Daten
Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Begründung mit Umweltbericht
INHALTVERZEICHNIS
A. ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DES VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLANS
1.
ALLGEMEINE VORGABEN
1.1
1.2
1.3
Lage und Begrenzung
Situation
Vorhandenes Planungsrecht (GEP−FN−BP)
2.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
3.
BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
4.
BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
4.1
Bauliche Nutzung
4.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
4.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
4.1.3 Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
4.1.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
4.2
Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB
4.2.1 Äußere Erschließung und Verkehrskonzept
4.2.2 Innere Erschließung
4.2.3 Ruhender Verkehr
4.3
Ver− und Entsorgungsflächen § 9 (1) Nr. 12−14 BauGB i. V. mit § 51a LBG NW
4.3.1 Ver− und Entsorgungsflächen
4.3.2 Versickerung
4.4
Ökologie und Begrünung § 9 (1) Nr. 15, 20, 25 BauGB und § 9 (1a) BauGB
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Ausgleichsflächen
4.4.3 öffentliche Grünflächen
4.4.4 Pflanzenlisten
4.5
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gem. § 1a BauGB
4.6
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
gem. § 1a BauGB und § 9 (1) Nr. 24 BauGB
1
Begründung mit Umweltbericht
4.7
Umweltbelange gem. § 2a BauGB
4.7.1
Beschreibung des Planvorhabens und der Umwelt im Einwirkungsbereich des
Vorhabens
4.7.2 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen
4.7.3 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
4.7.4 Zusammenfassung der Umweltbelange
5.
ALTLASTEN
6.
BODENORDNUNG
7.
KOSTEN UND FINANZIERUNG
8.
STRUKTURDATEN
8.1
8.2
9.
Quantitative Auswertung des Plangebietes
8.1.1 Flächen
8.1.2 Grundstücke Wohneinheiten
Einwohner
UMWELTBERICHT
TEIL 2 DER BEGRÜNDUNG
9.1 Einleitung
9.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu
erwartenden Auswirkungen
9.3 Beschreibung der landschaftspflegerischen Maßnahmen
2
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3
BEGRÜNDUNG
A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
1.
ALLGEMEINE VORGABEN
1.1
Lage und Begrenzung
Das Plangebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B "Stiftsstraße / Filzengraben"
liegt im Zentrum von Kerpen. Es wird im Süden durch die Stiftsstraße, im Westen durch die in
Verlängerung der Vinzenzstraße verlaufende westliche Grundstücksgrenze der Bürgerbank, im
Norden durch die vorhandene Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke Flurstücksnummer
163 und 165 an der Vinzenzstraße und im Osten durch die Straße Filzengraben begrenzt.
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Kerpen, Flur 42 die Flurstücke 115, 116, 117, 123, 124,
125, 126, 168, 186, 187, 241, 242.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000 zu entnehmen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,6 ha.
1.2
Situation
Der Gebietszustand ist derzeit geprägt durch eine innerstädtische Gemengelage von Wohnen und
weiteren teilweise gewerblichen Nutzungen in enger Verbindung mit gegenseitigen
Beeinträchtigungen gesunder Wohn− und Arbeitsverhältnisse.
Während entlang der Stiftsstraße die Gebäude innerhalb des Planbereiches wohnverträgliche
Mischgebietsnutzungen nicht störendes Gewerbe und Bankgebäude, Beherbergungsgewerbe und
Wohnen und am Filzengraben die in Allgemeinen Wohngebieten zulässige Nutzungen vorhanden
sind, wurden die hinteren Grundstücke für gewerbliche Nutzungen (Dachdeckerbetrieb) sowie
Infrastruktureinrichtungen (Feuerwehr) in Anspruch genommen.
Diese Nutzungen führten im Plangebiet nicht nur zu einer starken anthropogenen Überformung,
sondern auch zu einem hohen Versiegelungsgrad. Nur wenige Grundstücksbereiche im Plangebiet
sind nicht versiegelt und weisen Bewuchs auf.
Das Gelände weist eine starke topographische Neigung auf. Es neigt sich vom Norden (ca. 87,18
m ü. NN) bis zur Stiftsstraße Ecke Filzengraben um ca. 3,6 m auf 83,60 m ü. NN. Die Querneigung
des Geländes ist nur relativ gering.
Begründung mit Umweltbericht
1.3
4
Vorhandenes Planungsrecht (GEP / FNP / BP)
Der gültige GEP (Stand 2001) Teilabschnitt Köln stellt diese Fläche als Wohnsiedlungsbereich
ASB dar.
Das Gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B war im Flächennutzungsplan
der Stadt Kerpen als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Mit der 47. Änderung des
Flächennutzungsplanes, der im Parallelverfahren geändert worden ist, wurden die vorhandenen
und die geplanten Bereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend den
tatsächlichen Nutzungen entlang der Stiftsstraße als gemischte Bauflächen und in den
rückwärtigen Bereichen sowie entlang des Filzengrabens als Wohnbauflächen entsprechend den
heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen dargestellt, so dass der Bebauungsplan aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes gem. § 8 (2) BauGB entwickelt wird.
2.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Wesentliche Zielvorstellung der Planung für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. KE 267 B
ist es, die derzeit mangelhafte Situation in Form von in weiten Bereichen desolater Bausubstanz,
Überfrachtungen und unverträglichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden ungesunden
Wohn−, Lebens− und Arbeitsverhältnissen städtebaulich neu zu ordnen.
Planungsziel für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zum einen die Realisierung einer
Gebäudegruppe als Wohnresidenz mit 24 Wohnungen, die sich zur Stiftsstraße und zum
Filzengraben hin orientiert sowie zum zweiten die Realisierung von 6 Einfamilien-Stadthäusern als
neue Gebäudezeile entlang einer neuen Erschließungsstraße.
Der Bebauungsplan KE 267 B wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben− und
Erschließungsplan / VEP − Teil B) gemäß § 12 Abs. 1 BauGB entwickelt. Die im Süden des
Plangebietes gelegenen bebauten Teilflächen an der Stiftsstraße (Teil A) werden gemäß § 12 Abs.
4 BauGB in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einbezogen. Diese Teilfläche A umfasst
zwei Einzelbereiche: bestehende Gebäude im Eckbereich Stiftsstraße/Filzengraben und vier
weitere Parzellen entlang der Stiftsstraße sowie der vorhandene Parkplatz der Bank, der ebenfalls
im südlichen Teil unverändert erhalten bleiben soll.
Die gemeinsame Orientierung zur grünen ruhigen Quartiersmitte bildet die gemeinsame Identität
der Anlage, die für das Mehrfamilienhaus und die angrenzenden Stadthäuser einen gemeinsamen
hochwertigen Spielbereich mit Sitz- und Aufenthaltsqualitäten erhält.
Die gesamte Wohnhofanlage wird in ruhigen, einfachen Putzfassaden mit flach geneigten
Flachdächern ausgeführt. Teilweise sind im Erdgeschoss Ziegelsockel zur Gestaltung vorgesehen.
Die Balkone und Terrassen zum Innenhof werden kleinteiliger, je nach Richtung zur Sonne und
Licht gegliedert. Aus städtebaulichen Gründen wird am Eingang der „Neuen Gasse“ vom
Filzengraben bewusst ein geringfügig höherer turmartiger Baukörper gesetzt, der diese neue
Einmündung definieren kann. Der Gebäudeteil auf dem ehemaligen Kinogelände an der
Stiftsstraße erhält bei gleicher Fassadengestaltung ein geneigtes Pultdach in Abstimmung mit den
Belangen des Denkmalschutzes.
Erschlossen wird die Mehrfamilienwohnanlage an der Stiftsstraße sowie am Filzengraben über
eine gemeinsame Tiefgarage, die vom Filzengraben aus angefahren wird.
Am nördlichen Plangebietsrand, Richtung Westen, entstehen orientiert zum Blockinnenbereich ein
neuer Wohnweg als Verbindung zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben. Dieser erschließt die
Reihen-Stadthäuser und ermöglicht ein Abfließen des Verkehrs aus der Vinzenzstraße und von
den öffentlichen Parkplätzen.
Begründung mit Umweltbericht
5
Dem Bebauungsplan vorausgegangen ist ein städtebauliches Ideenwettbewerbsverfahren, bei dem
der vorliegende Entwurf als der für die geplante städtebauliche Entwicklung günstigste Entwurf
beurteilt wurde. Dieser Entwurf soll im Rahmen eines Vorhabens durch einen Vorhabenträger
realisiert werden. Der Bebauungsplan wird deshalb als Vorhabenbezogener Bebauungsplan
gemäß § 12 BauGB entwickelt. Ein entsprechend erforderlicher Durchführungsvertrag wurde
erarbeitet.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vorhabengebiet nach
den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE Nr. 267 B "Stiftsstraße /
Filzengraben".
Folgende Bauausführung wird bei dem Vorhaben festgesetzt:
1.
Rohbau und Baukonstruktion:
Massive Konstruktion aus Decken, Unterzügen, Wänden und tragenden Innenwänden in
Stahlbeton oder Mauerwerk gemäß Statik unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß DIN
4108 (Wärmeschutz) und DIN 4109 (Schallschutz). Nicht tragende Innenwände als KalksandsteinMauerwerk oder Vollgipsplatten.
2.
Dachkonstruktion :
Die Flachdächer Filzengraben / neue Gasse: werden in Flachdachausführung auf Betondecken
gemäß DIN und Flachdachrichtlinie einschließlich Wärmedämmung mit darunter liegender
bituminöser Dampfsperre als Kunststoff-Foliendach ausgeführt. Gefälle ca. 3 % nach
Flachdachrichtlinie.
Die Pultdächer der 6 EFH Stadthäuser und des Gebäudes an der Stiftstraße erhalten auf der
Betondecke eine Warmdachkonstruktion mit Abklebung.
3.
Fenster- und Außentüren:
In den Treppenhäusern Aluminium-Leichtmetall-Konstruktionen oder
Isolierverglasung, pulverbeschichtet, gemäß Ausführungsplanung
anthrazitgrau.
Kunststoff−Fenster: Größtenteils (alle Wohnräume) und die 6 EFH
Kunststoff−Fensteranlagen mit Isolierverglasung, bei verglasten
Sicherheitsverglasung.
Farbe innen weiß, außen Folienbeschichtet anthrazitgrau dunkel.
4.
Kunststoffkonstruktion mit
des Architekten, Farbe
Stadthäuser hochwertige
Brüstungen als Isolier-
Fassaden und Gestaltung der Außenwände:
Außenputz als WDVS:
Die
Fassadenflächen
erhalten
ein
gebrochen
weißes
mineralisches
WDVS
(Wärmedämmverbundsystem) Gesamtdicke ca. 11 cm als Dämmputz nach EN EV mit ca. 11,5mm Körnung als System STO oder gleichwertig. Das Vollwärmedämmsystem wird
entsprechend den Dämmanforderungen der neuen Energieeinsparverordnung vorgesehen.
Die Fassadenfarbgestaltung weiß gebrochen
Ziegelverblender im EG bzw. Sockelbereich:
In den Sockelbereichen des EG werden Ziegelfassaden Format NF bzw. Wahlformat rot / braun
als zweischalige Fassade mit Kerndämmung ausgeführt. Wandaufbau: tragende KSV Außenwand
ca. 15 cm - 20 cm; Kerndämmung ca. 10 cm; Hinterlüftung; Ziegel ca. 10 cm.
Balkone und Terrassen:
Balkone als Betonkonstruktionen mit Betonwerksteinbelag im Kiesbett; Geländer Lochblech
beschichtet anthrazit-grau auf feuerverzinkter Unterkonstruktion.
Terrassen EG in Betonwerksteinbelag Format 40/40 mit glatter Oberfläche im Kiesbett
Begründung mit Umweltbericht
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5. Aufzugsanlagen
Behindertengerechte Aufzüge vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss.
6. Außenanlagen:
Hochwertige Freianlagengestaltungen im Garten- wie Straßenbereich gemäß Architektenplanung:
Landschaftsplanerische Ausgestaltung mit Baum- bzw. Gehölzpflanzungen etc. nach
landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Hecken und
Buschgehölzen etc.
Abgrenzung der Müllbehälter-Abstellplätze nach Architektenplanung an den Hauseingängen über
begrünte Stahlpergolakonstruktion mit Holz– Lärchenpergolen,
Die Privatgartenbereiche der 6 EFH werden über Heckenpflanzungen, z.B. Buchenhecken
untereinander und zum Weg abgegrenzt.
Hauszuwegungen:
In Anpassung an die Umgebung gemäß Ausführungsplanung des
Architekten und Verkehrsplaners in hochwertigem Betonwerksteinpflaster, grau.
Wege: Private Gartenwege in wassergebundenen Splittdecken mit hochwertigen −
Betonwerksteinpflaster − Randeinfassungen ca. 10/12.
5 private Pkw− stellplätze in offener Car-Port Konstruktion in Stahl /Holzkonstruktion nach
Architektenlageplan, Dächer extensiv begrünt. Wände begrünt, bzw. Trespa Verkleidung Achsmaß
3,00 m. Abtrennung in feuerverzinkten Gitterkonstruktionen. Fußboden im Betonwerksteinpflaster
im Splittbett.
Die Einbeziehung der Teilfläche an der Stiftsstraße in den Geltungsbereich des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, die nicht zum Vorhaben des Vorhabenträgers gehören, ist
zur zukünftigen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung notwendig.
3.
BELANGE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
Während die benachbarten Neubaubereiche im Plangebiet des Bebauungsplanes KE 267 A
Bereich Vinzenzstraße für kinder− und familienfreundliches, innenstadtnahes Wohnen konzipiert
und realisiert wurde, ist es im Bereich des Bebauungsplanes KE 267 B das städtebauliche Ziel,
Einfamilienhauswohnen und auch Wohnangebote für ältere Menschen zu schaffen. Auf diese
Weise entsteht eine große Mischung unterschiedlicher Bewohner− und Altersstrukturen wie sie für
Innenstadtbereiche typisch sind. Mit dem Vorhaben zur Errichtung von 24 Wohnungen, die durch
Fahrstühle und Grundrissgestaltung auch für altengerechtes Wohnen geeignet sind, und von 6
Stadthäusern wird der Innenstadtlage mit guter Erreichbarkeit der Kirche, der Infrastruktur und
weiterer Einrichtungen, insbesondere für ältere Menschen und für Familien, besonders Rechnung
getragen.
Die Erschließung der Wohnungen erfolgt für den Fahrverkehr über eine Tiefgarage, so dass im
Inneren der Anlage ein gefahrenfreier Aufenthalt im Freien angeboten werden kann. Dadurch
entsteht nicht nur ein attraktives Wohnquartier, sondern im Zusammenhang mit der
Einfamilienhausbebauung eine sehr gute innerstädtische Mischung in der Altersstruktur der
innerstädtischen Wohnbevölkerung.
Ein spezielles Angebot für Kleinkinder im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die
Anlage eines ca. 200 qm großen privaten Spielbereiches geschaffen. Zum anderen eignet sich der
ruhige Wohnhof mit seinen privaten Gartenbereichen auch zum gefahrenfreien Spiele und
Aufenthalt für alle Altersgruppen.
Begründung mit Umweltbericht
4.
BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
4.1
Bauliche Nutzung
7
4.1.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Entsprechend den Zielen der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplanes wurde für
das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) und entlang der Stiftsstraße Mischgebiet (MI)
festgesetzt.
Diese Festsetzung ist begründet in den Planungsabsichten und den bereits vorhandenen
Nutzungen im Umfeld des Planungsgebietes.
Das Plangebiet soll in den wesentlichen vorhabenbezogenen Teilen als Allgemeines Wohngebiet
entwickelt werden. Vorgesehen ist der Bau einer Wohnanlage aus 2- und 3-Spännern sowie von 6
Einfamilien-Reihenhäusern im Stadthausstil.
Um den gewünschten Charakter eines Wohnquartiers nicht zu stören, werden die vorgesehenen
Ausnahmen gem. § 4 () BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Das Gebiet an der Stiftsstraße ist dagegen als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Vorgesehen ist es, die
wohnverträglichen Nutzungen, Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes/Hotel, Bankgebäude, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und
Anlagen für Verwaltung auch weiterhin zuzulassen. Im Rahmen des Vorhabens wird hier eine
durch Abbruch des alten Kinogebäudes entstehende Baulücke mit Wohnungen in viergeschossiger
Bebauung geschlossen. Es kommt hier darauf an die geschlossene Häuserfront in der Stiftsstraße
nach dem historischen Stadtbild weiterzuentwickeln.
Der beabsichtigte Gebietscharakter des Gebietes kann jedoch nur durch Ausschluss der
Nutzungen Gartenbaubetrieb Tankstellen und Vergnügungsstätten erreicht werden. Dieses wird
durch die textlichen Festsetzungen erreicht.
4.1.2 Maß der bauliche Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Durch die Innenstadtlage und den damit verbundenen hohen Bodenpreisen durch die weitgehende
Berücksichtigung des Bestandes wird es erforderlich, das Maß der baulichen Nutzung relativ hoch
anzusetzen. So weisen die Grundstücke mit den vorhandenen, meist 3−geschossigen Häusern an
der Stiftsstraße ein sehr hohes Maß der baulichen Nutzung auf und erreichen im Bestand
Grundflächenzahlen von GRZ = 0,8 bis 1,0 und Geschossflächenzahlen von bis zu GFZ = 2,2 auf.
Dieses begründet sich aus der geschichtlich gewachsenen Situation der Innenstadtbebauung auf
kleinen Parzellen und aus der städtebaulichen Zielsetzung, das Innenstadtgebiet auch durch
innenstadtgerechte Baustrukturen dicht zu nutzen. Da durch die neue Bebauung ein von Bebauung
oberhalb der Tiefgarage und im Bereich der Gärten freier Wohnhof geschaffen wird, wird
sichergestellt, dass trotz der hohen Dichte auf den kleinen Parzellen keine Probleme für gesundes
Wohnen und Arbeiten entstehen.
Insofern werden die Höchstwerte des § 17 BauNVO für die GRZ und die GFZ gemäß § 17 (2) und
(3) BauNVO überschritten. Diese Überschreitungen werden durch den Bestand begründet. Das
Freihalten der rückwärtigen Hofbereiche führt zu einer günstigen Durchlüftung und Belichtung der
Wohnungen in den umgebenden Gebäuden, so dass gesundes Wohnen gesichert wird. Sonstige
öffentliche Belange stehen dieser Ausnutzung nicht entgegen und die vorgesehene Bebauung
entspricht der städtebaulichen Zielsetzung in dieser zentralen Lage.
Für die Bereiche des Vorhabens wird nur die Grundflächenzahl im Bereich des
Geschosswohnungsbaus gegenüber den Höchstwerten des § 17 (1) BauNVO erhöht ausgewiesen.
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Dieses begründet sich durch die Nutzung der Geländesituation zur unterirdischen Tiefgarage und
die Bebauung innerhalb historisch bebauter Bereiche. Da die Tiefgarage entsprechend § 19 (4)
Ziff. 3 BauNVO bei der Ermittlung der GRZ mitzurechnen ist, ergibt sich hierdurch eine höhere
Grundflächenzahl zusätzlich einer Überschreitung gemäß § 19 (4) Ziff. 3 Satz 2 BauNVO.
Gemäß § 21a (5) BauNVO sieht der Bebauungsplan vor, dass die zulässige Geschossfläche um
die Fläche notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht wird.
Dieser Tiefgaragenbonus trägt dazu bei, dass die Autos nicht in einem versiegelten
Innenhofbereich untergebracht werden, sondern er fördert das Vorhaben mit dem Bau der
Tiefgarage für die Mehrfamilienhausbebauung.
Die Zufahrt der Tiefgarage wird von der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Filzengraben
vorgesehen.
Auf diese Weise wird das städtebauliche Ziel erreicht, die geschlossene, städtebaulich dichte
Baustruktur, die typisch für die Innenstadtsituation und historisch belegbar für dieses Quartier ist,
zu ermöglichen.
4.1.3 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einer innerstädtischen verdichteten Bebauung, die
geschlossene Räume zu den umgrenzenden Stadtstraßen bildet, wird die Bauweise als
geschlossen festgesetzt.
Auf diese Weise kann die Baulücke zur Stiftsstraße entsprechend dem Vorhaben einer Baugruppe
mit Geschosswohnungen geschlossen werden. Zum Filzengraben ist es ebenfalls das
städtebauliche Ziel, eine geschlossene Bauflucht auszubilden.
Durch das Vorhaben entsteht in Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung an der Stiftstraße
eine Blockbebauung, die einen grün gestalteten Innenhof umschließt.
Entsprechend werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt, die
als Blockrandbebauung parallel zu den Erschließungsstraßen eine Regeltiefe der überbaubaren
Flächen von 15,50 m festsetzt. Diese Bautiefe orientiert sich zum einen an der vorhandenen
Bebauung, zum anderen an dem Vorhaben der geplanten Wohnanlage.
Der Verlauf der Baugrenze im Bereich Stiftsstraße orientiert sich nicht am Bestand, sondern es ist
beabsichtigt, den sehr engen Straßenraum der Stiftsstraße von nur ca. 11,0 m langfristig um 2,65
m zu erweitern. Dieses Maß nimmt Bezug auf die bereits heute zurückversetzten Gebäude im
Straßenverlauf. Mit dieser Aufweitung wird dem Anspruch des fließenden und ruhenden Verkehrs
in der Stiftsstraße ebenso Rechnung getragen wie den Anforderungen an qualitätsvolle Fußwege
im Stadtzentrum.
Auch parallel zum Filzengraben verläuft die Baugrenze parallel 2,0 m hinter der bestehenden
Straßenbegrenzungslinie und nimmt damit keinen Bezug auf das bestehende Eckgebäude,
sondern auf die um diesen Betrag zurückliegenden Fassaden der nördlich anschließenden
Gebäude.
Sowohl das Eckgebäude als auch drei weitere Gebäude an der Stiftsstraße liegen im Bestand
damit außerhalb der Baugrenze. Sie genießen Bestandsschutz, müssen jedoch bei einem Neubau
die Baugrenzen einhalten.
Die Gebäude werden im Plangebiet als 3− und 4-geschossig bebaut vorgesehen, eine
Geschossigkeit wird nicht festgesetzt, da die Höhe der Gebäude durch Trauf- und Firsthöhen
zwingend festgesetzt werden. Als Dachformen sind für die Gebiete entlang der Stiftsstraße
Begründung mit Umweltbericht
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Satteldach, Pultdach oder Flachdach zulässig. Hierdurch wird den unterschiedlichen Dachformen
im Bestand und im Vorhabenbereich Rechnung getragen.
Das Vorhaben sieht eine Bebauung mit Pultdach und flach geneigten Flachdächern vor, wobei die
Dachschrägen im Bereich Stiftsstraße sich zum Straßenraum neigen, so dass von hier die
Dachlandschaft erlebbar bleibt.
4.1.4 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB
Um der verdichteten innerstädtischen Bebauung Rechnung zu tragen und die besondere
Geländesituation zu nutzen, wird durch das Vorhaben der Mehrfamilienbebauung eine Tiefgarage
vorgesehen. Auf diese Weise werden die privaten Stellplätze, die im Rahmen des Vorhabens
nachzuweisen sind, in der in das Gelände integrierten Tiefgarage mit Zufahrt vom Filzengraben
untergebracht. Insgesamt werden hier 25 private Stellplätze vorgesehen.
Für die Reihenhäuser ist am Ende der Gebäudezeile das Parken in einer kleinen Carportanlage
vorgesehen.
Stellplätze und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, den hierfür
festgesetzten Flächen sowie in der als Tiefgarage festgesetzten Fläche zulässig. Damit soll auch
eine weitere ungeregelte Versiegelung von Grundstücksflächen insbesondere im Bereich des
Wohnhofes vermieden werden.
Um weitere bauliche Maßnahmen in dem relativ kleinen Wohnhof auszuschließen, werden die
gemäß § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht
zulässigen Anlagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Auf diese Weise soll
der zusammenhängende grüne Wohn- und Gartenhof erhalten bleiben.
4.2
Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB
4.2.1 Äußere Erschließung und Verkehrskonzept
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst im B−Planbereich auch
die Verkehrsfläche des Filzengrabens bis zur Straßenmitte. Ziel ist es, im Rahmen des Vorhabens
neue öffentliche Parkplätze in Längsaufstellung sowie den Fußwegbereich mit Bäumen, wenn kein
Leitungsbestand das Pflanzen von Bäumen verhindert, neu zu gestalten. Die öffentliche
Verkehrsfläche wird hierfür geringfügig verbreitert und entsprechend ausgebaut. Diese
Maßnahmen werden im Rahmen des Vorhabens ausgeführt und im Bebauungsplan dargestellt,
jedoch wird die innere Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen insgesamt nicht festgesetzt.
Die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird im Ausbauplan geregelt.
Bereits im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267 A "Bereich
Vinzenzstraße" wurde die Verkehrssituation der Vinzenzstraße vor dem Kindergarten diskutiert. Im
Rahmen der gebietsübergreifenden Konzeption wurde die Idee entwickelt, durch einen neuen
Querschluss von der Vinzenzstraße zum Filzengraben zu einer Entlastung der Verkehrssituation
beizutragen.
Verkehrszählungen im Dezember 2001 belegen, dass die Schulstraße im Bereich des
Kindergartens an der Schulstraße besonders in den Zeiten 12 bis 13 Uhr und 16 bis 19 Uhr durch
Fahrverkehr am stärksten belastet wird. Zwar liegen die maximalen Verkehrsmengen mit zwischen
48 und 57 Fahrzeugen je Spitzenwerten / Stunde in einer Messrichtung noch innerhalb der für
derartige Stadtstraßen verträglichen Werte, allerdings werden diese Belastungen von den
Anwohnern bereits heute als problematisch empfunden.
Begründung mit Umweltbericht
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Bei einem möglichen im getrennten Verfahren festzusetzenden Einrichtungsverkehr aus der
Vinzenzstraße in Richtung Filzengraben könnten Verkehre aus dem Bereich des Kindergartens
günstiger abfließen als dieses heute möglich ist.
4.2.2 Innere Erschließung
Die neue Erschließungsstraße zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben wird als
Straßenverbindung mit einer Gesamtbreite der öffentlichen Fläche von 8,9 m als
verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut.
In diesem Verkehrsraum ist als Einbau zur Versorgung des Stadtgebietes eine Trafostation
vorgesehen. Weiterhin sind auf der Nordseite ca. 8 öffentliche Stellplätze in Längsaufstellung
vorgesehen. Schnellfließender Verkehr ist dadurch hier nicht möglich. Auf der Südseite ist ein
schmaler Gehweg/Sicherheitsstreifen vor den Häusern geplant.
Die Verlängerung der Vinzenzstraße in das Plangebiet hinein ermöglicht die Unterbringung von ca.
16 öffentlichen Stellplätzen. Die innerhalb der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie vorgesehene
Straßenraumaufteilung ist als Hinweis im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt (keine
Festsetzungen).
Die bestehende Zufahrt von der Stiftsstraße soll erhalten bleiben. Die Ausfahrt jedoch soll nur zum
Filzengraben zugelassen werden. Die Festsetzung von Fahrrichtungen ist im Bauleitplanverfahren
jedoch nicht möglich, wird jedoch über verkehrsrechtliche Anordnung geregelt.
4.2.3 Ruhender Verkehr
Neben der Fahrbahn werden im Bereich der verlängerten Vinzenzstraße durch Bäume und
Grünbereiche eingefasste Parkmöglichkeiten geschaffen. Auf diese Weise werden 24 öffentliche
Parkplätze ermöglicht. Dieses verhindert das massierte Auftreten von abgestellten Fahrzeugen
ungeordnet im Verkehrsraum. Die vorgesehene Markierung der Parkplätze verhindert ein "wildes"
Parken und bringt damit mehr Ordnung und Sicherheit in das Plangebiet.
Durch die Ausweitung der Verkehrsflächen an der Straße Filzengraben werden 2 öffentliche
Stellplätze neu geschaffen.
Neben den öffentlichen Parkplätzen werden den 24 Wohnungen 24 Stellplätze in der Tiefgarage
zugeordnet. Ein weiterer Tiefgaragenstellplatz wird einem Reihenhaus zugeordnet Die fünf übrigen
Reihenhäuser erhalten eine Gemeinschaftsanlage von 5 Carports .
Durch Ausnutzung des ansteigenden Geländes werden die erforderlichen Stellplätze für das
Mehrfamilienhausvorhaben so platziert, dass sie als Tiefgaragenanlage in das Gelände hinein
geschoben werden und so mit ihrer Deckenoberkante etwa auf Gartenniveau der folgenden
Bebauung liegen.
4.3
Ver−und Entsorgungsflächen gem. § 9 (1) Nr. 12−14 BauGB
i. V. mit § 51 a LWG NW
4.3.1 Ver− und Entsorgungsflächen
Für die Versorgung mit elektrischem Strom wird eine Fläche für Versorgungsanlagen im Bereich
der neuen Straße festgesetzt. Die vorhandene Trafostation wird so umgebaut und auf die
Nordseite der neuen Straße verlegt, dass sie direkt von der neuen Straße aus bedient werden
kann. Diese Anlage liegt eingebunden in die Verkehrsfläche und wird in die Straßenraumgestaltung
einbezogen.
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Das Plangebiet wird an die vorhandene Mischwasserkanalisation der Stadt Kerpen angeschlossen.
Das Gebiet ist im Generalentwässerungsplan mit Anschluss an die Stiftsstraße vorgesehen.
Die vorhandene Versorgung wird von den Versorgungsträgern für das Plangebiet ergänzt.
4.3.2 Versickerung
Nach § 51 a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die allseits umbaute Lage des Plangebietes, die Dichte der Bebauung und auch die Art der
Bebauung lassen eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht zu.
Da es sich zudem bei dem Plangebiet um ein in den größten Teilen bebautes und versiegeltes
Grundstück handelt, das bereits vor 1996 an die städtische Kanalisation angeschlossen wurde, soll
das Plangebiet an die vorhandene und dafür ausgelegte städtische Mischwasserkanalisation
angeschlossen werden. Das heißt, dass auch das anfallende Niederschlagswasser in das
Kanalsystem der Stadt eingeleitet wird.
4.4
Ökologie und Begrünung § 9 (1) Nr. 15, 20, 25 BauGB und § 9 (1a) BauGB
4.4.1 Allgemeines
Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch Erschließung und Bebauung des Plangebietes des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 267 B entstehen, sind in den Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag, der vom Büro Ginster + Steinheuer, Meckenheim bearbeitet wurde, qualitativ und
quantitativ erfasst und bewertet worden.
4.4.2 Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
Die grünordnerischen Festsetzungen sind im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes aus der Zielsetzung entwickelt, in dem verdichteten Innenstadtgebiet möglichst
der Verminderung der kleinklimatischen Negativ−Auswirkungen der Bebauung, der Verbesserung
des Ortsbildes und dem Regenwasser−Rückhalt zu dienen sowie siedlungsinterne
Biotopstrukturen zu entwickeln.
Die vom Büro Ginster + Steinheuer, Meckenheim, erarbeitete Gegenüberstellung der Eingriffe und
der geplanter Grüngestaltungsmaßnahmen verdeutlicht, dass die mit der Umsetzung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden können.
4.4.3 Öffentliche Grünflächen
Zur Abpufferung der nördlich anschließenden Gartenbereiche im Übergang zu den
Erschließungsflächen werden schmale Grünstreifen und Pflanzungen vorgesehen, die gärtnerisch
gestaltet und mit Hecken bepflanzt werden. Diese Flächen werden jedoch nicht als öffentliche
Grünflächen festgesetzt, sondern werden im Rahmen der Gestaltung der Verkehrsflächen als
Verkehrsgrün ausgebaut. Im Bebauungsplan werden sie deshalb als Verkehrsflächen festgesetzt,
die genaue Gestaltung wird im Ausbauplan geregelt.
Bei der geringen Größe des Plangebietes werden keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt, auf
der Tiefgarage werden jedoch private Grünflächen als Kleinkinderspielplatz gestaltet.
Begründung mit Umweltbericht
12
4.4.4 Pflanzlisten
Die durch die Pflanzenlisten festgesetzte Pflanzenauswahl orientiert sich einerseits an der
potentiellen natürlichen Vegetation. Andererseits werden für einen Siedlungsbereich typische Arten
ausgewählt, die sowohl durch Blüten, Früchte, Blattfärbungen etc. gestalterische Qualitäten
aufweisen als auch an die besonderen Standortbedingungen innerhalb von Ortslagen angepasst
sind. Durch die festgesetzte Artenauswahl werden so die Voraussetzungen geschaffen, dass sich
Teillebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzengemeinschaften bilden können, ohne dass die
gestalterisch-ästhetischen Gesichtspunkte, die einen Siedlungsraum prägen, vernachlässigt
werden.
In den Pflanzenlisten werden die zu verwendenden Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten
sowie z. T. Pflanzdichten bzw. Pflanzabstände vorgegeben.
4.5
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches gem. § 1 a BauGB
Das Plangebiet liegt im Innenstadtbereich der Stadt Kerpen und ist zurzeit bereits durch eine
intensive und dichte Wohn- und Gewerbenutzung gekennzeichnet.
Allerdings geht durch die vorgesehene Nutzung und die relativ hohe Verdichtung dauerhaft
unversiegelter Boden und natürliches Entwicklungspotential verloren. § 1 (3) BauGB weist darauf
hin, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Entsprechend der Gegenüberstellung von Eingriff und Grüngestaltungsmaßnahmen im Plangebiet,
die der Kompensation der Eingriffe dienen, verbleibt für den Bebauungsplan kein Defizit, das durch
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden müsste (vgl. auch
Kapitel 4.7.1 der Begründung).
4.6
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 1a BauGB und § 9
(1) Nr. 24 BauGB
Grundsätzlich ist angesichts der geplanten Wohnnutzung nicht von störenden Emissionsquellen
innerhalb des Bebauungsplangebietes auszugehen. Als lauteste Geräusche werden Geräusche
durch Kraftfahrzeugverkehr als Quell− und Zielverkehr verursacht werden, die jedoch nur aus
dem Gebiet selbst entstehen, da Durchgangsverkehr ausgeschlossen ist.
Als Immissionen sind im Plangebiet zu berücksichtigen
⎯
Verkehrslärm des Filzengraben
⎯
⎯
Verkehrslärm der Stiftsstraße
Immissionen aus dem Bereich Kindergarten Vinzenzstraße
Die Stiftsstraße und der Filzengraben sind als innerstädtische Hauptverkehrsstraße stark
verkehrsbelastet. Der Verkehrslärm geht jedoch über das für derartige Stadtstraßen übliche Maß
nicht hinaus. Durch die Ausrichtung der Bebauung (bis 4−geschossiger Gebäuderiegel entlang der
Straßen) entsteht für die Wohnseite der Häuser zum Innenhof im Plangebiet ein gebauter
Lärmschutz. Die geplante Art der Bebauung nimmt durch Grundriss− und Detailgestaltung
Rücksicht auf den vorhandenen Verkehr.
Die Immissionen aus dem Bereich Kindergarten sind nicht untypisch für allgemeine Wohngebiete.
Begründung mit Umweltbericht
13
Auf Grund der Nutzungsstruktur eines Kindergartens / Kinderhorts, die Betriebszeiten von morgens
bis zum frühen Nachmittag an Werktagen, d. h. Montags bis Freitags, vorgibt, mit einer
Außenraumnutzung der diese Einrichtung nutzenden Kinder, wird eine Verlärmung nur tagsüber
und dann hauptsächlich bei der Nutzung der Kindergartenfreifläche zu erwarten sein.
Die BauNVO, in der derzeit gültigen Fassung, sagt in § 4 Abs. 2 eindeutig aus, dass in
Allgemeinen Wohngebieten "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke" ausdrücklich zugelassen sind. Darunter fällt auch die Einrichtung für
Gemeinbedarf, hier der Kindergarten oder ähnlichen sozialen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen.
Die Nutzung "sozialen Zwecken dienende Einrichtungen", wie z. B. Kindergarten stellt also eine
gebietstypische Nutzung dar. Die Emissionen des vorhandenen Kindergartens sind nicht als
gebietsfremde störende Einflüsse zu werten.
Begründung mit Umweltbericht
4.7
14
Umweltbelange / Umweltverträglichkeitsprüfung / Umweltbericht
4.7.1 Beschreibung des Planvorhabens und der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Flächen für die Errichtung von Wohnhäusern
für Mehrfamilienhaus-Wohnungen, eine Tiefgarage und 6 Stadthäuser als Einfamilienreihenhäuser
sowie für den Bau von Zuwegungen in Anspruch genommen. Die GRZ beträgt im Vorhabenbereich
unter Bezug auf § 17 (2) und (3) BauNVO bis GRZ = 0,9 für die Bereiche der Mehrfamilienhäuser,
für die Stadthausgrundstücke wird die GRZ = 0,6 festgesetzt. Hinzu kommen durch Anwendung
des § 19 (4) BauNVO 50 % Überschreitung der zulässigen GRZ für Nebenanlagen und Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche.
Weiterhin sind Versiegelungen durch eine Erschließungsstraße und die öffentliche Verkehrsflächen
der Parkplätze zu berücksichtigen.
Aus dem gegenwärtigen und geplanten Zustand des Plangebietes ergeben sich die im Folgenden
dargestellten Nutzungen.
Begründung mit Umweltbericht
15
Flächenbilanz (Quelle LFB, Tabelle 5)
Bestand
LÖBFFläche (m²) Biotopwert
Code
Biotoptyp
Gärten ohne oder mit geringem
Gehölzbestand
Ziergesträuch
Fahrstraße, Wege, versiegelt
Geschlossene Bebauung
HJ5
HM52
HY1
HN1
Summe Bestand
ÖkoPunkte*
748
6
4.488
127
2.138
2.755
9
0
1
1.143
0
2.755
5.768
8.386
Planung
Biotoptyp
Fläche (m²) Biotopwert
Allgemeines Wohngebiet WA (GRZ 0,6)
und Mischgebiet MI (GRZ 0,9) – 3.903 m²
- Flächen innerhalb der Baugrenzen
- Fläche für Gemeinschaftsstellplätze
- private Gärten
- begrünter Wohnhof mit Kleinkinderspielbereich (überwiegend auf Tiefgarage)
- Restflächen außerhalb der Baugrenzen
(Gartenbereiche, Zuwegungen etc.)
Verkehrsflächen
Verkehrsgrünflächen mit
Heckenpflanzungen
Verkehrsgrünflächen mit
Baumpflanzungen (je Baum 10 m²)
Summe Planung
Kompensationsüberschuss
Tabelle 5:
HN1
HY1
HJ5
HJ5,
HY2,
HY1
HJ5,
HY1
HY1
HM52,
BD3
BF32,
HM52
2.554
169
518
1
0
6
ÖkoPunkte
2.554
0
3.108
254
3**
762
408
3**
1.224
1.755
0
0
60
10**
600
50
12**
600
5.768
8.848
462
Vergleichende Gegenüberstellung der Biotoptypen im Plangebiet vor und nach
Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
*Öko-Punkte = Fläche x Biotopwert
** gemittelte Biotopwerte
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird somit eine geringfügige Verbesserung der
ökologischen Situation einhergehen. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des
Biotoppotenzials sind nicht zu erwarten.
Begründung mit Umweltbericht
16
Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
Biotopflächenwert
Anteil
Planungswert
8.848
105 %
Bestandswert
8.386
100 %
462
5%
Differenz
Im vorliegenden Fall beträgt der Biotopflächenwert des Neubaugebietes vor dem Eingriff 8.386
Wertpunkte. Nach der Umsetzung des Vorhabens und unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen
Vermeidungs−
und
Verminderungsmaßnahmen
sowie
der
Grüngestaltungsmaßnahmen beträgt der Biotopflächenwert des Neubaugebietes 8.848
Wertpunkte. Damit können die verursachten Eingriffe innerhalb des Neubaugebietes vollständig
ausgeglichen werden. Es ist von einem Kompensationsüberschuss von 462 Ökopunkten
auszugehen.
4.7.2 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen
Die Maßnahme umfasst den Bau von 24 Mehrfamilienhaus-Wohnungen und von 6 Reihenhäusern,
deren Zufahrt und eine Tiefgarage sowie eine Erschließungsstraße. Umweltrelevante Eingriffe
entstehen durch die hieraus resultierenden dauerhaften Bodenversiegelungen. Der ermittelte
Eingriff kann jedoch innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Die vorgesehenen Grüngestaltungsmaßnahmen im Plangebiet (Anlage eines grünen Wohnhofes,
Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen) dienen der ökologischen Verbesserung
im Planbereich.
Mit Umsetzung dieser Maßnahmen kann der Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches vollständig
kompensiert werden. Im Vergleich zum Biotopwert der Bestandssituation verbleibt kein Defizit,
sondern es ist von einem leichten Kompensationsüberschuss auszugehen (siehe auch Punkt
4.7.1).
4.7.3 Zusammenfassung der Umweltbelange
Nach § 2a BauGB ist im Verfahren eines Bebauungsplanes ein Umweltbericht in dessen
Begründung aufzunehmen. In diesem Umweltbericht sind die auf Grund der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Der vom Planungsbüro Ginster + Steinheuer, Meckenheim, zu dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan erarbeitete Umweltbericht stellt den Teil II der Begründung dar. Er kommt zu dem
Ergebnis, dass negative Umweltauswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nicht zu erwarten sind.
Nach der Anlage 1, Liste "UVP−pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der
"Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur
erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 m² bis
100.000 m²" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Baugrenzen werden ca.
2.550 m² Grundfläche als bebaubar festgesetzt. Dieses liegt deutlich weit unter dem angegebenen
Wert von 20.000 m².
Begründung mit Umweltbericht
5.
17
ALTLASTEN
Aufgrund der ehemals vorhandenen Nutzung des Dachdeckerbetriebes wurde im Vorfeld der
Planungen im Rahmen einer Begehung eine Ersteinschätzung des Altbestandes vorgenommen.
Es zeigte sich hierbei, dass keine Verdachtsmomente hinsichtlich Altlasten gegeben sind.
Da ohnehin durch das Vorhaben zur Errichtung der Tiefgarage der Boden in diesem Bereich
großflächig abgegraben und bebaut wird, wird hier der Wirkungspfad Boden/Mensch grundlegend
verändert.
Da keine weiteren Angaben oder Hinweise zu Altlastverdachtsflächen vorliegen, werden keine
weiteren Untersuchungen erforderlich.
6.
BODENORDNUNG
Die Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen eines Vorhabens.
Der Vorhabenträger schließt hierzu mit der Stadt Kerpen einen Erschließungs− und
Durchführungsvertrag ab und führt alle erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen in Eigenregie
durch.
7.
KOSTEN UND FINANZIERUNG
Die anfallenden Kosten zur Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden durch
den Vorhabenträger übernommen.
8.
STRUKTURDATEN
8.1
Quantitative Auswertung des Bebauungsplanes
8.1.1 Flächen
ha
Gesamtfläche (Bruttobauland)
%
0,58
100,0
0,19
33,0
0,39
67,0
davon
⎯
öffentliche Verkehrsfläche
Verbleibendes Nettobauland
davon
⎯
Allgemeines Wohngebiet (WA)
0,22
38,0
⎯
Mischgebiet (MI)
0,17
29,0
Begründung mit Umweltbericht
18
8.1.2 Grundstücke, Wohneinheiten
Gemäß dem Vorhaben im Bebauungsplangebiet ergeben sich
24 neue Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern und 6 Einfamilienstadthäuser als
Reihenhäuser.
8.2
Einwohner
Die zu erwartende Einwohnerzahl im Neubaubereich ermittelt sich wie folgt:
24 WE Wohnungen
6 WE Einfamilienstadthäuser
insgesamt
x 1,5 EW / WE =
x 2,7 EW / WE =
36 Einwohner
16 Einwohner
ca. 52 Einwohner
Begründung mit Umweltbericht
9.
Umweltbericht
Teil 2 der Begründung
INHALTSVERZEICHNIS
1
EINLEITUNG
2
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT SOWIE DER ZU ERWARTENDEN
AUSWIRKUNGEN
3
BESCHREIBUNG DER LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN MASSNAHMEN
19
Begründung mit Umweltbericht
9.1
20
Einleitung
Die wesentliche Zielvorstellung der Planung für den Bereich des Bebauungsplangebietes ist es, die derzeit
mangelhafte Situation in Form von in weiten Bereichen desolater Bausubstanz, Überfrachtungen und
unverträglichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden ungesunden Wohn-, Lebens- und
Arbeitsverhältnissen zu verbessern.
Ziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Realisierung einer Gebäudegruppe für
Mehrfamilienhaus-Wohnen als "Wohnresidenz" mit 24 WE, die sich zur Stiftsstraße und zum Filzengraben
hin orientiert. Zu einer neuen Erschließungsstraße zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben werden 6
Einfamilienreihenhäuser im Stadthausstil angeordnet. Die Wohngebäude besitzen einen gemeinsamen
grünen Wohnhof, der neben privaten Gartenflächen auch einen Kleinkinderspielbereich sowie
Aufenthaltsmöglichkeiten für alle Altersgruppen umfasst.
Der Beschluss zur Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267
B "Stiftsstraße / Filzengraben" wurde am 18.05.2004 gefasst. Nachdem das übliche Aufstellungsverfahren
durchlaufen war, hat der Rat der Stadt Kerpen am 13.12.2005 den Bebauungsplan als Satzung
beschlossen. Der Bebauungsplan erlangte jedoch, da der Satzungsbeschluss auf Grund geänderter
Planungsziele des Vorhabenträgers nicht veröffentlich wurde, keine Rechtskraft.
Zu dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde vom Planungsbüro Ginster + Steinheuer
ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erarbeitet (Stand 17. März 2005), in dem die zu
erwartenden
Auswirkungen
auf
Natur
und
Landschaft
beschrieben,
die
erforderlichen
landschaftspflegerischen Maßnahmen formuliert und schließlich die Eingriffe den geplanten Maßnahmen
gegenübergestellt wurden. Da das Verfahren ursprünglich nach den Vorschriften des BauGB in der vor
dem 20. Juli 2006 geltenden Fassung abgeschlossen sein sollte, war damals kein Umweltbericht
erforderlich.
Der LFB wird nun für die erneute Offenlage an die geänderte Planung angepasst. Darüber hinaus wird
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die im Rahmen dieser Umweltprüfung
ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
In Abstimmung mit der Stadt Kerpen erfolgt, aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes und da der
Bebauungsplan vor allem der Verbesserung der vorhandenen Situation dient, die Beschreibung der zu
erwartenden Umweltauswirkungen in vereinfachter, tabellarischer Form.
Begründung mit Umweltbericht
9.2
21
Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu erwartenden Auswirkungen
Belange des
Umweltschutzes
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Auswirkungen
Ergebnis
Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet umfasst eine
Fläche im Ortszentrum von
Kerpen. Die Bebauung entlang
der Straßen Stiftsstraße und
Filzengraben ist bis auf einige
Zufahrten zu den rückwärtigen
Grundstücksbereichen
geschlossen. Diese rückwärtigen
Grundstücksflächen sind fast
flächendeckend überbaut oder
befestigt.
Die vorhandenen gering wertigen
Biotopstrukturen werden durch
die
Umsetzung
des
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
vollständig
überplant.
Erhebliche
Auswirkungen
auf
Tiere und Pflanzen
sind nicht zu erwarten.
Im westlichen Teil des Gebietes
liegt ein Parkplatz, der nur durch
kleinflächige
randliche
Ziergehölzpflanzungen eingegrünt
ist. Südöstlich grenzen an den
Parkplatz Gärten mit Rasen- und
Nutzgartenflächen an. Sie weisen
einen geringen Gehölzanteil auf
und besitzen nur eine geringe
Wertigkeit.
Orts- und
Landschaftsbild
Im
zentralen
Bereich
des
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist ein grüner
Innenbereich aus Gärten und
Grünflächen vorgesehen, der
Tieren
und
Pflanzen
des
Siedlungsbereich neue Lebensbzw. Standräume bietet. Ein Teil
der Grünfläche wird von einer
Tiefgarage unterbaut sein. Eine
ausreichend starke Abdeckung
mit Pflanzsubstrat gewährleistet
allerdings
einen
dauerhaften
Erhalt der zu begrünenden
Flächen.
Das Plangebiet zeichnet sich Bis
durch
auf
ein
innerstädtische Eckbereich
eine
Gebäude
Stiftsstraße
Gemengelage mit in weiten Filzengraben,
im Erhebliche
/ Auswirkungen
weitere das
vier
Orts-
auf
und
desolater Parzellen an der Stiftsstraße Landschaftsbild sind
Bereichen
und sowie den vorhanden Parkplatz nicht zu erwarten.
Bausubstanz
Überfrachtungen aus. Entlang der Bank im nordwestlichen Es ist vielmehr von
der
liegen Teil des Plangebietes wird das einer Verbesserung
Stiftsstraße
Gebiet
wohnverträgliche
Mischgebietsnutzungen, nicht und
störendes
Gewerbe
vollständig
neu
und Filzengraben
überplant der städtebaulichen
Zum Situation
geordnet.
zur auszugehen.
und
Stiftsstraße hin orientiert ist
Bankgebäude.
Gebäudegruppe
aus
Die rückwärtigen Bereiche des eine
Plangebietes werden vor allem Mehrfamilienhäusern mit 24
für
gewerbliche
sowie
vorgesehen.
Nutzungen Wohnungen
Entlang
einer
neuen
in Erschließungsstraße
genommen. Vinzenzstraße
Infrastruktureinrichtungen
Anspruch
zwischen
und
sind
6
meist Filzengraben
Einfamilien-Stadthäuser
kleinflächig verteilt in hinteren
Im
rückwärtigen
Grundstücksbereichen
und geplant.
Gartenbereiche
liegen
sind oft nicht einsehbar.
Bereich
wird
ein
grüner
Wohnhof liegen, der, dadurch
dass
er
alle
privaten
Gartenflächen und auch einen
Kleinkinderspielplatz
mit
Aufenthaltsbereichen umfasst,
eine
gewisse
Großzügigkeit
aufweist.
Sowohl
zur
Stiftsstraße
als
auch zum Filzengraben soll
Begründung mit Umweltbericht
22
eine
geschlossene
Bauflucht
ausgebildet werden, wobei die
Baugrenzen
so
geplant
werden, dass mittelfristig ein
Aufweitung und großzügigere
Gestaltung der Straßenräume
möglich wird.
Belange des
Umweltschutzes
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Auswirkungen
Boden
Im Plangebiet kommt künstlich
veränderter Boden (Aushub- und
Schüttboden) vor. Die intensive
bauliche Nutzung des Gebietes
führte im Plangebiet zu einer
starken
anthropogenen
Überformung mit einem hohen
Versiegelungsgrad.
Durch die geplante Neubebauung
bzw. Unterbauung (Tiefgarage)
bisher
unversiegelter
Gartenflächen
erfolgt
eine
Beeinträchtigung
des
Bodenhaushaltes.
Ergebnis
Erhebliche Auswirkungen
auf den Boden werden
aufgrund
der
hohen
Vorbelastungen
nicht
erwartet. Insgesamt wird
der Versiegelungsgrad im
nach
Der geplanten Versiegelung von Plangebiet
Umsetzung
der
Planung
Gartenbereichen steht die Anlage
eines
zusammenhängenden geringfügig geringer sein.
begrünten Wohnhofes entgegen.
Ein kleinerer Teil der Grünfläche
wird von der Tiefgarage unterbaut
sein. Da, soweit erforderlich, eine
Andeckung mit Pflanzsubstrat
erfolgt, können jedoch auch diese
Flächen
in
eingeschränktem
Maße Bodenfunktionen erfüllen.
keine
weiteren
Beeinträchtigungen
durch Da
Angaben
oder
Hinweise
Altlasten
sind
nach
jetzigem
Aufgrund der ehemaligen Nutzung
durch einen Dachdeckerbetrieb Kenntnisstand nicht zu erwarten. zu
Altlastenverdachtsflächen
wurde im Vorfeld der Planung im
vorliegen, werden keine
Rahmen einer Begehung eine
weiteren Untersuchungen
Ersteinschätzung des Altbestandes
erforderlich.
vorgenommen. Es zeigte sich,
Altlasten
dass keine Verdachtsmomente
hinsichtlich Altlasten gegeben sind.
Wasser
Entlang der Hauptterrasse ist in Die ganzseitig umbaute Lage Unter Berücksichtigung
der Umgebung von Kerpen das des
Grundwasser
aufgrund
Tagebautätigkeiten
Plangebietes
und
hohen
Die Niederschlagswassers vor Ort erhebliche
§ 51 a Auswirkungen auf das
Grundwasserneubildungsrate ist gem.
Plangebiet
bereits
künstlich lassen eine Versickerung des Versiegelungsgrad sind
abgesenkt.
im
die des
von Dichte und Art der Bebauung vorhandenen
aufgrund
des Landeswassergesetz nicht zu. Grundwasser nicht zu
hohen Anteils an versiegelten Dass es sich außerdem bei erwarten.
und überbauten Flächen gering. dem
Plangebiet
größtenteils
versiegeltes
handelt,
soll
vorhandene
ausgelegte
um
bebautes
ein
und
Grundstück
es
und
an
die
dafür
städtische
Mischwasserkanalisation
angeschlossen werden.
Luft / Stadtklima
Aufgrund ihrer Kleinflächigkeit Der
besitzen
die
Freiflächen
im grüne
zusammenhängende Erhebliche
rückwärtige
Wohnhof Auswirkungen auf die
Begründung mit Umweltbericht
Plangebiet
23
nur
kleinklimatisch
eine
Ausgleichsfunktion.
geringe trägt
zur
wirksame Wohnungen
Belüftung
in
der Luft
und
das
den Stadtklima infolge der
angrenzenden Gebäuden bei.
Umsetzung
der
Planung sind nicht zu
erwarten.
Begründung mit Umweltbericht
24
Belange des
Umweltschutzes
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Auswirkungen
Schutz bestimmter
Teile von Natur und
Landschaft
Innerhalb des Plangebietes oder daran angrenzend liegen keine
gesetzlich geschützten Teile von
Natur und Landschaft.
Gesetzlich
geschützte Teile von
Natur
und
Landschaft sind von
der Planung nicht
betroffen.
Mensch
Die vorhandene innerstädtische
Gemengelage führt zu einer
Beeinträchtigung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse.
Erhebliche
Auswirkungen
auf
den Menschen sind
durch
die
Umsetzung
der
Planung nicht zu
erwarten. Es kann
von
einer
Verbesserung
der
bestehenden
Situation
ausgegangen
werden.
Die Planung verfolgt das Ziel,
durch
das
Angebot
von
Einfamilienhauswohnen und auch
Wohnanlagen
für
ältere
Menschen
eine
Mischung
unterschiedlicher Bewohner- und
Altersstrukturen
zu
schaffen.
Dabei
bietet
der
geplante
Wohnhof
mit
Kleinkinderspielbereich
und
Sitzplätzen
Aufenthaltsmöglichkeiten für alle
Altersgruppen.
Das Maß der baulichen Nutzung
wird innerhalb des Plangebietes
relativ hoch angesetzt. Das
Freihalten
der
rückwärtigen
Hofbereiche führt jedoch zu einer
günstigen
Durchlüftung
und
Belichtung der Wohnungen in den
umgebenen Gebäuden, so dass
ein gesundes Wohnen gesichert
ist.
Lärm
Angesichts
der
geplanten
Wohnnutzung ist innerhalb des
Plangebietes nicht von störenden
Emissionsquellen
auszugehen.
Da
Durchgangsverkehr
ausgeschlossen wird, wird Quellund
Zielverkehr
durch
Kraftfahrzeugverkehr vorhanden
sein.
Als Immissionen, die auf das
Plangebiet
wirken,
sind
Verkehrslärm des Filzengraben
und
der
Stiftsstraße
und
Immissionen aus dem Bereich
Kindergarten Vinzenzstraße zu
berücksichtigen.
Die
Lärmbelastungen gehen jedoch
nicht über das übliche Maß
hinaus.
Ergebnis
Begründung mit Umweltbericht
25
Belange des
Umweltschutzes
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Auswirkungen
Kultur- und
Sachgüter
Hinweise
auf
zu Auswirkungen auf Kultur- und
berücksichtigende Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten.
Sachgüter
innerhalb
des
Plangebietes liegen nicht vor.
Beim
Auftreten
archäologischer
Bodenfunde ist die
Stadt
als
Untere
Denkmalpflegebehörde
oder das Rheinische
Amt
für
Bodendenkmalpflege
zu informieren.
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter
Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Die vorhandene innerstädtische
Gemengelage
(gewerbliche
Nutzungen – Wohnen) bedingt
die gegenseitige Beeinträchtigung
gesunder
Wohnund
Arbeitsverhältnisse.
Die
Planung
gewährleistet
die
Vermeidung
von
Emissionen und den
sachgerechten
Umgang mit Abfällen
und Abwässern.
Durch die Überplanung des
Gebietes mit der Trennung von
Allgemeinen Wohngebieten und
Mischgebieten (Ausschluss der
Nutzungen
Gartenbaubetrieb,
Tankstellen
und
Vergnügungsstätten)
können
zukünftig gegenseitige Störungen
ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Aussagen zum Aspekt "Lärm" –
siehe oben ("Mensch")
Das Plangebiet ist an die Das
Plangebiet
ist
im
vorhandene
Generalentwässerungsplan
mit
Mischwasserkanalisation
der Anschluss an die Stiftsstraße
Stadt Kerpen angeschlossen.
vorgesehen.
Tabelle 1:
9.3
Beschreibung und Bewertung der Umwelt sowie der zu erwartenden Auswirkungen
(Fortsetzung)
Beschreibung der landschaftspflegerischen Maßnahmen
Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der zum Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet wird, werden
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen gefordert. Durch Festsetzungen
zur Bauweise und zur Gebäudehöhe können Beeinträchtigungen des Ortsbildes ausgeschlossen werden.
Grüngestaltungsmaßnahmen tragen zur Erhöhung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität des
Plangebietes bei. Im Bereich der Verkehrsflächen sind Baumpflanzungen zur Gliederung und
Strukturierung vorgesehen. Schnitthecken schirmen die Verkehrsflächen zu den nördlich an das Plangebiet
angrenzenden Gärten ab. Für die nicht überbaubaren Flächen der Tiefgarage ist eine Begrünung auf einem
ausreichend starken Substrataufbau vorgesehen. Teilflächen der angrenzenden Privatgärten sollen zur
Strukturanreicherung mit Strauchgehölzen bepflanzt werden. Die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen
oder Obstbäumen wird empfohlen.
Die Gegenüberstellung von Bestandssituation und Planung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag
verdeutlicht, dass die innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch
die geforderten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden können. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen
außerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich.
Begründung mit Umweltbericht
26
Monitoring
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei Durchführung der festgesetzten Vermeidungs-,
Verminderungs- und Grüngestaltungsmaßnahmen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des
allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden nicht zu erwarten. Die
festgesetzten Maßnahmen werden von dem Verursacher der Eingriffe in Natur und Landschaft
(Vorhabenträger) durchgeführt. Die Durchführung wird von den zuständigen Fachbehörden und der Stadt
Kerpen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben kontrolliert. Die Notwendigkeit von darüber
hinausgehenden besonderen Überwachungsmaßnahmen ist derzeit nicht erkennbar.
Kerpen, im Januar 2007