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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
23 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen A Seite 1 von 6 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN des vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267 B, Teil B, gem.12 (1) BauGB und des öffentlich rechtlichen Bebauungsplanes KE 267 B, Teil A, gem. § 12 (4) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 WA−Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO) 1.1.1 In dem im Plan ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet wird festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 3. Anlagen für Verwaltungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und nicht zulässig sind. 1.2 Mi−Mischgebiet (gem. § 6 BauNVO) 1.2.1 In dem im Plan ausgewiesenen Mischgebiet wird gem. § 1 (5) BauNVO festgesetzt, dass − Gartenbaubetriebe − Tankstellen und − Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. 1.2.2 In dem im Plan ausgewiesenen Mischgebiet wird gem. § 1 (6) BauNVO festgesetzt, dass die gem. § 6 (3) BauNVO vorgesehenen Ausnahmen − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und nicht zulässig sind. 2. Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Nr. 2, 3 und 6 BauNVO sowie § 18 Bau NVO) 2.1 In den Baugebieten wird die Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 festgesetzt: Bei den Gebäuden im Plangebiet Teil B des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die Trauf- und Firsthöhen zwingend festgesetzt. Bei Gebäuden im öffentlich rechtlichen Teil des Bebauungsplanes, Teil A, werden die Traufund Firsthöhen als Obergrenze festgesetzt. 2.2 Als Traufe wird die Schnittkante zwischen den Gebäudeaußenwänden des aufragenden Mauerwerks und der Dachhaut definiert. Für Flachdächer wird die Höhe der Oberkante Attika zwingend festgesetzt. Bezugspunkte bilden die Höhen der im Plan bezeichneten Kanaldeckel. Für die Trauf- und Firsthöhen 1 (TH 1, FH 1) sowie für die Attikahöhen ATH 1 und ATH 2 gilt der Bezugspunkt BzP2, für die Trauf- und Firsthöhen 2 (TH2 FH 2) gilt der Bezugspunkt BzP1. Textliche Festsetzungen 2.3 Seite 2 von 6 Folgende Trauf- (TH) und Firsthöhen (FH) werden zwingend als Höhe über dem Bezugspunkt festgesetzt: TH 1 = TH 2 = ATH 1 = ATH 2 = 7,83 m 11,24 m 9,41 m 12,21 m FH 1 = FH 2 = 10,05 m 12,62 m Bei Gebäuden im Teil A des Bebauungsplanes ist eine maximale Traufhöhe TH max. = 11,00 m über dem Bezugspunkt 1 (Kanaldeckel Bz P1) und eine maximale Firsthöhe von FH max. = 15,00 m über dem Bezugspunkt 1 (Kanaldeckel Bz P1) zulässig. 2.4 Bei den zwingend festgesetzten Höhen baulicher Anlagen sind gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO Abweichungen von bis zu 80 cm als Unter- oder Überschreitung zulässig, wenn dieses aus konstruktiven Gründen erforderlich wird. 2.5 Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch Treppenhäuser und Aufzüge mit ihren Konstruktionen im erforderlichen Maß überschritten werden. 3. Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen (gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB) 3.1 Es wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. 4. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB) 5. 4.1 Die gem. § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4.2 Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 (6) BauNVO nur innerhalb der Baugrenzen und auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. 4.3 Gemäß § 21a (2) BauNVO sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 (1) Nr. 22 BauGB der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 (3) BauNVO hinzuzurechnen. Belange von Natur und Landschaft 5.1 Soweit betroffen, richten sich die nachfolgenden Pflanzmaßnahmen nach den jeweils angegebenen Pflanzenlisten. Die dortigen Angaben zu den Pflanzenarten, Mindestpflanzqualitäten und Pflanzdichten sind verbindlich. 5.2 An den im Plan zeichnerisch festgesetzten 5 Baumstandorten im Bereich Verkehrsgrünflächen sind Bäume entsprechend den Vorgaben der Pflanzenliste I anzupflanzen. Bei den Anpflanzungen im Straßenraum ist für jeden Baum eine ausreichend dimensionierte und unbefestigte Baumscheibe anzulegen und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. den Einbau von Rundhölzern o.ä., gegen Befahren zu schützen. Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern, Stauden oder Landschaftsrasen zu begrünen. Textliche Festsetzungen PFLANZENLISTE I: Seite 3 von 6 Baumpflanzungen innerhalb der Verkehrsflächen zur Gliederung des Baugebietes Aus nachstehender Liste sind eine oder mehrere Baumarten zu wählen Mindestpflanzqualität: Hochstämme mit Stammumfang 18/20 cm 5.3 Deutscher Name Botanischer Name Esche 'Raywood' Fraxinus angustifolia 'Raywood' Hainbuche Carpinus betulus Winter−Linde 'Greenspire' Tilia cordata 'Greenspire' Wildbirne Pyrus calleryana 'Chanticleer' Zur Abpufferung der nördlich anschließenden Gartenbereiche sind im Übergang zu der neuen zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben gelegenen Erschließungsstraße schmale Grünstreifen und Pflanzungen vorgesehen. Auf ihnen sollen entsprechend den Vorgaben der Pflanzenliste II geschnittene Hecken angelegt werden. PFLANZENLISTE II: Heckenpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen Die Gehölzarten für die Hecken sind aus folgender Liste auszuwählen: Mindestpflanzqualität: verpflanzte Heckenpflanzen, geschnitten, 2xv., verpflanzte Heckenpflanze, 8 Tr., o.B. 60-100 Pflanzdichte / Pflanzabstand: je m 3 Pflanzen Deutscher Name Botanischer Name Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Liguster Ligustrum vulgare Textliche Festsetzungen 5.4 Seite 4 von 6 Die nicht überbauten Flächen der Tiefgarage sind als Grünanlage (einschließlich erforderlicher Wegeflächen, Spielbereiche, Sitzplätze) zu gestalten. Die zu begrünenden Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starkem kulturfähigem Substrat abzudecken. Die Begrünung kann z. B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Es wird empfohlen, mindestens 10 % der Grünlage mit Strauchgehölzen der Pflanzenliste III zu bepflanzen. PFLANZENLISTE III: Strauchgehölze Grünflächen zur Pflanzung auf den privaten Die auf den privaten Grünflächen zu verwendenden Gehölze sind aus folgender Liste auszuwählen: Mindestpflanzqualität: verpflanzte Sträucher, 60 − 100 cm Deutscher Name Botanischer Name Felsenbirne Amelanchier lamarckii Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Weißdorn Crataegus monogyna Besen-Ginster Cytisus scoparius Deutzie Deutzia x magnifica Pfaffenhütchen Euonymus europaea Forsythie Forsythia intermedia Ranunkelstrauch Kerria japonica Kolkwitzie Kolkwitzia amabilis Gemeiner Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Faulbaum Rhamnus frangula Hunds-Rose Rosa canina Sal-Weide Salix caprea Holunder Sambucus nigra Flieder Syringa vulgaris Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gemeiner Schneeball Viburnum opulus Weigelie Weigelia spec. sowie Obststräucher (Stachelbeere, Johannisbeere, Himbeere und Brombeere) Textliche Festsetzungen Seite 5 von 6 5.5 Die nicht überbauten bzw. befestigten oder für sonstige zulässige Nutzungen benötigten Flächen auf den privaten Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete sind als Grünfläche anzulegen. Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder Landschaftsrasen bestehen. Mindestens 10 % dieser Flächen sind mit Strauchgehölzen der Pflanzenliste III zu bepflanzen. Weiterhin wird empfohlen, auf den privaten Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete ab einer Grundstücksfläche von 150 m² jeweils einen heimischer Laubbaum oder einen Obstbaum entsprechend den Vorgaben der Pflanzenliste IV anzupflanzen. PFLANZENLISTE IV: Baumpflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen Aus nachstehender Liste sind eine oder mehrere Baumarten auszuwählen: Mindestpflanzqualität: Hochstämme mit Stammumfang 14/16 cm Bei Obstbäumen: Hoch-/ Halbstämme mit Stammumfang 10/12 cm Deutscher Name Botanischer Name Zierapfel, z.B. Sorte 'John Downie' Malus z.B. 'John Downie' oder 'Hillieri' oder 'Hillieri' Vogelbeere Sorbus aucuparia sowie ortsübliche Obstbäume 5.6 Die nach den vorstehenden Ziffern festgesetzten Anpflanzungen sind fachgerecht auszuführen, zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und ggf. zu ersetzen. 5.7 Alle oben genannten Festsetzungen dienen in ihrer Gesamtheit dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, die sich aus der Umsetzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergeben. Die Kosten für die o. a. Festsetzungen sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Hinweis: Bei der Auswahl der o.a. Pflanzen wird empfohlen, grundsätzlich fachmännische Informationen über die eventuelle Giftigkeit der Pflanzen einzuholen. Textliche Festsetzungen 6. B. Seite 6 von 6 Mit Geh−, Fahr− und Leitungsrechten zu belastenden Flächen 6.1 Auf den nur mit Gehrechten (G) zu belastenden Flächen wird das Gehrecht zu Gunsten der Anlieger der vorhabenbezogenen Bebauungsplanbereiches (VEP-Teil B) festgesetzt. 6.2 Auf den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu belastenden Flächen wird das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Einfriedigungen Einfriedigungen zur Eingrenzung der Terrassen untereinander sind nur innerhalb der Baugrenzen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Außerhalb der Baugrenzen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m als lebende Hecken und / oder Stabgitterzäune zulässig 2. Dachform Zur Stiftsstraße sind straßenseitig nur geneigte Dächer mit Traufe zur Stiftsstraße hin zulässig. C. HINWEISE 1. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. KE 267 B (Ginster + Steinheuer, Januar 2007) ist Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon: 02425/9039−0, Fax: 02425/9030−199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 3. Bei Kampfmittelfunden während der Erd− / Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Sollten im Baugebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. In diesem Fall ist die Vorgehensweise mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen.