Daten
Kommune
Kerpen
Größe
22 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 200.06
Datum :
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
07.12.2006
Stadtrat
X
17.11.2006
Bemerkungen
12.12.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung des Tagesausbaubetreuungsgesetzes (TAG): Tagespflege
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen a) Kosten von 505.423,-€ für die
laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen im Haushaltsjahr 2007 und b) Kosten von
7.000,-€ für die Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen
X
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr 2007: a) 50.000,-€, b) 3.000,-€
HhSt.: a)1.454.7600, b) 1.455.7180
Mittel müssen überplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr : a) 455.423,-€ b) 4.000,-€
HhSt.: 1.454.7600
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
I Sicherstellung der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kerpen die erforderlichen Mittel in Höhe
von 455.423,-€ für den nachgewiesen Bedarf an Plätzen in Kindertagespflege in 2007 zu
beschließen und die Mittel überplanmäßig bereitzustellen.
Zur Sicherstellung der bereits laufenden Kindertagespflege, sind jedoch mindestens Mittel in Höhe
von 77.943,-€ überplanmäßig bereitzustellen.
II Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kerpen eine Erhöhung der Mittel zur
Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen in 2007 zu beschließen und die Mittel in
Höhe von 4000,-€ überplanmäßig bereitzustellen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Gesetzliche Vorgaben:
Das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für
Kinder (Tagesausbaubetreuungsgesetz – TAG zum 01.01.2005) und das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick zum 01.10.2005) regeln qualitative und
quantitative Mindestkriterien für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren.
In § 24 SGB VIII werden jugendhilfeplanerische Vorgaben für Betreuungsangebote von Kindern
formuliert:
- Es ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
- Die Bedarfsdeckung soll durch Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege erreicht
werden.
Dies beinhaltet die Sicherstellung des Rechtsanspruches für Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt, mit der Verpflichtung eines bedarfsgerechten Angebotes an
Ganztagsplätzen, eines bedarfsgerechten Angebotes für Kinder unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der das erforderliche Angebot bis zum 01.10.2010 nicht
erfüllen kann, kann die in §24a SGB VIII festgelegte Übergangsregelung nutzen und der
Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01.10.2010 nachkommen
Für den Übergangszeitraum muss er jährlich Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten
Angebots bis zum 15.03.- aufgrund der aktuellen Bedarfsermittlung und dem aktuellen
Ausbaustand- beschließen.
Bis zum bedarfsgerechten Ausbau sind bei der Aufnahme Kinder besonders zu berücksichtigen,
- deren Wohl nicht gesichert ist.
- deren Eltern erwerbstätig sind oder werden, sich in einer Bildungsmaßnahme befinden, Schulund Hochschulausbildung absolvieren oder an einer Maßnahme zur Eingliederung im Sinne
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt –Hartz IV- aufnehmen.
Bedarfsermittlung und Bedarfsplanung
Ziel ist es bis 2010 ein bedarfsgerechtes Angebot insbesondere zur Betreuung von Kindern unter 3
Jahren zu erreichen.
Für die Kinder im Alter von Null bis zum vollendeten 2. Lebensjahr erfolgt die Betreuung nach den
derzeitigen Beschlüssen in Kerpen ausschließlich in Tagespflege und für die Kinder im Alter von 2
Jahren bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Tagespflege und im Rahmen der Umwandlung von
Plätzen in Kindergartengruppen und Tagesstättengruppen gemäß §9.4, wenn diese Plätze
dauerhaft nicht mehr für die Betreuung von Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Schulpflicht
benötigt werden.
Um der Verpflichtung nach §24 SGB gerecht zu werden und insbesondere in der Ausbauphase
dem vorgenannten besonderen Bedarf für Kinder unter 3 Jahren, ist ein Ausbau der Tagespflege
somit unumgänglich.
Im Zeitraum 01.01. bis 31.10.2006 gab es 74 Anfragen bezüglich der Vermittlung einer
Tagespflegeperson (Anlage 1). In allen diesen Fällen war das Kriterium „besonders zu
berücksichtigen“ erfüllt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr ist von einem Bedarf von 88 zu
vermittelnden Kindern auszugehen.
Die Anzahl der Tagespflegepersonen hat sich seit der Sachstandsmitteilung im JHA vom
06.04.2006 von 46 auf 20 Personen reduziert. Im Rahmen einer Abfrage wurden alle
Tagespflegepersonen über die gesetzlichen Änderungen informiert und darauf hingewiesen, dass
für die Betreuung von Kindern nunmehr eine Pflegerlaubnis unabdingbar ist, die wiederum den
Nachweis einer Qualifizierung erfordert. Nur 7 der ehemals 46 Tagespflegepersonen haben
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weiterhin Interesse an Tagespflege und nehmen derzeit an der Qualifizierungsmaßnahme teil. Zur
Deckung des o. g. Bedarfes sind somit in 2007 weitere Tagespflegepersonen zu qualifizieren.
In der Begründung zum TAG benennt die Bundesregierung als Zielsetzung für 2010 eine
Versorgungsquote von 20% der Kinder unter 3 Jahren. Die Arbeitshilfe der kommunalen
Spitzenverbände und Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen leitet hieraus keine
Verpflichtung ab, sondern bezeichnet diese „Vorgabe“ als Rechengröße und begründet dies damit,
dass die Rahmenbedingungen der einzelnen Jugendämter bezogen auf die Sicherstellung des
Rechtsanspruches für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, der
Versorgung mit Ganztagsbetreuungsplätzen und Plätzen für Kinder mit Behinderungen dieser
Altergruppe nicht vergleichbar sind. Weiter sind zu berücksichtigen die demographische
Entwicklung, die Haushaltssituation des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Haushaltssicherung)
und die Betroffenheit in Bezug auf das Verhalten kirchlicher Träger, da der Rückzug dieser Träger
aus der Betreuung/Finanzierung aufzufangen ist.
Der Rechtsanspruch für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist im
Stadtgebiet Kerpen noch nicht ausreichend sichergestellt. Der Bedarf an Ganztagsbetreuungsplätzen steigt und Gruppenüberschreitungen der Tagesstättengruppen bei den städt. Kindertageseinrichtungen sind mittlerweile die Regel. Ebenfalls besteht ein weiterer dringender Bedarf an
Plätzen für Kinder mit Behinderungen.
Die Anwendung des §9.4 zur Schaffung von Plätzen für Kinder im Alter von 2-3 Jahren in
Tageseinrichtungen durch Umwandlung freiwerdender Plätze für Kinder vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt greift hierdurch nach wie vor nicht. (Anlage 2).
Fazit.
Trotz dieser problematischen Ausgangslage kann die gesteigerte Verpflichtung zum bedarfsgerechten Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren nicht unberücksichtigt bleiben. In dieser
Angelegenheit bedarf es einer politischen Willenserklärung.
Aus fachlicher Sicht ist der bedarfsgerechte Ausbau entsprechend der Bedarfsermittlung 2006 in
2007 vorzunehmen und sind Mittel für den dort nachgewiesenen Bedarf für die Betreuung von 88
Kindern sicherzustellen.
Sollten in 2007 ausschließlich Mittel zur Betreuung der bereits in 2006 in Kindertagespflege
vermittelten Kinder bereit gestellt werden, ist hier daraufhinzuweisen, dass keine weitere
Vermittlung in 2007erfolgen kann, da sich aus der Vermittlung der Anspruch auf Gewährung einer
laufenden Geldleitung an die Tagespflegeperson ergibt.
Dies hat zur Folge, dass bei Anfragen auch dann nicht an qualifizierte Tagesmütter mit
Pflegeerlaubnis verwiesen werden kann, wenn die Erziehungsberechtigten die laufende
Geldleistung aus eigenen Mittel bestreiten, da sich aus der Vermittlung der Anspruch der
Tagespflegeperson gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ableitet.
Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis (Anlage 3)
Neben dem quantitativen Ausbau ist auch den gestiegenen qualitativen Anforderungen an
Beratung, Qualifizierung und Vermittlung Rechnung zu tragen, sowie dem Anspruch der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung. Dies stellt neben dem Ausbau an
Plätzen aus finanzieller Sicht die größte Herausforderung dar, da bisher eine Bezuschussung
ausschließlich bei Erziehungsberechtigten mit Einkommen innerhalb der Schutzgrenze BSHG
erfolgte.
Mit diesen qualitativen Anforderungen haben sich die Jugendamtsleiter/innen im Rhein-Erft-Kreis
auseinander gesetzt und in einer „Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis“
einheitliche Standards festgeschrieben.
Bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung ist festzustellen, dass die Vereinbarungen bzgl.
Beratung, Qualifizierung und Vermittlung d. h. die pädagogischen Standards weitgehend einheitlich umgesetzt werden, während die Umsetzung der Anzahl der geförderten Plätze stark
Beschlussvorlage 200.06
Seite 3
differiert. Hier geht das Spektrum von einem Kontingent von 10 Plätzen a`30 Std. bis hin zur
Förderung aller eingehenden Anträge.
Im Zeitraum vom 15.09.2006 bis 17.03.2007 findet im Jugendzentrum in Sindorf eine
Qualifizierung, mit einem Umfang von 80 Unterrichtsstunden nach dem Curriculum des DJI in
Kooperation mit dem Katholischen Bildungswerk statt. An diese Grundqualifizierung soll sich im
nächsten Jahr die 80stündige Aufbauqualifizierung anschließen.
Für den aktuellen Kurs des Katholischenbildungswerks entstehen den Teilnehmerinnen Kosten in
Höhe von 299€. Der hälftige Betrag von 149,50€ wird den Tagespflegepersonen erstattet.
Eine hälftige Kostenerstattung erhalten ebenfalls Tagespflegepersonen, die nachweislich
erfolgreich die Qualifizierung bei einem anderen Bildungsträger abgeschlossen haben und
entweder bereits Kinder aus dem Stadtgebiet Kerpen betreuen oder ein Kind aus dem Stadtgebiet
Kerpen aufnehmen.
Für das Jahr 2007 ist eine Aufbauqualifizierung in Kerpen geplant, deren Umfang ebenfalls 80
Unterrichtsstunden umfasst und vermutlich die gleichen Kosten verursachen wird wie der vorherige
Kurs. Darüber hinaus ist es notwendig einen weiteren Qualifizierungsgrundkurs anzubieten um
somit kontinuierlich einen Stamm an Tagesmüttern aufbauen zu können. Bei einer hälftigen
Erstattung in Höhe von 149,50 € für insgesamt 40 Teilnehmer/innen entstehen in 2007
Gesamtkosten in Höhe von 5980,-€.
Darüber hinaus finden monatlich Treffen für die Tagespflegepersonen statt, die im Rahmen der
Vernetzung unverzichtbar sind, sowie zwei Fortbildungen. Hierfür sind in 2007 Mittel in Höhe von
1000,- anzusetzen.
Kostenermittlung
Kosten Stand 31.10.2006
Zu Zeit werden 23 Kinder im Rahmen von Tagespflege betreut. Die Gesamtzahl der dafür
aufzuwendenden Betreuungsstunden beträgt 555 Wochenstunden. Davon werden derzeit 188
Wochenstunden mit einem Pflegegeldzuschuss in Höhe von 1,42 € pro Betreuungsstunde durch
die Stadt Kerpen bezuschusst, da sich diese Familien mit Ihrem Einkommen innerhalb der
Schutzgrenze des BSHG befinden. Die Kosten hierfür betragen monatlich 1.152,44 € und jährlich
13.829,28 €. Kosten für Altersicherung und Unfallversicherung entstehen nicht.
Nach der gesetzlichen Neuregelung d. h. der Gewährung von Geldleistungen an alle
Tagespflegepersonen und Erhöhung des Stundensatzes gemäß Rahmenvereinbarung auf 4.- €
pro Betreuungsstunde, ergeben sich für die vorgenannten 555 Wochenstunden Gesamtkosten in
Höhe von 115.352.- € zzgl. Alterssicherung und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen in
maximaler Höhe von 12.591,- € p. A. Die Gesamtkosten betragen somit 127.943,-€ p. A.
Diesen Ausgaben stehen Einnahmen durch Elternbeiträge in Höhe von 30.360,-€ p. A. gegenüber.
Die verbleibenden Kosten liegen somit bei 97.583,-€ p. A.
Kosten Bedarfsermittlung 2007 (auf Grundlage der Bedarfsermittlung in 2006)
Der durchschnittliche wöchentliche Betreuungsumfang nach vorgenannter Darstellung beträgt pro
Kind 25 Stunden.
Ausgehend von diesem Bedarf (siehe Bedarfsermittlung Seite 3) ergibt sich für das Jahr 2007
folgende Kostenermittlung:
Bei der Inanspruchnahme der Tagespflege durch 88 Kinder und einem durchschnittlichen
wöchentlichen Betreuungsumfang von 25 Stunden pro Kind, betragen die Kosten 457.248.- € p. A.
zzgl. Alterssicherung und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen in maximaler Höhe von
48.175,-€ p. A. Die Gesamtkosten betragen somit 505.423,-€ p. A.
Diesen Ausgaben stehen Einnahmen durch Elternbeiträge in Höhe von 116.160.- € p. A.
gegenüber. Die verbleibenden Kosten liegen somit bei 389.263.- € p. A.
Beschlussvorlage 200.06
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Bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 42,5 Stunden pro Kind, betragen die Kosten
777.322.- € p. A. zzgl. Alterssicherung und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen in
maximaler Höhe von 48.175,-€ p. A. Die Gesamtkosten betragen somit 825.497,-€ p. a.
Hier beträgt das Elternbeitragsaufkommen 184.652.- € und die zu finanzierende Restsumme
beläuft sich auf 640.845.- € p. A.
Kosten Ausbaustufe 2010 nach Rechengröße der Bundesregierung
Nach der aktuellen Bedarfsplanung sind bei einer Versorgungsquote von 20 % gemäß der
Planung der Bundesregierung 396 Plätze über Tagespflege sicherzustellen.
Bei der Inanspruchnahme der Tagespflege durch 396 Kinder und einem durchschnittlichen
wöchentlichen Betreuungsumfang von 25 Stunden pro Kind, betragen die Kosten
2.057.616.- € p. A. Das Elternbeitragsaufkommen liegt hier bei 522.720.- € p. A. und die zu
finanzierende Restsumme bei 1.534.896.- € p. A..
Bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 42,5 Stunden pro Kind, betragen die Kosten
3.497.947.- € p. A.. Das Elternbeitragsaufkommen liegt nun bei 830.935.- € p. A. und die zu
finanzierende Restsumme bei 2.667.012.- € p. A..
Hier entstehen zusätzliche Kosten für die monatliche Alterssicherung und Unfallversicherung der
Tagespflegepersonen in maximaler Höhe von 202.000,-€.
Anlagen :
1. Umwandlungspotential gemäß §9.4 für Kinder im Alter von 2-3Jahren (u3)
2. Vermittlungsanfragen Tagespflege in 2006
3. Rahmenvereinbarung der Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis
Anlage 1
Beschlussvorlage 200.06
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Umwandlungspotential gemäß §9.4 für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren (u3) gemäß aktueller
Kindertagesstättenbedarfsplanung
Planungsbereic
h
Kerpen
Sindorf
Buir
Blatzheim
Manheim
Tür./Brü./Bal.
Horrem/Neub.
Gesamt
2006/2007
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
-21 Pl. = 0 u3
-55 Pl.= u3*
-6 Pl.= 0 u3
-20 Pl.= 0 u3
-12 Pl.= 0 u3
-38 Pl.= 0 u3
-22 Pl.= o u3
0 u3
-12 Pl.= 0 u3
-56 Pl.= 0 u3
-3 Pl.= 0 u3
-21 Pl.= 0 u3
-3 Pl.= 0 u3
-25 Pl.= 0 u3
-8 Pl.= 0 u3
0 u3
-42 Pl.= 0 u3
-14 Pl.= 0 u3
-6 Pl.= 0 u3
-22 Pl.= 0 u3
+8 Pl.= 4 u3
-35 Pl.= 0 u3
-30 Pl.= 0 u3
4 u3
-27 Pl.= 0 u3
+9 Pl.= 4 u3
-5 Pl.= 0 u3
-9 Pl.= 0 u3
+14Pl.= 7 u3
-5 Pl.= 0 u3
-5 Pl.= 0 u3
11 u3
+23P.= 11u3
+40P.= 20u3
-7P.= 0u3
-4P.= 0u3
+17P.= 8u3
+29P.= 14u3
+37P.= 18u3
71u3
*Sondergenehmigung Privater Kindergarten Pänz 4 Plätze für Kinder von 2- bis 3 Jahren
Umwandlungspotentiale für Tagesstättengruppen, pro Gruppe -5 Plätze und integrative Gruppen,
pro Gruppe -10 Plätze sind hierbei nicht berücksichtigt und vorrangig umzusetzen.
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