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Antrag (1. Anlage zur Antrag 142/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
09.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (1. Anlage zur Antrag 142/2006)

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Inhalt der Datei

Merkblatt “Anregungen und Beschwerden” “Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.” so unsere neugefasste nordrhein-westfälische Gemeindeordnung im § 24. Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden. Es wird also ein Tun oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine Beschwerde ist ein konkretes Verlangen, einen Sachverhalt zu überprüfen mit dem Wunsch, anders als bisher zu entscheiden. Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können: - weder einen Antrag in der Sache (z.B. Bauantrag, Aufnahmeantrag für Kindergärten); - noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch). Beachten Sie bitte besonders, dass eine Anregung oder Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen oder Fristen wahren kann. Ein frühzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das Ratsbüro hilft Ihnen gerne weiter, den/die richtige/n Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr. am Schluss des Merkblattes). Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der Sache zuständigen Ausschuss zusammen mit Ihrer Anregung oder Beschwerde vorgelegt wird. In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis zum 21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte zwischen dem Eingang Ihre Anregung/Beschwerde und dem Versand der Einladung ein längerer Zeitraum liegen, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es üblich, die Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergänzungen und Erläuterungen vortragen. Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden Beschlüsse des Rates oder anderer Ausschüsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde begründet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetzt werden sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der Sache entscheiden. Falls weiterer Beratungsbedarf besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann die endgültige Entscheidung getroffen wird. Wenn der Bürgermeister zuständig ist, überweist der Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung. Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer Anregung bereits in Angriff genommen wurde oder Ihrer Beschwerde abgeholfen wird. Auch damit müssen Sie rechnen: Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher Entscheidungsprozesse sein. Trotz alledem lassen sich Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natürlich für Beschlüsse, die Belastungen für andere bedeuten. Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat und Ausschüsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen. Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwas gesetzlich Unzulässiges für zulässig erklären. Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die weitere Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und sich damit auch aus erster Hand informieren können. Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebliche finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt werden, weil erst die Haushaltsplanberatungen für das nächste Jahr abgewartet werden müssen. In jedem Falle erhalten Sie nach endgültiger Beschlussfassung über Ihre Anregung oder Beschwerde eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches. Für Ihre Fragen steht Ihnen das Ratsbüro ( Herr Thanner, Herr Knipprath, Frau Reinhold Tel.-Nr.: 409202/-203) gerne zur Verfügung.