Daten
Kommune
Kerpen
Größe
14 kB
Datum
06.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 21.2 / Allg. Ordnungswesen
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 210.06
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur
X
Termin
06.12.2006
23.11.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Festzelt für die Horremer Karnevalvereine
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Mit Schreiben vom 22.11.2006 beantragte die UWG Fraktion folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Horremer Karnevalsvereinen die Möglichkeit zu schaffen, das
Festzelt wie im vergangenen Jahr, auf dem Friedrich-Ebert-Platz aufzustellen.
Diese Möglichkeit wurde bereits mehrfach geprüft. Hierbei ist die Verwaltung zu dem Ergebnis
gekommen, dass zum Schutz der Anwohner vor weiteren Beeinträchtigungen durch
Veranstaltungslärm, das Aufstellen eines Festzeltes für Karnevalsveranstaltungen auf dem
Friedrich-Ebert-Platz nicht genehmigt werden kann.
Aus Anlass der Beantragung zur Aufstellung eines Festzeltes im November 2005 wurde einem
Vertreter des Vereines in mehreren Gesprächen dargelegt, dass die Genehmigung zur Aufstellung
des Zeltes, für eine einmalige Karnevalssitzung ausnahmsweise und letztmalig für den FriedrichEbert-Platz erteilt wurde. Mit dieser Regelung erklärte sich der Vereinsvertreter einverstanden.
Entgegen der Darstellungen in den Anträgen der CDU Fraktion und FDP Fraktion kam die
Entscheidung gegen eine erneute Aufstellung eines Zeltes, für die Dauer von fünf Wochen, nicht
überraschend.
Auch über die Gründe, die gegen die Aufstellung eines Zeltes auf dem Friedrich-Ebert-Platz
sprechen, wurde der Festausschuß Horremer Karneval nicht im Unklaren gelassen. Mit Schreiben
vom 25.09.2006 wurden die wesentlichen Argumente für die Ablehnung nochmals dargelegt.
Aufgrund erneuter Gespräche wurde vom Festausschuß Horremer Karneval der angebotene
Festplatz im Neubaugebiet Wahlenpfad akzeptiert. Mit Schreiben vom 24.10.2006 wurde hierzu
bereits ein Antrag auf Schankerlaubnis für insgesamt 6 Veranstaltungen gestellt.
Hiervon sollen vier Veranstaltungen im Festzelt auf dem Festplatz Wahlenpfad, eine im
Pfarrzentrum Horrem, Hauptstraße sowie ein Weiberfastnachtstreiben auf dem Friedrich-EbertPlatz stattfinden. Es ist beabsichtigt, die Veranstaltungen wie beantragt zu genehmigen. Auch
gegen die Ausrichtung des Weiberfastnachtstreibens auf dem Friedrich-Ebert-Platz bestehen
keine Bedenken.
Gegen das Aufstellen eines Festzeltes auf dem Friedrich-Ebert-Platz sprechen insbesondere die
Vorgaben aus dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG).
Nach § 10 LImSchG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, nur in
solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Zudem ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie Anlagen der Gebrauch dieser Geräte verboten,
wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Diese Regelung dient dem Lärmschutz tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Die Nachtruhe ist
zusätzlich durch § 9 LImSchG geschützt, wonach Betätigungen verboten sind, welche die
Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses können zum Beispiel für Märkte, Volksfeste,
Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen die Gemeinden Ausnahmen erlassen. Hierbei
ist eine Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Durchführung der Veranstaltung und dem
Schutzbedürfnis der Nachbarschaft vorzunehmen.
Bei dieser Güterabwägung sind insbesondere die Lage des „Festplatzes“, die Entfernungen zu den
Wohnungen der Nachbarn, die Zahl der Betroffenen, die Dauer des Festes und die Häufigkeit
ähnlicher Veranstaltungen zu berücksichtigen.
Beschlussvorlage 210.06
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Bekanntermaßen grenzt unmittelbar an den Friedrich-Ebert-Platz Wohnbebauung. In direkter
Nachbarschaft befinden sich auf der Hauptstraße Altenwohnungen. Die entstehenden
Schallimmissionen strahlen ungehindert auf die Wohnungen ab. Betroffen ist hier eine Vielzahl von
Anwohnern deren Wohnruhe von der Veranstaltung tangiert wäre. Auch die Durchführung von 4
bis 6 Veranstaltungen in einem Zeitraum von fünf Wochen kann den Anwohnern nicht zugemutet
werden.
Wesentlichstes Kriterium bei der Beurteilung ist jedoch die Tatsache, dass auf dem FriedrichEbert-Platz bereits eine Vielzahl von ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt wird.
Veranstaltungen, die mit Beschallung oder sonstigem Lärm verbunden sind, dürfen an bis zu zehn
Tagen im Jahr durchgeführt werden, sofern diese nicht in ununterbrochener Folge stattfinden und
zwischen den einzelnen Veranstaltungen längere Zeiträume ohne Beeinträchtigungen liegen.
Bislang finden auf dem Friedrich-Ebert-Platz bereits fünf Veranstaltungen (Marktschreier,
Weinmarkt, Cityfest, Spätkirmes und Weihnachtsmarkt) mit einer Dauer von insgesamt 11 Tagen
statt. Jede dieser Veranstaltungen ist mit Auf- und Abbauarbeiten verbunden, die teilweise bis in
die Nacht andauern, was mit weiteren Lärmimmissionen verbunden ist. Zudem hat sich dort
inzwischen auch ein Biergarten etabliert, dessen Betrieb bis 24.00 Uhr möglich ist. Auch seitens
des Biergartenbetreibers werden gelegentliche Musikveranstaltungen durchgeführt.
Mit dem nunmehr noch zu genehmigenden Weiberfastnachtstreiben auf dem Friedrich-Ebert-Platz
geht die Belastung für die Anlieger bereits heute über das mögliche Maß hinaus.
Aus den Ausführungen ist ersichtlich, dass neben dem Interesse der Karnevalsvereine an der
Durchführung von Veranstaltungen, auch die berechtigten Interessen der Anlieger zu
berücksichtigen sind.
Die im Rahmen der Erteilung einer Schankerlaubnis vorzunehmenden Güterabwägung dieser
Interessen, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, führt zu dem Ergebnis, dass neben
bereits genehmigten Veranstaltungen kein Spielraum für weitere Genehmigungen gegeben ist.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erteilung von Konzessionen um ein
einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und eine Entscheidung hierüber nicht in der
Kompetenz des Ausschusses liegt.
Im Übrigen hat sich die Entscheidung in dieser Sache engstens an den gesetzlichen Vorgaben zu
orientieren.
Beschlussvorlage 210.06
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