Daten
Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
06.12.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 10.2 / Kultur und Sport,
Städtepartnerschaft und Tourismus
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 202.06
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur
X
Termin
06.12.2006
20.11.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung des Entwurfes der neuen Versammlungsstättenverordnung, die zum 01.01.2007
in Kraft treten wird
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 8.700,00 € (s. Anlage)
X
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr : 2006
HhSt.: 1.300.6202
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: 1.740,00
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend
zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
8.700,00 €
1.740,00 €
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 202.06
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Begründung:
In der Vergangenheit wurden die Vorschriften der bis dato geltenden
Versammlungsstättenverordnung des Landes NW aus dem Jahre 2002 bei der Durchführung und
Genehmigung von Veranstaltungen sowohl seitens der Verwaltung als auch von den Vereinen nur
in groben Grundzügen eingehalten und auf das Wesentlichste beschränkt.
Aufgrund des Einsturzes eines Daches einer Versammlungsstätte in Bayern mit vielen Toten, der
zu weit reichenden Konsequenzen im Rahmen der Verantwortung und der Haftung durch die Stadt
geführt hat, hielt es die Verwaltung für notwendig, im Januar 2006 sowohl die
Versammlungsstättenverordnung als auch die zum Teil weitergehenden Vorschriften des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der Berufsgenossenschaft in Bezug auf die Nutzung
der Versammlungsstätten in Kerpen konkreter anzuwenden.
Dies führte dazu, dass es noch während der Karnevalssession 2005/2006 zu wesentlichen
Änderungen bei der Benutzung der städtischen Versammlungsstätten durch die Vereine kam.
So wurden kurzfristig der Versammlungsstättenverordnung entsprechende Bestuhlungspläne
entwickelt, die vor allem die höchstzulässige Besucherzahl und die unbedingt notwendigen Fluchtund Rettungswege sowie die Beachtung der B1-Normen – Dekorationen in der Halle aus schwer
entflammbaren Stoffen, in Foyers, die als Fluchtwege zählen, keine brennbaren Dekorationen – im
Einvernehmen und Gesprächen mit den Vereinen festgelegt.
Dies führt dazu, dass die Vereine in der Regel weniger Besucher bei ihren Veranstaltungen
zulassen und in den städtischen Versammlungsräumen die eingebrachten Dekorationen und
Vorhänge entsprechend schwer entflammbar machen mussten.
Dies konnte jedoch weitgehend auch Dank tatkräftiger Mithilfe der Vereine entsprechend kurzfristig
umgesetzt wurden.
Weiter wurde bei diesen Gesprächen mit den Vereinen seitens der Verwaltung zugesichert, dass
im Frühjahr 2006 der Versammlungsstättenverordnung entsprechend neue Bestuhlungspläne
entwickelt würden, die dann im Einzelnen mit den jeweiligen Vereinen vor Ort in den Hallen
abgestimmt wurden.
Im Laufe des Jahres dann wurde vom Gesetzgeber eine neue MusterVersammlungsstättenverordnung entwickelt, die zum 01.01.2007 in Kraft treten soll.
Allgemeine Verwaltungspraxis ist es jedoch bereits, diese MusterVersammlungsstättenverordnung unmittelbar anzuwenden, da sie sowohl für die Betreiber von
Veranstaltungsstätten als auch für die Durchführung von Veranstaltungen sowohl für Vereine als
auch für eigene Veranstaltungen Erleichterungen gegenüber der bisherigen mit sich bringt.
Die neue Muster-Versammlungsstättenverordnung gilt sowohl für den Bau als auch für den Betrieb
von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
Grundsätzlich wird die Anzahl der Besucher wie folgt bemessen:
− für Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes
− für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze 2 Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes
− und bei Ausstellungsflächen 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.
Diese Vorschriften gelten nicht für
− Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
− Unterrichtsräume
− Ausstellungsräume in Museen
− und für fliegende Bauten (Zelte etc.).
Definiert werden Versammlungsräume als Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von
Speisen und Getränken. Hierzu gehören Fest- und Mehrzweckhallen, aber auch Aulen und
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Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
Die neue Versammlungsstättenverordnung regelt u. a. neben allgemeinen Bau- und
Brandschutzvorschriften die Bemessung und Führung der Rettungswege, die Bestuhlung und in
Abschnitt 4 als besondere Betriebsvorschriften die Aufgabenfestlegung für den Betreiber aber
auch für die für die Durchführung einer Veranstaltung verantwortlichen Veranstalter.
Bisher war es so, dass grundsätzlich bei einer Veranstaltung in einer Versammlungsstätte über
200 Personen oder einer Bühnenfläche von 50 bis 200 m² seitens des Veranstalters ein
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik (Bühnenmeister, ggf. Bühnenfachkraft) als
Veranstaltungsleiter anwesend sein musste.
Im Entwurf der Versammlungsstättenverordnung beschreibt § 40 die Aufgaben und Pflichten eines
solchen Verantwortlichen, ermöglicht aber auch, die Wahrnehmung der Aufgaben auf eine Aufsicht
führende Person, so genannte sachkundige Aufsichtsperson (SAP), zu übertragen, wenn
1.
2.
3.
vom Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können
von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Es können solche Personen mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt werden, die in
einem Lehrgang ihre Sachkunde für entsprechende Veranstaltungen nachgewiesen und durch ein
Zertifikat dokumentiert haben.
Daher hat der Betreiber der Versammlungsstätte, also hier die Stadt, zukünftig bei jeder
Veranstaltung darauf zu achten, dass ein SAP seitens des Vereins oder sonstigen Veranstalters
gestellt wird, der dann auch in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins für die Durchführung
der Veranstaltung entsprechend der Versammlungsstättenverordnung und der einschlägigen
Vorschriften der Berufsgenossenschaft und des GUV verantwortlich ist. Dies ist für die Stadt ein
entscheidendes Kriterium, da damit die Verantwortung und Haftung für die ordnungsgemäße
Durchführung der Veranstaltung nach der Versammlungsstättenverordnung von dem Betreiber auf
den Veranstalter übergeht.
Seitens der Stadt ist jedoch jeder eingehende Antrag einer so genannten
„Gefährdungsabschätzung“ zu unterziehen, in der geprüft wird, ob aufgrund des
Gefährdungspotentials nicht doch eine Bühnenfachkraft für die Durchführung der Veranstaltung
eingesetzt werden muss. Diese Einschätzung liegt in der Verantwortung des Betreibers, also der
Stadt.
Aufgrund dieser neuen Vorschriften hat die Verwaltung sowohl mit der IHK als auch mit anderen
Verbänden Gespräche bezüglich der Durchführung solcher Schulungen zum SAP für die Kerpener
Vereine geführt. So wird u. a. von der IHK Köln ein 5-tägiges Seminar zum Kostenpunkt von rd.
550,00 € pro Teilnehmer angeboten.
Es ist jedoch gelungen, einen Bühnenmeister mit der Erlaubnis zur Ausbildung zur sachkundigen
Aufsichtsperson zu gewinnen, der pauschal einen solchen Kurs zum Preis von 1.500,00 €
angeboten hat.
Im Interesse unserer Vereine, aber auch der ordnungsgemäßen Durchführung aller zukünftigen
Veranstaltungen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung hat die Verwaltung entschieden,
kurzfristig noch vor der Karnevalssession 2006/2007 solche Schulungen den Vereinen anzubieten.
Mittlerweile wurden drei Schulungen mit über 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt,
so dass unsere Vereine weitgehend über eigene sachkundige Aufsichtspersonen verfügen. Eine 4.
Schulung wird noch am Wochenende 15./16.12.2006 angeboten, so dass alle Vereine die
Möglichkeiten hatten, einen Vereinsvertreter schulen zu lassen.
Zukünftig wird von der Verwaltung bei der Genehmigung einer Veranstaltung mit über 200
Personen festgelegt, dass entweder ein SAP oder, wenn nicht vorhanden, ein Bühnentechniker
verantwortlich die Veranstaltung durchführen muss. Die Kosten für den Bühnentechniker sind dann
vom Veranstalter zu tragen.
Damit ist dann für die Veranstaltung selbst gewährleistet, dass die Stadt die Verantwortung für die
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ordnungsgemäße Durchführung entsprechend der Versammlungsstättenverordnung an den
Veranstalter weitergegeben hat, was haftungsrechtlich von entscheidender Bedeutung ist.
Die Stadt bleibt natürlich in der so genannten „Betreiberverantwortung“, die nur teilweise auf den
Veranstalter durch schriftliche Vereinbarung übertragen werden kann.
So ist der Betreiber z. B. für die Einhaltung der allgemeinen besonderen Bau- und
Betriebsvorschriften verantwortlich und zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die
Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn die Betriebsvorschriften und die Versammlungsstättenverordnung
(durch den Veranstalter) nicht eingehalten werden.
Daher wird es zukünftig zwingend notwendig sein, gewisse Betreiberverantwortungen (z. B.
Anwesenheitspflicht während der gesamten Veranstaltung, exakte Kontrolle der Einhaltung der
Versammlungsstättenverordnung sowohl beim Aufbau als auch bei der Durchführung der
Veranstaltung, Vertrautheit mit der Einrichtung etc.) verbindlich zu regeln, da es ansonsten bei
Eintritt von vermeidbaren Schadensfällen (im Zuge der Veranstaltung) zu einer strafrechtlichen
Mitverantwortung der auf Seiten des Betreibers entscheidenden Personen kommen kann.
Erwähnenswert ist auch, dass bei der praktischen Ausbildung in den einzelnen Hallen bauliche
und ausstattungsmäßige Mängel festgestellt wurden, deren Behebung durch die Verwaltung
sukzessive erfolgen wird. Kurzfristig wurden dringende, mit wenig Verwaltungsaufwand und
Kosten zu behebende Mängel sowohl durch die Abteilung 10.2 als auch dankenswerter Weise in
Eigeninitiative der Vereine bereits behoben, so dass unsere Fest- und Mehrzweckhallen
grundsätzlich ordnungsgemäß für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden können. Für die
Folgejahre müssen Haushaltsmittel bereitgestellt werden, falls weiterer Bedarf an Schulungen
durch personelle Fluktuationen in den Vereinen entstehen sollte.
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