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Beschlussvorlage (Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Begründung mit Umweltbericht INHALTVERZEICHNIS A. ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS 1. ALLGEMEINE VORGABEN 1.1 1.2 1.3 Lage und Begrenzung Situation Vorhandenes Planungsrecht (GEP−FN−BP) 2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 3. BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN 4. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE 4.1 Bauliche Nutzung 4.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 4.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 4.1.3 Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 4.1.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) 4.2 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB 4.2.1 Äußere Erschließung und Verkehrskonzept 4.2.2 Innere Erschließung 4.2.3 Ruhender Verkehr 4.3 Ver− und Entsorgungsflächen § 9 (1) Nr. 12−14 BauGB i. V. mit § 51a LBG NW 4.3.1 Ver− und Entsorgungsflächen 4.3.2 Versickerung 4.4 Ökologie und Begrünung § 9 (1) Nr. 15, 20, 25 BauGB und § 9 (1a) BauGB 4.4.1 Allgemeines 4.4.2 Ausgleichsflächen 4.4.3 öffentliche Grünflächen 4.4.4 Pflanzenlisten 4.5 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gem. § 1a BauGB 4.6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 1a BauGB und § 9 (1) Nr. 24 BauGB 1 Begründung mit Umweltbericht 4.7 Umweltbelange gem. § 2a BauGB 4.7.1 Beschreibung des Planvorhabens und der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 4.7.2 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen 4.7.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 4.7.4 Zusammenfassung der Umweltbelange 5. ALTLASTEN 6. BODENORDNUNG 7. KOSTEN UND FINANZIERUNG 8. STRUKTURDATEN 8.1 8.2 9. Quantitative Auswertung des Plangebietes 8.1.1 Flächen 8.1.2 Grundstücke Wohneinheiten Einwohner UMWELTBERICHT TEIL 2 DER BEGRÜNDUNG 9.1 Einleitung 9.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu erwartenden Auswirkungen 9.3 Beschreibung der landschaftspflegerischen Maßnahmen 2 Begründung mit Umweltbericht 3 BEGRÜNDUNG A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1. ALLGEMEINE VORGABEN 1.1 Lage und Begrenzung Das Plangebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B "Stiftsstraße / Filzengraben" liegt im Zentrum von Kerpen. Es wird im Süden durch die Stiftsstraße, im Westen durch die in Verlängerung der Vinzenzstraße verlaufende westliche Grundstücksgrenze der Bürgerbank, im Norden durch die vorhandene Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke Flurstücksnummer 163 und 165 an der Vinzenzstraße und im Osten durch die Straße Filzengraben begrenzt. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Kerpen, Flur 42 die Flurstücke 115, 116, 117, 123, 124, 125, 126, 168, 186, 187, 241, 242. Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,6 ha. 1.2 Situation Der Gebietszustand ist derzeit geprägt durch eine innerstädtische Gemengelage von Wohnen und weiteren teilweise gewerblichen Nutzungen in enger Verbindung mit gegenseitigen Beeinträchtigungen gesunder Wohn− und Arbeitsverhältnisse. Während entlang der Stiftsstraße die Gebäude innerhalb des Planbereiches wohnverträgliche Mischgebietsnutzungen nicht störendes Gewerbe und Bankgebäude, Beherbergungsgewerbe und Wohnen und am Filzengraben die in Allgemeinen Wohngebieten zulässige Nutzungen vorhanden sind, wurden die hinteren Grundstücke für gewerbliche Nutzungen (Dachdeckerbetrieb) sowie Infrastruktureinrichtungen (Feuerwehr) in Anspruch genommen. Diese Nutzungen führten im Plangebiet nicht nur zu einer starken anthropogenen Überformung, sondern auch zu einem hohen Versiegelungsgrad. Nur wenige Grundstücksbereiche im Plangebiet sind nicht versiegelt und weisen Bewuchs auf. Das Gelände weist eine starke topographische Neigung auf. Es neigt sich vom Norden (ca. 87,18 m ü. NN) bis zur Stiftsstraße Ecke Filzengraben um ca. 3,6 m auf 83,60 m ü. NN. Die Querneigung des Geländes ist nur relativ gering. Begründung mit Umweltbericht 1.3 4 Vorhandenes Planungsrecht (GEP / FNP / BP) Der gültige GEP (Stand 2001) Teilabschnitt Köln stellt diese Fläche als Wohnsiedlungsbereich ASB dar. Das Gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B war im Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Mit der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes, der im Parallelverfahren geändert worden ist, wurden die vorhandenen und die geplanten Bereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend den tatsächlichen Nutzungen entlang der Stiftsstraße als gemischte Bauflächen und in den rückwärtigen Bereichen sowie entlang des Filzengrabens als Wohnbauflächen entsprechend den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen dargestellt, so dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gem. § 8 (2) BauGB entwickelt wird. 2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Wesentliche Zielvorstellung der Planung für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. KE 267 B ist es, die derzeit mangelhafte Situation in Form von in weiten Bereichen desolater Bausubstanz, Überfrachtungen und unverträglichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden ungesunden Wohn−, Lebens− und Arbeitsverhältnissen städtebaulich neu zu ordnen. Planungsziel für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zum einen die Realisierung einer Gebäudegruppe als Wohnresidenz mit 24 Wohnungen, die sich zur Stiftsstraße und zum Filzengraben hin orientiert sowie zum zweiten die Realisierung von 6 Einfamilien-Stadthäusern als neue Gebäudezeile entlang einer neuen Erschließungsstraße. Der Bebauungsplan KE 267 B wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben− und Erschließungsplan / VEP − Teil B) gemäß § 12 Abs. 1 BauGB entwickelt. Die im Süden des Plangebietes gelegenen bebauten Teilflächen an der Stiftsstraße (Teil A) werden gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einbezogen. Diese Teilfläche A umfasst zwei Einzelbereiche: bestehende Gebäude im Eckbereich Stiftsstraße/Filzengraben und vier weitere Parzellen entlang der Stiftsstraße sowie der vorhandene Parkplatz der Bank, der ebenfalls im südlichen Teil unverändert erhalten bleiben soll. Die gemeinsame Orientierung zur grünen ruhigen Quartiersmitte bildet die gemeinsame Identität der Anlage, die für das Mehrfamilienhaus und die angrenzenden Stadthäuser einen gemeinsamen hochwertigen Spielbereich mit Sitz- und Aufenthaltsqualitäten erhält. Die gesamte Wohnhofanlage wird in ruhigen, einfachen Putzfassaden mit flach geneigten Flachdächern ausgeführt. Teilweise sind im Erdgeschoss Ziegelsockel zur Gestaltung vorgesehen. Die Balkone und Terrassen zum Innenhof werden kleinteiliger, je nach Richtung zur Sonne und Licht gegliedert. Aus städtebaulichen Gründen wird am Eingang der „Neuen Gasse“ vom Filzengraben bewusst ein geringfügig höherer turmartiger Baukörper gesetzt, der diese neue Einmündung definieren kann. Der Gebäudeteil auf dem ehemaligen Kinogelände an der Stiftsstraße erhält bei gleicher Fassadengestaltung ein geneigtes Pultdach in Abstimmung mit den Belangen des Denkmalschutzes. Erschlossen wird die Mehrfamilienwohnanlage an der Stiftsstraße sowie am Filzengraben über eine gemeinsame Tiefgarage, die vom Filzengraben aus angefahren wird. Am nördlichen Plangebietsrand, Richtung Westen, entstehen orientiert zum Blockinnenbereich ein neuer Wohnweg als Verbindung zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben. Dieser erschließt die Reihen-Stadthäuser und ermöglicht ein Abfließen des Verkehrs aus der Vinzenzstraße und von den öffentlichen Parkplätzen. Begründung mit Umweltbericht 5 Dem Bebauungsplan vorausgegangen ist ein städtebauliches Ideenwettbewerbsverfahren, bei dem der vorliegende Entwurf als der für die geplante städtebauliche Entwicklung günstigste Entwurf beurteilt wurde. Dieser Entwurf soll im Rahmen eines Vorhabens durch einen Vorhabenträger realisiert werden. Der Bebauungsplan wird deshalb als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB entwickelt. Ein entsprechend erforderlicher Durchführungsvertrag wurde erarbeitet. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vorhabengebiet nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE Nr. 267 B "Stiftsstraße / Filzengraben". Folgende Bauausführung wird bei dem Vorhaben festgesetzt: 1. Rohbau und Baukonstruktion: Massive Konstruktion aus Decken, Unterzügen, Wänden und tragenden Innenwänden in Stahlbeton oder Mauerwerk gemäß Statik unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß DIN 4108 (Wärmeschutz) und DIN 4109 (Schallschutz). Nicht tragende Innenwände als KalksandsteinMauerwerk oder Vollgipsplatten. 2. Dachkonstruktion : Die Flachdächer Filzengraben / neue Gasse: werden in Flachdachausführung auf Betondecken gemäß DIN und Flachdachrichtlinie einschließlich Wärmedämmung mit darunter liegender bituminöser Dampfsperre als Kunststoff-Foliendach ausgeführt. Gefälle ca. 3 % nach Flachdachrichtlinie. Die Pultdächer der 6 EFH Stadthäuser und des Gebäudes an der Stiftstraße erhalten auf der Betondecke eine Warmdachkonstruktion mit Abklebung. 3. Fenster- und Außentüren: In den Treppenhäusern Aluminium-Leichtmetall-Konstruktionen oder Isolierverglasung, pulverbeschichtet, gemäß Ausführungsplanung anthrazitgrau. Kunststoff−Fenster: Größtenteils (alle Wohnräume) und die 6 EFH Kunststoff−Fensteranlagen mit Isolierverglasung, bei verglasten Sicherheitsverglasung. Farbe innen weiß, außen Folienbeschichtet anthrazitgrau dunkel. 4. Kunststoffkonstruktion mit des Architekten, Farbe Stadthäuser hochwertige Brüstungen als Isolier- Fassaden und Gestaltung der Außenwände: Außenputz als WDVS: Die Fassadenflächen erhalten ein gebrochen weißes mineralisches WDVS (Wärmedämmverbundsystem) Gesamtdicke ca. 11 cm als Dämmputz nach EN EV mit ca. 11,5mm Körnung als System STO oder gleichwertig. Das Vollwärmedämmsystem wird entsprechend den Dämmanforderungen der neuen Energieeinsparverordnung vorgesehen. Die Fassadenfarbgestaltung weiß gebrochen Ziegelverblender im EG bzw. Sockelbereich: In den Sockelbereichen des EG werden Ziegelfassaden Format NF bzw. Wahlformat rot / braun als zweischalige Fassade mit Kerndämmung ausgeführt. Wandaufbau: tragende KSV Außenwand ca. 15 cm - 20 cm; Kerndämmung ca. 10 cm; Hinterlüftung; Ziegel ca. 10 cm. Balkone und Terrassen: Balkone als Betonkonstruktionen mit Betonwerksteinbelag im Kiesbett; Geländer Lochblech beschichtet anthrazit-grau auf feuerverzinkter Unterkonstruktion. Terrassen EG in Betonwerksteinbelag Format 40/40 mit glatter Oberfläche im Kiesbett Begründung mit Umweltbericht 6 5. Aufzugsanlagen Behindertengerechte Aufzüge vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss. 6. Außenanlagen: Hochwertige Freianlagengestaltungen im Garten- wie Straßenbereich gemäß Architektenplanung: Landschaftsplanerische Ausgestaltung mit Baum- bzw. Gehölzpflanzungen etc. nach landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Hecken und Buschgehölzen etc. Abgrenzung der Müllbehälter-Abstellplätze nach Architektenplanung an den Hauseingängen über begrünte Stahlpergolakonstruktion mit Holz– Lärchenpergolen, Die Privatgartenbereiche der 6 EFH werden über Heckenpflanzungen, z.B. Buchenhecken untereinander und zum Weg abgegrenzt. Hauszuwegungen: In Anpassung an die Umgebung gemäß Ausführungsplanung des Architekten und Verkehrsplaners in hochwertigem Betonwerksteinpflaster, grau. Wege: Private Gartenwege in wassergebundenen Splittdecken mit hochwertigen − Betonwerksteinpflaster − Randeinfassungen ca. 10/12. 5 private Pkw− stellplätze in offener Car-Port Konstruktion in Stahl /Holzkonstruktion nach Architektenlageplan, Dächer extensiv begrünt. Wände begrünt, bzw. Trespa Verkleidung Achsmaß 3,00 m. Abtrennung in feuerverzinkten Gitterkonstruktionen. Fußboden im Betonwerksteinpflaster im Splittbett. Die Einbeziehung der Teilfläche an der Stiftsstraße in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die nicht zum Vorhaben des Vorhabenträgers gehören, ist zur zukünftigen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung notwendig. 3. BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN Während die benachbarten Neubaubereiche im Plangebiet des Bebauungsplanes KE 267 A Bereich Vinzenzstraße für kinder− und familienfreundliches, innenstadtnahes Wohnen konzipiert und realisiert wurde, ist es im Bereich des Bebauungsplanes KE 267 B das städtebauliche Ziel, Einfamilienhauswohnen und auch Wohnangebote für ältere Menschen zu schaffen. Auf diese Weise entsteht eine große Mischung unterschiedlicher Bewohner− und Altersstrukturen wie sie für Innenstadtbereiche typisch sind. Mit dem Vorhaben zur Errichtung von 24 Wohnungen, die durch Fahrstühle und Grundrissgestaltung auch für altengerechtes Wohnen geeignet sind, und von 6 Stadthäusern wird der Innenstadtlage mit guter Erreichbarkeit der Kirche, der Infrastruktur und weiterer Einrichtungen, insbesondere für ältere Menschen und für Familien, besonders Rechnung getragen. Die Erschließung der Wohnungen erfolgt für den Fahrverkehr über eine Tiefgarage, so dass im Inneren der Anlage ein gefahrenfreier Aufenthalt im Freien angeboten werden kann. Dadurch entsteht nicht nur ein attraktives Wohnquartier, sondern im Zusammenhang mit der Einfamilienhausbebauung eine sehr gute innerstädtische Mischung in der Altersstruktur der innerstädtischen Wohnbevölkerung. Ein spezielles Angebot für Kleinkinder im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die Anlage eines ca. 200 qm großen privaten Spielbereiches geschaffen. Zum anderen eignet sich der ruhige Wohnhof mit seinen privaten Gartenbereichen auch zum gefahrenfreien Spiele und Aufenthalt für alle Altersgruppen. Begründung mit Umweltbericht 4. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE 4.1 Bauliche Nutzung 7 4.1.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB Entsprechend den Zielen der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplanes wurde für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) und entlang der Stiftsstraße Mischgebiet (MI) festgesetzt. Diese Festsetzung ist begründet in den Planungsabsichten und den bereits vorhandenen Nutzungen im Umfeld des Planungsgebietes. Das Plangebiet soll in den wesentlichen vorhabenbezogenen Teilen als Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Vorgesehen ist der Bau einer Wohnanlage aus 2- und 3-Spännern sowie von 6 Einfamilien-Reihenhäusern im Stadthausstil. Um den gewünschten Charakter eines Wohnquartiers nicht zu stören, werden die vorgesehenen Ausnahmen gem. § 4 () BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Gebiet an der Stiftsstraße ist dagegen als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Vorgesehen ist es, die wohnverträglichen Nutzungen, Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes/Hotel, Bankgebäude, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung auch weiterhin zuzulassen. Im Rahmen des Vorhabens wird hier eine durch Abbruch des alten Kinogebäudes entstehende Baulücke mit Wohnungen in viergeschossiger Bebauung geschlossen. Es kommt hier darauf an die geschlossene Häuserfront in der Stiftsstraße nach dem historischen Stadtbild weiterzuentwickeln. Der beabsichtigte Gebietscharakter des Gebietes kann jedoch nur durch Ausschluss der Nutzungen Gartenbaubetrieb Tankstellen und Vergnügungsstätten erreicht werden. Dieses wird durch die textlichen Festsetzungen erreicht. 4.1.2 Maß der bauliche Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB Durch die Innenstadtlage und den damit verbundenen hohen Bodenpreisen durch die weitgehende Berücksichtigung des Bestandes wird es erforderlich, das Maß der baulichen Nutzung relativ hoch anzusetzen. So weisen die Grundstücke mit den vorhandenen, meist 3−geschossigen Häusern an der Stiftsstraße ein sehr hohes Maß der baulichen Nutzung auf und erreichen im Bestand Grundflächenzahlen von GRZ = 0,8 bis 1,0 und Geschossflächenzahlen von bis zu GFZ = 2,2 auf. Dieses begründet sich aus der geschichtlich gewachsenen Situation der Innenstadtbebauung auf kleinen Parzellen und aus der städtebaulichen Zielsetzung, das Innenstadtgebiet auch durch innenstadtgerechte Baustrukturen dicht zu nutzen. Da durch die neue Bebauung ein von Bebauung oberhalb der Tiefgarage und im Bereich der Gärten freier Wohnhof geschaffen wird, wird sichergestellt, dass trotz der hohen Dichte auf den kleinen Parzellen keine Probleme für gesundes Wohnen und Arbeiten entstehen. Insofern werden die Höchstwerte des § 17 BauNVO für die GRZ und die GFZ gemäß § 17 (2) und (3) BauNVO überschritten. Diese Überschreitungen werden durch den Bestand begründet. Das Freihalten der rückwärtigen Hofbereiche führt zu einer günstigen Durchlüftung und Belichtung der Wohnungen in den umgebenden Gebäuden, so dass gesundes Wohnen gesichert wird. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Ausnutzung nicht entgegen und die vorgesehene Bebauung entspricht der städtebaulichen Zielsetzung in dieser zentralen Lage. Für die Bereiche des Vorhabens wird nur die Grundflächenzahl im Bereich des Geschosswohnungsbaus gegenüber den Höchstwerten des § 17 (1) BauNVO erhöht ausgewiesen. Begründung mit Umweltbericht 8 Dieses begründet sich durch die Nutzung der Geländesituation zur unterirdischen Tiefgarage und die Bebauung innerhalb historisch bebauter Bereiche. Da die Tiefgarage entsprechend § 19 (4) Ziff. 3 BauNVO bei der Ermittlung der GRZ mitzurechnen ist, ergibt sich hierdurch eine höhere Grundflächenzahl zusätzlich einer Überschreitung gemäß § 19 (4) Ziff. 3 Satz 2 BauNVO. Gemäß § 21a (5) BauNVO sieht der Bebauungsplan vor, dass die zulässige Geschossfläche um die Fläche notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht wird. Dieser Tiefgaragenbonus trägt dazu bei, dass die Autos nicht in einem versiegelten Innenhofbereich untergebracht werden, sondern er fördert das Vorhaben mit dem Bau der Tiefgarage für die Mehrfamilienhausbebauung. Die Zufahrt der Tiefgarage wird von der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Filzengraben vorgesehen. Auf diese Weise wird das städtebauliche Ziel erreicht, die geschlossene, städtebaulich dichte Baustruktur, die typisch für die Innenstadtsituation und historisch belegbar für dieses Quartier ist, zu ermöglichen. 4.1.3 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einer innerstädtischen verdichteten Bebauung, die geschlossene Räume zu den umgrenzenden Stadtstraßen bildet, wird die Bauweise als geschlossen festgesetzt. Auf diese Weise kann die Baulücke zur Stiftsstraße entsprechend dem Vorhaben einer Baugruppe mit Geschosswohnungen geschlossen werden. Zum Filzengraben ist es ebenfalls das städtebauliche Ziel, eine geschlossene Bauflucht auszubilden. Durch das Vorhaben entsteht in Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung an der Stiftstraße eine Blockbebauung, die einen grün gestalteten Innenhof umschließt. Entsprechend werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt, die als Blockrandbebauung parallel zu den Erschließungsstraßen eine Regeltiefe der überbaubaren Flächen von 15,50 m festsetzt. Diese Bautiefe orientiert sich zum einen an der vorhandenen Bebauung, zum anderen an dem Vorhaben der geplanten Wohnanlage. Der Verlauf der Baugrenze im Bereich Stiftsstraße orientiert sich nicht am Bestand, sondern es ist beabsichtigt, den sehr engen Straßenraum der Stiftsstraße von nur ca. 11,0 m langfristig um 2,65 m zu erweitern. Dieses Maß nimmt Bezug auf die bereits heute zurückversetzten Gebäude im Straßenverlauf. Mit dieser Aufweitung wird dem Anspruch des fließenden und ruhenden Verkehrs in der Stiftsstraße ebenso Rechnung getragen wie den Anforderungen an qualitätsvolle Fußwege im Stadtzentrum. Auch parallel zum Filzengraben verläuft die Baugrenze parallel 2,0 m hinter der bestehenden Straßenbegrenzungslinie und nimmt damit keinen Bezug auf das bestehende Eckgebäude, sondern auf die um diesen Betrag zurückliegenden Fassaden der nördlich anschließenden Gebäude. Sowohl das Eckgebäude als auch drei weitere Gebäude an der Stiftsstraße liegen im Bestand damit außerhalb der Baugrenze. Sie genießen Bestandsschutz, müssen jedoch bei einem Neubau die Baugrenzen einhalten. Die Gebäude werden im Plangebiet als 3− und 4-geschossig bebaut vorgesehen, eine Geschossigkeit wird nicht festgesetzt, da die Höhe der Gebäude durch Trauf- und Firsthöhen zwingend festgesetzt werden. Als Dachformen sind für die Gebiete entlang der Stiftsstraße Begründung mit Umweltbericht 9 Satteldach, Pultdach oder Flachdach zulässig. Hierdurch wird den unterschiedlichen Dachformen im Bestand und im Vorhabenbereich Rechnung getragen. Das Vorhaben sieht eine Bebauung mit Pultdach und flach geneigten Flachdächern vor, wobei die Dachschrägen im Bereich Stiftsstraße sich zum Straßenraum neigen, so dass von hier die Dachlandschaft erlebbar bleibt. 4.1.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB Um der verdichteten innerstädtischen Bebauung Rechnung zu tragen und die besondere Geländesituation zu nutzen, wird durch das Vorhaben der Mehrfamilienbebauung eine Tiefgarage vorgesehen. Auf diese Weise werden die privaten Stellplätze, die im Rahmen des Vorhabens nachzuweisen sind, in der in das Gelände integrierten Tiefgarage mit Zufahrt vom Filzengraben untergebracht. Insgesamt werden hier 25 private Stellplätze vorgesehen. Für die Reihenhäuser ist am Ende der Gebäudezeile das Parken in einer kleinen Carportanlage vorgesehen. Stellplätze und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, den hierfür festgesetzten Flächen sowie in der als Tiefgarage festgesetzten Fläche zulässig. Damit soll auch eine weitere ungeregelte Versiegelung von Grundstücksflächen insbesondere im Bereich des Wohnhofes vermieden werden. Um weitere bauliche Maßnahmen in dem relativ kleinen Wohnhof auszuschließen, werden die gemäß § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Auf diese Weise soll der zusammenhängende grüne Wohn- und Gartenhof erhalten bleiben. 4.2 Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB 4.2.1 Äußere Erschließung und Verkehrskonzept Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst im B−Planbereich auch die Verkehrsfläche des Filzengrabens bis zur Straßenmitte. Ziel ist es, im Rahmen des Vorhabens neue öffentliche Parkplätze in Längsaufstellung sowie den Fußwegbereich mit Bäumen, wenn kein Leitungsbestand das Pflanzen von Bäumen verhindert, neu zu gestalten. Die öffentliche Verkehrsfläche wird hierfür geringfügig verbreitert und entsprechend ausgebaut. Diese Maßnahmen werden im Rahmen des Vorhabens ausgeführt und im Bebauungsplan dargestellt, jedoch wird die innere Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen insgesamt nicht festgesetzt. Die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird im Ausbauplan geregelt. Bereits im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267 A "Bereich Vinzenzstraße" wurde die Verkehrssituation der Vinzenzstraße vor dem Kindergarten diskutiert. Im Rahmen der gebietsübergreifenden Konzeption wurde die Idee entwickelt, durch einen neuen Querschluss von der Vinzenzstraße zum Filzengraben zu einer Entlastung der Verkehrssituation beizutragen. Verkehrszählungen im Dezember 2001 belegen, dass die Schulstraße im Bereich des Kindergartens an der Schulstraße besonders in den Zeiten 12 bis 13 Uhr und 16 bis 19 Uhr durch Fahrverkehr am stärksten belastet wird. Zwar liegen die maximalen Verkehrsmengen mit zwischen 48 und 57 Fahrzeugen je Spitzenwerten / Stunde in einer Messrichtung noch innerhalb der für derartige Stadtstraßen verträglichen Werte, allerdings werden diese Belastungen von den Anwohnern bereits heute als problematisch empfunden. Begründung mit Umweltbericht 10 Bei einem möglichen im getrennten Verfahren festzusetzenden Einrichtungsverkehr aus der Vinzenzstraße in Richtung Filzengraben könnten Verkehre aus dem Bereich des Kindergartens günstiger abfließen als dieses heute möglich ist. 4.2.2 Innere Erschließung Die neue Erschließungsstraße zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben wird als Straßenverbindung mit einer Gesamtbreite der öffentlichen Fläche von 8,9 m als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut. In diesem Verkehrsraum ist als Einbau zur Versorgung des Stadtgebietes eine Trafostation vorgesehen. Weiterhin sind auf der Nordseite ca. 8 öffentliche Stellplätze in Längsaufstellung vorgesehen. Schnellfließender Verkehr ist dadurch hier nicht möglich. Auf der Südseite ist ein schmaler Gehweg/Sicherheitsstreifen vor den Häusern geplant. Die Verlängerung der Vinzenzstraße in das Plangebiet hinein ermöglicht die Unterbringung von ca. 16 öffentlichen Stellplätzen. Die innerhalb der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie vorgesehene Straßenraumaufteilung ist als Hinweis im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt (keine Festsetzungen). Die bestehende Zufahrt von der Stiftsstraße soll erhalten bleiben. Die Ausfahrt jedoch soll nur zum Filzengraben zugelassen werden. Die Festsetzung von Fahrrichtungen ist im Bauleitplanverfahren jedoch nicht möglich, wird jedoch über verkehrsrechtliche Anordnung geregelt. 4.2.3 Ruhender Verkehr Neben der Fahrbahn werden im Bereich der verlängerten Vinzenzstraße durch Bäume und Grünbereiche eingefasste Parkmöglichkeiten geschaffen. Auf diese Weise werden 24 öffentliche Parkplätze ermöglicht. Dieses verhindert das massierte Auftreten von abgestellten Fahrzeugen ungeordnet im Verkehrsraum. Die vorgesehene Markierung der Parkplätze verhindert ein "wildes" Parken und bringt damit mehr Ordnung und Sicherheit in das Plangebiet. Durch die Ausweitung der Verkehrsflächen an der Straße Filzengraben werden 2 öffentliche Stellplätze neu geschaffen. Neben den öffentlichen Parkplätzen werden den 24 Wohnungen 24 Stellplätze in der Tiefgarage zugeordnet. Ein weiterer Tiefgaragenstellplatz wird einem Reihenhaus zugeordnet Die fünf übrigen Reihenhäuser erhalten eine Gemeinschaftsanlage von 5 Carports . Durch Ausnutzung des ansteigenden Geländes werden die erforderlichen Stellplätze für das Mehrfamilienhausvorhaben so platziert, dass sie als Tiefgaragenanlage in das Gelände hinein geschoben werden und so mit ihrer Deckenoberkante etwa auf Gartenniveau der folgenden Bebauung liegen. 4.3 Ver−und Entsorgungsflächen gem. § 9 (1) Nr. 12−14 BauGB i. V. mit § 51 a LWG NW 4.3.1 Ver− und Entsorgungsflächen Für die Versorgung mit elektrischem Strom wird eine Fläche für Versorgungsanlagen im Bereich der neuen Straße festgesetzt. Die vorhandene Trafostation wird so umgebaut und auf die Nordseite der neuen Straße verlegt, dass sie direkt von der neuen Straße aus bedient werden kann. Diese Anlage liegt eingebunden in die Verkehrsfläche und wird in die Straßenraumgestaltung einbezogen. Begründung mit Umweltbericht 11 Das Plangebiet wird an die vorhandene Mischwasserkanalisation der Stadt Kerpen angeschlossen. Das Gebiet ist im Generalentwässerungsplan mit Anschluss an die Stiftsstraße vorgesehen. Die vorhandene Versorgung wird von den Versorgungsträgern für das Plangebiet ergänzt. 4.3.2 Versickerung Nach § 51 a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die allseits umbaute Lage des Plangebietes, die Dichte der Bebauung und auch die Art der Bebauung lassen eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht zu. Da es sich zudem bei dem Plangebiet um ein in den größten Teilen bebautes und versiegeltes Grundstück handelt, das bereits vor 1996 an die städtische Kanalisation angeschlossen wurde, soll das Plangebiet an die vorhandene und dafür ausgelegte städtische Mischwasserkanalisation angeschlossen werden. Das heißt, dass auch das anfallende Niederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt eingeleitet wird. 4.4 Ökologie und Begrünung § 9 (1) Nr. 15, 20, 25 BauGB und § 9 (1a) BauGB 4.4.1 Allgemeines Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch Erschließung und Bebauung des Plangebietes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B entstehen, sind in den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der vom Büro Ginster + Steinheuer, Meckenheim bearbeitet wurde, qualitativ und quantitativ erfasst und bewertet worden. 4.4.2 Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation Die grünordnerischen Festsetzungen sind im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus der Zielsetzung entwickelt, in dem verdichteten Innenstadtgebiet möglichst der Verminderung der kleinklimatischen Negativ−Auswirkungen der Bebauung, der Verbesserung des Ortsbildes und dem Regenwasser−Rückhalt zu dienen sowie siedlungsinterne Biotopstrukturen zu entwickeln. Die vom Büro Ginster + Steinheuer, Meckenheim, erarbeitete Gegenüberstellung der Eingriffe und der geplanter Grüngestaltungsmaßnahmen verdeutlicht, dass die mit der Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden können. 4.4.3 Öffentliche Grünflächen Zur Abpufferung der nördlich anschließenden Gartenbereiche im Übergang zu den Erschließungsflächen werden schmale Grünstreifen und Pflanzungen vorgesehen, die gärtnerisch gestaltet und mit Hecken bepflanzt werden. Diese Flächen werden jedoch nicht als öffentliche Grünflächen festgesetzt, sondern werden im Rahmen der Gestaltung der Verkehrsflächen als Verkehrsgrün ausgebaut. Im Bebauungsplan werden sie deshalb als Verkehrsflächen festgesetzt, die genaue Gestaltung wird im Ausbauplan geregelt. Bei der geringen Größe des Plangebietes werden keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt, auf der Tiefgarage werden jedoch private Grünflächen als Kleinkinderspielplatz gestaltet. Begründung mit Umweltbericht 12 4.4.4 Pflanzlisten Die durch die Pflanzenlisten festgesetzte Pflanzenauswahl orientiert sich einerseits an der potentiellen natürlichen Vegetation. Andererseits werden für einen Siedlungsbereich typische Arten ausgewählt, die sowohl durch Blüten, Früchte, Blattfärbungen etc. gestalterische Qualitäten aufweisen als auch an die besonderen Standortbedingungen innerhalb von Ortslagen angepasst sind. Durch die festgesetzte Artenauswahl werden so die Voraussetzungen geschaffen, dass sich Teillebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzengemeinschaften bilden können, ohne dass die gestalterisch-ästhetischen Gesichtspunkte, die einen Siedlungsraum prägen, vernachlässigt werden. In den Pflanzenlisten werden die zu verwendenden Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sowie z. T. Pflanzdichten bzw. Pflanzabstände vorgegeben. 4.5 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gem. § 1 a BauGB Das Plangebiet liegt im Innenstadtbereich der Stadt Kerpen und ist zurzeit bereits durch eine intensive und dichte Wohn- und Gewerbenutzung gekennzeichnet. Allerdings geht durch die vorgesehene Nutzung und die relativ hohe Verdichtung dauerhaft unversiegelter Boden und natürliches Entwicklungspotential verloren. § 1 (3) BauGB weist darauf hin, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Entsprechend der Gegenüberstellung von Eingriff und Grüngestaltungsmaßnahmen im Plangebiet, die der Kompensation der Eingriffe dienen, verbleibt für den Bebauungsplan kein Defizit, das durch Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden müsste (vgl. auch Kapitel 4.7.1 der Begründung). 4.6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 1a BauGB und § 9 (1) Nr. 24 BauGB Grundsätzlich ist angesichts der geplanten Wohnnutzung nicht von störenden Emissionsquellen innerhalb des Bebauungsplangebietes auszugehen. Als lauteste Geräusche werden Geräusche durch Kraftfahrzeugverkehr als Quell− und Zielverkehr verursacht werden, die jedoch nur aus dem Gebiet selbst entstehen, da Durchgangsverkehr ausgeschlossen ist. Als Immissionen sind im Plangebiet zu berücksichtigen ⎯ Verkehrslärm des Filzengraben ⎯ ⎯ Verkehrslärm der Stiftsstraße Immissionen aus dem Bereich Kindergarten Vinzenzstraße Die Stiftsstraße und der Filzengraben sind als innerstädtische Hauptverkehrsstraße stark verkehrsbelastet. Der Verkehrslärm geht jedoch über das für derartige Stadtstraßen übliche Maß nicht hinaus. Durch die Ausrichtung der Bebauung (bis 4−geschossiger Gebäuderiegel entlang der Straßen) entsteht für die Wohnseite der Häuser zum Innenhof im Plangebiet ein gebauter Lärmschutz. Die geplante Art der Bebauung nimmt durch Grundriss− und Detailgestaltung Rücksicht auf den vorhandenen Verkehr. Die Immissionen aus dem Bereich Kindergarten sind nicht untypisch für allgemeine Wohngebiete. Begründung mit Umweltbericht 13 Auf Grund der Nutzungsstruktur eines Kindergartens / Kinderhorts, die Betriebszeiten von morgens bis zum frühen Nachmittag an Werktagen, d. h. Montags bis Freitags, vorgibt, mit einer Außenraumnutzung der diese Einrichtung nutzenden Kinder, wird eine Verlärmung nur tagsüber und dann hauptsächlich bei der Nutzung der Kindergartenfreifläche zu erwarten sein. Die BauNVO, in der derzeit gültigen Fassung, sagt in § 4 Abs. 2 eindeutig aus, dass in Allgemeinen Wohngebieten "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke" ausdrücklich zugelassen sind. Darunter fällt auch die Einrichtung für Gemeinbedarf, hier der Kindergarten oder ähnlichen sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen. Die Nutzung "sozialen Zwecken dienende Einrichtungen", wie z. B. Kindergarten stellt also eine gebietstypische Nutzung dar. Die Emissionen des vorhandenen Kindergartens sind nicht als gebietsfremde störende Einflüsse zu werten. Begründung mit Umweltbericht 4.7 14 Umweltbelange / Umweltverträglichkeitsprüfung / Umweltbericht 4.7.1 Beschreibung des Planvorhabens und der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Flächen für die Errichtung von Wohnhäusern für Mehrfamilienhaus-Wohnungen, eine Tiefgarage und 6 Stadthäuser als Einfamilienreihenhäuser sowie für den Bau von Zuwegungen in Anspruch genommen. Die GRZ beträgt im Vorhabenbereich unter Bezug auf § 17 (2) und (3) BauNVO bis GRZ = 0,9 für die Bereiche der Mehrfamilienhäuser, für die Stadthausgrundstücke wird die GRZ = 0,6 festgesetzt. Hinzu kommen durch Anwendung des § 19 (4) BauNVO 50 % Überschreitung der zulässigen GRZ für Nebenanlagen und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Weiterhin sind Versiegelungen durch eine Erschließungsstraße und die öffentliche Verkehrsflächen der Parkplätze zu berücksichtigen. Aus dem gegenwärtigen und geplanten Zustand des Plangebietes ergeben sich die im Folgenden dargestellten Nutzungen. Begründung mit Umweltbericht 15 Flächenbilanz (Quelle LFB, Tabelle 5) Bestand LÖBFFläche (m²) Biotopwert Code Biotoptyp Gärten ohne oder mit geringem Gehölzbestand Ziergesträuch Fahrstraße, Wege, versiegelt Geschlossene Bebauung HJ5 HM52 HY1 HN1 Summe Bestand ÖkoPunkte* 748 6 4.488 127 2.138 2.755 9 0 1 1.143 0 2.755 5.768 8.386 Planung Biotoptyp Fläche (m²) Biotopwert Allgemeines Wohngebiet WA (GRZ 0,6) und Mischgebiet MI (GRZ 0,9) – 3.903 m² - Flächen innerhalb der Baugrenzen - Fläche für Gemeinschaftsstellplätze - private Gärten - begrünter Wohnhof mit Kleinkinderspielbereich (überwiegend auf Tiefgarage) - Restflächen außerhalb der Baugrenzen (Gartenbereiche, Zuwegungen etc.) Verkehrsflächen Verkehrsgrünflächen mit Heckenpflanzungen Verkehrsgrünflächen mit Baumpflanzungen (je Baum 10 m²) Summe Planung Kompensationsüberschuss Tabelle 5: HN1 HY1 HJ5 HJ5, HY2, HY1 HJ5, HY1 HY1 HM52, BD3 BF32, HM52 2.554 169 518 1 0 6 ÖkoPunkte 2.554 0 3.108 254 3** 762 408 3** 1.224 1.755 0 0 60 10** 600 50 12** 600 5.768 8.848 462 Vergleichende Gegenüberstellung der Biotoptypen im Plangebiet vor und nach Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes *Öko-Punkte = Fläche x Biotopwert ** gemittelte Biotopwerte Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird somit eine geringfügige Verbesserung der ökologischen Situation einhergehen. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotoppotenzials sind nicht zu erwarten. Begründung mit Umweltbericht 16 Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation Biotopflächenwert Anteil Planungswert 8.848 105 % Bestandswert 8.386 100 % 462 5% Differenz Im vorliegenden Fall beträgt der Biotopflächenwert des Neubaugebietes vor dem Eingriff 8.386 Wertpunkte. Nach der Umsetzung des Vorhabens und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs− und Verminderungsmaßnahmen sowie der Grüngestaltungsmaßnahmen beträgt der Biotopflächenwert des Neubaugebietes 8.848 Wertpunkte. Damit können die verursachten Eingriffe innerhalb des Neubaugebietes vollständig ausgeglichen werden. Es ist von einem Kompensationsüberschuss von 462 Ökopunkten auszugehen. 4.7.2 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen Die Maßnahme umfasst den Bau von 24 Mehrfamilienhaus-Wohnungen und von 6 Reihenhäusern, deren Zufahrt und eine Tiefgarage sowie eine Erschließungsstraße. Umweltrelevante Eingriffe entstehen durch die hieraus resultierenden dauerhaften Bodenversiegelungen. Der ermittelte Eingriff kann jedoch innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Die vorgesehenen Grüngestaltungsmaßnahmen im Plangebiet (Anlage eines grünen Wohnhofes, Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen) dienen der ökologischen Verbesserung im Planbereich. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen kann der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches vollständig kompensiert werden. Im Vergleich zum Biotopwert der Bestandssituation verbleibt kein Defizit, sondern es ist von einem leichten Kompensationsüberschuss auszugehen (siehe auch Punkt 4.7.1). 4.7.3 Zusammenfassung der Umweltbelange Nach § 2a BauGB ist im Verfahren eines Bebauungsplanes ein Umweltbericht in dessen Begründung aufzunehmen. In diesem Umweltbericht sind die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der vom Planungsbüro Ginster + Steinheuer, Meckenheim, zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitete Umweltbericht stellt den Teil II der Begründung dar. Er kommt zu dem Ergebnis, dass negative Umweltauswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zu erwarten sind. Nach der Anlage 1, Liste "UVP−pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der "Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 m² bis 100.000 m²" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Baugrenzen werden ca. 2.550 m² Grundfläche als bebaubar festgesetzt. Dieses liegt deutlich weit unter dem angegebenen Wert von 20.000 m². Begründung mit Umweltbericht 5. 17 ALTLASTEN Aufgrund der ehemals vorhandenen Nutzung des Dachdeckerbetriebes wurde im Vorfeld der Planungen im Rahmen einer Begehung eine Ersteinschätzung des Altbestandes vorgenommen. Es zeigte sich hierbei, dass keine Verdachtsmomente hinsichtlich Altlasten gegeben sind. Da ohnehin durch das Vorhaben zur Errichtung der Tiefgarage der Boden in diesem Bereich großflächig abgegraben und bebaut wird, wird hier der Wirkungspfad Boden/Mensch grundlegend verändert. Da keine weiteren Angaben oder Hinweise zu Altlastverdachtsflächen vorliegen, werden keine weiteren Untersuchungen erforderlich. 6. BODENORDNUNG Die Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen eines Vorhabens. Der Vorhabenträger schließt hierzu mit der Stadt Kerpen einen Erschließungs− und Durchführungsvertrag ab und führt alle erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen in Eigenregie durch. 7. KOSTEN UND FINANZIERUNG Die anfallenden Kosten zur Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden durch den Vorhabenträger übernommen. 8. STRUKTURDATEN 8.1 Quantitative Auswertung des Bebauungsplanes 8.1.1 Flächen ha Gesamtfläche (Bruttobauland) % 0,58 100,0 0,19 33,0 0,39 67,0 davon ⎯ öffentliche Verkehrsfläche Verbleibendes Nettobauland davon ⎯ Allgemeines Wohngebiet (WA) 0,22 38,0 ⎯ Mischgebiet (MI) 0,17 29,0 Begründung mit Umweltbericht 18 8.1.2 Grundstücke, Wohneinheiten Gemäß dem Vorhaben im Bebauungsplangebiet ergeben sich 24 neue Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern und 6 Einfamilienstadthäuser als Reihenhäuser. 8.2 Einwohner Die zu erwartende Einwohnerzahl im Neubaubereich ermittelt sich wie folgt: 24 WE Wohnungen 6 WE Einfamilienstadthäuser insgesamt x 1,5 EW / WE = x 2,7 EW / WE = 36 Einwohner 16 Einwohner ca. 52 Einwohner Begründung mit Umweltbericht 9. Umweltbericht Teil 2 der Begründung INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG 2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT SOWIE DER ZU ERWARTENDEN AUSWIRKUNGEN 3 BESCHREIBUNG DER LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN MASSNAHMEN 19 Begründung mit Umweltbericht 9.1 20 Einleitung Die wesentliche Zielvorstellung der Planung für den Bereich des Bebauungsplangebietes ist es, die derzeit mangelhafte Situation in Form von in weiten Bereichen desolater Bausubstanz, Überfrachtungen und unverträglichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden ungesunden Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnissen zu verbessern. Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Realisierung einer Gebäudegruppe für Mehrfamilienhaus-Wohnen als "Wohnresidenz" mit 24 WE, die sich zur Stiftsstraße und zum Filzengraben hin orientiert. Zu einer neuen Erschließungsstraße zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben werden 6 Einfamilienreihenhäuser im Stadthausstil angeordnet. Die Wohngebäude besitzen einen gemeinsamen grünen Wohnhof, der neben privaten Gartenflächen auch einen Kleinkinderspielbereich sowie Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Altersgruppen umfasst. Der Beschluss zur Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267 B "Stiftsstraße / Filzengraben" wurde am 18.05.2004 gefasst. Nachdem das übliche Aufstellungsverfahren durchlaufen war, hat der Rat der Stadt Kerpen am 13.12.2005 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan erlangte jedoch, da der Satzungsbeschluss auf Grund geänderter Planungsziele des Vorhabenträgers nicht veröffentlich wurde, keine Rechtskraft. Zu dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde vom Planungsbüro Ginster + Steinheuer ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erarbeitet (Stand 17. März 2005), in dem die zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft beschrieben, die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen formuliert und schließlich die Eingriffe den geplanten Maßnahmen gegenübergestellt wurden. Da das Verfahren ursprünglich nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2006 geltenden Fassung abgeschlossen sein sollte, war damals kein Umweltbericht erforderlich. Der LFB wird nun für die erneute Offenlage an die geänderte Planung angepasst. Darüber hinaus wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die im Rahmen dieser Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. In Abstimmung mit der Stadt Kerpen erfolgt, aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes und da der Bebauungsplan vor allem der Verbesserung der vorhandenen Situation dient, die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen in vereinfachter, tabellarischer Form. Begründung mit Umweltbericht 9.2 21 Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu erwartenden Auswirkungen Belange des Umweltschutzes Bestandsbeschreibung Zu erwartende Auswirkungen Ergebnis Tiere und Pflanzen Das Plangebiet umfasst eine Fläche im Ortszentrum von Kerpen. Die Bebauung entlang der Straßen Stiftsstraße und Filzengraben ist bis auf einige Zufahrten zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen geschlossen. Diese rückwärtigen Grundstücksflächen sind fast flächendeckend überbaut oder befestigt. Die vorhandenen gering wertigen Biotopstrukturen werden durch die Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig überplant. Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind nicht zu erwarten. Im westlichen Teil des Gebietes liegt ein Parkplatz, der nur durch kleinflächige randliche Ziergehölzpflanzungen eingegrünt ist. Südöstlich grenzen an den Parkplatz Gärten mit Rasen- und Nutzgartenflächen an. Sie weisen einen geringen Gehölzanteil auf und besitzen nur eine geringe Wertigkeit. Orts- und Landschaftsbild Im zentralen Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein grüner Innenbereich aus Gärten und Grünflächen vorgesehen, der Tieren und Pflanzen des Siedlungsbereich neue Lebensbzw. Standräume bietet. Ein Teil der Grünfläche wird von einer Tiefgarage unterbaut sein. Eine ausreichend starke Abdeckung mit Pflanzsubstrat gewährleistet allerdings einen dauerhaften Erhalt der zu begrünenden Flächen. Das Plangebiet zeichnet sich Bis durch auf ein innerstädtische Eckbereich eine Gebäude Stiftsstraße Gemengelage mit in weiten Filzengraben, im Erhebliche / Auswirkungen weitere das vier Orts- auf und desolater Parzellen an der Stiftsstraße Landschaftsbild sind Bereichen und sowie den vorhanden Parkplatz nicht zu erwarten. Bausubstanz Überfrachtungen aus. Entlang der Bank im nordwestlichen Es ist vielmehr von der liegen Teil des Plangebietes wird das einer Verbesserung Stiftsstraße Gebiet wohnverträgliche Mischgebietsnutzungen, nicht und störendes Gewerbe vollständig neu und Filzengraben überplant der städtebaulichen Zum Situation geordnet. zur auszugehen. und Stiftsstraße hin orientiert ist Bankgebäude. Gebäudegruppe aus Die rückwärtigen Bereiche des eine Plangebietes werden vor allem Mehrfamilienhäusern mit 24 für gewerbliche sowie vorgesehen. Nutzungen Wohnungen Entlang einer neuen in Erschließungsstraße genommen. Vinzenzstraße Infrastruktureinrichtungen Anspruch zwischen und sind 6 meist Filzengraben Einfamilien-Stadthäuser kleinflächig verteilt in hinteren Im rückwärtigen Grundstücksbereichen und geplant. Gartenbereiche liegen sind oft nicht einsehbar. Bereich wird ein grüner Wohnhof liegen, der, dadurch dass er alle privaten Gartenflächen und auch einen Kleinkinderspielplatz mit Aufenthaltsbereichen umfasst, eine gewisse Großzügigkeit aufweist. Sowohl zur Stiftsstraße als auch zum Filzengraben soll Begründung mit Umweltbericht 22 eine geschlossene Bauflucht ausgebildet werden, wobei die Baugrenzen so geplant werden, dass mittelfristig ein Aufweitung und großzügigere Gestaltung der Straßenräume möglich wird. Belange des Umweltschutzes Bestandsbeschreibung Zu erwartende Auswirkungen Boden Im Plangebiet kommt künstlich veränderter Boden (Aushub- und Schüttboden) vor. Die intensive bauliche Nutzung des Gebietes führte im Plangebiet zu einer starken anthropogenen Überformung mit einem hohen Versiegelungsgrad. Durch die geplante Neubebauung bzw. Unterbauung (Tiefgarage) bisher unversiegelter Gartenflächen erfolgt eine Beeinträchtigung des Bodenhaushaltes. Ergebnis Erhebliche Auswirkungen auf den Boden werden aufgrund der hohen Vorbelastungen nicht erwartet. Insgesamt wird der Versiegelungsgrad im nach Der geplanten Versiegelung von Plangebiet Umsetzung der Planung Gartenbereichen steht die Anlage eines zusammenhängenden geringfügig geringer sein. begrünten Wohnhofes entgegen. Ein kleinerer Teil der Grünfläche wird von der Tiefgarage unterbaut sein. Da, soweit erforderlich, eine Andeckung mit Pflanzsubstrat erfolgt, können jedoch auch diese Flächen in eingeschränktem Maße Bodenfunktionen erfüllen. keine weiteren Beeinträchtigungen durch Da Angaben oder Hinweise Altlasten sind nach jetzigem Aufgrund der ehemaligen Nutzung durch einen Dachdeckerbetrieb Kenntnisstand nicht zu erwarten. zu Altlastenverdachtsflächen wurde im Vorfeld der Planung im vorliegen, werden keine Rahmen einer Begehung eine weiteren Untersuchungen Ersteinschätzung des Altbestandes erforderlich. vorgenommen. Es zeigte sich, Altlasten dass keine Verdachtsmomente hinsichtlich Altlasten gegeben sind. Wasser Entlang der Hauptterrasse ist in Die ganzseitig umbaute Lage Unter Berücksichtigung der Umgebung von Kerpen das des Grundwasser aufgrund Tagebautätigkeiten Plangebietes und hohen Die Niederschlagswassers vor Ort erhebliche § 51 a Auswirkungen auf das Grundwasserneubildungsrate ist gem. Plangebiet bereits künstlich lassen eine Versickerung des Versiegelungsgrad sind abgesenkt. im die des von Dichte und Art der Bebauung vorhandenen aufgrund des Landeswassergesetz nicht zu. Grundwasser nicht zu hohen Anteils an versiegelten Dass es sich außerdem bei erwarten. und überbauten Flächen gering. dem Plangebiet größtenteils versiegeltes handelt, soll vorhandene ausgelegte um bebautes ein und Grundstück es und an die dafür städtische Mischwasserkanalisation angeschlossen werden. Luft / Stadtklima Aufgrund ihrer Kleinflächigkeit Der besitzen die Freiflächen im grüne zusammenhängende Erhebliche rückwärtige Wohnhof Auswirkungen auf die Begründung mit Umweltbericht Plangebiet 23 nur kleinklimatisch eine Ausgleichsfunktion. geringe trägt zur wirksame Wohnungen Belüftung in der Luft und das den Stadtklima infolge der angrenzenden Gebäuden bei. Umsetzung der Planung sind nicht zu erwarten. Begründung mit Umweltbericht 24 Belange des Umweltschutzes Bestandsbeschreibung Zu erwartende Auswirkungen Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Innerhalb des Plangebietes oder daran angrenzend liegen keine gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft. Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Mensch Die vorhandene innerstädtische Gemengelage führt zu einer Beeinträchtigung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse. Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Es kann von einer Verbesserung der bestehenden Situation ausgegangen werden. Die Planung verfolgt das Ziel, durch das Angebot von Einfamilienhauswohnen und auch Wohnanlagen für ältere Menschen eine Mischung unterschiedlicher Bewohner- und Altersstrukturen zu schaffen. Dabei bietet der geplante Wohnhof mit Kleinkinderspielbereich und Sitzplätzen Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Altersgruppen. Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb des Plangebietes relativ hoch angesetzt. Das Freihalten der rückwärtigen Hofbereiche führt jedoch zu einer günstigen Durchlüftung und Belichtung der Wohnungen in den umgebenen Gebäuden, so dass ein gesundes Wohnen gesichert ist. Lärm Angesichts der geplanten Wohnnutzung ist innerhalb des Plangebietes nicht von störenden Emissionsquellen auszugehen. Da Durchgangsverkehr ausgeschlossen wird, wird Quellund Zielverkehr durch Kraftfahrzeugverkehr vorhanden sein. Als Immissionen, die auf das Plangebiet wirken, sind Verkehrslärm des Filzengraben und der Stiftsstraße und Immissionen aus dem Bereich Kindergarten Vinzenzstraße zu berücksichtigen. Die Lärmbelastungen gehen jedoch nicht über das übliche Maß hinaus. Ergebnis Begründung mit Umweltbericht 25 Belange des Umweltschutzes Bestandsbeschreibung Zu erwartende Auswirkungen Kultur- und Sachgüter Hinweise auf zu Auswirkungen auf Kultur- und berücksichtigende Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Sachgüter innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt als Untere Denkmalpflegebehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Die vorhandene innerstädtische Gemengelage (gewerbliche Nutzungen – Wohnen) bedingt die gegenseitige Beeinträchtigung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse. Die Planung gewährleistet die Vermeidung von Emissionen und den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern. Durch die Überplanung des Gebietes mit der Trennung von Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten (Ausschluss der Nutzungen Gartenbaubetrieb, Tankstellen und Vergnügungsstätten) können zukünftig gegenseitige Störungen ausgeschlossen werden. Ergebnis Aussagen zum Aspekt "Lärm" – siehe oben ("Mensch") Das Plangebiet ist an die Das Plangebiet ist im vorhandene Generalentwässerungsplan mit Mischwasserkanalisation der Anschluss an die Stiftsstraße Stadt Kerpen angeschlossen. vorgesehen. Tabelle 1: 9.3 Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu erwartenden Auswirkungen (Fortsetzung) Beschreibung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der zum Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet wird, werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen gefordert. Durch Festsetzungen zur Bauweise und zur Gebäudehöhe können Beeinträchtigungen des Ortsbildes ausgeschlossen werden. Grüngestaltungsmaßnahmen tragen zur Erhöhung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität des Plangebietes bei. Im Bereich der Verkehrsflächen sind Baumpflanzungen zur Gliederung und Strukturierung vorgesehen. Schnitthecken schirmen die Verkehrsflächen zu den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten ab. Für die nicht überbaubaren Flächen der Tiefgarage ist eine Begrünung auf einem ausreichend starken Substrataufbau vorgesehen. Teilflächen der angrenzenden Privatgärten sollen zur Strukturanreicherung mit Strauchgehölzen bepflanzt werden. Die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen oder Obstbäumen wird empfohlen. Die Gegenüberstellung von Bestandssituation und Planung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag verdeutlicht, dass die innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geforderten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden können. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich. Begründung mit Umweltbericht 26 Monitoring Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei Durchführung der festgesetzten Vermeidungs-, Verminderungs- und Grüngestaltungsmaßnahmen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden nicht zu erwarten. Die festgesetzten Maßnahmen werden von dem Verursacher der Eingriffe in Natur und Landschaft (Vorhabenträger) durchgeführt. Die Durchführung wird von den zuständigen Fachbehörden und der Stadt Kerpen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben kontrolliert. Die Notwendigkeit von darüber hinausgehenden besonderen Überwachungsmaßnahmen ist derzeit nicht erkennbar. Kerpen, im Januar 2007