Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 362/2007
Az.: 61.21-20/80A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 19.07.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
05.09.2007
Rat
20.09.2007
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.80A, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet
(Wildweg)
Betrifft:
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.07.2007
Beschlussentwurf:
I. Beschluss über die Stellungnahmen
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 80A, E. – Friesheim,
Erweiterung Gewerbegebiet Wildweg, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten
Stellungnahmen wird gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) wie folgt entschieden:
I.1
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
Den Anregungen des Landesbetriebs Straßenbau bzgl. der Inanspruchnahme von
Straßenflächen
für den geplanten Sichtschutzwall wird stattgegeben. Der
Landesbetrieb stellt den Erwerb der benötigten Flächen durch die Stadt Erftstadt in
Aussicht. Zur Sicherung einer funktionsfähigen Straßenentwässerung wird der
geforderte Abstand von 5,00 m zwischen Wall und befestigtem Fahrbahnrand im
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sowie die Unterhaltung des zu
bepflanzenden Walls zugesagt.
I.2
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, auf die Festsetzung einer
Mindesthöhe von 1,50 m für die Eingrünung des Plangebietes zu verzichten und
statt dessen die vorgeschlagene textliche Festsetzung aufzunehmen, wird durch die
Neuformulierung von Pkt. 1.5 der textlichen Festsetzungen wie folgt entsprochen:
Die an der Nord- und Ostseite des Plangebietes vorgesehene Ortsrandeingrünung
ist als Ausgleichsfläche festgesetzt und flächendeckend mit bäumen und
Sträuchern ausschließlich heimischer Arten (Pflanzliste siehe Anlage zur
Begründung) dicht zu bepflanzen. Der natürliche Wuchs der Gehölze ist zuzulassen, eine Kappung von Gehölzen ist nicht zulässig. Die Pflanzungen sind
durch geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft vor Wildverbiss zu schützen.
Abgestorbene Gehölze sind zu ersetzten, sobald Bestandslücken entstehen. Der
Ausgleichsfläche werden die Eingriffe durch Verkehrsflächen, sowie 8.783 m² der
Eingriffe durch Gewerbefläche zugeordnet.
Der Hinweis bzgl. der Darstellung und Kartierung der Ausgleichsflächen gem. § 8
(6) Landschaftsgesetz wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Dem Hinweis zur Entwässerung von Niederschlagswasser ist bereits bzw. wird
Rechnung getragen; im Bebauungsplan ist eine entsprechende Versickerungsanlage festgesetzt.
Die Anregung bzgl. der geplanten Wasserschutzzone III B ist bereits im Entwurf
berücksichtigt.
I.3
Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilien, Wirtschaftsförderung
Als
Voraussetzung
für
die
planungsrechtliche
Standortsicherung
(Betriebsflächenerweiterung)
eines
bestehenden
Gewerbebetriebs
im
Geltungsbereich des angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80,
Erftstadt-Friesheim, Wildweg, regt die städtische Wirtschaftsförderung die
Verlegung der Haupterschließungsstraße des neuen Gewerbegebietes um 4,50 m
in östliche Richtung an. Die Anregung wird berücksichtigt und in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes übernommen.
II. Satzungsbeschluss
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994
(GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 80A, E. –
Friesheim, Süd-Ost, einschließlich der Begründung und Umweltbericht als Satzung
beschlossen.
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Begründung:
zu I.3
Ein ortsansässiger Zimmereibetrieb nutzt bereits heute einen Teil der im
Bebauungsplan Nr.80, Erftstadt-Friesheim, Wildweg als Verkehrsfläche zur
Erschließung des Bebauungsplanes Nr. 80A, E.-Friesheim, Erweiterung
Gewerbegebiet (Wildweg) festgesetzten Fläche zur Lagerung von Baustoffen. Die
Gesamtbreite der Verkehrsfläche (15 m) ist u.a. auch unter dem Gesichtspunkt
einer effizienten Flächennutzung überdimensioniert und verkehrstechnisch nicht
erforderlich, so dass die planungsrechtliche Sicherung eines 4,50 m breiten
Streifens als Gewerbegebiet vertretbar ist. Sie entspricht sowohl den Zielsetzungen
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als auch den Inhalten einer aktiven
Wirtschaftsförderung.
zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 31.05.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes
80A, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet (Wildweg), beschlossen. Die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom
04.05.2005
bis
03.06.2005
und
die
frühzeitige
Bürgerbeteiligung
(Bürgerversammlung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 02.02.2006. Die Offenlage gem. §
3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.05.2007 bis einschließlich 02.06.2007 statt.
Während der Offenlage wurden keine Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen)
von Bürgern vorgetragen.
Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der
Bebauungsplan 80A, E. - Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet (Wildweg) als
Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen:
Anlageplan
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gem. § 4(2) BauGB
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