Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
17.10.2007
Im Runderlass des NRW-Innenministeriums vom 22.03.2006 werden - für den Verzicht
auf öffentliche Ausschreibungsverfahren - Wertgrenzen für „vertretbar“ gehalten, die
die bei Kommunen bislang üblichen Ausschreibungsgrenzen (ab 50.000 € öffentliche
Ausschreibung) erheblich übersteigen :
300.000 €
Tiefbau
150.000 €
Hochbau
75.000 €
Ausbaugewerke
30.000 €
freihändige Vergabe
Einige Kommunen (auch im Rhein-Erft-Kreis) haben diese Wertgrenzen übernommen,
d.h. bis zu diesen Beträgen wird auf öffentliche Ausschreibung verzichtet. Allerdings
existiert bei den befragten Kommunen eine zentrale Vergabestelle / Vergabeamt;
dies ist in Erftstadt nicht der Fall.
In vielen Kommunen werden diese Wertgrenzen jedoch weiterhin nicht ausgeschöpft,
Beispiele (öffentliche Auschreibung VOB) :
• Kreise: Düren, Borken, Herford, Rhein-Neuss-Kreis, 40.000 €, teilweise 50.000 €.
• Städte: Frechen, Düren, Mechernich, Siegburg, Bornheim, Plettenberg, jeweils
30.000 – 50.000 €, Euskirchen ab 10.000 €, Hürth möchte die Grenze nach
Probefase wieder herabsetzen, die Rede ist von 10.000 €.
Seitens der Gemeindeprüfanstalt (s. letzter Prüfbericht GPA) wurde die Grenze von
höchstens 50.000 € dringend empfohlen. Erftstadt ist dieser Empfehlung gefolgt.
Anlässlich einer Arbeitstagung der Rechungsprüfungsämter auf NRW-Ebene im Herbst
2006 haben alle RPA’s bezügl. des IM-Erlasses Bedenken aufgezeigt und diese
einstimmig über den NRW-Verband dem Innenminister vorgelegt (Änderung jedoch
derzeit nicht vorgesehen) :
1. Grundsatz :
o die Gemeindehaushaltsverordnung NRW, alt + NKF
o die VOL und VOB – Bestimmungen
geben eine restriktivere Verfahrensweise vor. Grundsatz : öffentliche Ausschreibung als
Regelfall, alles andere nur in Ausnahmen oder in unteren Wertbereichen.
2. Aspekt Finanzen :
Der offene Wettbewerb durch öffentl. Ausschreibungen bringt erhebliche
Einspareffekte mit sich - siehe diverse Vergabevorlagen. Eine Einengung des
Wettbewerbs wäre für die Stadt wirtschaftlich nachteilig. Chancen auf neue,evtl.
preiswertere Techniken / Ideen, auch durch Nebenabgebote, wären eingeschränkt.
3. Aspekt Korruption :
Das Auswahlermessen bei beschränkten Ausschreibungen und erst recht freihändigen
Vergaben (welche Firma fordere ich zur Angebotsabgabe auf, welche nicht ?) erhöht
bei größeren Vergabewerten die Korruptionsgefahr. Gezielte Steuerungen sind möglich
(auch z.B. durch Angebotsaufforderungen an von vorn herein ungeeignete Firmen). Die
Einschränkung auf regional ansässige Betriebe fördert zudem Preisabsprachen.
Es gibt keine bessere Korruptionsprävention als offener, transparenter Wettbewerb,
auch zum Schutz der MitarbeiterInnen.
4. Aspekt Mittelstandsförderung / Chancengleichheit:
Unternehmer lehnen öffentliche Ausschreibungen keineswegs grundsätzlich ab, da sie
sich auch selber dadurch überall bewerben können; d.h. auch jeder ortsansässige
Interessent hat die Möglichkeit zur Teilnahme, nicht nur ein durch die Verwaltung
„auserwählter“ Kreis hat die Auftragschance, auch Neueinsteiger können sich bewerben.
Wertgrenzen / Vergaben
In Erftstadt gab es – nach beschränkten Ausschreibungen selbst bei den jetzigen
Wertgrenzen - wiederholt Nachfragen / Beschwerden von Unternehmen, warum andere
und nicht sie zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien. § 8 Nr.1 der VOB/A
verbietet darüber hinaus eine Beschränkung des Wettbewerbs auf einen örtlichen oder
regionalen Bieterkreis.
5. Aspekt Bürokratieabbau :
Der Erstellungsaufwand für ein Angebot, sei es im Rahmen einer öffentlichen oder
beschränkten Ausschreibung bzw. freihändigen Vergabe,
ist für den Anbieter im
wesentlichen identisch, denn ein detailliertes Angebot muss in jedem Falle erfolgen, ob
nun formlos oder in einem vorbereiteten Leistungsverzeichnis.
Für die Verwaltungsmitarbeiter sind Zusammenstellung der Unterlagen, Sondierung
und Prüfung der Angebote bei öffentl. Ausschreibung (höhere Anzahl) natürlich
aufwendiger.
6. Fazit :
Aus Sicht der Rechnungsprüfungsämter hat die Ausschöpfung der Wertgrenzen Nachteile
für die Kommunen.
Evtl. kleinere Anpassungen sollten lediglich Preis- oder Mehrwertsteuerentwicklungen
berücksichtigen.
---------------------------------------------------------------------------------------------7. Ausnahmen
Wie bereits bislang in Erftstadt praktiziert kann - in begründeten Fällen und in
Absprache mit dem Bürgermeister und dem RPA - von den vorgesehenen
Ausschreibungsverfahren abgesehen und insoweit eingeschränkter Wettbewerb
ermöglicht werden ; das geschieht z.B. bei Nachlieferungen, Vertragsverlängerungen, in
Eilangelegenheiten oder bei Besonderheiten im Bereich von Fachkunde und
Leistungsfähigkeit. Diese Flexibilität ist angemessen und hat sich gut bewährt.
Auch weist das RPA nochmals darauf hin, dass es durchaus zulässig und sinnvoll ist,
durch eindeutige Leistungsanforderungen hinsichtlich Fachkunde, Referenzen,
Zuverlässigkeit, Wartungsdienste vor Ort u.ä. den Bieterkreis bereits im Vorfeld
sinnvoll einzugrenzen und auf dieser Basis eine Sondierung vorzunehmen.
Die Qualität der Leistungsbeschreibung ist es, die in hohem Maße entscheidend ist für
den Erfolg der Maßnahme, sowohl in finanzieller als auch fachlicher Hinsicht !
(Walter)
Wertgrenzen / Vergaben