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Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges, verputztes Fachwerkwohnhaus, Zehntwall 5 in E.-Lechenich, Gemarkung Lechenich, Flur 43, Flurstück 433, lfd. DL-Nr. 282; Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges, verputztes Fachwerkwohnhaus, Zehntwall 5 in E.-Lechenich, Gemarkung Lechenich, Flur 43, Flurstück 433, lfd. DL-Nr. 282;
Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges, verputztes Fachwerkwohnhaus, Zehntwall 5 in E.-Lechenich, Gemarkung Lechenich, Flur 43, Flurstück 433, lfd. DL-Nr. 282;
Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 352/2007 Az.: 63-3392/005 Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 12.07.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 05.09.2007 Bemerkungen Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt, 1-geschossiges, verputztes Fachwerkwohnhaus, Zehntwall 5 in E.-Lechenich, Gemarkung Lechenich, Flur 43, Flurstück 433, lfd. DL-Nr. 282; Löschung des zuvor genannten Baudenkmals aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 12.07.2007 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die bestehende Eintragung des 1-geschossigen, verputzten Fachwerkhauses, Zehntwall 5 in E.-Lechenich, Gemarkung Lechenich, Flur 43, Flurstück 433 aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt zu löschen. Begründung: Bei der Ortsbesichtigung am 27.06.2007 konnte erstmalig eine Inaugenscheinnahme des Hausinneren durch die Abt. Inventarisation des Landschaftsverbandes Rheinland / Rheinisches Amt für Denkmalpflege erfolgen: Das kleine, ursprünglich rückseitig an die Stadtmauer angebaute Wohnhaus wurde völlig durchgebaut; die rückwärtige Traufseite wurde als Backsteinwand mit großem Fenster und Fenstertür sowie aufsitzendem, mächtigem Dachhaus erneuert. Durch die ganz erheblichen Abgänge originaler Substanz und den dadurch bedingten Verlust an Authentizität und Anschaulichkeit sowie die nicht mehr gegebene Erhaltungsfähigkeit von Teilen des Bestandes erfüllt das Gebäude nicht mehr die für ein Baudenkmal zwingend erforderlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 2 DSchG NW. Bedingt durch diese Erkenntnisse, die nur eine Innenbesichtigung erbringen konnte, ist eine Korrektur der früher getroffenen Feststellungen erforderlich: Dem o. g. Objekt muss die seinerzeit konstatierte Denkmaleigenschaft abgesprochen werden. Die Denkmälerkommission des Landschaftsverbandes Rheinland / Rheinisches Amt für Denkmalpflege stellte in ihrer Sitzung am 29.06.2007 das Benehmen zur Lösung des o. g. Objektes aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt her. (Bösche) Anlage Formblatt -2-