bezogen auf die Umweltbereiche bzw. Schutzgüter nach § 2 UVPG.
Grundlage dieser Einschätzung ist u.a. der landschaftspflegerische Fachbeitrag.
In Bezug auf die, für die Umweltverträglichkeit relevanten Kriterien werden die Gegebenheiten im
Plangebiet sowie die ökologische Empfindlichkeit des Standorts kurz erläutert (Spalte 2). Dem
werden in Spalte 3 die prognostizierbaren Auswirkungen des Vorhabens gegenübergestellt. In der
Betrachtung der Auswirkungen sind die geplanten Maßnahmen zur Verminderung der
Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich einbezogen.
Abschließend erfolgt die Einschätzung der Umwelterheblichkeit für die einzelnen Kriterien.
Die Einstufung der Erheblichkeit erfolgt in den Kategorien:
•
•
•
•
keine : nicht relevant, keine Auswirkungen , eher positive Auswirkungen
gering : Auswirkungen gegeben; jedoch allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen zu
erwarten
mäßig : Auswirkungen gegeben; jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten
hoch : Auswirkungen können zu erheblichen Beeinträchtigungen führen
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Umweltbereich/
Schutzgüter
Mensch
Flora und Fauna
•
Biotope
Empfindlichkeit des Standortes
Auswirkungen
Erheblichkeit
Nächstgelegene Wohnsiedlungen
in 300m Entfernung. Hotelnutzung
im Saunahof Hahn
Aufgrund der Gliederung des
Gewerbegebietes und Ausschluss von
stark emittierenden Betriebe, sowie
von verkehrsintensiven Nutzungen:
•
geringe Auswirkungen
gering
keine naturnahen oder wertvollen
Biotope
gering
Ausschließlich Inanspruchnahme von
ehemalig ackerbaulich genutzten
Flächen - Gehölze und andere Biotope
sind nicht betroffen
•
geringe Auswirkungen
gering
Die vorhandenen Obstbaumwiesen
werden planungsrechtlich gesichert
und ökologisch aufgewertet.
Kompensation der Eingriffe in Natur
und Landschaft erfolgt durch interne
Ausgleichsmaßnahmen
•
•
Artenreichtum
Natürliche
Vegetation
•
Tierwelt
•
Europ. Vogelschutzgebiete
nach §19a (4)
BNatSchG
•
Biotope nach §
20 c
BNatSchG
nicht vorhanden
nicht vorhanden
keine
Nationalparke
nach § 14
BNatSchG
nicht vorhanden
nicht vorhanden
keine
Schutzgebiete
(LSG/ NSG/
LB)
NSG " Dickbusch - Lörsfelder
Busch " grenzt südlich der BAB 4
in ca. 100m Entfernung zur
Plangebietsgrenze an, ca. 700m
westlich des Plangebietes befindet
sich das Waldgebiet " Dickbusch,
das Teil des NSG ist
Auswirkungen der geplanten
Nutzungen aufgrund der Abstände
gering. Vorbelastung der NSG im
Wesentlichen durch die BAB 4
gering
•
•
•
Im Plangebiet selbst sind bis auf
bestehende Obstwiesen am
Saunahof Hahn keine
natürlicherweise vorkommenden
Vegetationsstrukturen zu finden.
Die ehemalige ackerbauliche
Nutzung überwiegt. Weitere
Grünstrukturen sind
•
geringe Auswirkungen
Gehölzanpflanzungen entlang des
Europaringes, sowie der
Erfttalstraße L 122 die nicht in allen
Fällen standortgerecht sind, sowie
die Straßen begleitende
Bepflanzung entlang der VisteonStraße.
gering
Die weiträumigen ehemaligen
Ackerflächen bieten nur wenigen
Tierarten Lebensraum. Auf diesen
Flächen finden sich nur die Arten,
die sich auf den Standort Acker
spezialisiert haben, wie z.B.
Feldlerche und Grauammer. An
Säugetieren treten hier
Spitzmausarten und Kaninchen auf
sowie Kulturfolger in Ortsrandnähe.
nicht vorhanden
keine
gering
keine
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Umweltbereich/
Schutzgüter
Empfindlichkeit des Standortes
Auswirkungen
Erheblichkeit
Der südliche Teil des
Bebauungsplangebietes ist durch
tiefgründige Parabraunerden, die
durch Verlagerung von Feinschluff
und Tonen aus dem Oberboden in
tiefergelegenen Schichten
entstanden sind, gekennzeichnet.
Stellenweise sind einige Bereiche
schwach pseudovergleyt. Im
Untergrund ist der Boden zum Teil
etwas kalkhaltig. Das lockere
Gefüge und ein ausgeglichener
Wasser-, Luft- und
Nährstoffhaushalt bedingen auf
diesem Standort einen
leistungsfähigen Boden mit
Bodenwertzahlen zwischen 70 und
90.
Ca. 70 % der Fläche werden durch die
Baumaßnahme vollständig versiegelt.
Das heißt, auf dieser Fläche kann
keine natürliche Bodenbildung mehr
stattfinden.
mäßig
Boden
•
•
Lebensraumfunktion
Bodenbelast ungen /
Altlasten
Die Auswirkungen durch die Planung
sind aufgrund der Vorbelastung des
Bodens als mäßig einzustufen.
Die natürliche Funktion des Bodens
ist aufgrund der Vorbelastung
durch intensive ackerbauliche
Nutzung eingeschränkt.
gering
Im Bebauungsplangebiet wurden
bei einzelnen Baumaßnahmen für
den Einbau von Recycling Material seitens der Unteren
Wasserbehörde
Erlaubnisbescheide ausgestellt.
Weitere Bodenbelastungen sind
nicht bekannt.
gering
Wasserhaushalt
•
•
Oberflächengewässer
Grundwassersituation
Klima,
Lufthygiene
•
Lokalklima
•
Frischluftzu fuhr,
Durchlüftung
keine
keine
Das Plangebiet liegt im Bereich der
durch den Braunkohlebergbau
bedingten
Grundwasserbeeinflussung. Der
Boden besitzt eine hohe
Wasserspeicherfähigkeit, aber nur
eine mittlere Luft- und Wasserdurchlässigkeit. Nach Stark- und
Dauerregenfällen neigt der Boden
zu Vernässungen.
Durch Flächenversieglung wird die
natürliche Grundwassersituation
nachhaltig verändert. Aufgrund der
vorhandenen Bodenverhältnisse sind
die Auswirkungen auf die
Grundwasserneubildung als mäßig
einzustufen.
mäßig
Die weiten, ebenen Feldfluren
bewirken nur geringe
geländeklimatische Unterschiede.
mäßig
mäßig
Die Winde kommen vorherrschend
aus westlicher Richtung (Sommer Nordwest-Wind, Winter - SüdwestWind). Windhäufigkeit und
Windgeschwindigkeit sind im
Allgemeinen in der
Niederrheinischen Bucht relativ
mäßig
mäßig
Nicht vorhanden
Stadt Kerpen
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Umweltbereich/
Schutzgüter
Empfindlichkeit des Standortes
Auswirkungen
Erheblichkeit
keine
gering. Auf freien Feldflächen
können allerdings erhebliche
Windgeschwindigkeiten erreicht
werden. Keine Bedeutung für die
Kaltluftentstehung
•
Gehölzbestände mit
Filterfunktion
nicht vorhanden
keine
•
Schadstoffbelastung
Starke Vorbelastung des
Standortes durch BAB 4.
•
Geruchsbelästigung
mäßig
Durch Ausschluss stark emittierender
Betriebe und Ausschluss von
verkehrlich stark frequentierten
Nutzungen nur mäßige Auswirkungen.
Lärm
•
•
•
Straßenverkehr
Schienenverkehr
Starke Vorbelastung des
Standortes durch BAB 4.
Keine
Gewerbe
Keine
Landschaftsbild
•
Charakter,
Eigenart
Durch ehemalige ackerbauliche
Nutzung geprägter Bereich – keine
gliedernde oder das
Landschaftsbild belebenden
Strukturen vorhanden.
mäßig
Durch Ausschluss stark emittierender
Betriebe und Ausschluss von
verkehrlich stark frequentierten
Nutzungen nur mäßige Auswirkungen.
Keine
keine
gering
Durch zusätzliche gewerbliche
Nutzungen werden die Belastungen für
die Umgebung gering sein.
gering
gering
Erholung
keine
keine
keine
keine
Es liegen keine konkreten Indizien
vor.
keine
keine
nicht vorhanden
keine
keine
Aufgrund ehemaliger
ackerbaulicher Nutzung keine
Empfindlichkeit.
•
Funktion der
Landschaft
•
Nicht vorhanden
Erholungseinrichtungen /
-anlagen
Kultur-und
Sachgüter
•
Bodendenk mäler
•
Sonstige
Sachgüter
14.7.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der Planung
Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den seit 1993 verbindlichen Bebauungsplan SI
231 A " Hahner Äcker Ost " wäre auch bei einer Nichtdurchführung der Planung eine bauliche
Nutzung des Bereiches möglich.
Stadt Kerpen
Seite 21
4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
14.8.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung
Durch die Planverwirklichung und der damit verbundenen Flächenversiegelung wird eine natürliche
Entwicklung der zu bebauenden Flächen ausgeschlossen. Weiterhin wird es während der
Bauphasen, zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommen.
Durch die Festsetzung von großflächigen Grünflächen, die mit Pflanzen der potenziellen,
natürlichen Vegetation anzupflanzen sind, bzw. angepflanzt wird perspektivisch zu einer
positiven Entwicklung von Natur und Landschaft beigetragen.
14.9.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen
Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen
von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur
Lärmminderung festgesetzt. Durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen werden
Vorkehrungen gegen den von der BAB 4 und der L 122 einwirkenden Verkehrslärm getroffen. Es
sind besondere Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenwänden festgesetzt worden.
Zur Kompensation der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes präjudizierten Eingriffe in den
Naturhaushalt sind im Bebauungsplan entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden.
14.10. Planungsalternativen
Da es sich um die Überplanung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt, der zum Teil bereits
verwirklicht ist, ergeben sich keine Planungsalternativen.
14.11. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
Die Untersuchung des Verkehrslärm erfolgte durch die gutachtliche Untersuchung „Schutz vor
Verkehrslärm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231 Hahner Äcker Ost“ des Institutes für
Schall- und Wärmeschutz Prof. Dr. Dr. Zeller, Essen.
Die Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgte durch den landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann,
Garten –und Landschaftsarchitekt. Bewertungsmaßstab waren die "Bewertungsgrundlagen für
Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam,
Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986).
Die Ermittlung der aktuell versiegelten Flächen erfolgte durch CAD – Ermittlung des Amtes 16 der
Stadt Kerpen.
14.12. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt
Die Überprüfung der Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen und Einhaltung der
immissionsrechtlichen Beschränkungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Stadt Kerpen als
Bauaufsichtsbehörde und dem Staatlichen Umweltamt Köln.
Der Nachweis über die Erfüllung der auf den Grundstücken vorzusehenden privaten Anpflanzungen
erfolgt in einem Freiflächengestaltungsplan, der zusammen mit dem Bauantrag der
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kerpen zur Prüfung vorzulegen ist. Die Realisierung der öffentlichen
Anpflanzungen ist über den Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen dem
Grundstückseigentümer und der Stadt Kerpen gesichert.
Stadt Kerpen
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
ANLAGE 4: BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
14.13. Zusammenfassung Umweltbericht
Im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das
bereits teilweise realisierte Gewerbegebiet baulich weiterentwickelt werden.
Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen folgendermaßen dar:
•
•
•
32% der Fläche des Plangebietes sind bereits bebaut (Gebäude/Nebenanlagen/
Straßenverkehrsflächen)
15 % der Fläche des Plangebietes sind als Grünflächen festgesetzt
die nicht bebauten Bereiche sind durch ehemalige Ackerflächen geprägt
Durch das Vorhaben sind Auswirkungen auf die
•
•
•
•
Schutzgüter Mensch/Sachgüter durch Flächenverlust, Gewerbelärm
Schützgüter Pflanze/Tier durch Flächenverlust, Lebensraumverlust, Entwertung von
Lebensraum
Schutzgut Boden durch Beeinträchtigung bzw. vollständigen Verlust der Bodenfunktion
Schutzgut Wasser durch Verlust der Grundwasserbildung
zu erwarten.
Für die genannten Auswirkungen werden mögliche Vermeidungs – und Verminderungsmaßnahmen
vorgesehen. Für verbleibende Beeinträchtigungen ist ein Ausgleich vorgehen – dieser erfolgt
innerhalb des Plangebietes (siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan) durch Festsetzung von
öffentlichen und privaten Begrünungsmaßnahmen.
Kerpen, im Januar 2007
Karl Heinz Mayer