Daten
Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV .NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV . NRW S. 498), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGB1. I S. 3546) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGB1. I S. 2729) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV.NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2006 ist durch Dringlichkeitsentscheidung vom 23.06.2006 folgende Satzung beschlossen worden:
§ 1 Grundlagen
(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen die
diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Die Beitragspflicht wird durch
Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
(2) Ein Entgelt für das Mittagessen wird vom jeweiligen Träger erhoben und ist direkt vor
Ort in der Einrichtung zu entrichten.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an
die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
(5) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 2. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben
und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder
ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(6) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
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lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(7) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr
anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der
zu zahlende Elternbeitrag aus der nachfolgenden Beitragstabelle.
Elternbeitragstabelle:
Jahreseinkommen
Elternbeiträge
Kindergarten
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
0 Euro
26,08 Euro
44,48 Euro
73,11 Euro
115,04 Euro
Über 61.355 Euro
151,34 Euro
Bis
Bis
Bis
Bis
Bis
12.271
24.542
36.813
49.084
61.355
Über Mittag
Kinder unter 3
Hort
Zuschlag
Jahren
0 Euro
0 Euro
0 Euro
26,08 Euro
68,00 Euro
15,85 Euro
57,78 Euro
141,12 Euro
26,08 Euro
83,85 Euro
208,61 Euro
41,93 Euro
115,04 Euro
276,61 Euro
62,89 Euro
83,85 Euro
312,91 Euro
151,34 Euro
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
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