Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
09.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Merkblatt “Anregungen und Beschwerden”
“Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.”
so unsere neugefasste nordrhein-westfälische Gemeindeordnung im § 24.
Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch, in
einem bestimmten Sinne tätig zu werden. Es wird also
ein Tun oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine
Beschwerde ist ein konkretes Verlangen, einen
Sachverhalt zu überprüfen mit dem Wunsch, anders als
bisher zu entscheiden.
Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können:
- weder einen Antrag in der Sache (z.B. Bauantrag,
Aufnahmeantrag für Kindergärten);
- noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch).
Beachten Sie bitte besonders, dass eine Anregung oder
Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen
oder Fristen wahren kann.
Ein frühzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist
gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das Ratsbüro hilft Ihnen gerne weiter, den/die
richtige/n Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr.
am Schluss des Merkblattes).
Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das
zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der
Sache zuständigen Ausschuss zusammen mit Ihrer
Anregung oder Beschwerde vorgelegt wird.
In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die
Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis
zum 21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte
zwischen dem Eingang Ihre Anregung/Beschwerde und
dem Versand der Einladung ein längerer Zeitraum liegen,
erhalten Sie einen Zwischenbescheid.
Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses
eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es üblich, die
Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergänzungen
und Erläuterungen vortragen.
Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden Beschlüsse des Rates oder
anderer Ausschüsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des
Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde
begründet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetzt werden
sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der
Sache entscheiden. Falls weiterer Beratungsbedarf
besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat
oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann
die endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wenn der Bürgermeister zuständig ist, überweist der
Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung.
Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der
Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer Anregung bereits in Angriff genommen wurde oder Ihrer
Beschwerde abgeholfen wird.
Auch damit müssen Sie rechnen:
Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung
oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher
Entscheidungsprozesse sein. Trotz alledem lassen sich
Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natürlich für
Beschlüsse, die Belastungen für andere bedeuten.
Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat
und Ausschüsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen.
Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem
demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden
ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwas gesetzlich
Unzulässiges für zulässig erklären.
Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat
oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser
Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die weitere
Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und
sich damit auch aus erster Hand informieren können.
Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebliche finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt
werden, weil erst die Haushaltsplanberatungen für das
nächste Jahr abgewartet werden müssen.
In jedem Falle erhalten Sie nach endgültiger Beschlussfassung über Ihre Anregung oder Beschwerde eine
schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches.
Für Ihre Fragen steht Ihnen das Ratsbüro ( Herr
Thanner, Herr Knipprath, Frau Reinhold Tel.-Nr.: 409202/-203) gerne zur Verfügung.