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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
50 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12.07)

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Inhalt der Datei

Stadt Kerpen Seite 1 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 3 STELLUNGNAHMEN TöB Schreiben von/ Kurzinhalt TöB 1 Infracor/ 06.09.2006 keine Anregungen TÖB 2 StUaK/28.09.2006 Es wird angeregt unter dem Punkt Abschnitt A, PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN zu Nr. 1.1 der textliche Festsetzungen beim ersten Gliederungspunkt " gewerbliche Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen " das Wort gewerbliche zu streichen. Begründung: Der Abstandserlass klassifiziert die Betriebe und Anlagen ausschließlich nach ihrem potentiellen Immissionsverhalten und unterscheidet dabei nicht in öffentliche oder gewerbliche Betriebe. TÖB 3 Amt für Agrarordnung/27.09.2006 keine Anregungen TÖB 4 Neuapostolische Kirche/ 07.09.2006 keine Anregungen oder Bedenken TÖB 5 Bergamt Düren/ 05.10.2006 Keine Bedenken TÖB 6 Erftverband/ 15.09.2006 keine Anregungen oder Bedenken TÖB 7 RWE Rhein – Ruhr Netzservice GmbH/13.09.2006 Grundsätzlich keine Bedenken. Bei Nutzungsänderungen ist u.U. die Anpassung der Leitungsnetze notwendig – es wird um eine frühzeitige Absprache gebeten. Dies gilt auch bei einer durch eine entsprechende Planung notwendig werdenden Leistungserhöhung der Löschwasserversorgung. Die vorhandenen Versorgungsleitungstrassen sollten frei von Bäumen und Strauchwerk bleiben. TÖB 8 IHK Köln/ 28.09.2006 keine Anregungen TÖB 9 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice/31.08.2006 Es wird auf im Plangebiet verlaufende 110-kV-Freileitungen, sowie auf das im Plangebiet liegende Umspannwerk Sindorf hingewiesen. Entsprechende Schutzstreifen entlang der Leitungstrasse sind von Bebauung und hoch wachsender Bepflanzung freizuhalten. TÖB 10 Forstamt Bonn/ 21.06.2006 keine Anregungen oder Bedenken TÖB 11 Wehrbereichsverwaltung West/ 31.08.2006 Sollten untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten wie Antennenanlagen geplant werden, die eine Höhe von 20m über Grund übersteigen, ist eine erneute Abstimmung mit der militärischen Luftfahrtbehörde durchzuführen. Darüber hinaus bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Vorschlag der Verwaltung entfällt Der Anregung wird gefolgt entfällt entfällt entfällt entfällt Die Anregungen werden bei der Planung berücksichtigt. entfällt Den Hinweisen wurde durch entsprechende Festsetzungen entsprochen. Entfällt Sollten entsprechende Anlagen geplant werden, erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung der militärischen Luftfahrtbehörde. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. TÖB 12 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege/09.10.2006 Keine Anregungen. Es wird auf die §§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NRW hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis auf den Denkmalschutz ist im Bebauungsplan erfolgt. TÖB 13 Straßen NRW – Niederlassung Euskirchen/29.09.2006 Es bestehen keine Bedenken. Eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm der L 122 gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig, als maximale Höhe der Werbeanlagen ist die Gebäudeoberkante maßgeblich. Es sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Der Hinweis wurde in den textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen ergänzt. Stadt Kerpen Seite 2 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Schreiben von/ Kurzinhalt TÖB 14 Erzbistum Köln – Generalvikariat/4.10.2006 Keine Anregungen TÖB 15 Straßen NRW – Niederlassung Köln/27.09.2006 Die Planung liegt innerhalb der Anbauverbotszone der BAB 4 gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz. Es bestehen folgende Bedenken: • Für die Anschlussstelle Kerpen ist ein Gutachten über die verkehrlichen Auswirkungen mit einem Prognosehorizont für das Jahr 2020 zu erstellen und ein Leistungsfähigkeitsnachweis zu erstellen. Sollte ein Umbau der Anschlussstelle notwendig werden, so geht der Umbau zu Lasten der Stadt Kerpen. • Unzulässig in der 40m Anbauverbotszone sind Anlagen und Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.) • Darüber hinaus können im Einzelnen weitere Belange der Bundesautobahn betroffen sein, z.B. Auswirkungen auf Böschungen und Entwässerungseinrichtungen. Entsprechende Planungen sind zeitgerecht zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen. • Auf die Beachtung der " Allgemeinen Forderungen " wird hingewiesen. Vorschlag der Verwaltung Entfällt Die Anregung zurückzuweisen: Durch die Planänderung wird die ASS Kerpen nicht mehr als nach dem bisherigen Planungsrecht möglich, verkehrlich belastet. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise und textliche Festsetzungen. Sofern die genannten Belange durch Planungen betroffen sein könnten erfolgt im Baugenehmigungsverfahren eine Abstimmung mit Straßen NRW. Der Anregung wurde gefolgt. Die " Allgemeinen Forderungen " sind als Hinweise in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen worden. Stadt Kerpen Seite 1 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 3a - Bürger Schreiben von/ Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung RA vertreten Bürger/06.10.2006 Es werden folgende Anregungen gemacht: a) Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten Der allgemeinen Zulassung der nach der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung "Vergnügungsstätte" sind rechtliche Grenzen gesetzt. Insbesondere darf die allgemeine Zulassung einer nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nicht der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes widersprechen. Gem. § 8 (1) BauNVO dient ein Gewerbegebiet vorwiegende der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Werden Vergnügungsstätten allgemein zugelassen entspricht der Charakter des Baugebietes mit einem gleichrangigen Nebeneinander von gewerblichen und Freizeitnutzungen diesem allg. Gebietscharakter nicht mehr, weil das Gewerbegebiet dann nicht mehr vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Vielmehr wird damit eine bauliche Entwicklung zu einer Nutzungsstruktur eröffnet, die eher der eines Kerngebietes entspricht. Die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten verstößt deshalb gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes und ist damit unzulässig und rechtswidrig. Die geplante allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erweist sich auch deshalb schädlich für das Gewerbegebiet " Europarc ", weil dort schon zahlreiche Freizeitnutzungen vorhanden sind – ein weiterer Ausbau des Gewerbegebietes Europarc zu einem Freizeitpark könnte durch die Stadt Kerpen nicht verhindert werden. b) Keine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Der Entwurf für die 4. Änderung erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil die Planung Konflikte schafft, deren Bewältigung dann aber den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlässt - grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen Konflikte zu lösen. Zu den durch den Planentwurf geschaffenen Konflikten zwischen den Auswirkungen einer Diskothek mit überörtlichem Einzugsbereich und dem bestandsgeschützen und schutzwürdigen Betrieb unserer Mandantin nehmen weder die textlichen Festsetzungen noch die Planbegründung Stellung. Die Lösung der ermöglichten Konflikte soll einem nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die heterogenen Emissionen einer Diskothek (Parkplatzsuchverkehr/Diskobetrieb) mit überregionaler Bedeutung führen gegenüber schützenswerten Grundstücksnutzungen zu regelmäßig unzuträglichen Beeinträchtigungen. Diese Probleme und die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten für potentielle Vorhabenträger wie für den Betrieb unserer Mandantin ließen sich dadurch Die Anregungen werden aufgegriffen, es werden im Gewerbegebiet nur noch bestimmte Zonen, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind, festgesetzt. Damit bleibt der Gebietscharakter des Gewerbegebietes gewährleistet. In den unmittelbar an den Saunahof Hahn angrenzenden Bereich werden Diskotheken planungsrechtlich ausgeschlossen. Weiterhin bleibt entgegen der Annahme des Anwaltes die Zonierung des Gewerbegebietes weiterhin bestehen. Im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan werden die zulässigen Betriebe und Anlagen weiter eingeschränkt. Stadt Kerpen Seite 2 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Schreiben von/ Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung vermeiden, dass entsprechend dem bisherigen Schallschutzkonzept des Bebauungsplanes an der Festsetzung von Schutzzonen gerade zugunsten der sensiblen Freiflächennutzung auf dem Grundstück unserer Mandantin festgehalten wird. Beschränkte man den Betrieb von besucher – und damit Die Anregung wurde aufgenommen, Diskotheken lärmintensiven Vergnügungsstätten auf - bezogen auf den sind nur noch im südlichen Teil des Plangebietes Saunahof Hahn- weiter entfernt gelegene Grundstücke im zulässig. Gewerbegebiet, würde ein Nutzungskonflikt vermieden. Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung ließen sich ohne weiteres erfüllen, wenn die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet zumindest räumlich eingeschränkt würde. Wegen der heute bereits projektierten Errichtung einer Diskothek auf dem westlich angrenzenden Gewerbefeld (Zone 1) wird beantragt, eine Immissionsprognose zu erstellen, die insbesondere auch zu dem Parkplatzlärm und den zu erwartenden Verkehrsbewegungslärm und der sich daraus ergebenden Immissionsbelastung unserer Mandantin Stellung nimmt. Da aufgrund der geänderten Zonierung Diskotheken im Nahbereich des Saunahofes nicht zulässig sind, ist die Anregung obsolet. c) Schutzanspruch des Saunahofes Hahn und Abwägungserheblichkeit Der Saunahof besteht bereits seit 1976 und war bereits lange vorhanden, bevor die Planungen für das heutige Gewerbegebiet begonnen wurden. Die ursprüngliche Planung trug dem durch die Ausweisung großzügiger Schutzzonen Rechnung. Nur dadurch war zu gewährleisten, dass es zu keiner Verletzung der durch den Bestandsschutz der Nutzung garantierten Eigentümerrechte unserer Mandantin kommt. Insofern ist jede an den Saunahof Hahn heranrückende, emittierende Nutzung mit einer einseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Der Betrieb ist wie eine Wohnnutzung auf besondere Ruhe angewiesen. Diesem Betriebszweck ist gem. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz Rechnung zu tragen, wonach schädliche Umwelteinwirkungen für dem Wohnen dienende sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermeiden werden müssen. Dem ist in erster Linie durch die räumliche Trennung von sich beeinträchtigenden Nutzungen Rechnung zu tragen. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BimSchG ist im Rahmen der Abwägung als sog. Optimierungsgebot mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Planung des Gewerbegebietes ließ sich nur deshalb rechtlich durchführen, weil auf die Belange des Saunahofes durch die Ausweisung von Schutzzonen im besonderem Maße Rücksicht genommen wurde. Daraus folgt, dass der Schutzanspruch des Saunahofes ungeschmälert fortbesteht auf der Basis der für den konkreten Betrieb erteilten Genehmigungen. Dies erfordert es, auch im Rahmen der für die 4.Änderung erforderlichen Abwägungsentscheidung den Schutzanspruch des Saunahofes mit besonderem Gewicht einzustellen und den Fortbestand des Betriebes durch die gebotene räumliche Trennung zu emittierenden Vergnügungsstätten sicherzustellen. Es handelt sich beim Saunahof Hahn um eine gewerbliche Nutzung, die im Vergleich zu einer Wohnnutzung einen wesentlich geringeren Schutzanspruch hat. Aufgrund der geänderten Planung im Nahbereich des Saunahofes (Ausschluss von Diskotheken) und der bereits bestehenden Zonierung des Gewerbegebietes wird dem angenommenen Schutzanspruch des Saunahofes ausreichend Rechnung getragen. Stadt Kerpen Seite 3 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Schreiben von/ Kurzinhalt Es wird angeregt auf den westlich und unmittelbar südlich angrenzenden Flächen entlang der Visteonstraße und der Johannes-Kepler-Straße Vergnügungsstätten auszuschließen. Ferner wird angeregt, auch südlich der Anbindung an die Johannes Kepler – Straße keine Vergnügungsstätten zuzulassen. Durch diese räumlichen Einschränkungen würde dem Trennungsgrundsatz des § 50 BimSchG sowie dem besonderen Schutzanspruch des Saunahofes Rechnung getragen. Zudem ließen sich so möglicherweise die rechtlichen Vorbehalte in Hinblick auf die Wahrung der festgesetzten Betriebsart ausräumen, weil Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet entgegen dem offen gelegten Entwurf nicht mehr generell zulässig wären. Vorschlag der Verwaltung Der Anregung wird teilweise Rechnung getragen. Ein genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten, wie z.B. Spielhallen erfolgt nicht, da durch die zu erwartenden Besucherzahlen und - wechsel Störeinflüsse dieser Betriebe auf den Saunahof nicht zu erwarten sind. Die möglicherweise die nächtliche Ruhe des Saunahofes störenden Diskotheken, werden jedoch in diesem Bereich ausgeschlossen.