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Beschlussvorlage (Wertgrenzen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Wertgrenzen) Beschlussvorlage (Wertgrenzen)

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Inhalt der Datei

Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 17.10.2007 Im Runderlass des NRW-Innenministeriums vom 22.03.2006 werden - für den Verzicht auf öffentliche Ausschreibungsverfahren - Wertgrenzen für „vertretbar“ gehalten, die die bei Kommunen bislang üblichen Ausschreibungsgrenzen (ab 50.000 € öffentliche Ausschreibung) erheblich übersteigen : 300.000 € Tiefbau 150.000 € Hochbau 75.000 € Ausbaugewerke 30.000 € freihändige Vergabe Einige Kommunen (auch im Rhein-Erft-Kreis) haben diese Wertgrenzen übernommen, d.h. bis zu diesen Beträgen wird auf öffentliche Ausschreibung verzichtet. Allerdings existiert bei den befragten Kommunen eine zentrale Vergabestelle / Vergabeamt; dies ist in Erftstadt nicht der Fall. In vielen Kommunen werden diese Wertgrenzen jedoch weiterhin nicht ausgeschöpft, Beispiele (öffentliche Auschreibung VOB) : • Kreise: Düren, Borken, Herford, Rhein-Neuss-Kreis, 40.000 €, teilweise 50.000 €. • Städte: Frechen, Düren, Mechernich, Siegburg, Bornheim, Plettenberg, jeweils 30.000 – 50.000 €, Euskirchen ab 10.000 €, Hürth möchte die Grenze nach Probefase wieder herabsetzen, die Rede ist von 10.000 €. Seitens der Gemeindeprüfanstalt (s. letzter Prüfbericht GPA) wurde die Grenze von höchstens 50.000 € dringend empfohlen. Erftstadt ist dieser Empfehlung gefolgt. Anlässlich einer Arbeitstagung der Rechungsprüfungsämter auf NRW-Ebene im Herbst 2006 haben alle RPA’s bezügl. des IM-Erlasses Bedenken aufgezeigt und diese einstimmig über den NRW-Verband dem Innenminister vorgelegt (Änderung jedoch derzeit nicht vorgesehen) : 1. Grundsatz : o die Gemeindehaushaltsverordnung NRW, alt + NKF o die VOL und VOB – Bestimmungen geben eine restriktivere Verfahrensweise vor. Grundsatz : öffentliche Ausschreibung als Regelfall, alles andere nur in Ausnahmen oder in unteren Wertbereichen. 2. Aspekt Finanzen : Der offene Wettbewerb durch öffentl. Ausschreibungen bringt erhebliche Einspareffekte mit sich - siehe diverse Vergabevorlagen. Eine Einengung des Wettbewerbs wäre für die Stadt wirtschaftlich nachteilig. Chancen auf neue,evtl. preiswertere Techniken / Ideen, auch durch Nebenabgebote, wären eingeschränkt. 3. Aspekt Korruption : Das Auswahlermessen bei beschränkten Ausschreibungen und erst recht freihändigen Vergaben (welche Firma fordere ich zur Angebotsabgabe auf, welche nicht ?) erhöht bei größeren Vergabewerten die Korruptionsgefahr. Gezielte Steuerungen sind möglich (auch z.B. durch Angebotsaufforderungen an von vorn herein ungeeignete Firmen). Die Einschränkung auf regional ansässige Betriebe fördert zudem Preisabsprachen. Es gibt keine bessere Korruptionsprävention als offener, transparenter Wettbewerb, auch zum Schutz der MitarbeiterInnen. 4. Aspekt Mittelstandsförderung / Chancengleichheit: Unternehmer lehnen öffentliche Ausschreibungen keineswegs grundsätzlich ab, da sie sich auch selber dadurch überall bewerben können; d.h. auch jeder ortsansässige Interessent hat die Möglichkeit zur Teilnahme, nicht nur ein durch die Verwaltung „auserwählter“ Kreis hat die Auftragschance, auch Neueinsteiger können sich bewerben. Wertgrenzen / Vergaben In Erftstadt gab es – nach beschränkten Ausschreibungen selbst bei den jetzigen Wertgrenzen - wiederholt Nachfragen / Beschwerden von Unternehmen, warum andere und nicht sie zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien. § 8 Nr.1 der VOB/A verbietet darüber hinaus eine Beschränkung des Wettbewerbs auf einen örtlichen oder regionalen Bieterkreis. 5. Aspekt Bürokratieabbau : Der Erstellungsaufwand für ein Angebot, sei es im Rahmen einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung bzw. freihändigen Vergabe, ist für den Anbieter im wesentlichen identisch, denn ein detailliertes Angebot muss in jedem Falle erfolgen, ob nun formlos oder in einem vorbereiteten Leistungsverzeichnis. Für die Verwaltungsmitarbeiter sind Zusammenstellung der Unterlagen, Sondierung und Prüfung der Angebote bei öffentl. Ausschreibung (höhere Anzahl) natürlich aufwendiger. 6. Fazit : Aus Sicht der Rechnungsprüfungsämter hat die Ausschöpfung der Wertgrenzen Nachteile für die Kommunen. Evtl. kleinere Anpassungen sollten lediglich Preis- oder Mehrwertsteuerentwicklungen berücksichtigen. ---------------------------------------------------------------------------------------------7. Ausnahmen Wie bereits bislang in Erftstadt praktiziert kann - in begründeten Fällen und in Absprache mit dem Bürgermeister und dem RPA - von den vorgesehenen Ausschreibungsverfahren abgesehen und insoweit eingeschränkter Wettbewerb ermöglicht werden ; das geschieht z.B. bei Nachlieferungen, Vertragsverlängerungen, in Eilangelegenheiten oder bei Besonderheiten im Bereich von Fachkunde und Leistungsfähigkeit. Diese Flexibilität ist angemessen und hat sich gut bewährt. Auch weist das RPA nochmals darauf hin, dass es durchaus zulässig und sinnvoll ist, durch eindeutige Leistungsanforderungen hinsichtlich Fachkunde, Referenzen, Zuverlässigkeit, Wartungsdienste vor Ort u.ä. den Bieterkreis bereits im Vorfeld sinnvoll einzugrenzen und auf dieser Basis eine Sondierung vorzunehmen. Die Qualität der Leistungsbeschreibung ist es, die in hohem Maße entscheidend ist für den Erfolg der Maßnahme, sowohl in finanzieller als auch fachlicher Hinsicht ! (Walter) Wertgrenzen / Vergaben