Daten
Kommune
Kerpen
Größe
23 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
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Textliche Festsetzungen
A
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PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
des vorhabenbezogenen Bebauungsplan KE 267 B, Teil B, gem.12 (1) BauGB und
des öffentlich rechtlichen Bebauungsplanes KE 267 B, Teil A, gem. § 12 (4) BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1 WA−Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO)
1.1.1
In dem im Plan ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet wird festgesetzt, dass
die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3.
Anlagen für Verwaltungen
4.
Gartenbaubetriebe
5.
Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und nicht zulässig sind.
1.2 Mi−Mischgebiet (gem. § 6 BauNVO)
1.2.1
In dem im Plan ausgewiesenen Mischgebiet wird gem. § 1 (5) BauNVO festgesetzt, dass
− Gartenbaubetriebe
− Tankstellen und
− Vergnügungsstätten
nicht zulässig sind.
1.2.2 In dem im Plan ausgewiesenen Mischgebiet wird gem. § 1 (6) BauNVO festgesetzt, dass die
gem. § 6 (3) BauNVO vorgesehenen Ausnahmen
− Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Nr. 2, 3 und 6 BauNVO sowie § 18 Bau NVO)
2.1
In den Baugebieten wird die Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 festgesetzt:
Bei den Gebäuden im Plangebiet Teil B des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden
die Trauf- und Firsthöhen zwingend festgesetzt.
Bei Gebäuden im öffentlich rechtlichen Teil des Bebauungsplanes, Teil A, werden die Traufund Firsthöhen als Obergrenze festgesetzt.
2.2
Als Traufe wird die Schnittkante zwischen den Gebäudeaußenwänden des aufragenden
Mauerwerks und der Dachhaut definiert. Für Flachdächer wird die Höhe der Oberkante Attika
zwingend festgesetzt. Bezugspunkte bilden die Höhen der im Plan bezeichneten
Kanaldeckel. Für die Trauf- und Firsthöhen 1 (TH 1, FH 1) sowie für die Attikahöhen ATH 1
und ATH 2 gilt der Bezugspunkt BzP2, für die Trauf- und Firsthöhen 2 (TH2 FH 2) gilt der
Bezugspunkt BzP1.
Textliche Festsetzungen
2.3
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Folgende Trauf- (TH) und Firsthöhen (FH) werden zwingend als Höhe über dem
Bezugspunkt festgesetzt:
TH 1 =
TH 2 =
ATH 1 =
ATH 2 =
7,83 m
11,24 m
9,41 m
12,21 m
FH 1 =
FH 2 =
10,05 m
12,62 m
Bei Gebäuden im Teil A des Bebauungsplanes ist eine maximale Traufhöhe TH
max. = 11,00 m über dem Bezugspunkt 1 (Kanaldeckel Bz P1) und eine maximale
Firsthöhe von FH max. = 15,00 m über dem Bezugspunkt 1 (Kanaldeckel Bz P1)
zulässig.
2.4
Bei den zwingend festgesetzten Höhen baulicher Anlagen sind gemäß § 18 Abs. 2
BauNVO Abweichungen von bis zu 80 cm als Unter- oder Überschreitung zulässig,
wenn dieses aus konstruktiven Gründen erforderlich wird.
2.5
Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch Treppenhäuser und Aufzüge mit
ihren Konstruktionen im erforderlichen Maß überschritten werden.
3.
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen
(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB)
3.1
Es wird die geschlossene Bauweise festgesetzt.
4.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
(gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB)
5.
4.1
Die gem. § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach
Landesrecht zulässigen Anlagen sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.2
Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 (6) BauNVO nur innerhalb der Baugrenzen und
auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
4.3
Gemäß § 21a (2) BauNVO sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks
festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 (1) Nr. 22 BauGB der
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 (3) BauNVO hinzuzurechnen.
Belange von Natur und Landschaft
5.1
Soweit betroffen, richten sich die nachfolgenden Pflanzmaßnahmen nach den jeweils
angegebenen Pflanzenlisten. Die dortigen Angaben zu den Pflanzenarten,
Mindestpflanzqualitäten und Pflanzdichten sind verbindlich.
5.2
An den im Plan zeichnerisch festgesetzten 5 Baumstandorten im Bereich
Verkehrsgrünflächen sind Bäume entsprechend den Vorgaben der Pflanzenliste I
anzupflanzen. Bei den Anpflanzungen im Straßenraum ist für jeden Baum eine ausreichend
dimensionierte und unbefestigte Baumscheibe anzulegen und durch geeignete Maßnahmen,
wie z.B. den Einbau von Rundhölzern o.ä., gegen Befahren zu schützen. Die Baumscheiben
sind mit Bodendeckern, Stauden oder Landschaftsrasen zu begrünen.
Textliche Festsetzungen
PFLANZENLISTE I:
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Baumpflanzungen innerhalb der Verkehrsflächen zur
Gliederung des Baugebietes
Aus nachstehender Liste sind eine oder mehrere Baumarten zu wählen
Mindestpflanzqualität: Hochstämme mit Stammumfang 18/20 cm
5.3
Deutscher Name
Botanischer Name
Esche 'Raywood'
Fraxinus angustifolia 'Raywood'
Hainbuche
Carpinus betulus
Winter−Linde 'Greenspire'
Tilia cordata 'Greenspire'
Wildbirne
Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Zur Abpufferung der nördlich anschließenden Gartenbereiche sind im Übergang zu der neuen
zwischen Vinzenzstraße und Filzengraben gelegenen Erschließungsstraße schmale
Grünstreifen und Pflanzungen vorgesehen. Auf ihnen sollen entsprechend den Vorgaben der
Pflanzenliste II geschnittene Hecken angelegt werden.
PFLANZENLISTE II:
Heckenpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen
Die Gehölzarten für die Hecken sind aus folgender Liste auszuwählen:
Mindestpflanzqualität:
verpflanzte Heckenpflanzen, geschnitten, 2xv.,
verpflanzte Heckenpflanze, 8 Tr., o.B. 60-100
Pflanzdichte / Pflanzabstand:
je m 3 Pflanzen
Deutscher Name
Botanischer Name
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Liguster
Ligustrum vulgare
Textliche Festsetzungen
5.4
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Die nicht überbauten Flächen der Tiefgarage sind als Grünanlage (einschließlich
erforderlicher Wegeflächen, Spielbereiche, Sitzplätze) zu gestalten. Die zu begrünenden
Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starkem kulturfähigem Substrat abzudecken.
Die Begrünung kann z. B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen. Es wird empfohlen, mindestens 10 % der Grünlage mit
Strauchgehölzen der Pflanzenliste III zu bepflanzen.
PFLANZENLISTE III:
Strauchgehölze
Grünflächen
zur
Pflanzung
auf
den
privaten
Die auf den privaten Grünflächen zu verwendenden Gehölze sind aus folgender
Liste auszuwählen:
Mindestpflanzqualität: verpflanzte Sträucher, 60 − 100 cm
Deutscher Name
Botanischer Name
Felsenbirne
Amelanchier lamarckii
Kornelkirsche
Cornus mas
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea
Weißdorn
Crataegus monogyna
Besen-Ginster
Cytisus scoparius
Deutzie
Deutzia x magnifica
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Forsythie
Forsythia intermedia
Ranunkelstrauch
Kerria japonica
Kolkwitzie
Kolkwitzia amabilis
Gemeiner Liguster
Ligustrum vulgare
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Schlehe
Prunus spinosa
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hunds-Rose
Rosa canina
Sal-Weide
Salix caprea
Holunder
Sambucus nigra
Flieder
Syringa vulgaris
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus
Weigelie
Weigelia spec.
sowie Obststräucher (Stachelbeere,
Johannisbeere,
Himbeere
und
Brombeere)
Textliche Festsetzungen
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5.5 Die nicht überbauten bzw. befestigten oder für sonstige zulässige Nutzungen benötigten
Flächen auf den privaten Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete sind als Grünfläche
anzulegen.
Die Begrünung kann z.B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen. Mindestens 10 % dieser Flächen sind mit Strauchgehölzen der
Pflanzenliste III zu bepflanzen. Weiterhin wird empfohlen, auf den privaten Grundstücken der
allgemeinen Wohngebiete ab einer Grundstücksfläche von 150 m² jeweils einen heimischer
Laubbaum oder einen Obstbaum entsprechend den Vorgaben der Pflanzenliste IV
anzupflanzen.
PFLANZENLISTE IV: Baumpflanzungen
auf
den
privaten
Grundstücksflächen
Aus nachstehender Liste sind eine oder mehrere Baumarten auszuwählen:
Mindestpflanzqualität: Hochstämme mit Stammumfang 14/16 cm
Bei Obstbäumen:
Hoch-/ Halbstämme mit Stammumfang 10/12 cm
Deutscher Name
Botanischer Name
Zierapfel, z.B. Sorte 'John Downie' Malus z.B. 'John Downie' oder 'Hillieri'
oder 'Hillieri'
Vogelbeere
Sorbus aucuparia
sowie ortsübliche Obstbäume
5.6
Die nach den vorstehenden Ziffern festgesetzten Anpflanzungen sind fachgerecht
auszuführen, zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und ggf. zu ersetzen.
5.7
Alle oben genannten Festsetzungen dienen in ihrer Gesamtheit dem Ausgleich von Eingriffen
in Natur und Landschaft, die sich aus der Umsetzung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes ergeben.
Die Kosten für die o. a. Festsetzungen sind vom Vorhabenträger zu übernehmen.
Hinweis: Bei der Auswahl der o.a. Pflanzen wird empfohlen, grundsätzlich fachmännische
Informationen über die eventuelle Giftigkeit der Pflanzen einzuholen.
Textliche Festsetzungen
6.
B.
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Mit Geh−, Fahr− und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
6.1
Auf den nur mit Gehrechten (G) zu belastenden Flächen wird das Gehrecht zu Gunsten der
Anlieger der vorhabenbezogenen Bebauungsplanbereiches (VEP-Teil B) festgesetzt.
6.2
Auf den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu belastenden Flächen wird das Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Einfriedigungen
Einfriedigungen zur Eingrenzung der Terrassen untereinander sind nur innerhalb
der Baugrenzen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Außerhalb der Baugrenzen
sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m als lebende Hecken und / oder
Stabgitterzäune zulässig
2.
Dachform
Zur Stiftsstraße sind straßenseitig nur geneigte Dächer mit Traufe zur Stiftsstraße
hin zulässig.
C.
HINWEISE
1.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. KE 267 B (Ginster + Steinheuer, Januar 2007) ist Bestandteil
des Bebauungsplanes.
2.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon: 02425/9039−0, Fax:
02425/9030−199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten.
3.
Bei Kampfmittelfunden während der Erd− / Bauarbeiten sind die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle
oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Sollten im Baugebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. In diesem Fall ist die
Vorgehensweise mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen.