Daten
Kommune
Kerpen
Größe
18 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahmen TöB / Beteiligung der Bürger
Anlage 3
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Beteiligung der Behörden - Träger öffentlicher Belange
Schreiben von/ Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
TöB 1: Infracor v. 29.09.06
Es bestehen keine Bedenken.
entfällt
TöB 2: DB Services Immobilien GmbH v. 29.09.06:
Es bestehen keine Bedenken.
entfällt
TöB 3: IHK Köln v. 28.09.06:
Es bestehen keine Bedenken.
entfällt
TöB 4: Landesbetrieb Wald und Holz NRW v. 06.10.06:
entfällt
Es bestehen keine Bedenken.
Waldfläche im Sinne des Bundeswaldgesetzes in
Verbindung mit dem Landesforstgesetz NW ist nicht
betroffen.
TöB 5: RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH v. 28.09.06:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Auszüge der Bestandsunterlagen des Leitungsbestandes
sind beigefügt.
Es werden z.T. Versorgungsleitungen berührt. Diese sind zu
berücksichtigen, um Kosten für Trassenanpassungen zu
vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch
rechtliche Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung der Netze
erforderlich.
Hier sollte frühestmöglich eine Absprache stattfinden, um
notwendige Anpassungsmaßnahmen zu planen und
erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter
Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasserressourcen
zu erwarten sein, ist das RWE rechtzeitig einzubinden,
damit bei der Netzauslegung der Bedarf entsprechend
berücksichtigt werden kann.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu
achten, dass die Versorgungsleitungstrassen frei von
Bäumen und Strauchwerk bleiben.
Bei
nicht
auszuschließenden
Näherungen
von
Bepflanzungen an die Versorgungsleitungen ist die DVGW
Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen.
Darüber
hinaus
sind
die
notwendig
werdenden
Schutzmaßnahmen mit dem RWE abzustimmen.
Veränderungen an den Versorgungsnetzen im betroffenen
Bereich sind z. Zt. nicht geplant.
TöB 6: Neuapostolische Kirche NRW v. 04.10.06:
Es bestehen keine Anregungen und Bedenken.
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt.
Im
Rahmen
der
Umsetzung
des
Bebauungsplanes wird die Stadt Kerpen
Abstimmungsgespräche
mit
dem
Versorgungsträger führen.
TöB 7: Deutsche Telekom AG v. 04.10.06:
Die Stellungnahme vom 31.05.06 gilt unverändert weiter.
Kurzinhalt des Schreibens: Frühzeitige Beteiligung
Deutschen
Telekom
AG
hinsichtlich
der
fernmeldetechnischen Versorgung des Plangebietes.
TöB 8: Landesbetrieb Straßen NRW v. 06.10.06:
Grundsätzlich keine Bedenken.
Es
wird
darauf
hingewiesen,
dass
die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 495 erforderlich
Sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Kerpen.
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt. Im
Rahmen der Umsetzung des B-Planes wird die
Stadt Kerpen Abstimmungsgespräche mit dem
Versorgungsträger führen.
Aufgrund
der
aktuell
prognostizierten
Verkehrsbelastung der L 495 werden unter
Beachtung der Topografie und des räumlichen
Abstandes zum zukünftigen Wohngebiet keine
besonderen Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr erforderlich. Es ist davon
auszugehen, dass die DIN 18005 mit seinen
Orientierungswerten
so
ausreichend
Berücksichtigung gefunden hat.
entfällt
Stellungnahmen TöB / Beteiligung der Bürger
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Schreiben von/ Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
TöB 9: Wehrbereichsverwaltung West v. 11.10.06:
Nach abschließender Prüfung wird die Stellungnahme vom
13.06.06 (Bezug 2) aufrecht erhalten.
Kurzinhalt des Schreibens: Aufgrund der Lage des
Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere
Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr werden wegen
dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt.
TöB 10: Staatliches Umweltamt Köln v. 25.10.06:
Es bestehen keine Anregungen und Hinweise.
TöB 11: Erftverband v. 03.11.06:
Da
die
mittlerweile
in
Kraft
getretene
EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen
die Herstellung eines „guten Zustands“ der Gewässer
fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
unbedingt an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören
neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines
guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am
Gewässer selbst oder/und ins Gewässerumfeld. Die
Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstandsstand nicht
zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie
Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl
ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch
den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren,
wird es für erforderlich gehalten, die notwendigen
Ausgleichmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu
lenken.
Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes
kein
Gewässer
befindet,
können
für
die
Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im
Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen
werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der ULB notwendig.
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt.
entfällt
Die für den Bebauungsplan TÜ 283 A
ausgewählte Ausgleichsfläche liegt in der
„Ökopoolfläche“
der
Stadt
Kerpen.
Der
Ausgleichsflächenpool wurde seinerzeit in
Abstimmung mit dem Rhein-Erftkreis erstellt. Die
hier gewählte Ausgleichsfläche hat eine
besondere ökologische Bedeutung im Rahmen
des Grünvernetzungskonzeptes der Stadt
Kerpen. Sie stellt eine ökologisch wichtige
Verbindung zwischen den Waldgebieten „Parrig“
und „Bruch“ dar.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die
wasserwirtschaftlichen Belange im „Ökopool“
Berücksichtigung finden.
Anlage 4
Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.