Daten
Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Kerpen
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom …..
Aufgrund der § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW 5. 6661SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 5. 272) in Verbindung mit dem 2. Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW 5. 380/SGV
NRW 216), zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
vom 08.09.2005 (BGB1.1 S. 2729) und den § 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21 Oktober 1969 (GV NRW 5. 7 12ISGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GV NRW S. 488), hat der
Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 12.12.2006 folgende Beitragssatzung
beschlossen:
Allgemeines
Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und
Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt, eigenständig
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben. Für die
Kindertagespflege nimmt die Stadt Kerpen die in § 24a SGB VIII aufgeführte
Übergangsregelung zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder in Tagespflege in
Anspruch. Die Ausbausstufen der Betreuungsplätze bis 1. Oktober 2010 beschließt die Stadt
Kerpen in den entsprechenden Gremien.
§1
Elternbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen erhebt die Stadt Kerpen Elternbeiträge.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege, die durch die Vermittlung der Stadt Kerpen erfolgt.
Die Elternbeiträge sind als monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den
Jahresbetriebskosten zu entrichten.
§2
Elternbeitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen
das Kind zusammenlebt entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Lebt das
Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den
Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern
ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den
Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der
Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und
durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche
Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können,
nicht berührt.
(3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen
12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
(4) Ein Entgelt für das Mittagessen wird vom jeweiligen Träger der Kindertagesstätte oder
der Tagespflegeperson erhoben und ist direkt vor Ort in der Tageseinrichtung oder an die
Tagespflegeperson zu entrichten.
(5) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für
die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei
alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
§3
Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge
für die Kindertagespflege richten sich neben dem Einkommen auch nach dem
Betreuungsumfang und dem Alter des Kindes.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der
Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1
ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
(3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt schriftlich
anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1
ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne
den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
§4
Beitragsermäßigung
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an
die Stelle der Eltern treten,
- gleichzeitig im Gebiet der Stadt Kerpen eine Kindertageseinrichtung,
- gleichzeitig eine durch die Stadt Kerpen vermittelte Kindertagespflegestelle,
wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste.
- Besucht eines der Kinder das Angebot der offenen Ganztagesschule, reduziert sich der
Beitrag für dieses Kind in der offenen Ganztagsschule um 50%.
(2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Kerpen und nimmt
ergänzend das durch die Stadt Kerpen vermittelte Angebot der Kindertagespflege in
Anspruch, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der
Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind
zu berücksichtigen.
(3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§90 Abs. 3 SGB VIII).
§5
Einkommen
(1) Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von
10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs.
6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat
bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
§6
Mitteilungspflichten
Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen.
§7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die
Einrichtung oder in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und endet bei der Tagespflege
mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes und bei den Kindertageseinrichtungen mit dem
Ende des Betreuungsverhältnisses.
(2) Der Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Stadt Kerpen endet durch
Kündigung der Erziehungsberechtigten oder aus wichtigem Grund durch Kündigung der
Stadt Kerpen. Die Mindestdauer des Vertrages beträgt zwei Monate, gerechnet vom Tage
des vereinbarten Vertragsbeginns. Unter Beachtung dieser Mindestdauer ist eine Kündigung
des Vertrages durch die Erziehungsberechtigten jederzeit mit der Frist von 6 Wochen zum
Monatsende möglich. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie rechtzeitig und schriftlich
an die Leitung der Einrichtung erfolgt ist.
Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden würde, am Ende eines Monats,
auf den ein Monat mit Sommer-Schulferien(NRW) folgt, dann verlängert sich die
Vertragsdauer noch bis zum Ende des Kindergartenjahres (=Schuljahr); also bis zum 31.07.
(3) Die Beiträge sind jeweils zum fünfzehnten eines Monats zu zahlen, soweit nichts anderes
im Beitragsbescheid bestimmt ist.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Anlage zu § 3
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Kinder unter 3 Jahre
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit unter 3- jähriger Kinder
Mehr als 35 Std.
Jahreseinkommen Bis 25 Std.
Bis 35 Std.
Bis 42,5 Std.
bis 12.271€
0,00
0,00
0,00
bis 24.542€
32,64€
42,84€
68,00€
bis 36.813€
67,74€
88,91€
141,12€
bis 49.084€
100,13€
131,42€
208,61€
bis 61.355€
133,73€
181,10€
278,61€
über 61.355€
150,20€
200,26€
312,91€
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Kinder ab 3 Jahre
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit ab 3-jähriger Kinder
Mehr als 35 Std.
Jahreseinkommen Bis 25. Std.
Bis 35 Std.
Bis 42,5 Std.
bis 12.271€
0,00
0,00
0,00
bis 24.542€
20,00€
26,08€
41,66€
bis 36.813€
33,87€
44,48€
70,56€
bis49.084€
55,22€
73,11€
115,04€
bis 61.355€
85,41€
115,04€
177,93€
Über 61.355€
112,89€
151,34€
235,19€
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Kindergarten
Jahreseinkommen Kindergarten über Mittag
Zuschlag
Kinder unter 3 Jahren in
der kleinen
altersgemischten Gruppe
Hort
bis 12.271€
0€
0€
0€
0€
bis 24.542€
26,08€
15,85€
68,00€
26,08€
bis 36.813€
44,48€
26,08€
141,12€
57,78€
bis 49.084€
73,11€
41,93€
208,61 €
83,85€
bis 61.355€
115,04€
62,89€
276,61€
115,04€
ab 61.355€
151,34€
83,85€
312,91€
151,34€