Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,8 MB
Datum
20.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 1
Übersichtsplan
Seite - 1
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 2.1
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Seite - 2
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 2.2
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
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Anlage 2.3
Änderungsbereich 3 – Neue Erschließungsstraße
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
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Anlage 2.4
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
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Anlage 3
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 13.04.2006 - 08.05.2006
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 24.04.2006 - 08.05.2006
T1
Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 19.04.06
Keine Anregung, Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind
nicht vorgesehen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T2
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren, 03.05.06
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen
Störzone, dem sog. Erftsprung. Hier kann es zu unterschiedlichen
Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Außerdem ist im Plangebiet
Kippenmischboden
eines
ehemaligen
Tagebaus
mit
unterschiedlicher
Zusammensetzung und Mächtigkeit vorzufinden. Vor Beginn jeglicher
Baumaßnahmen wird eine Baugrunduntersuchung empfohlen (Gelände- und
Grundbruchgefahr). Hinweis auf ein entsprechendes Regelwerk der RWE Power AG.
Die Abteilung Bergschäden-Bau der RWE Power AG soll zur Stellungnahme
aufgefordert werden.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Entsprechende
Hinweise wurden in den B-Plan aufgenommen (Kennzeichnung des Erftsprungs im
Plan, Hinweise u. Empfehlungen). Die RWE Power AG wurde beteiligt.
T3
DB Services Immobilien GmbH, Deutz-Mülheimer-Straße 22-24, 50679 Köln,
20.04.06
Keine Bedenken und Anregungen, Belange der DB AG werden nicht berührt.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T4
Deutsche Telekom AG, T-Com, Postfach 101042, 50450 Köln, 21.04.06
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG,
T-Com (siehe Bestandspläne. Gegen die beabsichtigten Änderungen werden dann
keine Einwände vorgebracht, wenn die erforderlichen Unterhaltungs- und
Erweiterungsmaßnahmen am Kabelnetz jederzeit möglich sind. Bei evtl. geplanten
Verlegungen von Telekommunikationslinien soll die T-Com erneut beteiligt werden.
Abwägungsvorschlag:
Im
Bebauungsplan
werden
keine
besonderen
planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente für die Trassen der T-Com vorgesehen.
Die vorhandenen Leitungen verlaufen im öffentlichen Straßenland. Im
Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B 264) müssen vorhandene Trassen bei der
Neuordnung der öffentlichen und privaten Grundstücksflächen berücksichtigt werden.
Die Planungsbeteiligten wurden auf den Leitungsbestand hingewiesen.
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
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Anlage 3
T5
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 13.04.06
Nördlich des Plangebiets befindet sich die Grundwassermessstelle Nr. 851221 des
RWE, die vom Erftverband betrieben wird. Die Grundwassermessstelle ist zu
erhalten. Sie muss stets zugänglich sein.
Die Fläche befindet sich im Hangbereich der Ville. Die Grundwassersituation kann
nur anhand von Sondierungen vor Ort ermittelt werden.
Verschiedene Hinweise zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers.
Abwägungsvorschlag: Die angesprochene Grundwassermessstelle befindet sich
außerhalb des Plangebietes. Der Hinweis zur Grundwassersituation wird
aufgenommen und bei der Realisierung der Planung berücksichtigt.
Die Grundzüge des seit Jahren bewährten Entwässerungskonzeptes für das
Plangebiet werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht verändert.
Lediglich im Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B 264) werden Teile des
Niederschlagswassers einer anderen Vorflut zugeführt. Die Hinweise zur
Bewirtschaftung des Regenwassers sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
T6
Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 20.04.06
Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T7
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 3, 50126
Bergheim, 19.04.06
Keine Anregungen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T8
Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Euskirchen, Jülicher Ring 101 –
103, 53879 Euskirchen, 03.05.06
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T9
Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 19.04.06
Keine Anregungen oder Bedenken.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
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T10
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Postfach 1240, 50102 Bergheim, 19.04.06
Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis auf bestehende Leitungstrassen (Auszug
aus dem Leitungsbestand: Strom, Wasser, Gas). Weitere grundsätzliche Hinweise
zur Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen und zur ggf. notwendigen
Leistungsanpassung. Versorgungsleitungen sollen nicht mit Bäumen und Sträuchern
überbaut werden. Die DVGW Richtlinie „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ soll berücksichtigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Im
Bebauungsplan
werden
keine
besonderen
planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente für die Trassen der RWE vorgesehen.
Die vorhandenen Leitungen verlaufen im öffentlichen Straßenland. Im
Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B 264) müssen vorhandene Trassen bei der
Neuordnung der öffentlichen und privaten Grundstücksflächen berücksichtigt werden.
Die Planungsbeteiligten wurden auf den Leitungsbestand hingewiesen.
T11
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, 25.04.06
Im Plangebiet verlaufen keine RWE-Hochspannungsleitungen. Planungen für
Hochspannungsleitungen liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T12
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 03.05.06
Die im Bebauungsplan verwendeten Abstandsklassen sollen sicherstellen, dass keine
Störungen aus dem Gewerbe- und Industriegebieten auf benachbarte
Wohnnutzungen ausgehen. Hierbei werden auch evtl. Geruchsbelästigungen
berücksichtigt. Es bleibt der bau- oder immissionsrechtlichen Genehmigung
vorbehalten, spezifische Regelungen zur Geruchsbelästigung im Einzelfall
vorzugeben. Planungsrechtliche Ausschlüsse einzelner Betriebsarten über die o.g.
Regelungen hinaus bedürfen nach Auffassung des STUA Köln einer konkreten und
nachvollziehbaren gestalterischen und städtebaulichen Begründung.
Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Im Plangebiet werden gemäß § 1
Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Anlagen zur Aufbereitung von Fäkalien
(analog Nr. 8.10 der Anlage zur 4. BImSchV) aus besonderen städtebaulichen
Gründen ausgeschlossen. Von diesen Anlagen geht regelmäßig eine starke,
gebietsübergreifende Geruchsbelästigung aus, die an diesem Standort städtebaulich
nicht toleriert werden kann (Nähe zum Erholungsgebiet Marienfeld, potentielle
Geruchsbelastung über die Mischwasserkanalisation auch in anderen Stadtteilen,
charakteristischer Branchenmix im Plangebiet, städtebauliche Eigenart des
Gebietes). Für Betriebe dieser Art stehen andere, geeignetere Standorte in der
Region zur Verfügung.
T 13
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Bonn – Kottenforst-Ville -, Flerzheimer
Allee 15, 53125 Bonn, 02.05.06
Keine Bedenken. Waldfläche im Sinne des Bundeswaldgesetzes i.V.m. dem
Landesforstgesetz NRW ist nicht betroffen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
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Anlage 3
T14
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf, 02.05.06,
23.05.06, 30.05.06
Keine grundsätzlichen Bedenken unter der Annahme, dass bauliche Anlagen
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20 m nicht überschreiten.
Sollte diese Höhe überschritten werden, sind die Planunterlagen vor Erteilung der
Baugenehmigung der Wehrbereichsverwaltung Düsseldorf vorzulegen. Ergänzender
Hinweis zum Fluglärm.
Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen.
Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger liegen nicht vor.
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Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Hinweis: Die geänderten Passagen sind kursiv gesetzt. Ansonsten werden die textlichen
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. TÜ 2467 1. Änderung unverändert
übernommen.
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
Gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO werden die Gewerbegebiete
nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert:
Gewerbegebiet - GE 1
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 1 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - V (lfd. Nrn. 1 - 153) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 1 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten
der Abstandsklasse V (lfd. Nrn. 79 - 153) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B.
durch besondere technische Maßnahmen und durch Betriebsbeschränkungen (z. B.
Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall
vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
(Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 1 unter GE 3).
Gewerbegebiet - GE 2
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 2 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 2 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten
des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der
Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit
gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und
durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer
zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen
in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung
ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
(Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 2 unter GE 3).
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Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Gewerbegebiet - GE 3
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 3 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 3 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten
des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der
Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit
gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und
durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer
zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen
in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung
ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
Einheitliche Klarstellung für GE 1, GE 2 und GE 3:
Soweit es sich bei den nach der jeweiligen Abstandsklasse zulässigen oder
ausnahmsweise zulässigen Anlagen um nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die nicht einem zulässigen
Gewerbebetrieb untergeordnet sind, muss im Genehmigungsverfahren in der Regel
eine atypische Betriebsweise nachgewiesen werden, da diese Anlagen ansonsten
nur im GI-Gebiet zulässig sind.
1.2
Industriegebiet gem. § 9 BauNVO
Gemäß § 1 (4) BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO wird das Industriegebiet nach Art
der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse gegliedert:
Industriegebiet - GI
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Industriegebiet - GI sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - III (lfd. Nrn. 1 - 36) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998.
1.3
1.3.1
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (5) BauNVO
Einzelhandelsbetriebe
Gem. § 1 (5) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von
Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an
Endverbraucher wenden, nicht zugelassen.
Ausnahmsweise zulässig sind nur solche Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diese
Betriebe aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen nur in einem
Gewerbegebiet/Industriegebiet zulässig sind und die nicht mehr als insgesamt 200 m²
Verkaufsfläche haben.
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Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Ausnahmsweise
sind
Einzelhandelsbetriebe
sowie
Verkaufsstellen
von
Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene
Sortiment zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beschäftigten des Gewerbe- und
Industriegebietes dient und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und
Ausstellungsfläche haben.
1.4
1.4.1
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die im GI - Gebiet und
Gewerbegebiet - GE 3 ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen:
Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und
ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke nicht zulässig sind.
1.5
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO
1.5.1. Spielhallen / Vergnügungsstätten
Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Spielhallen und ähnliche
Unternehmungen im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung sowie Vorführ- und
Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf
Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, nicht zulässig.
1.5.2. Bordelle
Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Bordelle nicht zulässig.
1.5.3
Fäkalienaufbereitungsanlagen (neu hinzugekommen)
Gemäß § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO sind Anlagen zur Behandlung und Aufbereitung
von Fäkalien (analog Nr. 8.10 - 4. BImSchV) im Plangebiet nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 i. V. m. § 16 BauNVO
Überschreitungen der Gebäudehöhe
Ausnahmsweise zulässig sind Überschreitungen der gemäß § 18 BauNVO
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu 150 m ü. NN, wenn die jeweils
zusammenhängende Grundfläche der höheren Gebäude, Gebäudeteile oder
technischen Anlagen 25 m² nicht überschreiten.
3.
3.1
Bauweise gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen (neu hinzugekommen)
Im Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264
dürfen Vordächer (z.B.
Tankstellenüberdachung)
die
festgesetzten
Baugrenzen
ausnahmsweise
überschreiten:
um bis zu 2,5 m nach Süden zur B 264,
um bis zu 1 m nach Westen zur Röntgen-/Heisenbergstraße.
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4.
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Nebenanlagen/Stellplätze gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB (geändert)
Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB
i. V. m. § 9 (1) Nr. 2 BauGB.
Auf den Flächen zwischen der Baulinie bzw. der Baugrenze und der
Straßenbegrenzungslinie sind bis maximal 50 % Grundstückszufahrten und Wege
sowie Pkw-Stellplätze zulässig. Die verbleibenden Flächen sind gärtnerisch
anzulegen. Diese Festsetzung gilt nicht für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264
(im Südosten des Plangebiets, am Gebietseingang).
5.
Pflanzmaßnahmen im GI *
Pflanzung von Gehölzen der Artenliste 5 als Hochstämme mit StU 10-12 cm in
Gruppen zu je 5-10 Bäumen je Art und im Verband 8 m x 8 m in Hochstaudenfluren in
einer zusammenhängenden Fläche. Die Fläche hat eine Mindestgröße von 8.000 m²
und eine Mindestbreite von 15 m; der Mindestabstand zur nächst gelegenen
überbaubaren Fläche beträgt 10 m. Die Pflanzfläche ist mit einer direkten Verbindung
zur öffentlichen Grünfläche M 1 und mit einer funktionalen Anbindung zur Grünfläche
M 3 herzustellen. Zwei Unterbrechungen mit einer maximalen Breite von je 8 m sind
für die Herstellung von Fahrwegen zulässig. Der Mindestanteil der anzupflanzenden
Gehölze beträgt 2.700 m².
6.
6.1
Verkehrsfläche gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB
Begrünung von Straßenverkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB i. V. m. § 9(1)
25 a BauGB
Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Straßenverkehrsfläche sind
die mit den Ordnungsziffern S 1, S 2, S 8 u. S 9 bezeichneten Maßnahmen
vorzunehmen:
S1
S2
S8
S9
entfällt (Begrünung im Bereich der Einmündung in die B 264).
Pflanzung von Straßenbäumen, beidseitig und gegenüberstehend, aus
Platane (Platanus acerifolia) als Hochstamm mit Stammumfang (StU) 16- 18
cm in Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) - Alleepflanzung, für die
Anordnung von PKW-Parkplätzen ist in Zuordnung zu GE-Flächen
ausnahmsweise eine Unterbrechung des Pflanzstreifens zulässig. Der
Pflanzabstand der Straßenbäume darf hier jedoch 20 m nicht überschreiten.
Pflanzung von Solitärbäumen in LKW-Parkplatzflächen, einreihig, aus Platane
(Platanus acerifolia) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in Abständen von 1015 m entlang von Nutzungsgrenzen in seitlichen Pflanzstreifen von
mindestens fünf Metern Breite mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN
18917 und Regelsaatgutmischungen) sowie einzeln in Pflanzbeeten von
mindestens neun Quadratmetern Fläche mit Landschaftsrasen zur
gestalterischen Gliederung der Parkplatzanlage.
entfällt (Umladestation).
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Anlage 4
7.
7.1
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB i. V. m. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind
die mit den Ordnungsziffern M 1 - M 3 bezeichneten Maßnahmen vorzunehmen:
M1
M2
M3
7.2
Pflanzung von Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa) als Heister im Verlauf von
Versickerungsgräben und von Sträuchern der Artenliste 6 im Anschluss an die
Versickerungsgräben und Herstellung von begleitenden Hochstaudenfluren
unter Integration eines Unterhaltungs- und Verbindungsweges sowie teilweise
mit durchgehendem Anschluss an angrenzende linienhafte Feldgehölze und
unter Einbeziehung teilweise vorhandener, entsprechend geeigneter Gehölze
- verwendet werden mindestens drei verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu
je 10-15 je Art mit Anteilen von mindestens 25 % je Art; Gesamtflächenanteil
der Gehölze: 1/2
Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Herstellung von begleitenden
Säumen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw.
offen strukturierten Biotopflächen - verwendet werden mindestens vier
verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu je 10-15 je Art mit Anteilen von
mindestens 20 % je Art; Gesamtflächenanteil der Gehölze: 2/3
Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Bäumen der Gehölzliste 5 (als
Heister) und Herstellung von waldartigen Beständen mit ausgeprägten
Waldrandstrukturen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen oder offen strukturierten Biotopflächen bzw. angrenzenden
Gewerbeflächen - verwendet werden mindestens vier verschiedene
Gehölzarten als Heister in Gruppen zu je 10-15 je Art in Anteilen von
mindestens 20 % je Art
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung
Parkanlage (G1)
entfällt
7.2a
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung
Abwasserbehandlungsanlage (G1) (neu hinzugekommen)
Die öffentliche Grünfläche nördlich der B 264 ist nach Maßgabe der
wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung herzustellen. Hier sind Bodenfilterbecken und
zugeordnete Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers (z.B. offene
Gräben, Zu- und Ablaufbauwerke, Abscheider, etc.) sowie erforderliche
Unterhaltungswege zulässig.
7.3
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser gem. § 9 (1) Nr. 20
BauGB (geändert)
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets,
am Gebietseingang) ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig.
Die Niederschlagswässer der Dachflächen sind in das östlich gelegene Gewässer
II.- Ordnung (vorhandener Graben) einzuleiten. Die Bewegungs-, Lager- und
Parkflächen müssen je nach Verschmutzungsgrad bei entsprechender Rückhaltung
in die öffentliche Kanalisation oder in das Gewässer abgeleitet werden.
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Anlage 4
8.
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Waldflächen gemäß § 9 (1) Nr. 18 b BauGB
Flächen für Wald (gemäß § 9 (1) Nr. 18b BauGB) mit eingetragenen
Ordnungskennziffern zur Bezeichnung der einzelnen Bestände:
W 1 Aufforstungsbestand aus Rotbuche, Stiel-Eiche und anderen Laubwaldarten
9.
9.1
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem.
§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB
Begrünung der Parkplatzflächen der Baugrundstücke (geändert)
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB) in Parkplatzflächen
des privaten Bereichs: Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 1 jeweils einer Art
in mind. 9 m² großen Pflanzflächen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN
18917 und Regelsaatgutmischungen) im Wechsel mit jeweils fünf Parkbuchten und
mindestens ein Baum je angefangene fünf Parkbuchten. Diese Festsetzung gilt nicht
für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets, am
Gebietseingang).
9.2
Begrünung
der
Flächen
Straßenverkehrsfläche
zwischen
Baugrenze
/
Baulinie
und
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) zwischen Baugrenze
und Straßenverkehrsfläche. Die Pflanzung erfolgt innerhalb eines 2 m breiten
Streifens entlang der Grenze zur Straßenverkehrsfläche; der Abstand der
Baumpflanzung zur Straßenverkehrsfläche beträgt 1 m:
S3
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 8 Stück, aus
Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in
Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
S4
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Baum-Hasel (Corylus colurna) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen
von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN
18917 und Regelsaatgutmischungen),
S5
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Schnurbaum (Sophora japonica) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in
Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
S6
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Schwedischer Mehlbeere (Sorbus intermedia) als Hochstamm mit StU 12-14
cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
S7
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Eberesche (Sorbus aucuparia) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in
Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen).
Ausnahmen: Für Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken ist eine
Unterbrechung des Grünstreifens ausnahmsweise zulässig.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 4
9.3
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Begrünung der Baugrundstücke (geändert)
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) in nicht überbauten
Grundstücksflächen des privaten Bereichs:
Mindestens 20 % der nicht überbauten Grundstücksflächen müssen bepflanzt
werden. Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 2 jeweils einer Art in
Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und
Regelsaatgutmischungen) in Pflanzabständen von 5-10 m sowie in
zusammenhängenden Beständen. Gepflanzt werden mindestens ein Baum je
angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche; soweit vorhandene
Gehölzbestände auf den betreffenden Grundstücken erhalten werden sind jeweils
100 m² je angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche anzurechnen. Hinweis:
Zur Sicherung des Begrünungszieles ist mit dem Bauantrag ein Freiflächenplan
(Begrünungs- und Pflegeplan) einzureichen.
10.
Artenlisten
Artenliste 1
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm
Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Schnurbaum (Sophora japonica),
Baum-Hasel (Corylus colurna), Alnus cordata (Italienische Erle), Gemeine Esche
(Fraxinus excelsior), Platane (Platanus acerifolia), Lederhülsenbaum (Gleditsia
triacanthos), Sorbus aucuparia (Eberesche), Trauben-Eiche (Quercus petraea),
Fächerblattbaum (Ginkgo biloba).
Artenliste 2
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudo-platanus), Stiel-Eiche
(Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel-Kirsche (Prunus avium),
Winter-Linde (Tilia cordata), Ross-Kastanie (Aesculus hippocastanum), Walnuss
(Juglans regia).
Artenliste 3
Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m
Hunds-Rose (Rosa canina), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter
Hartriegel (Cornuis sanguinea), Kornell-Kirsche (Cornus mas), Pfaffenhütchen
(Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne (Pyrus pyraster),
Schlehe (Prunus spinosa)
Artenliste 4
Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m.
Hasel (Corylus avellana), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus
betulus), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter Hartriegel (Cornus
sanguinea), Traubenkirsche (Prunus padus), Hunds-Rose (Rosa canina),
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne
(Pyrus pyraster)
Stadt Kerpen
Seite - 18
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Artenliste 5
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), StU: mind. 10-12 cm oder Heister, 1mal verschult
(1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m, Rotbuche (Fagus sylvatica),
Stiel-Eiche (Quercus robur), Winter-Linde (Tilia cordata), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Artenliste 6
Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m
Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea),
Traubenkirsche (Prunus padus), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hasel (Corylus
avellana), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Gemeiner Liguster
(Ligustrum vulgare)
Artenliste 7 - entfällt (G1)
11.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB
werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
auf von der RWE Power AG bereitgestellten Flächen festgesetzt (ca. 31,5 ha).
Angaben zur Lage der Flächen und zu den Entwicklungszielen können dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen werden. Zwischen der Stadt
Kerpen und der RWE Power AG wurden entsprechende vertragliche Vereinbarungen
zur Sicherung dieser Flächen getroffen.
12.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (neu hinzugekommen)
In den Industriegebieten GI# im nördlichen Plangebiet sind Betriebe und Anlagen
zulässig, deren Geräusche die in folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00
Uhr – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00 Uhr) überschreiten.
Teilfläche
Teilfläche 1
Teilfläche 2
Teilfläche 3
Flächengröße
(ca.)
52.941 m²
7.968 m²
19.542 m²
Emissionskontingente LEK in dB
Tags
Nachts
62
47
62
47
62
47
Die
Prüfung
erfolgt
nach
DIN
45691
(Norm-Entwurf
DIN
45691:
Geräuschkontingentierung, Mai 2005) für die im Sinne der TA Lärm maßgeblichen
Immissionsorte.
B
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen
Bauschutzbereich (geändert)
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereichs des NATO-Flughafens Nörvenich. Bei
geplanten baulichen Anlagen, die eine Höhe von 20 m über Gelände überschreiten,
ist die Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vor
Erteilung einer Baugenehmigung zu beteiligen. Das Plangebiet ist mit Fluglärm
belastet.
Stadt Kerpen
Seite - 19
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Tektonische Störzone (neu hinzugekommen)
Im südwestlichen Plangebiet befindet sich eine bewegungsaktive geologische
Störzone (Erftsprung) in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen
bauwerksschädigenden Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Der
ungefähre Verlauf der Störzone bzw. der vermuteten Störzone ist in der
Planzeichnung vermerkt. Weitere Informationen zur tektonischen Störzone sind bei
der RWE Power AG
Zentrale 50416 Köln bzw. beim Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21m, 52349
Düren einzuholen.
Bodenverhältnisse, Grundwasser, Versickerungsanlagen
Im Bereich des Plangebietes steht aufgeschütteter Boden als Baugrund an. Bei einer
Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden
Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die
ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" und der DIN 18195
„Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bereichsweise ist ein oberflächennaher
Grundwasserstand ≤ 3m anzutreffen. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen
Auffüllungsböden ist im Baugenehmigungsverfahren ein Abstand von mindestens 20
m zwischen Gebäuden und der Versickerungsanlage nachzuweisen.
Bepflanzung
Der Nachweis über die Erfüllung der unter Punkt 8 getroffenen Festsetzungen, die
vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung des Grundstücks, ist in einem
Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen.
Dieser wird nach Prüfung Bestandteil der Baugenehmigung.
Dachbegrünung
Zur
ökologischen
Aufwertung
größerer
Dachflächen,
Minderung
des
Aufheizungseffektes, Rückhaltung des Niederschlagswassers und Förderung des
Kleinklimas sollten Flachdächer, soweit möglich, mit Dachbegrünung versehen
werden. Der Begrünungsaufbau sollte im wassergesättigten Zustand mindestens 50
kg/m² erreichen. Die Flächen sollten mit Stauden, welche dem jeweiligen
Bodensubstrat und der Begrünungstechnik angepasst sind, begrünt werden.
Fassadenbegrünung
Zur Gliederung und Gestaltung der Gebäudefronten sowie Förderung
geländeklimatisch/lufthygienischer Effekte (Transpiration und Filterfunktion der
Pflanzen) sollten an den Fassaden der Gebäude, soweit möglich, Rank- bzw.
Kletterpflanzen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags angepflanzt werden. Die
Größe der offenen Pflanzflächen sollte 0,5 m² nicht unterschreiten.
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Seite - 20
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 4
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Altlasten
Im Einmündungsbereich der B 264 liegt eine Altlastenverdachtsfläche, die
gutachterlich untersucht wurde.
Alle Baumassnahmen, Erdaushubmassnahmen und Abbrüche sind gutachterlich zu
begleiten.
Die Untere Bodenschutzbehörde ist frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen.
(Wurde aus der Begründung zur rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes 246 als Hinweis nachrichtlich übernommen)
Emissionskontingente in GI# (neu hinzugekommen)
Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind bei der
Ermittlung der Emissionskontingente in GI# folgende Immissionsorte mit den
jeweiligen Aufpunkten zu beachten:
IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m
IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m
IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m
Stadt Kerpen
Seite - 21
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Inhalt ................................................................................................................................Seite
1.0
Vorbemerkung ............................................................................................................ 23
1
1.1
1.2
1.3
1.4
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis ........................................ 23
Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes............................................. 23
Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung .................................................................... 23
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................... 24
Planungserfordernis.................................................................................................... 24
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
Bestand, Beschreibung des Plangebietes .................................................................. 25
Allgemeine Angaben zum Plangebiet......................................................................... 25
Bestehende Situation in den Änderungsbereichen..................................................... 26
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264 .......................................................... 26
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes ...................................................... 27
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße................... 28
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 30
3.
3.1
3.2
3.3
Planungsvorgaben...................................................................................................... 31
Übergeordnete Planungen.......................................................................................... 31
Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne .................................... 32
Sonstige Fachplanungen ............................................................................................ 33
4.
Verfahren ................................................................................................................... 34
5.
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
5.2.9
5.2.10
Planung, Begründung der Planinhalte ........................................................................ 35
Die geänderten Festsetzungen................................................................................... 35
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264 .......................................................... 35
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes ...................................................... 37
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße................... 38
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 38
Sonstige Änderungen ................................................................................................. 40
Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden.......... 41
Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 41
Maß der baulichen Nutzung........................................................................................ 43
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB).................... 44
Nebenanlagen, Stellplätze.......................................................................................... 44
Verkehrsflächen..........................................................................................................45
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.................................................................................. 46
Ver- und Entsorgung................................................................................................... 46
Ökologie und Begrünung ............................................................................................ 47
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches .............................................. 47
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser ........................................... 47
Stadt Kerpen
Seite - 22
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
6.
6.0
6.1
6.2
Begründung mit Umweltbericht
6.11
Umweltbericht .................................................................................................................
Allgemeines ....................................................................................................................
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes ...............
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan .........
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung.......................................
Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen, Prognose (Planfall)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung..............
der Planung (Nullvariante)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der .............
nachteiligen Auswirkungen
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe.....................................................................
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren .......
der Umweltprüfung
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben .................
aufgetreten sind
Beschreibung der geplanten Maßnahme zur Überwachung der erheblichen.................
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung ..................................................................
7.
Planverwirklichung..........................................................................................................
8.
Literaturhinweise.............................................................................................................
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
Stadt Kerpen
Seite - 23
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
1.0
Begründung mit Umweltbericht
Vorbemerkung
Durch die geplanten Änderungen am rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1.
Ä soll die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert
werden. Die geplanten Anpassungsmaßnahmen beschränken sich überwiegend auf
klar definierte, eng begrenzte Teilbereiche. Damit behalten die grundsätzlichen
Aussagen der Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Ä
weiterhin ihre Gültigkeit.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Begründung wurde darauf verzichtet,
lediglich auf die geänderten Planinhalte einzugehen und im übrigen auf die
Begründung zur 1. Änderung zu verweisen. Der vorliegende Text gibt die
allgemeingültigen Ausführungen der Ursprungsfassung wieder, verzichtet auf
Ausführungen, die durch die 2. Änderung überholt sind und geht im Detail auf die
geplanten Änderungen ein. Da sich seit Rechtskraft der 1. Änderung die gesetzlichen
Anforderungen an eine Begründung gewandelt haben, wurde die ursprüngliche
Begründung auch durch einen Umweltbericht ergänzt.
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1.1
Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 246 wurde Ende der 90er Jahre aufgestellt und im Sommer
1999 rechtsverbindlich. Die Konzeption des Bebauungsplanes orientierte sich
hinsichtlich der Bauflächen, der Erschließung und der Durchgrünung an den
Erfordernissen, die sich einerseits aus der Befragung möglicher Interessenten
ergeben hatten und andererseits aus dem städtebaulichen Anliegen, die an anderen
Standorten in Kerpen bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen mit dem Gebiet
„Türnich III“ sinnvoll zu ergänzen.
Die ca. 90 ha umfassenden Gewerbe- und Industriegebietsflächen wurden an die
Realisierung von vernetzenden Grünstrukturen im Zusammenhang mit der
Rekultivierung des Tagebaus Frechen gebunden. Nach dieser Maßgabe setzte der
Bebauungsplan die Herstellung von insgesamt ca. 31 ha Grünflächen als
Ausgleichsflächen nördlich des Plangebietes fest (überwiegend im Bereich des
Marienfeldes).
1.2
Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein
überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt.
Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk,
Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich
als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum
der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des
Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran.
Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an
die Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden
Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun
wieder an.
Stadt Kerpen
Seite - 24
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264) und im
zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um
maßgeschneiderte Lösungen für ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können.
Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines
einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss
die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige
Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung
für die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle,
Restaurant, etc.). Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen,
insbesondere durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte
Teilbereiche (GE) im Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt
werden.
Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den
ständig wachsenden Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden. Die Ertüchtigung
dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen Unternehmen. Gerade die
Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und Spezialfahrzeugen auf eine
funktionsfähige Anbindung angewiesen.
Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail
angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages
Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel).
1.3
Ziel und Zweck der Planung
Im Zuge der schrittweise Vermarktung der Gewerbeflächen wurde deutlich, dass
insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und im zentralen Bereich
Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den Verkehrsanlagen erforderlich
werden, um der veränderten Nachfrage besser gerecht werden zu können.
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
1.4
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region,
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Umwandlung von GE- in GI- Flächen, Ausschluss
störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Planungserfordernis
Die Veränderungen an den Baugebieten und den Verkehrsanlagen beschränken sich
im Wesentlichen auf wenige, räumlich begrenzte Teilgebiete. Das zugrunde liegende
städtebauliche Gesamtkonzept wird beibehalten. Gleichwohl werden die Grundzüge
der Planung i.S. des § 13 BauGB berührt. Die Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes TÜ Nr. 246/ 2. Änderung “ Gewerbe- / Industriegebiet Ville“ ist im
Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich (§ 1 Abs. 3
BauGB).
Stadt Kerpen
Seite - 25
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Allgemeine Angaben zum Plangebiet
Lage des Plangebietes
Das ca. 90 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Türnich (ca.
3.500 EW) an der B 264 nördlich des bereits erschlossenen Gewerbe- und
Industriegebietes Türnich 2 (GIB II). Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten
Flächen des ehem. Tagebaues Frechen an (Landwirtschaft, Marienfeld).
Jenseits der landwirtschaftlichen Flächen schließt westlich entlang der Erft ein Band
von Natur- und Landschaftsschutzgebieten an. Östlich liegen ebenfalls
Landschaftsschutzgebiete mit Waldbeständen. Das Gebiet liegt im südlichen Teil
eines parallel zur Erftniederung in Südost - Nordwest-Richtung verlaufenden,
ehemaligen Braunkohleabbaugebietes.
Landschaftliche Bedingungen, Naturhaushalt, Tagebau
Das Plangebiet befindet sich am Westrand der Ville, im Übergangsbereich zur
Erftniederung und ist landschaftlich und landschaftsökologisch von den
Folgewirkungen des Braunkohletagebaus Frechen geprägt. Der Tagebau Frechen
erstreckte sich von der Autobahn A 4 im Norden bis an die B 264 im Süden bzw. von
der ehemaligen Bahnstrecke Liblar - Horrem im Westen bis an den Villerücken im
Osten. Er umfasste eine Gesamtfläche von ca. 11 km² und ist dem "mittleren
Braunkohlerevier", einer historisch-technischen Untereinheit der naturräumlichen
Einheit "Braunkohle-Ville" zuzuordnen.
Die entstandenen Braunkohlefolgelandschaften wurden entsprechend den Vorgaben
des Abschlussbetriebsplanes und der geforderten Ausgleichsflächen zum
Bebauungsplan TÜ 246 hergerichtet. Zusammenhängende Grünstrukturen verbinden
das östlich gelegene Fürstenbergmaar mit den im Westen geschaffenen Grünflächen
und dem darin eingebetteten Landschaftssee. Aufgeforstete Böschungskanten,
wege- und gewässerbegleitende Gehölzstreifen durchziehen den landwirtschaftlich
rekultivierten Tagebau. Nachdem sich in Anbetracht der beendeten
Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserhaushalt allmählich erholt, setzt im Bereich
der Tagebaurekultivierungsflächen die Regeneration von Natur und Landschaft ein.
Erschließung
Das Plangebiet ist über die in Abschnitten vierspurig ausgebaute B 264 und über den
ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt "Türnich" an das überregionale
Straßen- und Autobahnnetz angebunden (A61, A4). Hierbei sind keine Ortschaften zu
durchfahren; die Ortslage Türnich wird nur am Rande tangiert. Die Haltestellen des
ÖPNV befinden sich ca. 400 – 600 m südwestlich des Plangebietes (Buslinie 977,
Haltestelle Türnich Industriegebiet 1 und 2, Anschluss nach Frechen und Erftstadt;
Buslinie 975, Haltestelle Türnich Nussbaumallee, Anschluss zum S-Bahnhof Horrem)
Stadt Kerpen
Seite - 26
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Der überwiegende Teil der Erschließungsstraßen, der große zentrale LKW- Parkplatz
sowie die zentralen Anlagen der Abwasserbeseitigung sind mittlerweile hergestellt.
Baustruktur und Nutzung
Im Plangebiet haben sich über 40 Firmen angesiedelt, darunter viele kleine und
mittlere Unternehmen aus den Bereichen KFZ, Bauhandwerk, Metallbau,
Elektrotechnik und Handel. Charakteristisch für das Gebiet sind jedoch die mehrere
Hektar
großen
Logistikunternehmen
wie
z.B.
das
Logistikund
Dienstleistungszentrum der PLUS Warenhandelsgesellschaft, die Firma Grießhaber
Transport und Logistik sowie die Fachspedition Freund. Das Erscheinungsbild des
Standortes ist geprägt durch großmaßstäbliche Hallen, Silobehälter und LKWRangierflächen.
Eignung des Plangebietes
Das Plangebiet ist nicht zuletzt wegen seiner Verkehrserschließung und dem
ausreichenden Abstand zu möglichen Wohnsiedlungsbereichen zur Ansiedlung von
Industrie- und Gewerbebetrieben geeignet.
2.2
Bestehende Situation in den Änderungsbereichen.
Formal sind die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1.
Änderung als städtebauliche Ausgangslage anzusehen, auch wenn diese noch nicht
vollständig umgesetzt wurden. Zur besseren Orientierung soll an dieser Stelle jedoch
auch auf die tatsächlich vorhandene Situation eingegangen werden.
2.2.1
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt nordöstlich der Kreuzung B 264 / Röntgenstraße / Maximilianstraße
an der einzigen Zufahrt zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III. Er wird
wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die B 264
im Osten durch den vorhandenen Entwässerungsgraben südwestlich der
angrenzenden Lagerhallen
im Norden durch die vorhandene Erschließungsstraße südlich des
Regenrückhaltebeckens
im Westen durch die Betriebsgelände der angrenzenden Gewerbebetriebe.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Gegenwärtig ist der Bereich gekennzeichnet durch Brachen (Sand- und Kiesflächen,
Halden, Wege), Gehölze (Saum entlang der B 264 und am Rande der Wassergräben,
Vorwald) und durch die vorhandenen Verkehrsanlagen. Die B 264 ist mit ca. 15 –
16.000 KFZ/DTV belastet, das Gewerbegebiet Türnich II erzeugt an typischen
Werktagen ein Verkehrsaufkommen von ca. 2.700 KFZ/DTV. Die Kreuzung ist
beampelt.
Stadt Kerpen
Seite - 27
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Am östlichen Rand des Bereiches verläuft ein wasserführender Graben (ca. 2,5 m
tief, ca. 70 cm breit, Fließrichtung nach Nordwest in Richtung Rückhaltebecken).
Jenseits des Grabens schließen sich zwei ca. 50 x 25 n große eingeschossige
Lagerhallen an (flachgeneigtes Satteldach, Solaranlagen). Südlich der beiden
Lagerhallen beginnt ein Wirtschaftsweg, der zur Erschließung der angrenzenden
Ackerflächen dient.
Nördlich des Änderungsbereiches liegt ein stark eingegrüntes, ca. 3,5 ha großes
Rückhaltebecken, das augenscheinlich im Rahmen der vorangegangenen
Bergbaunutzung entstanden ist. Der größere nördliche Teil des Beckens ist verlandet.
Hier hat sich Wald entwickelt. Der südliche Teil des Beckens ist mit Wasser gefüllt.
Westlich der Röntgenstraße befinden sich verschiedene Gewerbebetriebe (ein bis
zweigeschossige Hallen bzw. Bürogebäude, befestigter Hof, Rasenflächen,
Parkplatz, Außenlagerflächen, Metallgitterzäune, etc.):
-
Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7
LKW Tankstelle, ARAL Automatic Diesel Station,
Bürohaus (u.a. Wasser- und Umwelttechnik, Geoservice, etc.),
Karrosserie-Lackierung-Service (KLS).
In der Brachfläche nordwestlich der Kreuzung Röntgenstraße und Heisenbergstraße
(Sand, Gras, Sträucher am Rand) befinden sich eine Sammelwerbeanlage, ein
HUMANA Kleidersammelcontainer, ein Briefkasten sowie eine Trafostation.
Fazit: Der Eingangsbereich zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III
macht einen desolaten Gesamteindruck. Insbesondere die ungenutzten
Vorratsflächen für den Straßenausbau und die willkürlich verteilten Neben- und
Werbeanlagen tragen zu diesem negativen Erscheinungsbild bei.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
2.2.2
Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Der ursprünglich geplante
Kreisverkehrsplatz an der Einmündung zur Heisenbergstraße wurde
gutachterlich untersucht und wird wegen unzureichender Leistungsfähigkeit nicht
weiterverfolgt
Straßenverkehrsfläche
in
Verlängerung
des
östlich
angrenzenden
Wirtschaftsweges (südlich der Lagerhallen),
GE- Fläche (GE 3 mit Ausschluss der Regenwasserversickerung, GRZ = 0,8,
zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN),
öffentliche Grünfläche G1 (Park) parallel zur B 264 und
öffentliche Grünfläche M2 (begleitender Saum, Ausgleichsfläche) südwestlich der
Lagerhalle,
Hinweis auf eine Altlast
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt am östlichen Rand des Plangebietes, östlich der Röntgenstraße,
zwischen dem Betriebsgelände der Firma Grieshaber Logistik bzw. Altpapier
Lessenich und dem Entsorgungsbetrieb Baumann.
Stadt Kerpen
Seite - 28
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Er wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch das Betriebsgelände der Firma Baumann Entsorgung,
im Westen durch die Röntgenstraße
im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen. Weiter östlich verläuft
ein befestigter Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der eigentliche Änderungsbereich wird gegenwärtig intensiv ackerbaulich genutzt.
Das Betriebsgelände der südlich angrenzenden Firma Baumann Entsorgung (auch
Containerdienst) ist gekennzeichnet durch Hallen (Lagerhalle, Sortierhalle,
Werkstatt), div. Nebenanlagen (Waage, Wiegebüro, Gastank) und Freilagerflächen
für Container. Das Betriebsgelände grenzt an das bewaldete Rückhaltebecken.
Nordwestlich des Änderungsbereiches liegen die Betriebsgelände der Firma
Grieshaber Logistik (ca. 70 x 25 m große Lager und Kommissionierungshalle,
Waschhalle, Werkstatt, asphaltierte Verkehrsflächen) und der Firma Altpapier
Lessenich (Halle, Container, Ballenlager LKW- Parkplatz).
Fazit: Der Bereich östlich der Röntgenstraße ist ackerbaulich genutzt.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
2.2.3
Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Die Straße ist als
Baustraße bereits hergestellt (Fahrbahn, Gehweg, Straßenbäume auf
Privatgrundstück)
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Umladestation Schiene-Straße).
Die Planung wird nicht weiterverfolgt,
öffentliche Grünfläche M3 (Waldrand, Ausgleichsfläche) und öffentliche
Grünfläche M2 (Saum, Ausgleichsfläche). Die festgesetzten Grünflächen werden
durch die o.g. geplante Umladestation getrennt.
GI- Flächen nordwestlich des Änderungsbereiches (Grieshaber, Lessenich, GI,
GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 116 m üNN),
GI- Flächen südlich des Plangebietes (Baumann, GI, GRZ = 0,8, zulässige Höhe
baulicher Anlagen: 116 m üNN),
Änderungsbereich 3– Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt an der südlichen Grenze des Plangebietes, zwischen der
Röntgenstraße und dem südlich angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet II (GIB
II). Der Bereich ist überwiegend bebaut. Er wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die Grenze zum GIB II (Plangebietsgrenze)
im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke
an der Röntgenstraße
Stadt Kerpen
Seite - 29
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
-
Begründung mit Umweltbericht
im Westen durch das intensiv begrünte Versickerungsbecken westlich der Firma
Liély, Fleisch- und Wurstwaren),
im Norden durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke
an der Röntgenstraße (KFZ- Werkstätten KFZ- Handel, Maschinenbau, Weinund Lebensmittel, Kunststoffverpackungen, Fleisch- und Wurstwaren)
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der Änderungsbereich befindet sich im Rückraum der Gewerbegrundstücke an der
Röntgenstraße. Das Gebiet ist nahezu vollständig von bebauten Grundstücken
umgeben. Die Fläche liegt größtenteils brach (Sand- und Kiesflächen, Baustelle,
Grünland), das Gelände wird zur gewerblichen Nutzung vorbereitet (Baustraße,
Planierung und Befestigung der zukünftigen Gewerbegrundstücke, Schotterflächen).
Im östlichen Teil des Änderungsbereiches befindet sich das ausgedehnte Freilager
der Firma Schulte-Bäder (Sanitär, Heizung, Tiefbau, LKW- Parkplatz, Feilager für
Rohre, Paletten und div. Baumaterial).
Ein dicht bewachsener Gehölzstreifen markiert die Grenze zum südlich gelegenen
GIB II. Einzelne Sträucher deuten auf ehemalige Entwässerungsgräben hin, die im
Zuge der Bauvorbereitungen zugeschüttet wurden.
Nördlich und östlich des Änderungsbereiches schließen sich folgende
Gewerbebetriebe an (ein- bis zweigeschossige Hallen, Büros, befestigte
Wirtschaftshöfe, Stellplätze, Werbung, Fahnen, Metallgitterzäune):
-
H. Liély, Fleisch- und Wurstwaren, Röntgenstraße 115,
Jansen KJS GmbH, Kunststoffverpackungen, Röntgenstraße 113,
Berkatex Textil GmbH, Röntgenstraße 111,
Pamukkale, Wein- und Lebensmittelvertrieb, Röntgenstraße 105,
A. Reuter, Kühlerbau, Klimatechnik, Röntgenstraße 103,
Autohandel Tomek, Röntgenstraße 83 b,
W. Mann, Lackier- und Karrosserie Fachbetrieb, Röntgenstraße 83,
Rausch, Auto – und Unfall-KFZ Handel, Röntgenstraße 83,
Auto Complex, KFZ- Werkstatt, Röntgenstraße 81,
Romantruhe, Röntgenstraße 79
Fennert GmbH, Malerbetrieb, Röntgenstraße 77
E. Deckstein, Garten- und Landschaftsbau, Röntgenstraße 75a
Zilken, Schaustellerbetrieb, Röntgenstraße 75
T. Bogdan, Zimmerei, Röntgenstraße 73
M. Aras, Röntgenstraße 71
Bauunternehmung Uhlhaas, Röntgenstraße 71
Fazit: Der Bereich befindet sich im Rückraum vorhandener Gewerbebetriebe. Die
Brachflächen werden gegenwärtig zur Vermarktung vorbereitet.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
GE- Flächen (GE 2), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN),
Stadt Kerpen
Seite - 30
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
2.2.4
Begründung mit Umweltbericht
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt an der Nordwestecke des Plangebietes, westlich, nördlich und
östlich schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Das ca. 6 ha große, rechteckige
Grundstück ist vollständig von intensiv begrünten Versickerungsgräben umgeben.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der Bereich ist nur im ersten Teilabschnitt der Geigerstraße zur Vermarktung
vorbereitet, der überwiegende Teil der Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Im
Änderungsbereich wurden bisher lediglich die im Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1.
Änderung vorgesehenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung (Regenüberlaufbecken,
Regenrückhaltebecken), ein zusammenhängendes Grabensystem zur Aufnahme des
Regenwassers und ein erster Abschnitt der Erschließungsstraße (Geigerstraße)
errichtet. Eine Servicestelle der TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH stellt bislang die
einzige Gewerbeansiedlung dar.
Neben den intensiv begrünten Versickerungsanlagen (Gräser, Sträucher,
begleitender Wirtschafts-/Spazierweg, Fußgängerbrücke) und den bereits angelegten
Aufforstungsflächen im Westen des Plangebietes prägt ein zusammenhängender, in
Nord-Süd-Richtung verlaufender Gehölzstreifen das Landschaftsbild (ehemaliges
Saumgehölz entlang von Wirtschaftswegen).
Im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich vier
gewerbliche Einrichtungen:
-
-
Regenüberlaufbecken und Regenrückhaltebecken in der Nordwest3ecke des
Plangebietes (eingeschossiges Gebäude, Wege, Stellplätze, landschaftlich
eingebundenes Regenrückhaltebecken mit ca. 70 m Durchmesser, ZU- und
Ablaufbauwerke, Übergabestation für Erdgas, Nebenanlagen)
TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH (eingeschossige Halle, Freilager für
Container
und
DIXIToiletten,
LKWParkplatz,
Pumpenstation),
Servicestützpunkt Geigerstraße 20,
H. Lück, Elektromaschinenbau (Halle, zweigeschossiger Büro- und Wohntrakt),
Geigerstraße 5,
Naturstein Koll GmbH, Wooodymax (zwei Hallenneubauten), Geigerstraße 1-3.
Fazit: Der Bereich ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Charakteristisch sind
die großzügig angelegten und intensiv begrünten Versickerungsanlagen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
GE- Flächen (GE 2 und GE 3), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen:
106 m üNN),
Straßenverkehrsfläche (Erschließungsstraße, Schleife)
Stadt Kerpen
Seite - 31
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
3.
Planungsvorgaben
3.1
Übergeordnete Planungen
Gebietsentwicklungsplan (GEP)
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region
Köln, 2001) ist das Plangebiet seit der 21. Planänderung des GEP im Jahre 1994 als
„Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellt (GIB). Diese dienen
vordringlich der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher
gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen
oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen
Siedlungsbereich integriert werden können.
Die gesamte Fläche des ehemaligen Tagebaus Frechen ist als Freiraum für
zweckgebundenen Nutzung – hier: Sicherung und Abbau oberflächennaher
Bodenschätze – dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb dieser Darstellung.
Die landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Plangebietes sind als „allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche“ dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion „Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“. Weiter nördlich ist ein
„Waldbereich“ als Grünverbindung zwischen dem Boisdorfer See und dem
Fürstenbergmaar dargestellt.
Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes. Die
geplante Grünverbindung nördlich des Plangebietes wird wesentlich durch externe
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches hat sich
nicht geändert.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen ist das Plangebiet seit der
9. Änderung des FNP aus dem Jahre 1999 als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes sind jeweils „Flächen für
Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt
(Randeingrünung des Industriegebietes). An der Nordwestecke des Plangebiets ist
eine geplante „Abwasseranlage“ ohne Flächenabgrenzung dargestellt.
In der Umgebung stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen 1.
Änderung 1984 „Flächen für die Land- und Forstwirtschaft“, Flächen für
Abgrabungen“ sowie „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar. Im Plan ist eine KFBEBahntrasse vermerkt, die seit vielen Jahren nicht mehr weiterverfolgt wird.
Das Plangebiet ist darüber hinaus von einer aktuellen Änderung des FNP betroffen.
Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine großflächige
Biotopvernetzung nördlich des Plangebietes zwischen dem Frechener Stadtgebiet
und der Erftaue vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen den
Entwicklungszielen der 39. FNP- Änderung nicht entgegen. Durch die externen
Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung werden
Teile dieser Grünvernetzung umgesetzt.
Stadt Kerpen
Seite - 32
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Landschaftsplan (LP)
Im wirksamen Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7.
Änderung 2004) ist das Plangebiet als „Gebiet eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes“ gekennzeichnet. Der Landschaftsplan trifft keine Aussagen zum
Plangebiet.
Für die Freiflächen nördlich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan das
Entwicklungsziel 7 „ Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur
Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ fest. Noch weiter nördlich (Bereich
um den Boisdorfer See) ist eine Rekultivierungsfläche dargestellt. Die Entwicklungs-,
Pflegeund
Erschließungsmaßnahme
5.3.4
formuliert
weit
reichende
Rekultivierungsziele auf der Grundlage des Abschlussbetriebsplanes (Relief, Boden,
Gewässer, Vegetation, Wege, sonstiges). Die Rekultivierung ist mittlerweile
größtenteils abgeschlossen (Marienfeld). Die externen Ausgleichsmaßnahmen des
Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung ordnen sich in das übergeordnete
Rekultivierungskonzept ein.
Südwestlich des Plangebietes befinden sich die geschützten Landschaftsbestandteile
2.4.2 (Restbestand einer ehemaligen Lindenallee) und 2.4.3 (Baumreihe aus vier
Winterlinden an der L 163). Diese Schutzobjekte werden von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
Etwa 250 m westlich des Plangebiets liegt das Landschaftsschutzgebiet Mödrather
Mühle 2.2-5 (Erftaue am Südwestrand des Tagebaus Frechen, ehemaliger
Bahndamm
bis
Türnich,
Park,
Regenerationszelle
zur
beschleunigten
Wiederbelebung
des
Tagebaus
nach
der
Rekultivierung).
Das
Landschaftsschutzgebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht
berührt.
Naturschutzgebiete, FFH- Gebiete
Etwa 1,5 km westlich des Plangebietes liegt das ca. 300 ha große Naturschutz-/FFH
Gebiet DE-5106-301 „Kerpener Bruch und Parrig“. Der Gebietskomplex besteht aus
zwei artenreichen Eichen-Hainbuchenwäldern in der Hartholzaue der Erft mit
Restbeständen von Weichholzauenwäldern im fließgewässernahen Bereich.
Daneben ergänzen extensiv bewirtschaftetes Grünland, naturnahe Stillgewässer und
eine aufgelassene Kiesgrube mit einem bunten Vegetationsmosaik den
Strukturreichtum des Gebietes. Als Schutzzweck gilt der Erhalt und die
Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Der
Schutzzweck wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.
3.2
Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne
Der seit 2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Änderung „Gewerbe- und
Industriegebiet Ville“ soll durch dieses Änderungsverfahren geändert werden.
Südlich des Plangebietes schließt sich der Bebauungsplan Nr. 35 / 1. Änderung und
Ergänzung „Gewerbegebiet II“ an (GIB II). Der seit 1980 rechtskräftige
Bebauungsplan
setzt
Industriegebietsflächen
(GI-Flächen)
nördlich
der
Heisenbergstraße und Gewerbegebietsflächen (GE-Flächen) südlich der
Heisenbergstraße fest. Der Bebauungsplan trifft immissionsschutzbezogene textliche
Festsetzungen zur Art der zulässigen Betriebe und Anlagen.
Stadt Kerpen
Seite - 33
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Südlich der B 264, etwa 400 m südlich des Plangebietes, liegt der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Türnich. Auf der Grundlage dieses seit
1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes entstand seinerzeit das Gewerbe- und
Industriegebiet I (GIB I) an der Otto-Hahn-Straße/Alfred-Nobel-Straße. Der
Bebauungsplan setzt GE- und GI-Flächen (Stufe II) sowie untergeordnet auch
Mischgebietsflächen fest (im Bereich des ehemaligen Kasinos).
Etwa 500 m südwestlich des Plangebietes, am Rand der Ortslage Türnich befindet
sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 der Gemeinde Türnich aus
dem Jahre 1974. Der Bebauungsplan setzt u.a. ein Reines Wohngebiet an der Straße
„Am Fuchskaul“ (WR, I, GRZ = 0,6, GFZ = 0,6) und weiter südlich ein Allgemeines
Wohngebiet an der Heerstraße/ Sprengersgasse fest (WA, II). Außerdem setzt der
Bebauungsplan umfangreiche Verkehrsanlagen fest, die niemals realisiert und
mittlerweile auch nicht mehr weiterverfolgt werden.
3.3
Sonstige Fachplanungen
Stadtökologischer Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten des Landes NRW
Im Plangebiet liegen die Biotopkatasterflächen BK 5106-329 (Siedlungsrand), BK
5106-528 (Gehölz an der Grenze von GIB II). Unmittelbar an das Plangebiet
angrenzend liegt die Biotopkatasterfläche 5106-527 (Rückhaltebecken Rheinbraun,
Wald, Grünland, Stillgewässer). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen
dem Erhalt der o.g. Biotopflächen nicht entgegen.
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen ist zu beachten.
Waldentwicklungsplan
Der Rhein-Erft-Kreis gilt mit 11 % Waldanteil als besonders waldarmes Gebiet. Zur
langfristigen Erhöhung des Waldanteils hat die Untere Landschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises deshalb 1994 ein umfassendes Waldentwicklungsprogramm
erarbeitet, das die Aufforstungsaktivitäten der verschiedenen Gebietskörperschaften
koordinieren soll.
Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen
Im geltenden Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen werden keine Aussagen
getroffen, die das Plangebiet unmittelbar betreffen. Die Untersuchung konzentriert
sich auf den Verkehrslärm entlang der Hauptverkehrsstraßen
Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Das nächstgelegene
Wasserschutzgebiet Dirmerzheim (Entwurf) liegt ca. 2,5 km südlich des Plangebietes.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft (ca. 1.100 m
westlich des Plangebiets).
Stadt Kerpen
Seite - 34
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
4.
Begründung mit Umweltbericht
Verfahren
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung
am 07.03.2006 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
TÜ 246 / 2. Änderung beschlossen.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom
13.04.2006 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 08.05.06 abzugeben.
Insgesamt 14 TÖB haben bisher Stellung genommen. Die Anregungen konnten
überwiegend berücksichtigt werden.
In der Zeit vom 24.04.06 bis zum 08.06.06 wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Unterlagen im Rathaus
Kerpen durchgeführt. Bis heute sind eine keine Anregungen eingetroffen.
Stadt Kerpen
Seite - 35
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
5.
Begründung der Planinhalte
5.1
Die geänderten Festsetzungen
5.1.1
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.1 auf Seite 3 der Vorlage
Am zentralen Eingangsbereich zum Gewerbe- und Industriegebiet GIB III an der B
264 sind folgende Änderungen vorgesehen:
Straßenverkehrsflächen
-
Ertüchtigung des bestehenden lichtsignalgeregelten Knotens „B264/
Röntgenstraße/ Maximilianstraße“ durch den Ausbau der vorhandenen
Verkehrsanlagen (jeweils zwei Geradeausspuren für die B 264, zusätzliche
Abbiegespuren). Der Ausbau des Verkehrsknotens ist im Interesse der
Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit der Kreuzung erforderlich.
-
Verzicht auf den ursprünglich geplanten Kreisverkehr an der Einmündung der
Heisenbergstraße in die Röntgenstraße. Hierdurch verkleinern sich die
Verkehrsflächen. Das Gewerbegebiet GE3 wurde entsprechend vergrößert,
-
Veränderung der westlichen Straßenbegrenzungslinie (Grenze zu Fl.St.Nr. 1782,
Firma Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7).
Das Betriebsgelände wird nur geringfügig in Anspruch genommen.
Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes sind damit nicht verbunden,
-
Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für die geplante
Anbindung des vorhandenen Wirtschaftsweges südöstlich der beiden
Lagerhallen. Der Wirtschaftsweg wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Abwasserbeseitigung“ errichtet,
-
Festsetzung
einer
„Verkehrsfläche
besonderer
Zweckbestimmung“
(Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld) um den besonderen Charakter dieser
Verkehrsanlage angemessen zum Ausdruck zu bringen.
-
Verzicht auf die ursprünglich geplante Pflanzung von Straßenbäumen (6.1: S1)
im Einmündungsbereich. Der geplante Straßenraum kann nicht mehr weiter
ausgedehnt werden, ohne betriebliche Beeinträchtigungen bei den benachbarten
Gewerbegrundstücken befürchten zu müssen. Aufgrund der beengten
Grundstücksverhältnisse kann die geplante Begrünung in diesem Teil der
Erschließungsanlage nicht mehr durchgeführt werden.
Öffentliche Grünflächen
-
Verzicht auf die öffentliche Grünfläche G1 (ehem. 7.2: Parkanlage) nordwestlich
des Kreisverkehrs. Diese kleine geplante Park-/Schmuckpflanzung entfällt als
eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan, da sie durch die veränderte
Linienführung der Straße deutlich verkleinert wurde. Die verbleibende Restfläche
kann durchaus auch im Rahmen des Straßenausbaus als Grünfläche hergestellt
werden (Straßenbegleitgrün). Hier befinden sich auch stadttechnische Anlagen.
Stadt Kerpen
Seite - 36
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
-
Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (ehem.
7.2) G1 nördlich der B 264. Die ursprünglich geplante Parkanlage
„Braunkohlehain“
muss
zugunsten
umfangreicher
Anlagen
zur
Abwasserbeseitigung aufgegeben werden, die im Zuge der Ertüchtigung des
vorhandenen
Knotens
B264/Röntgenstraße/Maximilianstraße
erforderlich
wurden. Nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung sollen hier
u.a. Bodenfilterbecken zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet
werden. Die geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in
Erscheinung treten und ggf. auch am Rande mit Bäumen und Sträuchern
bepflanzt werden können. Die zugehörige Artenliste 7 (ehem. textliche
Festsetzung Nr. 10) kann somit ebenfalls entfallen).
-
Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (7.1) M2
(Gehölzsaum) an der Plangebietsgrenze (südwestlich der vorhandenen
Lagerhallen). Die ursprünglich geplante abschirmende Pflanzung musste
aufgegeben werden, da sie im Widerspruch zu dem vorhandenen
wasserführenden
Graben
steht,
der
Teil
eines
übergeordneten
Entwässerungskonzeptes ist. An dieser Stelle soll der vorhandene, gegenwärtig
stark verbuschte Graben nach wasserwirtschaftlichen Kriterien ausgebaut
werden. Der Graben wird zukünftig von einem schmalen Wirtschaftsweg
begleitet. Die geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in
Erscheinung treten (neue textliche Festsetzung Nr. 7.2a: G1).
Gewerbegebietsflächen
-
Erweiterung des Gewerbegebietes GE 3 ▀ nach Nordosten zur Ansiedlung einer
Tankstelle, eines Restaurants und einer KFZ- Werkstatt/Autohandel. Die
Erweiterung des Gewerbegebietes ist auch Folge der veränderten
Verkehrsplanung. Funktionale oder stadtgestalterische Belange sind mit dieser
Ausdehnung der Bauflächen nicht verbunden. Nachbarschaftliche Belange
werden nicht berührt,
-
aufgrund der besonders beengten Grundstücksverhältnisse, die durch den
nachträglichen Umbau der Verkehrsanlagen eingetreten sind, werden besondere
Ausnahmetatbestände bei der überbaubaren Grundstücksfläche (3.1:
ausnahmsweise Überschreitung der Baugrenzen), bei der Gestaltung der
Randzonen des Gewerbegrundstücks (9.2: Begrünung von mindestens 50 % des
Randbereiches) sowie bei der Parkplatzbegrünung (9.1: ein Baum je fünf
Parkbuchten) eingeführt Das durchgängige Bebauungs- und Begrünungskonzept
des Gewerbe- und Industriegebietes wird durch diese spezielle Ausnahme in
seiner städtebaulichen Relevanz nicht in Frage gestellt,
-
die veränderten Rahmenbedingungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (7.3:
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser) stehen im Einklang mit
der übergeordneten Gesamtentwässerungsplanung. Auf die bisher vorgesehene
evtl. Einleitung privaten Niederschlagswassers in den Straßengraben nördlich
der B 264 wird verzichtet. Evtl. abzuleitendes Niederschlagswasser soll zukünftig
dem vorhandenen wasserführenden Graben östlich des Baugrundstückes
zugeführt werden
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Stadt Kerpen
Seite - 37
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
5.1.2
Begründung mit Umweltbericht
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.2 auf Seite 4 der Vorlage
Am östlichen Rand des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, am Übergang zu den
umgebenden landwirtschaftlichen Flächen, sind folgende Änderungen vorgesehen:
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (U; Umladestation Schiene/Straße)
-
Die
ursprünglich
am
nordöstlichen
Plangebietsrand
vorgesehene
Vorbehaltsfläche für einen späteren Anschluss an das Gleisnetz der Deutschen
Bahn kann entfallen. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ist angesichts der
enormen Herstellungskosten nicht zu gewährleisten. Die Verkehrsflächen werden
den Industrie- bzw. den Grünflächen zugeschlagen (Grüngürtel schließen).
Der Verzicht auf die Umladestation beeinträchtigt nicht die Lagegunst des
Industriegebietes. Die Logistikunternehmen, die sich bis jetzt am Standort
angesiedelt haben (z.B. Freund, LIDL) sind auf einen Bahnanschluss nicht
angewiesen. Evtl. Kapazitätsengpässe bei der inneren und äußeren
Erschließung sind auch unter besonderer Berücksichtigung des hohen LKWAufkommens nicht zu befürchten.
-
Verzicht auf die geplante Begrünung der Umladestation (6.1: S9, zunächst
Sukzessionsfläche, „Natur auf Zeit“, bei Realisierung dann regelhafte Begrünung
der Umladestation).
Öffentliche Grünfläche
-
Anpassung der abschirmenden Grünpflanzung am Gebietsrand. Die ursprünglich
für den späteren Gleisanschluss vorgesehene Öffnung in dem umgebenden
Grüngürtel kann nunmehr geschlossen werden. Schaffung eines durchgängigen,
ca. 30 m breiten Gehölzstreifens. Schädliche Auswirkungen auf das
Landschaftsbild sind mit der geplanten Änderung nicht verbunden. Der
Biotopverbund dient darüber hinaus dem Natur- dun Landschaftsschutz,
-
Änderung des geplanten Charakters der Gehölzpflanzung. Die ursprünglich
vorgesehene lockere Saumbepflanzung M2 wurde zugunsten einer dichteren,
waldartigen Abschirmung M3 aufgegeben. Die geplante Aufforstung knüpft dabei
an vorhandene Waldbestände am südlich angrenzenden Rückhaltebecken an
(Biotopverbund),
Industriegebietsflächen
-
Vergrößerung und Arrondierung der angrenzenden Industriegebietsfläche (GI).
Mit der geplanten geringfügigen Veränderung der gewerblichen Bauflächen sind
keine Immissionskonflikte verbunden. Nachbarschaftliche Belange werden nicht
berührt,
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Stadt Kerpen
Seite - 38
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
5.1.3
Begründung mit Umweltbericht
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.3 auf Seite 5 der Vorlage
Im zentralen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, im Rückraum der
überwiegend bebauten Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße, sind folgende
Änderungen vorgesehen:
Erschließung des Rückraums, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,
Straßenverkehrsfläche
-
Bei der Vermarktung der Grundstücke in zweiter Reihe wurde deutlich, dass die
bisherige Lage der geplanten Erschließungsanlage (Privatstraße, Geh-, Fahrund Leitungsrecht) verändert werden muss, um mehrere kleinere
Gewerbegrundstücke zu ermöglichen. Die Erschließungsanlage soll weiter in
Richtung Südgrenze des Plangebietes verlängert werden. Die bisher geplante
private Erschließungsanlage wird aufgegeben,
-
Neubau einer 8 m breiten und ca. 120 m langen Erschließungsstraße. Da
zukünftig mehrere verschiedene Unternehmen auf die Erschließungsstraße
angewiesen sein werden, wurde eine öffentliche Erschließung gewählt.
-
ein Beeinträchtigung der betrieblichen Erfordernisse bei den umgebenden
Gewerbebetrieben ist auszuschließen. Die neue Trasse zerschneidet kein
bestehendes Betriebsgelände,
-
Immissionskonflikte durch die geplante Straße sind aufgrund des gerungen
Verkehrsaufkommens (Sackgasse) und der nicht besonders schutzwürdigen
Gewerbebebauung in der Umgebung nicht zu befürchten.
Gewerbegebietsflächen
5.1.4
-
Das ursprünglich geplante Gewerbegebiet wird um die Flächen der notwendigen
Verkehrsflächen verkleinert,
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.4 auf Seite 6 der Vorlage
Im nordwestlichen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, östlich der
vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen, sind folgende Änderungen vorgesehen:
Das Gewerbe- und Industriegebietes Türnich III (GIB III)und seine Rolle im städt.
Gewerbeflächenkonzept
-
Die Stadt Kerpen hat im Rahmen der Entwicklung differenzierter
Gewerbestandorte innerhalb des Stadtgebietes gezielt Schwerpunkte hinsichtlich
der geplanten Nutzung gesetzt.
Unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Standortkriterien und der sich
ständig wandelnden Anforderungen der Unternehmen kommt dem Gewerbe- und
Stadt Kerpen
Seite - 39
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Industriegebiet Türnich III dabei vordringlich die Aufgabe zu, großflächige
Transport - und Distributionsbetriebe aufzunehmen. Zahlreiche Unternehmen aus
dieser Branche haben sich bereits angesiedelt und prägen den Standort. Die
Transportunternehmen
profitieren
dabei
sowohl
von
der
guten
Verkehrsanbindung als auch von der günstigen Lage innerhalb des
Stadtgefüges.
Wegen der zu erwartenden Immissionskonflikte und der schieren Größe der
Betriebsgelände und Hallen sind diese Betriebe vorrangig in einem
Industriegebiet anzusiedeln.
Umwandlung von GE- in GI# - Flächen (eingeschränktes Industriegebiet).
-
Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere
durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE)
im Nordwesten des Plangebietes in GI# - Flächen umgewandelt werden,
-
ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das geeignet wäre, die Kapazitätsreserven
der inneren und äußeren Erschließung auszuschöpfen, ist mit der geplanten
Umwandlung der GE- in GI# - Flächen nicht verbunden,
-
es ist geplant, ein sog. „eingeschränktes Industriegebiet“ GI# festzusetzen. Die
bisherigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung GE 2 und GE 3 werden
aufgegeben.
Immissionsschutz, Emissionskontingente
-
die Belange des Immissionsschutzes wurden gesondert bewertet. Unter
besonderer Berücksichtigung aller schutzwürdiger Nutzungen, so z.B. der
bestehenden Betriebswohnungen in der Nachbarschaft und der Wohnbebauung
„Am Fuchskaul“ (Reines Wohngebiet am Rande Türnichs, ca. 450 m südlich des
Änderungsbereiches)
wurden
sog.
„Emissionskontingente“
für
die
Industriegebietsflächen festgesetzt, die sicherstellen, dass die einschlägigen
Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
und in der Umgebung bleiben so gewahrt.
-
die Festsetzungen zum Immissionsschutz begrenzen die zulässigen
gewerblichen Emissionen unter das normale Maß eines Industriegebietes. Die
ansiedlungswilligen Unternehmen sind daher angehalten, besondere planerische
oder technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Orientierung der Gebäude
und Hauptlärmquellen) oder ggf. den Betriebsablauf den Gegebenheiten
anzupassen. Eine bestimmungsgemäße Nutzung des Industriegebietes ist trotz
des weitergehenden Schutzanspruches der Umgebung gewährleistet,
-
bislang hat sich lediglich die TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH im
Änderungsbereich angesiedelt. Das Unternehmen wird durch die geänderte
Festsetzung nicht berührt (bisher GE 2, Abstandsklasse I-IV nicht zulässig,
Möglichkeit zur Zulässigkeit von Klasse IV Betrieben bei atypischer
Betriebsweise). Bestandsschutz und Entwicklungsmöglichkeiten sind weiterhin
gewahrt
Stadt Kerpen
Seite - 40
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Straßenverkehrsflächen
-
Bei der Vermarktung der Grundstücke wurde deutlich, dass die bisherige Lage
der geplanten Erschließungsanlage verändert werden muss, um größere
zusammenhängende Industriegebietsflächen zu ermöglichen. Die geplante
Erschließungsstraße (Geigerstraße) soll verkürzt werden, damit ein ca. 4 ha
großes Grundstück im Westen des Änderungsbereiches entstehen kann. Der
schon errichtete Teilabschnitt der Geigerstraße muss nicht verändert werden.
-
Breite und Ausrundungsradien der geplanten Erschließungsstraße wurden
beibehalten,
Maß der baulichen Nutzung
-
5.1.5
Die ursprünglich geplante Höhe baulicher Anlagen bleibt unverändert (106 m
üNN).
Sonstige Änderungen
Baugrenzen – Baulinien
Planzeichnung, ehemalige textliche Festsetzung 3.1: Baulinien
Die ursprüngliche Absicht, eine durchgehende Bauflucht auch an der östlichen
Röntgenstraße vorzusehen, musste mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse
der anzusiedelnden Speditionsbetriebe aufgegeben werden. Gegenwärtig sind hier
Rangier- und Lagerflächen vorgesehen. Die ursprüngliche Festsetzung verfehlt somit
ihre ursprüngliche Regelungsabsicht und kann entfallen. An Stelle der Baulinien
sollen Baugrenzen vorgesehen werden. Die entsprechende textliche Festsetzung
(Bauweise, 3.1) konnte ebenfalls entfallen.
An der westlichen Röntgenstraße konnten die zwingenden Festsetzungen zur
vorderen Bauflucht ihre Regelungsabsicht entwickeln. Die kleinen und mittleren
Betriebe wurden entlang einer gemeinsamen Bauflucht entwickelt, was im Ergebnis
zu einem geordneten Erscheinungsbild geführt hat, ohne dem berechtigten Interesse
der Gewerbetreibenden nach angemessener Präsentation, Individualität und
Kundenwahrnehmung entgegenzustehen. Hier werden die Baulinien beibehalten.
Immissionsschutz,
Ausschluss von Fäkalienaufbereitungsanlagen (textliche Festsetzung Nr. 1.5.3)
Um unzumutbare Geruchsbelästigungen sowohl im Plangebiet, als auch in den
übrigen Siedlungsbereichen der Stadt Kerpen zu vermeiden, sollen Anlagen, von
denen im besonderen Maße störende Gerüche ausgehen können, im
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (z.B.
Fäkalienaufbereitung).
Veränderte Festsetzung zur Begrünung der privaten Baugrundstücke
Textliche Festsetzung Nr. 9.3
Die ursprünglichen sehr differenzierten Regelungen zu Lage und Abmessung der zu
begrünenden Flächen wurden mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen bei der
Stadt Kerpen
Seite - 41
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Gewerbeansiedlung aufgegeben, da sich die zugrunde liegende Regelungsabsicht,
eine angemessene Durchgrünung der privaten Bauflächen, auf diese Weise nicht
sachgerecht umsetzen ließ. Gerade bei kleineren Grundstücken stehen „mindestens
10 m breite Pflanzstreifen einer bestimmungsgemäßen gewerblichen Nutzung
entgegen. Die neue Formulierung, wonach mindestens 20 % der nicht überbauten
Grundstücksflächen flächenhaft zu begrünen sind, sichert eine ökologisch und
gestalterisch wirksame Durchgrünung der Baugebiete, harmoniert mit den
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und berücksichtigt die
wirtschaftlichen Belange der Betriebe gleichermaßen.
5.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden
5.2.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Zielsetzung des
Bebauungsplans wird für das Plangebiet Gewerbegebiet - GE und Industriegebiet GI festgesetzt. Eine Gliederung des Gebietes gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO nach Art
und Eigenschaften der Anlagen erfolgt im Hinblick auf die angrenzenden
Wohngebäude auf der Grundlage der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998. Diese Gliederung soll
sicherstellen, dass keine Störungen aus dem Gewerbe- und Industriegebiet auf die
benachbarte Wohnnutzung ausgehen.
Gewerbegebiet GE 1
In dem Gewerbegebiet GE 1sind die Klassen I bis V ausgeschlossen. Diese als GE 1
festgesetzten Bereiche erreichen einen Abstand von mind. 200 m zur
nächstgelegenen
Wohnbebauung
entsprechend
den
Forderungen
des
Abstandserlasses. Es wurde eine Ergänzung in die planungsrechtlichen
Festsetzungen aufgenommen, dass auch Betriebsarten des nächst größeren
Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn im Einzelfall damit
gerechnet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige
Gebiete vermieden werden. Durch diese Festsetzung wird ein bestehender Betrieb
planungsrechtlich abgesichert. Zur Klarstellung des zweiten Absatzes wurde eine
entsprechende Fußnote in den textlichen Festsetzungen zum GE 1 aufgenommen.
Gewerbegebiet GE 2
In dem als GE 2 abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis IV ausgeschlossen.
Die Abgrenzung zwischen GE 1 und GE 2 erfolgt an der Stelle, an der ein 300 m
Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Es wurde eine
Ergänzung in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, dass auch
Betriebsarten des nächst größeren Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden
können, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Zur Klarstellung
des zweiten Absatzes wurde eine entsprechende Fußnote in den textlichen
Festsetzungen zum GE 2 und GE 3 aufgenommen.
Stadt Kerpen
Seite - 42
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Gewerbegebiet GE 3
In Ergänzung zum GE 2 sind für einige Teilbereiche, die unmittelbar an die
Industrienutzung – GI grenzen, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach
§ 8 (3) BauNVO „Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie
Betriebsinhaber und Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke“ ausgeschlossen. Auch das privilegierte Wohnen von
Betriebsangehörigen und Betriebsleitern stellt eine schutzwürdige Nutzung dar. Im
Industriegebiet würden die erforderlichen Begrenzungen der Emissionen eine
wesentliche Einschränkung der Nutzungen zum GI bedeuten, die nicht mit der
Zielsetzung vereinbar wären, mit angemessenem technischen und finanziellen
Aufwand Flächen für eine industrielle Nutzung bereit zu stellen. Für Betriebe, die eine
entsprechende Wohnnutzung unterbringen möchten, stehen mit dem GE 2
ausreichend Flächen zur Verfügung.
Der Ausschluss von den unter Nr. 2 genannten Anlagen wird mit der Zielsetzung
begründet, Flächen für produzierende Industrie und Gewerbe zu sichern. Des
Weiteren geht von diesen Nutzungen ein Schutzcharakter aus, der eine industrielle
Nutzung einschränken könnte. Im GE 1 und GE 2 sind diese Nutzungen nicht
ausgeschlossen; insofern stehen im ausreichenden Umfang Flächen zur Verfügung.
Ansonsten entspricht die Gliederung nach Abstandserlass dem GE 2.
Industriegebiet GI
In dem als GI abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis III ausgeschlossen. Die
Abgrenzung erfolgt an der Stelle, an der ein 500 m Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung gewährleistet ist. Mit dieser Festsetzung werden die
Voraussetzungen geschaffen, eine industrielle Nutzung an diesem Standort zu
ermöglichen, die einen Spielraum für die produzierenden Betriebe bzw. großen
Distributionsbetriebe lässt.
Ausschluss bestimmter Nutzungen, Spielhallen, Sexgewerbe, Einzelhandel
Innerhalb des Plangebietes erfolgt ein Ausschluss von Spielhallen und ähnlichen
Unternehmungen i. S. v. § 33 i Gewerbeordnung, Vorführ- und Gesellschaftsräume,
deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Bordelle. Entsprechend der Zielsetzung
des Bebauungsplans werden die Flächen für produzierendes und verarbeitendes
Gewerbe dringend benötigt, da derzeit Grundstücke in ausreichendem Umfang nicht
vorhanden sind bzw. als innerbetriebliche Reserveflächen nicht allgemein zur
Verfügung stehen. Der Ausschluss der o.g. Nutzungen soll die ständige Verfügbarkeit
der Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sicherstellen, die
ansonsten durch die erfahrungsgemäß hohe Mietzahlungsbereitschaft bzw. die
Fähigkeit überhöhte Kaufpreise zu realisieren langfristig gefährdet wäre.
Innerhalb des Stadtgebietes stehen Flächen für die zuvor genannte Nutzung zur
Verfügung, so dass mit dieser Festsetzung kein genereller Ausschluss in der Stadt
Kerpen erfolgt.
Stadt Kerpen
Seite - 43
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Des
Weiteren
sind
Einzelhandelsbetriebe
sowie
Verkaufsstellen
für
Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe, die sich ganz oder teilweise an
Endverbraucher wenden, derart ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur dem örtlichen
Bedarf dienen und eine Größe von 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht
überschreiten oder im betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben bzw.
produzierenden Gewerbegebieten steht. Diese Festsetzung erfolgt im Hinblick auf die
Bemühungen der Stadt Kerpen zur Stärkung des Zentrums, die ohne diese
Festsetzung unterlaufen würden. Zusätzliches Verkehrsaufkommen wird ebenfalls
vermieden.
5.2.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Gebäudehöhe und die
Grundflächenzahl bestimmt.
Gewerbegebiet GE 1
Für das Baugebiet GE 1 ist die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen des
§ 17 BauNVO ausgewiesen. Diese Festsetzung orientiert sich an dem Maß der
ausgewiesenen GRZ im ursprünglichen BP 35 Türnich II.
Es wird eine maximale Gebäudehöhe von 106 m ü. NN zugelassen, was einer
Gebäudehöhe von ca. 14 m entspricht, die als ausreichend für eine gewerbliche
Nutzung angesehen wird. Hierdurch wird eine mögliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes vermindert.
Gewerbegebiete GE 2 und GE 3
Für die gesamten Baugebiete sind die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen
des § 17 BauNVO ausgewiesen. Aus den Rückläufen der interessierten künftigen
Nutzer ergab sich die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Eine deutliche reduzierte GRZ
hätte sowohl für größere Betriebe (z. B. Distributionsgewerbe) als auch für
Kleinbetriebe mit einem Flächenanspruch unter 1,0 ha eine erhebliche Restriktion
bedeutet.
Es werden maximale Gebäudehöhen von 106 m ü NN bzw. 110 m ü NN festgesetzt.
Das entspricht zulässigen Gebäudehöhen von ca. 14 m für die westlichen Flächen
und ca. 18 m für den überwiegenden Teil, die als ausreichend für eine gewerbliche
Nutzung angesehen wird. Die Höhenfestsetzung erfolgt über Normal Null (ü NN).
Durch die topographischen Bewegungen können sich Abweichungen von den zuvor
genannten 14 m bzw. 18 m ergeben. Durch die Staffelung und die festgesetzten
Höhen wird eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermindert.
Industriegebiet – GI – GI* - GI #
In den Industriegebieten wurde eine GRZ von 0,8 und eine Gebäudehöhe von
110 m ü NN, 114 m ü NN, 116 m ü NN und für einen Teilbereich innerhalb des
Erschließungsringes 142 m ü NN festgesetzt; die Höhenquoten beziehen sich auf
Normal Null. Diese Ausweisung der GRZ erfolgt, wie zuvor unter GE 2 beschrieben,
im Hinblick auf den Bedarf, der sich aus den vorliegenden Informationen ergibt.
Stadt Kerpen
Seite - 44
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die zulässigen Gebäudehöhen staffeln sich von West (110 m) über Nord (114 m)
nach Ost (116 m), was Höhen von ca. 17 m – 20 m über Gelände entspricht. Die
zulässigen Gebäudehöhen werden als ausreichend für die überwiegende Anzahl der
Nutzung erachtet. Für einen Teilbereich innerhalb des Erschließungsringes wurde
eine Höhe von 142 m ü. NN, was einer Höhe baulicher Anlagen von ca. 46 m
entspricht. Derzeit befinden sich schon auf Teilflächen Silos einer Silospedition in
diesem Baugebiet, die diese Höhe aufweisen. Mit dieser Festsetzung werden die
vorhandenen baulichen Anlagen abgesichert und die Voraussetzungen für
Erweiterungsmöglichkeiten gegeben.
Ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
Ausnahmsweise sind Überschreitungen für Schornsteine, Ableitungsvorrichtungen
und untergeordnete Dachaufbauten bis 150 m ü. NN zulässig. Diese Festsetzung
orientiert sich an den technischen Erfordernissen. Eine pauschale Anhebung der
zulässigen Höhe der baulichen Anlage auf das Maß der zuvor genannten
ausnahmsweise zulässigen Anlagen hätte eine wesentliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes zur Folge. Da das Plangebiet im Bauschutzbereich des NATO –
Flughafens Nörvenich liegt wurde auf die Beschränkungen, die auch temporäre
Nutzungen betreffen, im Rahmen einer nachrichtlichen Übernahme verwiesen.
5.2.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet, um die Nutzungen des Gewerbeund Industriegebietes in Bezug auf die Baumöglichkeiten nicht einzuschränken.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen
festgesetzt. Sie wurden so bemessen, dass eine individuelle und funktionsgerechte
Gestaltung der Baukörper ermöglicht wird.
Entlang von Teilen des Erschließungsringes (westliche Röntgenstraße) sind Baulinien
festgesetzt um sicherzustellen, dass eine einheitliche Gebäudefront zur
Sammelstraße des Baugebietes geschaffen wird. In Hinblick auf einen sparsamen
Umgang mit Grund und Boden wurden die Querschnitte der Straßenfläche auf ein
Minimum reduziert. Insofern ist eine einheitliche Definition des Straßenraumes durch
die begleitenden baulichen Anlagen erforderlich.
5.2.4
Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu den nicht überbaubaren Flächen
zwischen Baulinie/Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. In dem Gewerbe- und
Industriegebiet Ville wurde entsprechend der Zielsetzung die öffentliche
Verkehrsfläche minimiert. Auch wenn das Gebiet in Ergänzung des Gewerbe- und
Industriegebietes am Autobahnkreuz Kerpen mit seinen vergleichsweise hohen
Anforderungen an Gestaltung und Umfeld zu sehen ist, so ist mit dieser Festsetzung
ein Mindestmaß an einheitlicher städtebaulich räumlichen Entwicklung angestrebt. Mit
der Einbeziehung dieser Flächen wird der Straßenraum optisch erweitert und
ermöglicht auf diese Art und Weise auch eine bessere Orientierung trotz der geringen
Straßenquerschnitte.
Stadt Kerpen
Seite - 45
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
5.2.5 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Äußere Erschließung
Die Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt über den vorhandenen
Knoten an der B 264, die über den ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt
"Türnich" an die A 61 und somit an das überregionale Autobahnnetz (A 61/A 4)
angebunden ist. (Siehe auch Punkt 1.3.5).
Innere Erschließung
Unter
Aufnahme
der
bestehenden
Heisenbergstraße
wurde
der
Haupterschließungsring sowie nördlich und südlich gelegene Erschließungsanlagen
zwischenzeitlich als Baustraßen ausgebaut. Der Straßenquerschnitt wurde für den
Haupterschließungsring mit 14,5 m beibehalten. Für eine hinzugekommene
Erschließungsanlage für die mittlere Gewerbeinsel und der Erschließungsanlage für
die östlich gelegenen Gewerbeinsel wurden anstelle von 8,0 m Straßenquerschnitte
von 8,5 m festgesetzt.
Da die mittlere und die östliche Gewerbeinsel lediglich über zwei bzw. einer
Stichstraße erschlossen und zur Unterbringung von Unternehmen mit einem hohen
Flächenbedarf dienen wurden hier Straßenquerschnitte von 8,5 m festgesetzt.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Parkplatz"
Innerhalb des Plangebietes liegt im zentralen Bereich eine Verkehrsfläche, die mit der
besonderen Zweckbestimmung "Parkplatz" festgesetzt ist. Ziel ist es, den ruhenden
Verkehr, insbesondere LKW, zu bündeln. Der Parkplatz wurde nach den
Erfordernissen von LKW nach der EAR 91/95 geplant und ermöglicht störungsfreie
Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Unmittelbar an der Erschließungsstraße ist eine
Baufläche ausgewiesen, die z. B. zur Unterbringung einer Gaststätte oder Kioskes
dienen kann.
Straßenbegleitgrün
Die verschiedenen Verkehrsflächen werden durch entsprechende grünordnerische
Begleitmaßnahmen (Kennbuchstabe S) in ihrer jeweiligen Bedeutung gestalterisch
hervorgehoben. Dazu ist für die Ringerschließung eine beidseitige Reihenpflanzung
aus Platanen (S 2) vorgesehen. Die kammartig abzweigenden Stichstraßen sollen zur
ordnerischen Unterscheidung jeweils begleitende Gehölzreihen unterschiedlicher
Baumarten aufweisen (S 4 - Gemeine Esche, S 5 - Baumhasel, S 6 - Schnurbaum, S
6 - Schwedische Mehlbeere, S 7 - Eberesche).
Die Festsetzungen S 3 – S 7 beziehen sich dabei nicht auf die Straßenverkehrsfläche
sondern auf die angrenzende nicht überbaubare Grundstücksfläche. In Hinblick auf
die o. a. Ausbauplanung der Erschließungsstraßen wurde diese Verschiebung der
Maßnahme erforderlich um einen ausreichend dimensionierten Fahrbahnquerschnitt
zu gewährleisten. Auf die ökologische Bewertung hat diese Veränderung keinen
Einfluss, da die Maßnahmen lediglich räumlich verlagert werden. (siehe
Grünordnerische Ergänzungen im Bereich der Privatflächen).
Stadt Kerpen
Seite - 46
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
5.2.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Im Westen des Plangebiets ist an einer Stelle im GE 2 eine Wendeanlage als Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Mit dieser
Festsetzung wird sichergestellt, dass Fahrzeuge wenden können, ohne die
gesicherten Betriebsflächen zu befahren. Entlang der nördlichen Grenze der
Gewerbeinseln ist ein GFL in Hinblick auf eine mögliche Bahnerschließung
festgesetzt. Hiermit wird sichergestellt, dass künftig die großen zusammenhängenden
Flächen auch über die Schiene erschlossen werden können. Von der
Ringerschließung der westlichen Gewerbeinsel wird jeweils ein Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger ausgewiesen um die Ableitung des
Abwassers zu gewährleisten. Zur Erschließung der mittleren Gewerbeinsel werden im
Bereich der vorgelagerten, öffentlichen Grünfläche ebenfalls zwei Flächen mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, bzw. der Stadt
Kerpen festgesetzt.
5.2.7 Ver- und Entsorgung (§ 9 (1) Nr. 12 und Nr. 14 BauGB)
Abwasser/Entwässerung
Auf der Grundlage der Entwässerungsuntersuchungen zum rechtsverbindlichen
Bebauungsplan TÜ 246 wurden die im nordwestlichen Geltungsbereich festgesetzten
Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung "Abwasser" (Rückhaltebecken u.
Drosselbauwerk) zwischenzeitlich errichtet, ebenso die in den Grünzügen
vorgesehenen Mulden.
Niederschlagswasser
Im Gewerbe- und Industriegebiet können die Niederschlagswässer von den
Dachflächen auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Aus
den Gewerbegebietsflächen können die Niederschlagswässer von den Dachflächen
in das bestehende Mulden/Rigolen Netz eingeleitet und zur Versickerung gebracht
oder dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Aus den Industriegebietsflächen
können die Niederschlagswässer von den Dachflächen an die Mischkanalisation
angeschlossen werden. Eine Einleitung in das bestehende Mulden/Rigolensystem ist
für diese Flächen nicht möglich.
Um Schäden an den Gebäuden zu vermeiden, ist ein Abstand von 20 m zu den
Versickerungsanlagen vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis wurde im Anschluss
an die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser muss der Mischkanalisation zugeführt werden.
Trafostationen
Notwendige Standorte für Trafostationen wurden durch den Energieversorger nicht
benannt. Entsprechend den Erfordernissen werden diese in Abstimmung zwischen
Energieversorgungsunternehmen und Stadtverwaltung bei der Erschließung des
Gebietes konkretisiert und hierfür Flächen zur Verfügung gestellt.
Stadt Kerpen
Seite - 47
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
5.2.8 Ökologie und Begrünung
(§ 9 (1) Nr. 15 u. Nr. 18 b i. V. m. Nr. 20 u. Nr. 25 a BauGB)
Mit den grünordnerischen Festsetzungen wird das Ziel verfolgt, einen gestalteten
Übergang zwischen Siedlungsraum und freier Landschaft sowie eine funktionsfähige
Durchgrünung des Gesamtareals zu schaffen und dabei zugleich weitestgehend die
Anforderungen der naturschutzrechtlichen Kompensation zu erfüllen.
Die Realisierung des grünordnerischen Gesamtkonzeptes für das geplante
Gewerbegebiet wird weiterhin durch die bestehenden Festsetzungen von Flächen
und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB - Kennbuchstabe M) erreicht. Weiterhin
bleibt der vorhandener Gehölzbestand als Waldfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 18 b
BauGB - Kennbuchstabe W) integriert.
Die Festsetzungen von Flächen und Standorten mit Bindungen für die Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a
BauGB im Bereich der nicht überbauten Grundstücksflächen und Parkplatzflächen im
privaten Bereich sowie Festsetzungen für die Anpflanzung von Straßenbegleitgrün
(gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB) ergänzen das Grünordnungskonzept.
5.2.9 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches (§ 1a BauGB)
Mit der Entwicklung des Gewerbegebietes GIB III waren und sind unvermeidbare
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) bzw. des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW)
verbunden.
Zum
rechtsverbindlichen
Bebauungsplan
wurde
ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, der innerhalb und außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ausgleichmaßnahmen festsetzt. Dazu
wurden seitens der Stadt Kerpen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur
Sicherung dieser Flächen getroffen. Insgesamt wurden auf diesem Wege ca. 31 ha verteilt auf mehrere Einzelflächen- privatrechtlich gesichert und mit Feldgehölzen und
ausgeprägten Waldrand- sowie Übergangszonen in die agrarische Landschaft
entwickelt. Die diesbezüglichen weitergehenden Erläuterungen und Berechnungen
sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan enthalten.
5.2.10 Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3, dass mit einem ■ gekennzeichnet ist, ist eine
Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig, da sich das Gelände
teilweise auf einer Altablagerung befindet (Verfüllung des Tagebaus mit Haus- und
Sperrmüll,
Verpackungsmaterial,
Industriemüll).
Die
anfallenden
Niederschlagswasser der Dachflächen müssen in das östlich gelegene Gewässer II.
Ordnung eingeleitet werden. Die Bewegungs-, Lager- und Parkflächen müssen je
nach Verschmutzungsgrad bei entsprechender Rückhaltung in die öffentliche
Kanalisation oder in das Gewässer abgeleitet werden.
Stadt Kerpen
Seite - 48
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
6.
Umweltbericht
6.0
Allgemeines
Umweltprüfung und Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der
abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
dargestellt, beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind auch die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt und Gliederung des
Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage zum § 1 Abs. 4 BauGB
(Anlage zum Baugesetzbuch).
Ermittlung der Umweltbelange, Gutachten
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in
welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die
Abwägung erforderlich ist. Diese Festlegung erfolgte in zwei Stufen:
In einem ersten Abstimmungsgespräch am 15.11.2005 wurden die zu
untersuchenden Umweltbelange aus Sicht der Stadt Kerpen zusammengestellt und
die erforderlichen Gutachten festgelegt:
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Schalltechnische Untersuchung.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die beteiligten Stellen
aufgefordert, sich ausdrücklich auch zum erforderlichen Umfang der Umweltprüfung
zu äußern. Die entsprechenden Angaben sind in die abschließende Beurteilung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB eingeflossen. Zusätzliche Gutachten waren nicht
erforderlich.
Die Gutachten liegen mittlerweile vor (siehe Literaturliste im Anhang).
6.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
siehe auch Kapitel 1 und 5 der Begründung
Anlass und Ziel der Änderungen
Im Zuge der Vermarktung der Gewerbeflächen im Gewerbe- und Industriegebiet
Türnich III wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und
im zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den
Verkehrsanlagen erforderlich werden, um den Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe besser gerecht werden zu können.
Im Nordwesten des Plangebiets sollen Teile der bisher als Gewerbegebiet
vorgesehenen Flächen als Industriegebiet entwickelt werden. Das städtebauliche
Grundkonzept bleibt dabei unverändert. Die Veränderungen an den Baugebieten und
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
den Verkehrsanlagen beschränken sich im Wesentlichen auf wenige, räumlich
begrenzte Teilbereiche (Anlage 2, 2.1 – 2.4: Gegenüberstellung der Teilbereiche). Mit
der Planung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region.
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kerpen-Türnich an der B 264 nördlich des bereits
erschlossenen Industrie- und Gewerbegebietes Türnich 2 beidseits der
Heisenbergstraße. Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten Flächen des
ehemaligen Tagebaues Frechen an (Marienfeld).
Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das städtebauliche Grundkonzept bleibt unverändert. Das Plangebiet wird über die
vorhandene Kreuzung an der B 264 erschlossen. Röntgenstraße und
Heisenbergstraße bilden einen übergeordneten Sammelring, an dem die meisten
Gewerbebetriebe direkt liegen bzw. von dem aus die Gewerbegrundstücke über
Stichstraßen erreicht werden können (z.B. Geigerstraße).
Die Bauflächen werden als Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) festgesetzt.
Im Nordwesten des Plangebietes sollen bisherige GE- Flächen in GI- Flächen
umgewandelt werden, um der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen
gerecht zu werden. Ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz sichern
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst und in der Umgebung.
Störende Nutzungen von den schädliche städtebauliche Auswirkungen ausgehen
können, werden im Plangebiet ausgeschlossen
Angemessene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bilden einen
adäquaten Rahmen für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung
(GRZ = 0,8, Höhe der baulichen Anlagen zwischen 106 und 142 m üNN) ohne
dadurch nachbarliche Belange zu beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf
das Landschaftsbild hervorzurufen.
An den Grundzügen der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wird festgehalten
(Durchgrünung des Plangebietes, Abschirmung des Plangebietes zur umgebenden
Landschaft, Begrünung der Baugebiete, Straßenbepflanzung, umfangreiche externe
Ausgleichsflächen zur Revitalisierung des ehemaligen Tagebaus Frechen).
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
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Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die vier Änderungsbereiche im Einzelnen:
-
Ausbau der Verkehrsanlagen an der Einmündung zur B 264 sowie Anpassung
der umgebenden GE- Flächen. Neuordnung der lokalen Grünflächen,
Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene,
Neuordnung der GI- und Grünflächen am Ostrand des Plangebietes,
Neubau einer verlängerten Erschließungsstraße (Sackgasse) im Zentrum des
Plangebietes, um auf diese Weise mehrere kleinere Gewerbegrundstücke
erschließen zu können,
Umwandlung von GE- in GI- Flächen im Westen des Plangebietes, um der
verstärkten nachfrage gerecht zu werden. Neuordnung /Verkürzung) der
Erschließungsstraße.
Bedarf an Grund und Boden, Veränderung der Flächenbilanz
Das Plangebiet ist insgesamt 90 ha groß. Der Geltungsbereich wird beibehalten. An
den Außengrenzen des Gebietes ändert sich nichts, die geplanten Änderungen
verändern lediglich die Binnenstruktur in einzelnen Teilbereichen.
Flächenkategorie Veränderung Begründung
Gewerbegebiet
(GE)
- ca. 7,9 ha
Industriegebiete
(GI)
+ ca. 9,2 ha
Verkehrsflächen
- ca. 1,0 ha
Öffentliche
Grünfläche
- ca. 0,3 ha
Flächen für die
Landwirtschaft
und Wald
Flächen für
Versorgungsanlagen;
für die
Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung
sowie für
Ablagerungen
Geltungsbereich
- ca. 110 m²
-
Vergrößerung GE3 am Gebietseingang an der B 264.
Verkleinerung GE2 im zentralen Änderungsbereich 2
zugunsten der neuen öffentl. Erschließungsstraße.
- Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit
Veränderung der Straßenführung
- Wegfall der Vorhaltefläche für den ursprünglich
vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation).
- Abrundung der benachbarten Industriegebiete zu Lasten der
o.g. Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche.
- Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit
Veränderung der Straßenführung
- Anpassung der Verkehrsflächen im Einmündungsbereich an
der B 264.
- Wegfall der Vorhaltefläche für den ursprünglich
vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation).
- neue Erschließungsstraße im zentralen Änderungsbereich.
- veränderte Verkehrsführung im nordwestlichen GI
(ehemaliges GE)-Gebiet
- Veränderung der Grünflächen im Einmündungsbereich an
der B 264, Wegfall des Schmuckplatzes am ehem.
Kreisverkehr.
- Neuordnung der Grünflächen am Ostrand des Plangebietes.
unverändert
unverändert
Detailanpassung im Bereich des Anschlusses an die B264
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
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Anlage 5
6.2
Begründung mit Umweltbericht
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan.
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Weitere Angaben zu übergeordneten Planungen können dem Kapitel 3 „Planungsvorgaben“ entnommen werden.
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter
allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden
Prüfung relevanter Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4
BauGB, §1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG).
Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter)
Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7. Änderung 2004)
Schutzgut Boden
-
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Schutzgut Wasser
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW)
Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung)
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW)
Schutzgut Mensch
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB)
Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG)
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
6.3
Begründung mit Umweltbericht
Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung
siehe auch Kapitel 2 der Begründung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 246 / 1. Änderung regelt die zulässige
Landnutzung im Plangebiet abschließend. Die hier niedergelegten Bau- und
Nutzungsrechte sind im Sinne einer ökologischen Bestandsaufnahem als
Ausgangssituation anzusehen. Die tatsächliche Biotopstruktur im Plangebiet kann
dagegen vernachlässigt werden.
Im Kapitel 6.3.1 werden diejenigen Umweltkriterien dargestellt, die für das gesamte
Plangebiet zutreffen. Im Kapitel 6.3.2 wird dann speziell auf die besonderen
Gegebenheiten der einzelnen Teiländerungsbereiche eingegangen.
6.3.1
Grundsätzliche Bedeutung des Plangebietes für die Schutzgüter
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebiete (FFH- und
Vogelschutzgebiete). Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22
LGNW), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders
geschützte Biotope (§ 62 LGNW). Das Plangebiet liegt in keinem
Landschaftsschutzgebiet. Hinweise auf besonders geschützte Arten innerhalb des
Gewerbe- und Industriegebietes liegen nicht vor.
Aufgrund der intensiven Nutzung und der nahezu vollständigen Versiegelung gehen
von den Gewerbe- und Verkehrsflächen keine positiven Wirkungen im Sinne des
Artenschutzes aus. In den Randbereichen der gewerblichen Grundstücke werden
gemäß den ökologischen Festsetzungen Rasenflächen und Gehölzpflanzungen
entstehen, die aber lediglich eine untergeordnete ökologische Bedeutung haben.
Die versiegelten Flächen bieten keine geeigneten Lebensräume und werden schon
aufgrund der ständigen Störungen nur von wenig störungsempfindlichen, weit
verbreiteten Arten überhaupt als Teil ihres Lebensraumes wahrgenommen.
Bedeutung für den Artenschutz haben die naturnah gestalteten Versickerungsmulden
in der Umgebung des Plangebietes, die hier allerdings nicht zu beurteilen sind.
Schutzgut Boden
Da das Plangebiet im Bereich eines ehemaligen Tagebaus liegt, sind keine
naturnahen Böden vorhanden. Die Verkehrsflächen sind annähernd zu 100 %
versiegelt, bei den Gewerbegebietsflächen ist von einer Versiegelung von 80 %
auszugehen. Die vorhandenen Böden stellen im Bezug auf das Schutzgut Boden
keinen besonderen Wert dar (sieh 6.3.1).
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Oberflächengewässer liegen
mit Ausnahme einiger Entwässerungsgräben an der B 264 nicht vor. In den
Gewerbegebieten wird im Rahmen der einschlägigen Vorschriften mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen (z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe,
Reinigungsflüssigkeiten, sonstige Einsatzstoffe in der Produktion).
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Das Niederschlagswasser wird in Teilen der Mischwasserkanalisation zugeführt.
Weniger verschmutztes Niederschlagswasser z.B. von Dachflächen kann darüber
hinaus den Versickerungsmulden zugeführt bzw. nach geeigneter Behandlung in die
vorhandenen Straßengräben eingeleitet werden. Dieses Wasser verbleibt demnach
am Ort und steht grundsätzlich zur Anreicherung des Grundwassers zur Verfügung.
Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da die
vorhandenen Oberflächengewässer (Entwässerungsgräben) nicht in ihrer
Funktionsfähigkeit gestört werden und aufgrund der nahezu vollständigen
Versiegelung nur ein geringes Gefährdungspotential für das Grundwasser vorliegt.
Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist ohnehin durch den Braunkohlebergbau
stark verändert.
Schutzgut Klima
Das örtliche Kleinklima wird überwiegend durch die umgebende windoffene
Bördelandschaft und die klimatischen Auswirkungen der umgebenden
Siedungsbereiche gekennzeichnet. Insgesamt betrachtet ist das Plangebiet von
geringer Bedeutung für das örtliche Kleinklima (siehe 6.3.1).
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung
Das Plangebiet ist Teil einer gesamtstädtisch bedeutsamen Gewerbeagglomeration
(GIB I – III). Das Ortsbild ist gewerblich geprägt (Hallen, Silos, technische Anlagen,
Büros, befestigte Freilager und Verkehrsflächen, Werbung, Einzäunung). Die
Freiflächen nördlich des Plangebietes sind nach den Bedürfnissen einer intensiven
Landwirtschaft optimiert. Vereinzelte Waldflächen und lineare Gehölzpflanzungen
gliedern den Raum.
Im Plangebiet finden sich keine geeigneten Naherholungseinrichtungen. Das Gebiet
ist landschaftlich von geringem Reiz, die Betriebsgelände sind eingezäunt und stehen
für Erholungssuchende nicht zur Verfügung Die gewerblich geprägte Zone lädt nicht
zur Erholung ein. Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und
Landschaftsbild als unbedeutend einzustufen.
Schutzgut Mensch
Aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen, der grundsätzlich ausreichenden
Abstände zwischen Gewerbe- und Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der
Auswahl der zulässigen Nutzung (Abstandsliste) ist nicht mit einer spürbaren
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete zu rechnen (Lärm, Geruch, Staub).
Im Plangebiet befinden sich keine Freileitungen / Hochspannungsleitungen. Das
Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch
einzuschätzen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmale und Bodendenkmale vorhanden. Die ursprünglich
vorhandenen Bodenschätze wurden bereits abgebaut. Die Gewerbegebietsflächen
haben keine Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft.
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
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Anlage 5
6.3.2
Begründung mit Umweltbericht
Weitergehende Bewertung der einzelnen Änderungsbereiche
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Straßenverkehrsflächen (Anbindung
an die B 264), Gewerbegebietsflächen (GE) und öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Die vordringlich aus gestalterischen Gründen festgesetzte öffentliche Grünfläche G1
(Braunkohlehain) hat in erster Linie Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Alle
bisher beschriebenen Flächen sind einem starken Verkehrslärm von der südlich
angrenzenden B 264 ausgesetzt. Die geplante Grünfläche M2 (Saumgehölz am
Rande des Plangebietes) spielt aufgrund der naturnahen Zusammensetzung und der
peripheren Lage eine gewisse Rolle.
Unmittelbar nördlich der B 264 ist eine Altablagerung zu beachten (verfüllte
Kiesgrube).
Im Plangebiet befinden sich verschiedene Entwässerungsgräben,
Funktionsfähigkeit durch die Planung nicht berührt wird.
deren
Das Plangebiet ist einer starken Belastung durch den Straßenverkehr auf der südlich
angrenzenden B 264 ausgesetzt (Lärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe). Durch eine
sachgerechte Abdichtung der Altlast nördlich der B 264 kann es zu keinem Kontakt
mit verschmutzten Böden bzw. Ablagerungen kommen.
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Im
rechtskräftigen
Bebauungsplan
werden
hier
Straßenverkehrsflächen
(Röntgenstraße, Umladestation), Industriegebietsflächen (GI) und öffentliche
Grünflächen (M2 und M3) festgesetzt.
Die Industriegebietsflächen im hier betrachteten Teilbereich sind überwiegend bebaut
(Spedition, Altpapierverarbeitung, Entsorgung, Containerdienst). Die gewerblich
genutzten Freianlagen (Lager, Verkehrsflächen, Parkplätze) werden intensiv genutzt.
Auch die vorhandenen Verkehrsflächen und die geplante Umladestation
Schiene/Straße sind nahezu vollständig versiegelt. Die gewerblichen Bereiche und
die Verkehrsflächen besitzen aus der Sicht des Naturschutzes keine bzw. nur eine
geringe Wertigkeit. Positive Wirkungen im Sinne des Artenschutzes gehen in der
grundsätzlich strukturarmen Agrarlandschaft von den großflächigen Pflanzflächen M2
(Saumgehölz) und M3 (Aufforstung) am Rande des Plangebietes aus
(Biotopvernetzung, Lebensraum für Tiere und Pflanzen).
Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Eine gewisse klimaausgleichende Wirkung kommt den zusammenhängenden
Pflanzflächen am Rande des Plangebiets zu
Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als
unbedeutend einzustufen. Die zusammenhängenden Pflanzflächen M3 und M2
tragen zur wirksamen Eingrünung des Gewerbestandorts bei.
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Bei Industriegebieten ist aufgrund der stärkeren Emissionen grundsätzlich mit einer
potentiellen Belastung für die umliegenden Wohngebiets zu rechnen. In dem hier zu
betrachtenden Teilbereich kann jedoch aufgrund der ausreichenden Abstände zur
Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der Auswahl der zulässigen Nutzung
(Abstandsliste)
eine
spürbare
Belästigung
angrenzender
Wohngebiete
ausgeschlossen werden.
Die gewerblich genutzten Grundstücke im Plangebiet sind lediglich dem gewerblich
bedingten Verkehr auf der Röntgenstraße ausgesetzt. Die Lärmbelastung kann
aufgrund des gerungen Verkehrsaufkommens und wegen der ausreichenden
Abstände der Produktionsanlagen von der Röntgenstraße vernachlässigt werden.
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GI) sowie ein
Geh- Fahr und Leitungsrecht festgesetzt.
Der Änderungsbereich ist vollständig von gewerblich genutzten Grundstücken
umgeben. Das Gebiet spielt keine Rolle im Sinne des Artenschutzes. Im
Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Der hier zu
betrachtende Änderungsbereich ist vollständig von intensiv gewerblich genutzten
Flächen umgeben. Klimaausgleichende Strukturen sind nicht vorhanden.
Aufgrund der Lage inmitten eines Gewerbegebietes und der ergänzenden
Festsetzungen zum Immissionsschutz bzw. zur Art der baulichen Nutzung
(Abstandsliste) ist nicht mit spürbaren Belastungen für die umliegenden weit
entfernten Wohngebiete zu rechnen. Das Gebiet ist durch die umliegende Bebauung
vom Straßenlärm der Röntgenstraße abgeschirmt. Die Luftschadstoffbelastung
entspricht der allgemeinen Hintergrundbelastung
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GE2 und
GE3) sowie Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Besondere Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben die bereits
angelegten naturnahen gestalteten Versickerungsmulden. Die dort geschaffenen
linearen Vegetationsstrukturen ergänzen
und vernetzen die vorhandenen
Vegetationsansätze (Biotopverbund). Die o.g. Versickerungsmulden (öffentliche
Grünfläche M 1) sind nicht Gegenstand dieser Änderung. Ihr Bestand ist nicht
gefährdet.
Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Änderungsbereich ragt in die umgebende freie Landschaft hinein. Er ist im
Norden und Westen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Das Kleinklima wird
hier mehr als bei den anderen Teilgebieten von der windoffenen umgebenden
Bördelandschaft bestimmt. Der Änderungsbereich markiert den Rand der
Industrieagglomeration GIB I – III, insofern kommt der landschaftsästhetischen
Wirkung der bereits angelegten naturnah gestalteten Versickerungsgräben eine
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
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Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
6.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen,
Prognose (Planfall)
Die städtebauliche Grundkonzeption wird beibehalten
Die hier zu beurteilende Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hält an der
städtebaulichen Grundkonzeption fest. Durch die geplanten Änderungen werden
keine grundsätzlich anderen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die zu
grundsätzlich anderen Umweltauswirkungen führen würden.
Aus der Flächenbilanz wird deutlich, dass insgesamt 1,3 ha mehr gewerbliche
Baufläche entstehen wird (- 7,9 ha GE, + 9,2 ha GI). Bei einer Gesamtgröße des
Plangebiets von ca. 90 ha entspricht die etwa einer Verschiebung des gewerblichen
Flächenanteils von 1,5 %.
Die i.d.R. vollständig versiegelten Verkehrsflächen werden um etwa 1 ha verkleinert
(1 %). Dies ist in erster Linie auf den Verzicht der Umladestation und die
Verkleinerung der Erschließungsanlagen in dem geplanten GI- Gebiet im Nordwesten
des Plangebietes zurückzuführen.
Der Grünflächenanteil vermindert sich um etwa 0,3 ha (0,3 %). Der Verlust wurde bei
der Neuberechnung der externen Ausgleichsflächen berücksichtigt.
Räumliche Verschiebung der ökologischen Auswirkungen
Die aus den o.g. Änderungen resultierenden ökologischen Auswirkungen sind im
Grundsatz als Modifizierung der bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan
einhergehenden Auswirkungen anzusehen. Zusätzliche Auswirkungen oder
gravierende Änderungen entstehen nicht. Es kommt lediglich zur räumlichen
Verschiebung von Eingriffssituationen.
Mit den geplanten Modifizierungen gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen
sind keine Veränderungen bei der Beurteilungen der grundlegenden
Eingriffswirkungen auf den Landschaftshaushalt verbunden. Die Faktoren Boden,
Wasser, Klima erfahren durch die geplanten Änderungsfestsetzungen keine
grundsätzlich erweiterten Beeinträchtigungen. Schutzwürdige oder rechtskräftig
geschützte Landschaftsbestandteile werden ebenso nicht durch die geplanten
Änderungen erfasst.
Fazit, erhebliche Umweltauswirkungen
Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden, die das Maß der Beeinträchtigung durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan (= Ausgangslage) überschreiten. Schutzgebiete jeglicher Art sind
nicht betroffen. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch
eine Vielzahl interner und externer Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt. Ergänzende
Festsetzungen zum Immissionsschutz stellen sicher, dass die einschlägigen
Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten
werden.
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Seite - 57
Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
6.5
Begründung mit Umweltbericht
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante)
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Bei
Nichtdurchführung der Planung, d.h. bei einem Verzicht auf die geplanten
Änderungen würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1.
Änderung als Grundlage für die weitere städtebauliche Ordnung dienen. Dies hätte
u.a. folgende Konsequenzen:
-
die Erschließungsqualität des Gebietes würde beeinträchtigt, weil die z.Zt. im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Knotenpunktgestaltung an der B 264
den erhöhten Anforderungen nicht mehr gerecht würde. Ohne den geplanten
Ausbau des Knotens wären Kapazitätsprobleme und eine Einschränkung der
Verkehrssicherheit zu erwarten. Gerade im Interesse der ansässigen
Logistikunternehmen muss auf eine langfristig leistungsfähige Erschließung des
Gebietes geachtet werden. Der Standort würde an Attraktivität einbüßen und in
Konkurrenz mit Nachbarkommunen Einbußen bei der Vermarktung hinnehmen
müssen. Eine sachgerechte Entwässerung des Einmündungsbereiches wäre
ebenfalls nicht möglich (Widerspruch zur Zweckbestimmung der öffentlichen
Grünfläche),
-
würde man trotz der absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten an der ursprünglich
geplanten Umladestation im Osten des Plangebietes festhalten, würden große
Flächenpotentiale auf Dauer blockiert und stünden nicht für eine weitere
Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Ungeachtet der
unbestreitbaren Vorteile einer Verlagerung von Gütern auf die Bahn müssen die
Bedürfnisse der vorhandenen und ansiedlungswilligen Betriebe berücksichtigt
werden, die alle ohne einen Bahnanschluss auskommen. Schließlich machen die
erforderlichen
Investitionsentscheidungen
die
Umsetzung
eines
Bahnanschlusses wenig wahrscheinlich.
-
ohne den beabsichtigten Bau einer öffentlichen Erschließungsstraße im Zentrum
des Plangebietes würde die Vermarktung in diesem rückwärtigen Bereich
erschwert,
-
Bei einem Verzicht auf die Umwandlung der GE- Flächen in GI- Flächen im
Nordwesten des Plangebietes wäre zu befürchten, dass sich keine weiteren
Logistikbetriebe im GIB III ansiedeln könnten. Damit könnte das Gebiet seine
Aufgaben im städtischen Gewerbeflächenkonzept nicht hinreichend erfüllen. Das
Gebiet könne nicht optimal entsprechend seiner Standortqualitäten entwickelt
werden.
-
ohne den Ausschluss besonders störender Nutzungen besteht die Gefahr, dass
sich die Akzeptanz des Standortes bei den ansiedlungswilligen Betrieben
verschlechtert. Darüber hinaus sind schädliche Auswirkungen auf große Teile
des Stadtgebietes zu befürchten.
Schädliche
Umweltauswirkungen
wären
mit
Ausnahme
der
Geruchsbeeinträchtigung durch besonders störende Betriebe und Anlagen - bei
Nichtdurchführung der Planung zumindest lokal nicht zu befürchten.
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6.6
Begründung mit Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen
Durch die geplante Änderung werden die ursprünglich vorgesehenen
Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie die Grundzüge der
externen
Ausgleichsmassnahmen
nicht
verändert.
Die
Ziele
der
landschaftspflegerischen Begleitplanung bleiben gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan unverändert. Dies gilt ebenso für die landschaftspflegerischen
Maßnahmen, welche jedoch entsprechend der räumlichen Modifizierungen angepasst
werden.
Die festgesetzten Emissionskontingente (EK) in dem neu hinzugekommenen
Industriegebiet sichern die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
und in den umliegenden Wohngebieten.
An dieser Stelle soll noch einmal auf die wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich eingegangen werden.
-
Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in naturnahe Lebensräume durch
Inanspruchnahme
ehemaliger
Tagebauflächen
mit
geringer
Vegetationsausstattung.
-
Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch Auswahl eines
geeigneten Standortes sowohl hinsichtlich klimatischer Gesichtspunkte
(Windrichtung, Abstand von der Wohnbebauung) als auch mit Blick auf die
vorhandene Verkehrsanbindung (keine Beeinträchtigung bestehender Ortslagen
durch den Durchgangsverkehr),
-
Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch geeignete Gliederung
der Gewerbe- und Industriegebiete hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen,
-
Minderung der negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch
Begrenzung der Höhenentwicklung bei den geplanten Gewerbebetrieben,
-
Minderung der negativen Auswirkungen auf den Boden durch eine Begrenzung
der GRZ
-
Minderung und Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch
landschaftspflegerische
Maßnahmen
(äußerer
Grünverbund,
innerer
Grünverbund, Identifikations- und Orientierungsgrün, Ergänzungsgrün,
übergreifender Grünverbund),
-
Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in den örtlichen Wasserhaushalt
durch Versickerung der Niederschlagswässer bzw. durch kontrollierte Einleitung
in vorhandene Gräben.
Insgesamt werden über 30 Hektar Pflanzflächen nördlich des Plangebietes auf von
der RWE Power bereitgestellten Flächen in Übereinstimmung mit den
übergeordneten Zielen der Landschaftsplanung umgesetzt.
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Anlage 5
6.7
Begründung mit Umweltbericht
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein seit 40 Jahren etabliertes und durch einen
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichertes Gewerbe- und Industriestandortes den
veränderten
Markbedingungen
anzupassen.
Im
Geltungsbereich
eines
Bebauungsplanes müssen darüber hinaus Aspekte des Bestandsschutzes und evtl.
Schadenersatzansprüche berücksichtigt werden. Aus den o.g. Gründen ist eine
grundsätzliche, d.h. nicht plankonforme Alternativenprüfung nicht geboten und kann
daher entfallen.
Die geplanten Änderungen stellen dennoch auch unter Umweltgesichtspunkten eine
günstige Alternative dar:
6.8
-
keine Ausweitung des Gewerbe- und Industriegebietes über die bisherige
Abgrenzung hinaus, keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiraum,
Neuordnung der Binnenstruktur,
-
bessere Ausnutzung vorhandener Erschließungsanlagen durch eine geringfügige
Vergrößerung
der
vermarktbaren
Flächen
bei
verringertem
Erschließungsaufwand,
-
Sicherung einer verträglichen Einbindung in die umgebende Siedlungsstruktur
durch ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz und durch Ausschluss
störender Nutzungen.
Beschreibung der wichtigsten
Verfahren der Umweltprüfung
Merkmale
der
verwendeten
technischen
Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des
Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und
Landschaft inkl. Kompensationsmaßnahmen. Bei der Eingriffsbewertung wurde die
Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen nach
Froelich und Sporbeck (Bochum, 1991) angewendet.
Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte mit dem Programm CADNA-W
(Ausbreitungsberechnung).
Im
bauoder
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren sind bei der Ermittlung der Emissionskontingente in GI#
folgende Immissionsorte mit den jeweiligen Aufpunkten zu beachten:
IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m
IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m
IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m
6.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen
Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da alle erforderlichen Angaben
zu Wirkungen oder Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind.
Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen
bestehen nicht.
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Anlage 5
6.10
Begründung mit Umweltbericht
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Entfällt. Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden.
6.11
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass und Ziel der Planung
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein
überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt.
Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk,
Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich
als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum
der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des
Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran.
Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an
die Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden
Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun
wieder an.
Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264), im
zentralen Bereich und im nordwestlichen Plangebiet Veränderungen am
Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um maßgeschneiderte Lösungen für
ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können und das sich entwickelnde
Standortprofil des Gebietes auch in Konkurrenz zu benachbarten Standorten zu
schärfen..
Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere
durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im
Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt werden.
Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines
einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss
die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige
Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung
für die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle,
Restaurant, etc.).
Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den
ständig wachsenden Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden. Die Ertüchtigung
dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen Unternehmen. Gerade die
Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und Spezialfahrzeugen auf eine
funktionsfähige Anbindung angewiesen.
Auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene kann mangels
Nachfrage und aufgrund der Kosten des Vorhabens verzichtet werden.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die geplante Erschließungsstraße im Nordwesten des Plangebietes kann deutlich
verkleinert (verkürzt) werden um auf diese Weise größere zusammenhängende
Industriegebietsflächen zu gewinnen. Im Rückraum der Gewerbebetrieb an der
Röntgenstraße wird eine neue Erschließungsstraße (Sackgasse) vorgesehen, damit
hier mehrere kleine Betriebe angesiedelt werden können.
Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail
angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages
Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel).
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region.
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Die planungsrechtliche Umsetzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht verändert. Alle Änderungen
finden innerhalb der Grenzen des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes statt.
Es ist vorgesehen, die geplanten Straßenverkehrsflächen den veränderten
Rahmenbedingungen anzupassen (Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB).
Die ursprünglich als Gewerbegebietsflächen vorgesehenen Flächen im Nordwesten
des Plangebiets sollen zukünftig in Industriegebietsflächen mit ergänzenden
Vorschriften zum Immissionsschutz umgewandelt werden (eingeschränktes
Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO). Die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung (Höhe, GRZ) bleiben unverändert.
Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen werden im Detail angepasst ohne an den
Grundzügen des landschaftsplanerischen Konzeptes etwas zu ändern.
Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen
Die geplanten Änderungen berücksichtigen die Rahmenbedingungen der
übergeordneten Planungen und sind mit den einschlägigen Vorschriften zum
Umweltschutz vereinbar. Die Planung wurde aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt
Erhebliche Umweltauswirkungen
Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden. Der geplante Ausschluss störender Nutzungen dient einer verträglichen
Einordnung des Gebietes in die Umgebung.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan TÜ 246/ 2. Änderung
„Gewerbe- /Industriegebiet Ville“ (GIB III)
Kerpen-Türnich
Anlage 5
7.
Begründung mit Umweltbericht
Planverwirklichung
Die Erschließung des Geländes ist gesichert. Für die Stadt Kerpen fallen keine
Kosten an.
8.
Literaturhinweise
8.1
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln,
Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001
8.2
Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville) Rhein-Erft-Kreis, Amt
für Kreisplanung und Naturschutz , Bergheim 2004
8.3
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und
Erläuterungsbericht
8.4
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 264 „Gewerbe- und
Industriegebiet Ville / 2. Änderung, Neuland Plan und Rat, Ratingen Mai 2006
8.5
Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 246
„Gewerbe- und Industriegebiet Ville“ in 50169 Kerpen-Türnich, ADU Cologne Köln,
Juni 2006
8.6
Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Türnich 3 in Kerpen, R+T Düsseldorf,
September 2004
8.8
Lärmminderungsplanung der Stadt Kerpen, Wölfel Beratende Ingenieure, Höchberg
2002
8.9
Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Erläuterungen zum Abstandserlass,
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen, Düsseldorf 1998
Stand:
Juni 2006
Offenlage, § 3 Abs. 2 BauGB