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Beschlussvorlage (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Beschlussvorlage (Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung Az.: TOP Drs.-Nr.: 198.06 Datum : Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 07.12.2006 Stadtrat X 17.11.2006 Bemerkungen 12.12.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses den Erlass der in der Anlage beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Durch die Gleichstellung von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege gemäß §§ 2224 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) hat sich die Grundlage für die Kostenbeteiligung der Eltern verändert. Gemäß § 90 SGB VIII gilt für die Förderung in Tagespflege die pauschalierte Kostenbeteiligung mit sozialer Staffelung analog zu den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen. Um eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für Plätze in Kindertagespflege zu schaffen, ist die Verabschiedung einer Elternbeitragssatzung erforderlich. Die beigefügte Satzung übernimmt die Regelungen der im Stadtrat am 05.09.2006 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und ergänzt diese um die Regelungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tagespflege. Die Unterscheidung der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres wird auch für die Tagespflege übernommen. Modifiziert wird lediglich der Betreuungsumfang. Die Verwaltung trägt hier dem gesetzlichen Anspruch auf Gleichstellung von Tagespflege und institutioneller Kindertagesbetreuung Rechnung, indem auch die Elternbeiträge für beide Betreuungsformen in gleicher Weise erhoben werden. Für die Betreuung über 35 Stunden pro Woche ist demnach in Tagespflege der gleiche Elternbeitag für Kinder über/bzw. unter 3 Jahren zu zahlen wie für den Besuch einer Tagesstätte. Für die Betreuung bis zu 35 Std. pro Woche in Tagespflege ist der gleiche Beitrag zu zahlen wie für den Besuch einer Kindergartengruppe. Der Elternbeitrag für Kinder unter 3 Jahren wurde analog umgerechnet. Für die Betreuung in Tagespflege bis 25 Stunden pro Woche in Tagespflege wurde der Elternbeitrag anteilig berechnet. Bei einer Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in einer Kindergarten- oder Tagesstättengruppe im Rahmen einer vorzeitigen Aufnahme oder Umwandlung von Plätzen gemäß § 9.4 GTK ist der jeweils geltende Beitrag der Gruppenform zu leisten. Anlage: Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Beschlussvorlage 198.06 Seite 2