Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 565/2006
Az.: 2482
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 27.07.2006
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss Immobilien
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
15.08.2006
Antrag zu Prüfung von Fördermöglichkeiten zur Errichtung einer Fahrradstation am
Bahnhof Liblar.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag hat derzeit keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.07.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist sicherlich wünschenswert im Rahmen der Umplanung des Bahnhofsbereiches und der
Baumaßnahmen für die K 45N (Osttangente) auch Interessen derjenigen zu berücksichtigen, die
den Bahnhof mit dem Fahrrad anfahren. Im Zusammenhang mit dem Bau der K 45N und der
Umgestaltung des Bahnhofsumfeldes soll auch die Anbindung für Radfahrer an den Bahnhof
verbessert und sollen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden.
Aufgrund der Förderrichtlinien Stadtverkehr können Fahrradstationen an Haltestellen des ÖPNV
für mehr als 100 Fahrräder gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig im
Zusammenhang mit der Fahrradstation verschiedene Dienstleistungen erbracht werden. Dazu
gehören als Mindestvoraussetzung die Bewachung und ein Witterungsschutz. Daneben ist eine
Pannenhilfe, Fahrradwartung und Fahrradreparatur und ein Fahrradverleih erforderlich.
Wünschenswert wäre eine Zentrale für Fahrradkurierdienste, der Verkauf von Fahrradkarten und
Fachliteratur sowie eine Mobilitätsberatung.
Bei der Bemessung der Förderung wird eine Fahrradstation mit allen darin angebotenen
mobilitätsbezogenen Serviceeinrichtungen als wirtschaftliche Einheit gesehen. Teile die
ausschließlich der privatwirtschaftlichen Nutzung dienen (rentierliche Teile) sind in der Regel nicht
förderfähig. Sie können eingerechnet werden, wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks
erforderlich sind und es sich um untergeordnete Anteile (20%) an der Gesamtmaßnahme handelt.
Anerkannt werden bei Fahrradstationen je Fahrradabstellplatz bis zu 1.534,00 €
zuwendungsfähige Ausgaben einschließlich der Planungskosten; die laufenden Betriebskosten
einer Anlage sind nicht zuwendungsfähig.
Gegebenenfalls erforderliche Ausgaben für den Grunderwerb werden nicht angerechnet. Die
Auszahlung erfolgt zu 100% bei Vorlage des Verwendungsnachweises.
Es besteht kein Anspruch auf die Förderung; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der Bewilligung wird eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren vorgesehen, d.h. es sind
Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Anlage nicht mindestens 10 Jahre betrieben wird.
Anlässlich einer Besprechung im Rahmen der Verwaltungswerkstatt in Erftstadt im vergangenen
Jahr ist die Errichtung und der Betrieb einer Fahrradstation bereits diskutiert worden. Die
Wirtschaftlichkeit einer solchen Station liegt erfahrungsgemäß erst bei ca. 300 untergestellten
Rädern. Dafür ist eine Frequentierung des Bahnhofes mit mindestens 500 Radfahrern notwendig.
In jedem Fall sollte eine Kombination Fahrradhändler mit Reparaturservice angestrebt werden.
Es sind im V erlauf eines Jahres mehrere Zählungen vorgenommen worden; dabei sind pro Mal
nicht mehr als 50 in den am Bahnhof für die Abstellung vorgesehenen Ständern gezählt worden.
Schwierig dürfte es auch werden, einen Betreiber für die Fahrradstation zu finden, der an dieser
Randlage einen Betrieb wirtschaftlich durchführen kann.
Der Rhein-Erft-Kreis ist derzeit mit dem Planfeststellungsverfahren zur K 45N beschäftigt. Im
Verfahren werden auch die Stadt Erftstadt und die Bahnflächenentwicklungsgesellschaft (BEG)
beteiligt. In diesem Zusammenhang werde ich das Thema erneut zur Sprache bringen.
(Bösche)
-2-