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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
12.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom ….. Aufgrund der § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW 5. 6661SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 5. 272) in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW 5. 380/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 08.09.2005 (BGB1.1 S. 2729) und den § 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21 Oktober 1969 (GV NRW 5. 7 12ISGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 12.12.2006 folgende Beitragssatzung beschlossen: Allgemeines Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Teilnehmerbeiträge festzusetzen. Durch die Neuregelung in § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ermächtigt, eigenständig Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben. Für die Kindertagespflege nimmt die Stadt Kerpen die in § 24a SGB VIII aufgeführte Übergangsregelung zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder in Tagespflege in Anspruch. Die Ausbausstufen der Betreuungsplätze bis 1. Oktober 2010 beschließt die Stadt Kerpen in den entsprechenden Gremien. §1 Elternbeiträge Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen erhebt die Stadt Kerpen Elternbeiträge. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege, die durch die Vermittlung der Stadt Kerpen erfolgt. Die Elternbeiträge sind als monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. §2 Elternbeitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Beitragszeitraum ist bei der Kindertagespflege der Bewilligungszeitraum und bei den Kindertageseinrichtungen das Kindergartenjahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Bei der Kindertagespflege wird die Beitragspflicht durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. (3) Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. (4) Ein Entgelt für das Mittagessen wird vom jeweiligen Träger der Kindertagesstätte oder der Tagespflegeperson erhoben und ist direkt vor Ort in der Tageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson zu entrichten. (5) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. §3 Höhe der Beiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge für die Kindertagespflege richten sich neben dem Einkommen auch nach dem Betreuungsumfang und dem Alter des Kindes. (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (3) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. §4 Beitragsermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, - gleichzeitig im Gebiet der Stadt Kerpen eine Kindertageseinrichtung, - gleichzeitig eine durch die Stadt Kerpen vermittelte Kindertagespflegestelle, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. - Besucht eines der Kinder das Angebot der offenen Ganztagesschule, reduziert sich der Beitrag für dieses Kind in der offenen Ganztagsschule um 50%. (2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Kerpen und nimmt ergänzend das durch die Stadt Kerpen vermittelte Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§90 Abs. 3 SGB VIII). §5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. §6 Mitteilungspflichten Alle Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. §7 Entstehung, Änderung und Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung oder in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und endet bei der Tagespflege mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes und bei den Kindertageseinrichtungen mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. (2) Der Vertrag über den Besuch einer Kindertageseinrichtung der Stadt Kerpen endet durch Kündigung der Erziehungsberechtigten oder aus wichtigem Grund durch Kündigung der Stadt Kerpen. Die Mindestdauer des Vertrages beträgt zwei Monate, gerechnet vom Tage des vereinbarten Vertragsbeginns. Unter Beachtung dieser Mindestdauer ist eine Kündigung des Vertrages durch die Erziehungsberechtigten jederzeit mit der Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie rechtzeitig und schriftlich an die Leitung der Einrichtung erfolgt ist. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden würde, am Ende eines Monats, auf den ein Monat mit Sommer-Schulferien(NRW) folgt, dann verlängert sich die Vertragsdauer noch bis zum Ende des Kindergartenjahres (=Schuljahr); also bis zum 31.07. (3) Die Beiträge sind jeweils zum fünfzehnten eines Monats zu zahlen, soweit nichts anderes im Beitragsbescheid bestimmt ist. §8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Anlage zu § 3 Elternbeiträge für Kindertagespflege Kinder unter 3 Jahre Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit unter 3- jähriger Kinder Mehr als 35 Std. Jahreseinkommen Bis 25 Std. Bis 35 Std. Bis 42,5 Std. bis 12.271€ 0,00 0,00 0,00 bis 24.542€ 32,64€ 42,84€ 68,00€ bis 36.813€ 67,74€ 88,91€ 141,12€ bis 49.084€ 100,13€ 131,42€ 208,61€ bis 61.355€ 133,73€ 181,10€ 278,61€ über 61.355€ 150,20€ 200,26€ 312,91€ Elternbeiträge für Kindertagespflege Kinder ab 3 Jahre Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit ab 3-jähriger Kinder Mehr als 35 Std. Jahreseinkommen Bis 25. Std. Bis 35 Std. Bis 42,5 Std. bis 12.271€ 0,00 0,00 0,00 bis 24.542€ 20,00€ 26,08€ 41,66€ bis 36.813€ 33,87€ 44,48€ 70,56€ bis49.084€ 55,22€ 73,11€ 115,04€ bis 61.355€ 85,41€ 115,04€ 177,93€ Über 61.355€ 112,89€ 151,34€ 235,19€ Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen Kindergarten Jahreseinkommen Kindergarten über Mittag Zuschlag Kinder unter 3 Jahren in der kleinen altersgemischten Gruppe Hort bis 12.271€ 0€ 0€ 0€ 0€ bis 24.542€ 26,08€ 15,85€ 68,00€ 26,08€ bis 36.813€ 44,48€ 26,08€ 141,12€ 57,78€ bis 49.084€ 73,11€ 41,93€ 208,61 € 83,85€ bis 61.355€ 115,04€ 62,89€ 276,61€ 115,04€ ab 61.355€ 151,34€ 83,85€ 312,91€ 151,34€