Daten
Kommune
Kerpen
Größe
107 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungen nach der Offenlage Wegfallende Textpassagen wurden gestrichen,
ergänzende Textpassagen sind fett und kursiv dargestellt.
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Inhaltsangabe
I
Textliche Festsetzungen
1.
Gliederung der Baugebiete
Reine Wohngebiete (WR)
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
2.
3.
4.
5.
6.
7.
7.1
7.2
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Nebenanlagen
Garagen und Stellplätze
Öffentliche Grünflächen
Flächen zum Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Straßenraum
Zulässige Arten von Bäumen und Sträuchern
II.
Örtliche Bauvorschriften
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Dachform und Dachgestaltung
Farbgebung der Dächer
Dachaufbauten-einschnitte
Äußere Gebäudegestaltung
Gestaltung der Garagen
Einfriedungen Vorgärten
Einfriedungen von Hausgärten
Freiflächen
Werbeanlagen
Müllaufstellbereiche
III.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Bodendenkmäler
Kampfmittelfunde
Grundwasserabsenkungen
Wasserschutzzone
Sicherung der natürlichen Bodenbeschaffenheit
Deutsche Telekom AG, T-Com
RWE Rhein-Ruhr Netzservice
Militärflugplatz Nörvenich
Löschwasserversorgung
IV.
Empfehlungen
1.
Regenwassernutzung
Änderungen nach der Offenlage Wegfallende Textpassagen wurden gestrichen,
ergänzende Textpassagen sind fett und kursiv dargestellt.
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I.
Textliche Festsetzungen
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2004
(BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818), der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 133), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauONRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4)
BauGB.
1.
Gliederung der Baugebiete
Reine Wohngebiete (WR)
Zulässig sind Wohngebäude.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 3 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungsarten
Nr. 1 Läden und Handwerksbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Nr. 2 Anlagen für soziale Zwecke
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und damit unzulässig sind.
2.
Höhe baulicher Anlagen
Gem. § 9 (1) Nr.1 i.V. mit (2) BauGB und § 16 (2) und (3) BauNVO sind die Trauf- bzw. die Firsthöhen über
Bezugspunkt festgesetzt.
Der Bezugspunkt (BZP) ist wie folgt zu ermitteln: Maßgeblich ist die Endausbauhöhe der Straße in der Mitte der
straßenzugewandten Grundstücksgrenze.
Gem. § 31 (1) BauGB i.V.m. § 18 (2) BauNVO kann die zwingend festgesetzte Traufhöhe um bis zu 20 cm über –
bzw. unterschritten werden. Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Maximalhöhe. Bei Doppelhäusern sind die Traufund Firsthöhen benachbarter Gebäude anzupassen.
Hinweis: Die Traufhöhe bemisst sich im Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks
und der Außenkante Dachhaut.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
(1) Im Plangebiet dürfen die Baugrenzen für Erker und Zwerchgiebel über maximal 1/3 der Fassadenlänge
bis 1,00 m überschritten werden.
(2) In den Baugebieten dürfen unselbständige bauliche Anlagen wie Pfeiler, Balkone und Wintergärten die
Baugrenzen um bis zu 3,00 m überschreiten.
(3) Wintergärten sind nur außerhalb der Vorgartenfläche zulässig.
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4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
In dem „reinen Wohngebiet“ ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig.
5.
Nebenanlagen
Nebenanlagen sind bis zu einer Grundfläche von 7,5 m2 oder einem umbauten Raum von 20 m3 je Baugrundstück
nur außerhalb der in der Planzeichnung dargestellten „Vorgartenfläche“ (Grundstücksfläche zwischen
Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) zulässig.
6.
Garagen und Stellplätze
Garagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche und der seitlichen Gebäudeabstandsfläche zulässig. Der
Abstand der Garage zur Straßenbegrenzungslinie muss mindestens 6.0 m betragen. Die Garage darf die hintere
Gebäudekante um maximal 3,0 m überschreiten.
7.
Öffentliche Grünflächen
Flächen zum Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
7.1
Pflanzung von Bäumen im Straßenraum
An der öffentlichen Verkehrsfläche sind innerhalb eines Straßenzuges nur Bäume jeweils derselben Art zu
verwenden.
7.2
Zulässige Arten von Bäumen und Sträuchern
Bäume:
Acer campestre
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Prunus avium
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Sorbus aucaparia
Feldahorn
Hainbuche
Buche
Esche
Vogelkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Winterlinde
Eberesche
Sträucher:
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Kornelkirsche
Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Liguster
Heckenkirsche
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Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Salix purpurea
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Salix caprea
Schlehe
Faulbaum
Purpurweide
wolliger Schneeball
gew. Schneeball
Salweide
II.
1.
Örtliche Bauvorschriften
Dachform und Dachgestaltung
Zulässig sind ausschließlich Satteldächer. Der Dachüberstand darf maximal 0,70 m betragen.
2.
Farbgebung der Dächer
Farbige Dacheindeckungen sind nur als Erdtöne wie Grau, Schwarz, Anthrazit, Braun oder Rot zulässig.
Dacheindeckungen sind nur in nicht Licht reflektierenden Materialien zulässig.
3.
Dachaufbauten
Die maximale Länge der einzelnen Gauben ist auf 2,00 m (Außenmaß) beschränkt. Zur Vermeidung von
Gaubenbändern dürfen Gauben nur über maximal die Hälfte der Gebäudeaußenlänge im Dachgeschoss errichtet
werden. Der Abstand untereinander und zu den Grenzwänden muss mindestens 1,25 m betragen.
Nebendächer wie Dächer von Gauben und Zwerchgiebeln müssen eindeutig – mindestens 1, 00 m – unter dem
First zurückbleiben. Zwerchgiebel dürfen maximal 1/3 der Hausbreite betragen. Gauben in der 2. Dachebene sind
ausgeschlossen.
4.
Äußere Gebäudegestaltung
Bei einem Doppelhaus ist nur eine einheitliche Gestaltung hinsichtlich der Traufhöhe, Firsthöhe sowie Dachform,
Dacheindeckung, Dachgauben, Dacheinschnitten, Baustoff und Farbe zulässig.
5.
Gestaltung der Garagen
Für die Garagen sind die gleichen Materialien und Farben wie für den jeweiligen Hauptbaukörper zu verwenden.
6.
Einfriedungen Vorgärten
In den in der zeichnerischen Fassung des Bebauungsplanes als
" Vorgartenfläche " dargestellten Bereichen sind als Einfriedung nur
Hecken bis zu einer Höhe von 60 cm zulässig. Die zulässige
Artenauswahl der Hecken ist der Pflanzliste zu entnehmen.
7.
Einfriedungen von Hausgärten
Außerhalb der Vorgartenfläche sind als Einfriedungen nur Hecken
bis zu einer Höhe von 180 cm zulässig. Ausnahmsweise ist
zusätzlich zu den Hecken die Errichtung von lichten Metall- oder
Maschendrahtzäunen in gleicher Maximalhöhe zulässig.
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Anlage – Pflanzliste Hecken – Privatflächen
Carpinus betulus
– Hainbuche
Fagus sylvatica
- Rotbuche
Ligustrum vulgare – Liguster
Prunus Laurocerasus – Kirschlorbeer in Sorten
8.
Freiflächen
Freiflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu erhalten. Die nicht für notwendige Zufahrten oder die
Gebäudeerschließung erforderlichen Vorgartenflächen sind gärtnerisch anzulegen.
9.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich an den der öffentlichen
Grundstücksseiten und Gebäudeseiten zulässig - maximale Größe 1,5 m².
10.
Straßenseite
zugewandten
Müllaufstellbereiche
Standplätze für Abfallbehälter sind in der „Vorgartenfläche“ nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder
anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder Stahlkonstruktionen) von drei Seiten optisch abgegrenzt
werden.
III.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
1. Bodendenkmäler
Bei den Ausschachtungsarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen
und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom 11.03.1980 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu
verständigen.
3. Grundwasserabsenkung
Im Plangebiet wurde der Grundwasserspiegel künstlich abgesenkt. Nach Einstellung der Absenkungsmaßnahmen
wird sich der Grundwasserspiegel wieder auf sein natürliches Niveau einpendeln. Dies ist bei Gründungs-,
Abdichtungs- und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
4. Wasserschutzzone
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der Wasserschutzzone III A liegt.
5. Sicherung der natürlichen Bodenbeschaffenheit
Der Rhein – Erftkreis weist darauf hin, dass ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des GLA NRW im
Plangebiet Böden mit hoher regionaler Bodenfruchtbarkeit vorliegen. * Bei Baumaßnahmen ist der Mutterboden zu
lagern und wieder zu verwenden. Im Bereich der im Bebauungsplan als Grün – und Freiflächen festgesetzten
Flächen ist bei der Bauausführung der Hinweis des Rhein – Erftkreises zu beachten und die Sicherung der
natürlichen Bodenbeschaffenheit durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
6. Deutsche Telekom AG, T-Com
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung
einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger bittet
die T-Com, dass Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG,
T-Com, TI NL West, PTI 22, Postfach 101042, 50450 Köln, so früh wie möglich mitgeteilt werden.
7. RWE Rhein-Ruhr Netzservice
Änderungen nach der Offenlage Wegfallende Textpassagen wurden gestrichen,
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Die bestehenden Leitungstrassen sind zu berücksichtigen. Bei Leistungserhöhungen ist eventuell die Anpassung
der Netze des RWE erforderlich.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, ist RWE rechtzeitig einzubinden.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die Versorgungsleitungstrassen frei von Baum
und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an die Versorgungsleitungen des RWE, ist die
DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen.
Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit RWE abzustimmen.
8. Militärflugplatz Nörvenich
Das Plangebiet liegt unterhalb des Bauschutzbereiches des Militärflughafens Nörvenich.
Auf Grund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb
zu rechnen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr werden nicht anerkannt.
9. Löschwasserversorgung
Für das künftige Wohngebiet ist eine Löschwasserversorgung von 800/min sicherzustellen. Diese muss
mindestens einmal an zwei Hydranten zur Verfügung stehen.
Zu jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 60 m Entfernung (Lauflinie)erreichbar sein.
Im Rahmen des Straßenausbaus ist eine Abstimmung mit der Feuerwehr hinsichtlich der
Löschwasserversorgung erforderlich.
IV Empfehlungen
1. Regenwassernutzung
Es wird angeregt, dass anfallende Regenwasser gebäudebezogen zur Bewässerung der Außenanlagen zu
sammeln und zu nutzen.
Kerpen, im Januar 2007
K.H. Mayer
Amtsleiter