Daten
Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 198.06
Datum :
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
07.12.2006
Stadtrat
X
17.11.2006
Bemerkungen
12.12.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und
Tagespflege
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses den Erlass der in der Anlage
beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Durch die Gleichstellung von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege gemäß §§ 2224 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) hat sich die Grundlage für die Kostenbeteiligung der Eltern
verändert. Gemäß § 90 SGB VIII gilt für die Förderung in Tagespflege die pauschalierte Kostenbeteiligung mit sozialer Staffelung analog zu den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen.
Um eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für Plätze in Kindertagespflege zu schaffen, ist die Verabschiedung einer Elternbeitragssatzung erforderlich.
Die beigefügte Satzung übernimmt die Regelungen der im Stadtrat am 05.09.2006 beschlossenen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und ergänzt diese um die Regelungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Tagespflege.
Die Unterscheidung der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren und Kindern ab Vollendung des
dritten Lebensjahres wird auch für die Tagespflege übernommen. Modifiziert wird lediglich der
Betreuungsumfang. Die Verwaltung trägt hier dem gesetzlichen Anspruch auf Gleichstellung von
Tagespflege und institutioneller Kindertagesbetreuung Rechnung, indem auch die Elternbeiträge
für beide Betreuungsformen in gleicher Weise erhoben werden.
Für die Betreuung über 35 Stunden pro Woche ist demnach in Tagespflege der gleiche
Elternbeitag für Kinder über/bzw. unter 3 Jahren zu zahlen wie für den Besuch einer Tagesstätte.
Für die Betreuung bis zu 35 Std. pro Woche in Tagespflege ist der gleiche Beitrag zu zahlen wie
für den Besuch einer Kindergartengruppe. Der Elternbeitrag für Kinder unter 3 Jahren wurde
analog umgerechnet. Für die Betreuung in Tagespflege bis 25 Stunden pro Woche in Tagespflege
wurde der Elternbeitrag anteilig berechnet.
Bei einer Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in einer Kindergarten- oder Tagesstättengruppe
im Rahmen einer vorzeitigen Aufnahme oder Umwandlung von Plätzen gemäß § 9.4 GTK ist der
jeweils geltende Beitrag der Gruppenform zu leisten.
Anlage: Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Beschlussvorlage 198.06
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