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Dringlichkeitsentscheidung (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Dringlichkeitsentscheidung (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen) Dringlichkeitsentscheidung (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen
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hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung Az.: TOP D 73.06 Datum : 23.06.2006 Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NW wird wegen Vorliegens äußerster Dringlichkeit die in der Anlage beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Marlies Sieburg Bürgermeisterin Kerpen, 23.06.2006 Hermann Josef Klingele Stadtverordnete/r An den Stadtrat zur Genehmigung X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. D 73.06 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO NW genehmigt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Seite 2 Begründung: Bisher war die Höhe der Beiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in § 17 Abs. 3 GTK bezüglich Höhe und sozialer Staffelung landesweit einheitlich geregelt. Die Landesregierung hat jedoch nunmehr die Erhebung des Elternbeitrages und die Festlegung der sozialen Staffelung der Elternbeiträge in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe übergeben. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte am 17.05.2006 eine Gesetzesänderung der §§ 17 und 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK). Diese Gesetzesänderung tritt zum 01.08.2006 in Kraft. Dadurch entsteht ein rechtsfreier Raum in Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge, da es im Gesetz heißt: § 17 erhält folgende Fassung: (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben…. (3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen…. Auf Grund der Gesetzesänderung ist eine rechtliche Grundlage in Form der beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen zu schaffen. Diese übernimmt die bis dato gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Höhe der Beiträge und der sozialen Staffelung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 01.08.2006. Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen oder eine Beitragsreduzierung zur bisherigen Höhe kann aus Sicht der Verwaltung nicht in Frage kommen, da die Stadt Kerpen sich im Haushaltssicherungskonzept befindet. Seite 3