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Beschlussvorlage (Stellungnahmen TöB / Beteiligung der Bürger)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
18 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Stellungnahmen TöB / Beteiligung der Bürger Anlage 3 Seite 1 von 2 Beteiligung der Behörden - Träger öffentlicher Belange Schreiben von/ Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung TöB 1: Infracor v. 29.09.06 Es bestehen keine Bedenken. entfällt TöB 2: DB Services Immobilien GmbH v. 29.09.06: Es bestehen keine Bedenken. entfällt TöB 3: IHK Köln v. 28.09.06: Es bestehen keine Bedenken. entfällt TöB 4: Landesbetrieb Wald und Holz NRW v. 06.10.06: entfällt Es bestehen keine Bedenken. Waldfläche im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Landesforstgesetz NW ist nicht betroffen. TöB 5: RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH v. 28.09.06: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Auszüge der Bestandsunterlagen des Leitungsbestandes sind beigefügt. Es werden z.T. Versorgungsleitungen berührt. Diese sind zu berücksichtigen, um Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden. Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch rechtliche Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden. Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung der Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasserressourcen zu erwarten sein, ist das RWE rechtzeitig einzubinden, damit bei der Netzauslegung der Bedarf entsprechend berücksichtigt werden kann. Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die Versorgungsleitungstrassen frei von Bäumen und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an die Versorgungsleitungen ist die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die notwendig werdenden Schutzmaßnahmen mit dem RWE abzustimmen. Veränderungen an den Versorgungsnetzen im betroffenen Bereich sind z. Zt. nicht geplant. TöB 6: Neuapostolische Kirche NRW v. 04.10.06: Es bestehen keine Anregungen und Bedenken. Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die Stadt Kerpen Abstimmungsgespräche mit dem Versorgungsträger führen. TöB 7: Deutsche Telekom AG v. 04.10.06: Die Stellungnahme vom 31.05.06 gilt unverändert weiter. Kurzinhalt des Schreibens: Frühzeitige Beteiligung Deutschen Telekom AG hinsichtlich der fernmeldetechnischen Versorgung des Plangebietes. TöB 8: Landesbetrieb Straßen NRW v. 06.10.06: Grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 495 erforderlich Sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt. Im Rahmen der Umsetzung des B-Planes wird die Stadt Kerpen Abstimmungsgespräche mit dem Versorgungsträger führen. Aufgrund der aktuell prognostizierten Verkehrsbelastung der L 495 werden unter Beachtung der Topografie und des räumlichen Abstandes zum zukünftigen Wohngebiet keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die DIN 18005 mit seinen Orientierungswerten so ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. entfällt Stellungnahmen TöB / Beteiligung der Bürger Seite 2 von 2 Schreiben von/ Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung TöB 9: Wehrbereichsverwaltung West v. 11.10.06: Nach abschließender Prüfung wird die Stellungnahme vom 13.06.06 (Bezug 2) aufrecht erhalten. Kurzinhalt des Schreibens: Aufgrund der Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr werden wegen dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt. TöB 10: Staatliches Umweltamt Köln v. 25.10.06: Es bestehen keine Anregungen und Hinweise. TöB 11: Erftverband v. 03.11.06: Da die mittlerweile in Kraft getretene EGWasserrahmenrichtlinie in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines „guten Zustands“ der Gewässer fordert, sollten die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unbedingt an die Gewässer geleitet werden. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und ins Gewässerumfeld. Die Umsetzung ist nach derzeitigem Wissensstandsstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, wird es für erforderlich gehalten, die notwendigen Ausgleichmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der ULB notwendig. Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ erfolgt. entfällt Die für den Bebauungsplan TÜ 283 A ausgewählte Ausgleichsfläche liegt in der „Ökopoolfläche“ der Stadt Kerpen. Der Ausgleichsflächenpool wurde seinerzeit in Abstimmung mit dem Rhein-Erftkreis erstellt. Die hier gewählte Ausgleichsfläche hat eine besondere ökologische Bedeutung im Rahmen des Grünvernetzungskonzeptes der Stadt Kerpen. Sie stellt eine ökologisch wichtige Verbindung zwischen den Waldgebieten „Parrig“ und „Bruch“ dar. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die wasserwirtschaftlichen Belange im „Ökopool“ Berücksichtigung finden. Anlage 4 Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.