Daten
Kommune
Kerpen
Größe
24 kB
Datum
13.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorschlag zur Satzung Kerpen-Touristik e.V.
Berücksichtigt sind Vorschläge der Gründungsmitglieder sowie von Herrn Mathias Johnen,
stv. Geschäftsführer der DEHOGA Nordrhein, bis zum 11.5.2006
(Inhaltliche Änderungen gegenüber der letzten Fassung sind kursiv gesetzt.)
§1
Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen "Kerpen-Touristik ".
(2)
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in
der abgekürzten Form "e.V.".
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in "Kerpen (Rhein-Erft-Kreis)" .
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Ziel des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung des Fremdenverkehrs in Kerpen durch Bereitstellung von allen
relevanten Informationen über Kerpen und Umgebung sowohl für Besucher und potentielle Besucher
aus dem In- und Ausland als auch für Einwohner der Stadt selbst.
§3
Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
(1)
(2)
(3)
(4)
Betreiben eines Webportals,
Veranstaltungen und Messen (Teilnahme oder Eigenveranstaltung),
sonstige geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Drucksachen, Zeitungsartikel etc.),
Betreiben einer Anlaufstelle für Anfragen.
§4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§5
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein kennt die geborene, die ordentliche, die korrespondierende und die assoziierte
Mitgliedschaft sowie die Ehrenmitgliedschaft. Unabhängig von der Art der Mitgliedschaft ist
Voraussetzung zur Aufnahme der Wille, das Vereinsziel zu fördern.
(2)
Mitglied kann im Rahmen der Maßgaben der Mitgliedschaftsarten jede natürliche oder
juristische Person werden. Firmen oder Verbände werden durch ihren Inhaber oder eine von der
Geschäftsführung schriftlich bestimmte Person vertreten. Diese Personen werden persönlich als
Mitglied aufgenommen und können nur auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss
ausgetauscht werden.
(3)
Geborenes Mitglied ist die Stadt Kerpen.
1
(4)
Ordentliche Mitglieder können Kerpener Firmen oder Einzelkaufleute werden, die in den
Bereichen Hotel- und Gaststättenwesen, Sport- und Freizeitgestaltung tätig sind.
Die Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder.
(5)
Korrespondierende Mitglieder können Kerpener Firmen oder Einzelkaufleute werden, die in den
Bereichen Einzelhandel, Wellness, Personentransport und sonstige Dienstleistungen tätig sind.
(6)
Assozierte Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Institutionen und Privatleute unabhängig
von ihrem Wohn- oder Firmensitz werden.
(7)
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Vereint verdient gemacht
haben. Sie werden auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(8)
Die Mitgliedschaft nach (4) bis (6) ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Beitritt erfolgt mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung.
(9)
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
(2)
Jedes Mitglied hat das Recht, sich in der für ihn zutreffenden Rubrik auf dem Internetportal in
Form eines Grundeintrages eintragen zu lassen. Die Kosten für über den Grundeintrag
hinausgehende Leistungen werden vom Vorstand festgelegt und ggf. separat berechnet.
(3)
Jedes Mitglied hat das Recht an der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Soweit
hier Kosten anfallen, werden diese vom Vorstand fallweise beziffert und ggf.separat berechnet.
(4)
Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge einzureichen. Diese müssen
dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein, es
sei denn, für die Art des Antrages sieht die Satzung besondere Fristen vor. Später eingehende
Anträge können nur mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5)
Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
(6)
Jedes korrespondierende Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
(7)
Assoziierte Mitglieder haben kein Wahlrecht.
(8)
Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht.
(9)
Mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für entstandene Auslagen.
(10) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und diesen bei der
Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen.
(11) Sonderstatus der Stadt Kerpen:
• Sie hat das aktive Wahlrecht,
• sie ist von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit,
• sie unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch
Bereitstellung einer Anlaufstelle. Einzelheiten dazu regelt der Vorstand in Verhandlungen mit
der Stadt.
2
§7
Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss,
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2)
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines
Kalenderjahres möglich.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstands oder die
Geschäftsstelle erforderlich.
(3)
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied dem Vereinsziel in grober Weise
zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4)
Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der
Bezahlung seiner Rechnungen (Beiträge und Zusatzleistungen) mehr als drei Monate im Verzug
ist und auch nach schriftlicher Mahnung den fälligen Betrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach
Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.
Der Ausschluss wird vom Vorstand vorgenommen.
§8
Beiträge
(1)
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge.
(2)
Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, über welche die
Mitgliederversammlung entscheidet.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1)
die Mitgliederversammlung (§ 10)
(2)
der Vorstand (§ 12)
(3)
Ein Beirat (§ 13) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der/vom
Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Sie ist ausserdem einzuberufen, wenn es von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
beantragt wird sowie innerhalb von drei Monaten naach Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
Wahl des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen (unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes),
Festsetzen der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder,
Bestellung von 2 Rechnungsprüfern,
3
• alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
• Auflösung des Vereins.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben
ordentlichen Mitgliedern. Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, muss der
Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Einladung zu der zweiten Versammlung muss
dieses als Hinweis enthalten sein.
(4)
In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende ordentliche und korrespondierende
Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied je eine Stimme.
(5)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Änderungen
der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden ordentlichen
Mitglieder Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mehr als 50% der stimmfähigen
anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen
(7)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht
nachträglich aufgenommen werden.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung auf
ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Der Bericht der
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen ist auf der Mitgliederversammlung als eigener
Tagesordnungspunkt zu behandeln.
§ 12 Vorstand
(1)
Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. Stellvertreter,
c) dem 2. Stellvertreter,
d) dem Geschäfts-/Schriftführer,
e) dem Kassierer.
(2)
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein in der Reihenfolge der
obigen Auflistung.
(3)
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein
(4)
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5)
Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine
vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich oder auf Zuruf ohne Fristwahrung einbestellt,
jedoch muss jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit gegeben werden, ggf. auch fernmündlich
oder via Internet an der Sitzung teilzunehmen.
(7)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4
(8)
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen seiner Befugnisse
Rechtsgeschäfte ausüben, die im Einzelfall nicht über EUR 2000,00 hinausgehen.
§ 13 Der Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus fachkundigen Beisitzern, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen
sollen.
(2)
Anzahl und Aufgabengebiet der Beiräte werden vom Vorstand festgelegt.
(3)
Die Beiräte werden von der der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestellt.
(4)
Die Beiräte sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und werden dazu
eingeladen. Sie haben jedoch nur Vorschlagsrecht.
§ 14 Beurkundung
(1)
Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2)
Das Protokoll ist von einem ausfertigenden Vorstandsmitglied sowie dem Vorsitzenden oder,
wenn dieser verhindert ist, einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(3)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 15 Veröffentlichungen
Alle Veröffentlichungen des Vereins erfolgen ausschließlich im eigenen Internetportal. Einladungen
werden in der Regel per E-Mail versendet.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der MItgliederversammlung bestellte
Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die am ehesten
geeignet scheint, dem Vereinzziel zu dienen. Diese Institution wird durch die letzte
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Gründungsmitglieder des Vereins am …………… in Kraft.
Kerpen, den
Unterschrift der Gründungsmitglieder
5
Beitragsordnung
Aufnahmebeitrag
Der Aufnahmebeitrag beträgt € 150,00.
Mit dem Aufnahmebeitrag sollen einmal die Verwaltungkosten der Aufnahme gedeckt werden, zum
anderen wird damit die Ernsthaftigkeit des Eintritts bekundet und zum dritten verschafft er dem Verein
das benötigte Startkapital.
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt
€ 240,00 im Jahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für korrespondierende Mitglieder beträgt
€ 120,00 im Jahr.
(3) Der Mitgliedsbeitrag für assoziierte Mitglieder beträgt
€
Der Beitrag wird zu Beginn des Mitgliedsjahres fällig.
Für das Jahr 2006 wird der Mitgliedsbeitrag nur in halber Höhe erhoben.
6
60,00 im Jahr.