Daten
Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung
Az.:
TOP
D 73.06
Datum :
23.06.2006
Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW
Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW wird wegen Vorliegens äußerster
Dringlichkeit die in der Anlage beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen beschlossen.
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
Kerpen, 23.06.2006
Hermann Josef Klingele
Stadtverordnete/r
An den Stadtrat zur Genehmigung
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. D 73.06 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2
GO NW genehmigt.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Seite 2
Begründung:
Bisher war die Höhe der Beiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in § 17 Abs. 3
GTK bezüglich Höhe und sozialer Staffelung landesweit einheitlich geregelt.
Die Landesregierung hat jedoch nunmehr die Erhebung des Elternbeitrages und die Festlegung
der sozialen Staffelung der Elternbeiträge in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe übergeben. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte am
17.05.2006 eine Gesetzesänderung der §§ 17 und 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK).
Diese Gesetzesänderung tritt zum 01.08.2006 in Kraft. Dadurch entsteht ein rechtsfreier Raum in
Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge, da es im Gesetz heißt:
§ 17 erhält folgende Fassung:
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben….
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge
vorzusehen….
Auf Grund der Gesetzesänderung ist eine rechtliche Grundlage in Form der beigefügten Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen zu schaffen. Diese übernimmt
die bis dato gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Höhe der Beiträge und der
sozialen Staffelung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 01.08.2006.
Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen oder eine Beitragsreduzierung zur bisherigen Höhe
kann aus Sicht der Verwaltung nicht in Frage kommen, da die Stadt Kerpen sich im
Haushaltssicherungskonzept befindet.
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