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Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges Fachwerkhaus, Landstraße 62 in E.-Dirmerzheim, lfd. DL-Nr. 213; Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges Fachwerkhaus, Landstraße 62 in E.-Dirmerzheim, lfd. DL-Nr. 213;
Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges Fachwerkhaus, Landstraße 62 in E.-Dirmerzheim, lfd. DL-Nr. 213;
Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 353/2007 Az.: 63-3687/062 Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 12.07.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 05.09.2007 Bemerkungen Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges Fachwerkhaus, Landstraße 62 in E.-Dirmerzheim, lfd. DL-Nr. 213; Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 12.07.2007 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die bestehende Eintragung des 1-geschossigen, Fachwerkhauses, Landstraße 62 in E.-Dirmerzheim, Gemarkung Dirmerzheim, Flur 4, Flurstück 175 aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt zu löschen. Begründung: Bei der Ortsbesichtigung am 27.06.2007 konnte erstmalig eine Inaugenscheinnahme des Hausinneren durch die Abt. Inventarisation des Landschaftsverbandes Rheinland / Rheinisches Amt für Denkmalpflege erfolgen: Das seit Jahrzehnten unbewohnte, kleine Fachwerk-Wohnhaus mit großen, massiv erneuerten Wandpartien am Giebel und an der rückwärtigen Traufseite ist der Rest einer Fachwerk-Hofanlage, die zum Bau des links anschließenden Backsteingebäudes auf die jetzige Größe reduziert wurde. Durch die ganz erheblichen Abgänge originaler Substanz und den dadurch bedingten Verlust an Authentizität und Anschaulichkeit sowie die nicht mehr gegebene Erhaltungsfähigkeit von Teilen des Bestandes erfüllt das Rest-Gebäude nicht mehr die für ein Baudenkmal zwingend erforderlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 2 DSchG NW. Bedingt durch diese Erkenntnisse, die nur eine Innenbesichtigung erbringen konnte, ist eine Korrektur der früher getroffenen Feststellungen erforderlich: Dem o. g. Objekt muss die seinerzeit konstatierte Denkmaleigenschaft abgesprochen werden. Die Denkmälerkommission des Landschaftsverbandes Rheinland / Rheinisches Amt für Denkmalpflege stellte in ihrer Sitzung am 29.06.2007 das Benehmen zur Löschung des o. g. Objektes aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt her. (Bösche) Anlage Formblatt -2-