Daten
Kommune
Kerpen
Größe
50 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
Seite 1
4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
Anlage 3
STELLUNGNAHMEN TöB
Schreiben von/ Kurzinhalt
TöB 1 Infracor/ 06.09.2006
keine Anregungen
TÖB 2 StUaK/28.09.2006
Es wird angeregt unter dem Punkt Abschnitt A,
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN zu Nr. 1.1
der textliche Festsetzungen beim ersten Gliederungspunkt
" gewerbliche Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen "
das Wort gewerbliche zu streichen.
Begründung: Der Abstandserlass klassifiziert die Betriebe
und Anlagen ausschließlich nach ihrem potentiellen
Immissionsverhalten und unterscheidet dabei nicht in
öffentliche oder gewerbliche Betriebe.
TÖB 3 Amt für Agrarordnung/27.09.2006
keine Anregungen
TÖB 4 Neuapostolische Kirche/ 07.09.2006
keine Anregungen oder Bedenken
TÖB 5 Bergamt Düren/ 05.10.2006
Keine Bedenken
TÖB 6 Erftverband/ 15.09.2006
keine Anregungen oder Bedenken
TÖB 7 RWE Rhein – Ruhr Netzservice GmbH/13.09.2006
Grundsätzlich keine Bedenken.
Bei Nutzungsänderungen ist u.U. die Anpassung der
Leitungsnetze notwendig – es wird um eine frühzeitige
Absprache gebeten. Dies gilt auch bei einer durch eine
entsprechende Planung notwendig werdenden
Leistungserhöhung der Löschwasserversorgung.
Die vorhandenen Versorgungsleitungstrassen sollten frei
von Bäumen und Strauchwerk bleiben.
TÖB 8 IHK Köln/ 28.09.2006
keine Anregungen
TÖB 9 RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice/31.08.2006
Es wird auf im Plangebiet verlaufende 110-kV-Freileitungen,
sowie auf das im Plangebiet liegende Umspannwerk Sindorf
hingewiesen. Entsprechende Schutzstreifen entlang der
Leitungstrasse sind von Bebauung und hoch wachsender
Bepflanzung freizuhalten.
TÖB 10 Forstamt Bonn/ 21.06.2006
keine Anregungen oder Bedenken
TÖB 11 Wehrbereichsverwaltung West/ 31.08.2006
Sollten untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten wie
Antennenanlagen geplant werden, die eine Höhe von 20m
über Grund übersteigen, ist eine erneute Abstimmung mit
der militärischen Luftfahrtbehörde durchzuführen. Darüber
hinaus bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
Der Anregung wird gefolgt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die Anregungen werden bei der Planung
berücksichtigt.
entfällt
Den Hinweisen wurde durch entsprechende
Festsetzungen entsprochen.
Entfällt
Sollten entsprechende Anlagen geplant werden,
erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung
der militärischen Luftfahrtbehörde. Ein
entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen.
TÖB 12 Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege/09.10.2006
Keine Anregungen. Es wird auf die §§ 15,16
Denkmalschutzgesetz NRW hingewiesen.
Ein entsprechender Hinweis auf den
Denkmalschutz ist im Bebauungsplan erfolgt.
TÖB 13 Straßen NRW – Niederlassung
Euskirchen/29.09.2006
Es bestehen keine Bedenken. Eventuell notwendige
Lärmschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm der L 122
gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Werbeanlagen sind nur
an der Stätte der Leistung zulässig, als maximale Höhe der
Werbeanlagen ist die Gebäudeoberkante maßgeblich.
Es sind keine Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich.
Der Hinweis wurde in den textlichen
Festsetzungen zur Zulässigkeit von
Werbeanlagen ergänzt.
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
Schreiben von/ Kurzinhalt
TÖB 14 Erzbistum Köln – Generalvikariat/4.10.2006
Keine Anregungen
TÖB 15 Straßen NRW – Niederlassung Köln/27.09.2006
Die Planung liegt innerhalb der Anbauverbotszone der BAB
4 gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz. Es bestehen
folgende Bedenken:
• Für die Anschlussstelle Kerpen ist ein Gutachten über
die verkehrlichen Auswirkungen mit einem
Prognosehorizont für das Jahr 2020 zu erstellen und ein
Leistungsfähigkeitsnachweis zu erstellen. Sollte ein
Umbau der Anschlussstelle notwendig werden, so geht
der Umbau zu Lasten der Stadt Kerpen.
• Unzulässig in der 40m Anbauverbotszone sind Anlagen
und Einrichtungen, die für die rechtliche oder
gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind
(z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen o.ä.)
• Darüber hinaus können im Einzelnen weitere Belange
der Bundesautobahn betroffen sein, z.B. Auswirkungen
auf Böschungen und Entwässerungseinrichtungen.
Entsprechende Planungen sind zeitgerecht zur
Abstimmung und Genehmigung vorzulegen.
• Auf die Beachtung der " Allgemeinen Forderungen " wird
hingewiesen.
Vorschlag der Verwaltung
Entfällt
Die Anregung zurückzuweisen: Durch die
Planänderung wird die ASS Kerpen nicht mehr
als nach dem bisherigen Planungsrecht möglich,
verkehrlich belastet.
Der Bebauungsplan enthält entsprechende
Hinweise und textliche Festsetzungen.
Sofern die genannten Belange durch Planungen
betroffen sein könnten erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren eine Abstimmung
mit Straßen NRW.
Der Anregung wurde gefolgt. Die " Allgemeinen
Forderungen " sind als Hinweise in den Textteil
des Bebauungsplanes aufgenommen worden.
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
Anlage 3a - Bürger
Schreiben von/ Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
RA vertreten Bürger/06.10.2006
Es werden folgende Anregungen gemacht:
a) Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
Der allgemeinen Zulassung der nach der
Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässigen
Nutzung "Vergnügungsstätte" sind rechtliche Grenzen
gesetzt. Insbesondere darf die allgemeine Zulassung einer
nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nicht der
allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes
widersprechen.
Gem. § 8 (1) BauNVO dient ein Gewerbegebiet
vorwiegende der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben. Werden
Vergnügungsstätten allgemein zugelassen entspricht der
Charakter des Baugebietes mit einem gleichrangigen
Nebeneinander von gewerblichen und Freizeitnutzungen
diesem allg. Gebietscharakter nicht mehr, weil das
Gewerbegebiet dann nicht mehr vorwiegend der
Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Vielmehr wird
damit eine bauliche Entwicklung zu einer Nutzungsstruktur
eröffnet, die eher der eines Kerngebietes entspricht. Die
allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in
Gewerbegebieten verstößt deshalb gegen die allgemeine
Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes und ist damit
unzulässig und rechtswidrig. Die geplante allgemeine
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erweist sich auch
deshalb schädlich für das Gewerbegebiet " Europarc ",
weil dort schon zahlreiche Freizeitnutzungen vorhanden
sind – ein weiterer Ausbau des Gewerbegebietes Europarc
zu einem Freizeitpark könnte durch die Stadt Kerpen nicht
verhindert werden.
b) Keine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan
Der Entwurf für die 4. Änderung erweist sich auch deshalb
als rechtswidrig, weil die Planung Konflikte schafft, deren
Bewältigung dann aber den nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren überlässt - grundsätzlich hat
jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen Konflikte
zu lösen. Zu den durch den Planentwurf geschaffenen
Konflikten zwischen den Auswirkungen einer Diskothek mit
überörtlichem Einzugsbereich und dem
bestandsgeschützen und schutzwürdigen Betrieb unserer
Mandantin nehmen weder die textlichen Festsetzungen
noch die Planbegründung Stellung. Die Lösung der
ermöglichten Konflikte soll einem nachfolgendem
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die
heterogenen Emissionen einer Diskothek
(Parkplatzsuchverkehr/Diskobetrieb) mit überregionaler
Bedeutung führen gegenüber schützenswerten
Grundstücksnutzungen zu regelmäßig unzuträglichen
Beeinträchtigungen.
Diese Probleme und die damit einhergehenden
Rechtsunsicherheiten für potentielle Vorhabenträger wie
für den Betrieb unserer Mandantin ließen sich dadurch
Die Anregungen werden aufgegriffen, es werden
im Gewerbegebiet nur noch bestimmte Zonen, in
denen Vergnügungsstätten zulässig sind,
festgesetzt. Damit bleibt der Gebietscharakter
des Gewerbegebietes gewährleistet.
In den unmittelbar an den Saunahof Hahn
angrenzenden Bereich werden Diskotheken
planungsrechtlich ausgeschlossen. Weiterhin
bleibt entgegen der Annahme des Anwaltes die
Zonierung des Gewerbegebietes weiterhin
bestehen. Im Vergleich zum ursprünglichen
Bebauungsplan werden die zulässigen Betriebe
und Anlagen weiter eingeschränkt.
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
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Schreiben von/ Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
vermeiden, dass entsprechend dem bisherigen
Schallschutzkonzept des Bebauungsplanes an der
Festsetzung von Schutzzonen gerade zugunsten der
sensiblen Freiflächennutzung auf dem Grundstück unserer
Mandantin festgehalten wird.
Beschränkte man den Betrieb von besucher – und damit
Die Anregung wurde aufgenommen, Diskotheken
lärmintensiven Vergnügungsstätten auf - bezogen auf den sind nur noch im südlichen Teil des Plangebietes
Saunahof Hahn- weiter entfernt gelegene Grundstücke im zulässig.
Gewerbegebiet, würde ein Nutzungskonflikt vermieden.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Abwägungsentscheidung ließen sich ohne weiteres
erfüllen, wenn die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im
Gewerbegebiet zumindest räumlich eingeschränkt würde.
Wegen der heute bereits projektierten Errichtung einer
Diskothek auf dem westlich angrenzenden Gewerbefeld
(Zone 1) wird beantragt, eine Immissionsprognose zu
erstellen, die insbesondere auch zu dem Parkplatzlärm
und den zu erwartenden Verkehrsbewegungslärm und der
sich daraus ergebenden Immissionsbelastung unserer
Mandantin Stellung nimmt.
Da aufgrund der geänderten Zonierung
Diskotheken im Nahbereich des Saunahofes
nicht zulässig sind, ist die Anregung obsolet.
c) Schutzanspruch des Saunahofes Hahn und
Abwägungserheblichkeit
Der Saunahof besteht bereits seit 1976 und war bereits
lange vorhanden, bevor die Planungen für das heutige
Gewerbegebiet begonnen wurden. Die ursprüngliche
Planung trug dem durch die Ausweisung großzügiger
Schutzzonen Rechnung. Nur dadurch war zu
gewährleisten, dass es zu keiner Verletzung der durch den
Bestandsschutz der Nutzung garantierten
Eigentümerrechte unserer Mandantin kommt. Insofern ist
jede an den Saunahof Hahn heranrückende, emittierende
Nutzung mit einer einseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme
belastet. Der Betrieb ist wie eine Wohnnutzung auf
besondere Ruhe angewiesen.
Diesem Betriebszweck ist gem. § 50
Bundesimmissionsschutzgesetz Rechnung zu tragen,
wonach schädliche Umwelteinwirkungen für dem Wohnen
dienende sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit
wie möglich vermeiden werden müssen. Dem ist in erster
Linie durch die räumliche Trennung von sich
beeinträchtigenden Nutzungen Rechnung zu tragen. Der
Trennungsgrundsatz des § 50 BimSchG ist im Rahmen
der Abwägung als sog. Optimierungsgebot mit
besonderem Gewicht zu berücksichtigen.
Die ursprüngliche Planung des Gewerbegebietes ließ sich
nur deshalb rechtlich durchführen, weil auf die Belange
des Saunahofes durch die Ausweisung von Schutzzonen
im besonderem Maße Rücksicht genommen wurde.
Daraus folgt, dass der Schutzanspruch des Saunahofes
ungeschmälert fortbesteht auf der Basis der für den
konkreten Betrieb erteilten Genehmigungen. Dies erfordert
es, auch im Rahmen der für die 4.Änderung erforderlichen
Abwägungsentscheidung den Schutzanspruch des
Saunahofes mit besonderem Gewicht einzustellen und den
Fortbestand des Betriebes durch die gebotene räumliche
Trennung zu emittierenden Vergnügungsstätten
sicherzustellen.
Es handelt sich beim Saunahof Hahn um eine
gewerbliche Nutzung, die im Vergleich zu einer
Wohnnutzung einen wesentlich geringeren
Schutzanspruch hat. Aufgrund der geänderten
Planung im Nahbereich des Saunahofes
(Ausschluss von Diskotheken) und der bereits
bestehenden Zonierung des Gewerbegebietes
wird dem angenommenen Schutzanspruch des
Saunahofes ausreichend Rechnung getragen.
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4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ",
Stadtteil Sindorf
Schreiben von/ Kurzinhalt
Es wird angeregt auf den westlich und unmittelbar südlich
angrenzenden Flächen entlang der Visteonstraße und der
Johannes-Kepler-Straße Vergnügungsstätten
auszuschließen. Ferner wird angeregt, auch südlich der
Anbindung an die Johannes Kepler – Straße keine
Vergnügungsstätten zuzulassen.
Durch diese räumlichen Einschränkungen würde dem
Trennungsgrundsatz des § 50 BimSchG sowie dem
besonderen Schutzanspruch des Saunahofes Rechnung
getragen. Zudem ließen sich so möglicherweise die
rechtlichen Vorbehalte in Hinblick auf die Wahrung der
festgesetzten Betriebsart ausräumen, weil
Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet entgegen dem
offen gelegten Entwurf nicht mehr generell zulässig wären.
Vorschlag der Verwaltung
Der Anregung wird teilweise Rechnung getragen.
Ein genereller Ausschluss von
Vergnügungsstätten, wie z.B. Spielhallen erfolgt
nicht, da durch die zu erwartenden
Besucherzahlen und - wechsel Störeinflüsse
dieser Betriebe auf den Saunahof nicht zu
erwarten sind. Die möglicherweise die nächtliche
Ruhe des Saunahofes störenden Diskotheken,
werden jedoch in diesem Bereich
ausgeschlossen.