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Dringlichkeitsentscheidung (Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung D 73.06)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV .NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV . NRW S. 498), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGB1. I S. 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGB1. I S. 2729) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV.NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2006 ist durch Dringlichkeitsentscheidung vom 23.06.2006 folgende Satzung beschlossen worden: § 1 Grundlagen (1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. (2) Ein Entgelt für das Mittagessen wird vom jeweiligen Träger erhoben und ist direkt vor Ort in der Einrichtung zu entrichten. (3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (5) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 2. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (6) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T435.doc -2- lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (7) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der nachfolgenden Beitragstabelle. Elternbeitragstabelle: Jahreseinkommen Elternbeiträge Kindergarten Euro Euro Euro Euro Euro 0 Euro 26,08 Euro 44,48 Euro 73,11 Euro 115,04 Euro Über 61.355 Euro 151,34 Euro Bis Bis Bis Bis Bis 12.271 24.542 36.813 49.084 61.355 Über Mittag Kinder unter 3 Hort Zuschlag Jahren 0 Euro 0 Euro 0 Euro 26,08 Euro 68,00 Euro 15,85 Euro 57,78 Euro 141,12 Euro 26,08 Euro 83,85 Euro 208,61 Euro 41,93 Euro 115,04 Euro 276,61 Euro 62,89 Euro 83,85 Euro 312,91 Euro 151,34 Euro § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T435.doc -3- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T435.doc