Daten
Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 23.3 / Allg. Förderung v.
Kindern, Jugendl. Familien, Behinderten u.
Senioren
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 239.06
Datum :
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
01.02.2007
Haupt- und Finanzausschuss
06.02.2007
Stadtrat
13.02.2007
X
28.12.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen in der Stadt Kerpen - Vertragliche Festschreibung
der budgetierten Betriebskosten für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2008
hier: Teilbudget "Personalkosten"
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss bestätigt die vertragliche Festschreibung der Budgetobergrenzen
einschließlich der entsprechenden Kostenanteile (90 % Stadt Kerpen/10 % Träger) bis 31.12.2008.
Teilbudgets können nur innerhalb der festgeschriebenen Budgetobergrenzen in gemeinsamen
Abstimmungen verändert werden.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Gemäß Rahmenvertrag vom 29.06.2005 ist die jährliche Finanzierung der offenen Kinder- und
Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet budgetiert und festgeschrieben für den Zeitraum vom
01.07.2005 bis 31.12.2008, wobei die bereitgestellten Budgetmittel flexibel verwendet werden
können. Eine Überschreitung der Jahresbudgets ist nicht möglich bzw. geht ausschließlich zu
Lasten des Trägers (§ 2 Abs. 1/Rahmenvertrag). Der als Gesamtbudget jährlich im städtischen
Haushaltsansatz veranschlagte Zuschuss in Höhe von 90 % der anerkennungsfähigen
Betriebskosten stellt die Obergrenze des kommunalen Kostenanteils dar. Evtl. auftretende
Mehrkosten sind im Rahmen des Budgets zu kompensieren (§ 2 Abs. 2/Rahmenvertrag).
Eine ausdrückliche Aufhebung dieser Festschreibung von Kostenanteilen innerhalb der
vertraglichen Laufzeit ist nicht vorgesehen.
Im Zuge der Betriebskostenrechnung für das Halbjahr II./2005 (Beginn der 2. Vertragsperiode)
teilte der Träger einer Einrichtung mit, dass er sein Jahresbudget/2006 überschreiten wird und
begründet dies teils mit einer Fehlkalkulation der Personalkosten im Rahmen der Verhandlungen
über die Konditionen der 2. Vertragsperiode und teils mit einer tarifrechtlich begründeten Erhöhung
von Personalkosten.
Der Träger bittet insofern um Anpassung des vertraglichen Teilbudgets "Personalkosten" an die
tatsächlich entstehenden Personalkosten/2006, was einer Überschreitung der festgeschriebenen
Budgetobergrenze und damit des festgeschriebenen städtischen Kostenanteils gleichkommt (eine
Stellungnahme, inwieweit vertragsgemäß seitens des Trägers versucht wurde, diesen frühzeitig
erkannten Fehlbetrag durch Einsparungen innerhalb des Gesamtbudgets auszugleichen, ist
nachgefordert).
In diesem Kontext ist verwaltungsseitig anzumerken, dass der vorgenannte Rahmenvertrag in
seiner Entwurfsfassung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 14.04.2005 in § 2
Abs. 1 ergänzt wurde um den Zusatz "Das Teilbudget – Personalkosten – wird jährlich neu
abgestimmt".
Diese nicht näher konkretisierte Ergänzung bedarf wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
nunmehr einer verbindlichen Auslegung.
Sofern damit im Sinne des § 2 Abs. 2/Rahmenvertrag gemeint ist, dass innerhalb der vertraglich
festgeschriebenen Budgetobergrenzen Teilbudgets flexibel gegeneinander aufgerechnet und ggf.
neu abgestimmt werden, bedarf es insofern zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse einer
ausdrücklichen Bestätigung.
Sofern damit eine jährliche dynamische Anpassung der Teilbudgets "Personalkosten" an die den
Trägern tatsächlich entstehenden Personalkosten gemeint ist, käme dies einer über 80 %igen
Aufhebung (Anteil der Personalkosten am Gesamtvolumen der Betriebskosten) der Grundintention
des Rahmenvertrages auf der Grundlage des Freizeitstättenplanes gleich, die in der verlässlichen
Festschreibung von Jahresbudgetobergrenzen mit den entsprechenden Kostenanteilen über eine
klar definierte Laufzeit besteht.
In diesem Fall bedarf es ebenfalls einer ausdrücklichen Bestätigung des Jugendhilfeausschusses
und darüber hinaus einer Empfehlung an den Rat, zusätzliche Mittel bereitzustellen, um über die
festgeschriebenen städtischen Kostenanteile hinaus den Mehrbedarf zu decken, der sich
voraussichtlich aus den dynamisch angepassten Betriebskostenrechnungen 2006, 2007 und 2008
ergeben wird.
Eine konkrete Angabe über die Höhe der bereitzustellenden Mittel ist nicht möglich, da im Vorfeld
nicht abgesehen werden kann, ob und wie sich die Personalkosten verändern. Die tatsächliche
Höhe ist erst mit Vorlage der Verwendungsnachweise zum 31.01. des Folgejahres zu ermitteln.
Beschlussvorlage 239.06
Seite 2