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Antrag (Antrag zu Prüfung von Fördermöglichkeiten zur Errichtung einer Fahrradstation am Bahnhof Liblar.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 565/2006 Az.: 2482 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 27.07.2006 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilien Betrifft: Termin Bemerkungen 15.08.2006 Antrag zu Prüfung von Fördermöglichkeiten zur Errichtung einer Fahrradstation am Bahnhof Liblar. Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag hat derzeit keine finanziellen Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.07.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Es ist sicherlich wünschenswert im Rahmen der Umplanung des Bahnhofsbereiches und der Baumaßnahmen für die K 45N (Osttangente) auch Interessen derjenigen zu berücksichtigen, die den Bahnhof mit dem Fahrrad anfahren. Im Zusammenhang mit dem Bau der K 45N und der Umgestaltung des Bahnhofsumfeldes soll auch die Anbindung für Radfahrer an den Bahnhof verbessert und sollen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. Aufgrund der Förderrichtlinien Stadtverkehr können Fahrradstationen an Haltestellen des ÖPNV für mehr als 100 Fahrräder gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig im Zusammenhang mit der Fahrradstation verschiedene Dienstleistungen erbracht werden. Dazu gehören als Mindestvoraussetzung die Bewachung und ein Witterungsschutz. Daneben ist eine Pannenhilfe, Fahrradwartung und Fahrradreparatur und ein Fahrradverleih erforderlich. Wünschenswert wäre eine Zentrale für Fahrradkurierdienste, der Verkauf von Fahrradkarten und Fachliteratur sowie eine Mobilitätsberatung. Bei der Bemessung der Förderung wird eine Fahrradstation mit allen darin angebotenen mobilitätsbezogenen Serviceeinrichtungen als wirtschaftliche Einheit gesehen. Teile die ausschließlich der privatwirtschaftlichen Nutzung dienen (rentierliche Teile) sind in der Regel nicht förderfähig. Sie können eingerechnet werden, wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind und es sich um untergeordnete Anteile (20%) an der Gesamtmaßnahme handelt. Anerkannt werden bei Fahrradstationen je Fahrradabstellplatz bis zu 1.534,00 € zuwendungsfähige Ausgaben einschließlich der Planungskosten; die laufenden Betriebskosten einer Anlage sind nicht zuwendungsfähig. Gegebenenfalls erforderliche Ausgaben für den Grunderwerb werden nicht angerechnet. Die Auszahlung erfolgt zu 100% bei Vorlage des Verwendungsnachweises. Es besteht kein Anspruch auf die Förderung; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Bewilligung wird eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren vorgesehen, d.h. es sind Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Anlage nicht mindestens 10 Jahre betrieben wird. Anlässlich einer Besprechung im Rahmen der Verwaltungswerkstatt in Erftstadt im vergangenen Jahr ist die Errichtung und der Betrieb einer Fahrradstation bereits diskutiert worden. Die Wirtschaftlichkeit einer solchen Station liegt erfahrungsgemäß erst bei ca. 300 untergestellten Rädern. Dafür ist eine Frequentierung des Bahnhofes mit mindestens 500 Radfahrern notwendig. In jedem Fall sollte eine Kombination Fahrradhändler mit Reparaturservice angestrebt werden. Es sind im V erlauf eines Jahres mehrere Zählungen vorgenommen worden; dabei sind pro Mal nicht mehr als 50 in den am Bahnhof für die Abstellung vorgesehenen Ständern gezählt worden. Schwierig dürfte es auch werden, einen Betreiber für die Fahrradstation zu finden, der an dieser Randlage einen Betrieb wirtschaftlich durchführen kann. Der Rhein-Erft-Kreis ist derzeit mit dem Planfeststellungsverfahren zur K 45N beschäftigt. Im Verfahren werden auch die Stadt Erftstadt und die Bahnflächenentwicklungsgesellschaft (BEG) beteiligt. In diesem Zusammenhang werde ich das Thema erneut zur Sprache bringen. (Bösche) -2-