Daten
Kommune
Kerpen
Größe
297 kB
Datum
30.01.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Kerpen
Geschäftsordnung
für den Bürgerbeirat Manheim vom 20.12.2006
Inhaltsübersicht
§
1
§
2
§
3
§
4
§5
§6
§7
§
8
§
9
§
10
§ 11
§ 12
§ 13
§
14
§
15
§
16
§
17
§
18
§ 19
§
20
§
21
§
22
§
23
§
24
§
25
§ 26
§ 27
Grundlage
Funktionsbezeichnungen
Vorsitz
Einberufung des Bürgerbeirates
Ladungsfrist
Aufstellung der Tagesordnung
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Vertretungsregelung, Nachfolger
Öffentlichkeit der Beiratssitzungen
Sitzungsleitung
Beschlussfähigkeit
Teilnahme an Sitzungen
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Redeordnung
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Anträge zur Sache
Abstimmung
Fragerecht der Beiratsmitglieder
Ordnungsgewalt und Hausrecht
Ordnungsruf und Wortentziehung
Ausschluss aus der Sitzung
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Niederschrift
Geschäftsführung
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§
1 Grundlage.
Grundlage der Beteiligung der Einwohner Manheims im Rahmen der Umsiedlung
durch den Bürgerbeirat sind die Beschlüsse des Rates der Stadt Kerpen vom
20.06.2006 und 05.09.2006.Die Beschlüsse vom 20.06.2006 und 05.09.2006 des
Rates der Stadt Kerpen sind der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.
§
2 Funktionsbezeichnungen.
Die Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung werden in weiblicher und in
männlicher Form geführt.
§
3 Vorsitz.
Der Bürgerbeirat wählt für die Dauer der Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreter.
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§
4 Einberufung des Bürgerbeirates.
(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der
Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
Beiratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies
verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle
Beiratsmitglieder sowie an die stellvertretenden Beiratsmitglieder.
(3) In der Einladung ist Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Soweit schriftliche
Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen vorliegen, sind diese der
Einladung beizufügen.
§ 5 Ladungsfrist.
(1) Die Einladung muss den Beiratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem
Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage
abgekürzt werden.
§ 6 Aufstellung der Tagesordnung.
Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Er
hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage
vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Beiratsmitglieder vorgelegt
werden.
§ 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Die Redaktionen der öffentlichen Medien erhalten Einladungen zu den Sitzungen des
Bürgerbeirates unter Mitteilung der Tagesordnung und der zugehörigen Erläuterungen
für den öffentlichen Teil der Sitzungen. Die unter § 5 genannten Fristen sind zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus werden die Einladungen auf der Internet-Seite der Stadt Kerpen und
durch Aushang in Manheim bekannt gegeben.
§
8 Vertretungsregelung, Nachfolger.
(1) Die Kandidaten in der Rangfolge der erfolgten Wahl nehmen bei Verhinderung
eines Mitgliedes stellvertretend an den Sitzungen teil. Soweit ein Beiratsmitglied an
der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, informiert es unverzüglich die
Stadtverwaltung Kerpen und den Vorsitzenden.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirates aus, zieht in der Rangfolge des
Wahlergebnisses der nächste Bewerber in das Gremium ein.
(3) Sobald ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Beirates ein politisches
Amt als Sachkundiger Bürger bzw. Ratsmitglied annimmt, scheidet er automatisch
aus dem Beirat aus.
(4) Sobald die Wählbarkeit zum Bürgerbeirat nicht mehr gegeben ist, scheidet das
Mitglied ebenfalls automatisch aus dem Bürgerbeirat aus.
(5) Ist ein nach § 22 ausgeschlossenes Beiratsmitglied von einer oder mehreren
Sitzungen ausgeschlossen, kann es durch ein stellvertretendes Mitglied sofort ersetzt
werden.
§
9 Öffentlichkeit der Beiratssitzungen.
(1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer
an öffentlichen Beiratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder
sich sonst an den Verhandlungen des Beirates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Beirates ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen der Verschwiegenheit.
(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte
Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
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§
10 Sitzungsleitung.
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Bürgerbeirates.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt
die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 11 Beschlussfähigkeit.
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der
Niederschrift vermerken. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird der Beirat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten
Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 12 Teilnahme an Sitzungen.
(1) Der Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen nehmen an den Sitzungen
des Bürgerbeirates teil. Der Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen ist
berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung vor dem Beirat Stellung zu nehmen.
(2) Die stellvertretenden Beiratsmitglieder können, auch soweit sie keine
Stellvertretung wahrnehmen, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirates als
Zuhörer teilnehmen.
(3) Der Beirat kann durch Beschluss externe Berater zu einzelnen Punkten bestellen
oder zulassen.
§ 13 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung.
(1) Der Beirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Beirates erweitert
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder
die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beiratsbeschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
§
14 Redeordnung.
(1) Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf
und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf
Vorschlag von einem Fünftel der Beiratsmitglieder in die Tagesordnung aufgenommen
worden ist (§
4 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern
Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung
vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort.
(2) Ein Beiratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand
zu melden. Melden sich mehrere Beiratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der
Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Beiratsmitglied das Wort, wenn es Anträge
zur Geschäftsordnung stellen will.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
ergreifen.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss
des Beirates verlängert werden. Ein Beiratsmitglied darf höchstens dreimal zum
selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben
hiervon unberührt.
§
15 Anträge zur Geschäftsordnung.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Beiratsmitglied gestellt
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (
§ 16),
b) auf Schluss der Rednerliste
(§ 16),
c) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
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f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Beiratsmitglied
für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Beirat gesondert vorab zu
entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so
ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen
bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§
16 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste.
Jedes Beiratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen,
dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste
geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§
17 Anträge zur Sache.
Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen, um eine Entscheidung des Beirates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur
Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
§
18 Abstimmung.
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem
Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende
Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der
Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes ist geheim
abzustimmen.
(3) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden bekannt gegeben.
§ 19 Fragerecht der Beiratsmitglieder.
(1) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf
Angelegenheiten der Umsiedlung Manheims beziehen, an den Bürgermeister bzw. die
Stadtverwaltung Kerpen zu richten. Anfragen müssen mindestens drei Arbeitstage vor
Beginn der Beiratssitzung (Sitzungstag nicht eingerechnet) beim Bürgermeister bzw.
der Stadtverwaltung Kerpen eingegangen sein. Die Beantwortung soll schriftlich
erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2) Jedes Beiratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung des
öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung einer Beiratssitzung
mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden
Beiratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung
Kerpen zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die im
Zusammenhang mit der Umsiedlung Manheims steht. Der Fragesteller darf bis zu
zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der
Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Beiratssitzung oder auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der
letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,
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§
20 Ordnungsgewalt und Hausrecht.
(1) In den Sitzungen des Beirates handhabt der Vorsitzende die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle
Personen, die sich während einer Beiratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich
ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom
Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen
werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Bürgerbeirates unter den Zuhörern störende
Unruhe, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§
21 Ordnungsruf und Wortentziehung.
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene
Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Vorsitzende zur
Ordnung rufen.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen,
wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner,
dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Beiratssitzung zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§
22 Ausschluss aus der Sitzung.
Einem Beiratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der
Versammlung verletzt, kann für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von
dieser und weiteren Beiratssitzungen ausgeschlossen werden.
§
23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen.
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der
Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Beirat in der
nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§
24 Niederschrift.
(1) Über die im Beirat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine
Ergebnisniederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der Anwesenden, der entschuldigt und der unentschuldigt fehlenden
Beiratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der
Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände (Tagesordnung),
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse,
(2) Der Schriftführer wird vom Bürgermeister bestellt.
(3) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die
Niederschrift ist allen Beiratsmitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Niederschrift sind spätestens 14 Kalendertage nach der Zustellung
beim Bürgermeister geltend zu machen; hierüber ist in der nächsten Beiratssitzung zu
beschließen.
§
25 Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung des Bürgerbeirates Manheim wird von der Stadtverwaltung
wahrgenommen.
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§ 26 Schlussbestimmungen.
Jedem Mitglied und stellvertretendem Mitglied des Beirates ist eine Ausfertigung
dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der
Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. Eine Änderung
dieser Geschäftsordnung ist mit 2/3 Mehrheit mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen
möglich.
§ 27 Inkrafttreten.
Diese Geschäftsordnung für den Bürgerbeirat Manheim tritt mit dem Tag der
Beschlussfassung durch den Beirat in Kraft.
Kerpen-Manheim, den 20.12.2006
……………………
Wilhelm Lambertz
(Vorsitzender)
Anlagen
Ratsbeschlüsse vom 20.06.2006 und 05.09.2006 (einschließlich Wahlordnung)
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Anlage zur Geschäftsordnung des Bürgerbeirates Manheim vom 20.12.2006
Niederschrift
Stadtrat
am: Fehler!
Verweisquelle
konnte nicht
gefunden
werden.
Öffentlicher Teil:
TOP 5 –Stadtentwicklung und Bauleitplanung
TOP 5.1 –Umsiedlung Manheim
hier: Anregung und Beschwerde nach § 24 GO NRW des Bürgerausschusses
Manheim
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig:
1. Der Braunkohleausschuss bei der Bezirksregierung Köln wird aufgefordert, die Einleitung
des Verfahrens zur Umsiedlung Manheims in der Sitzung am 15.12.2006 zu beschließen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl eines Bürgerbeirates in Manheim zu
organisieren und im Anschluss an die Sommerferien durchzuführen.
Auf Nachfrage des UWG-Fraktionsvorsitzenden Scharping zur Prüfung des Ausschlusses
vom passiven Wahlrecht für Ratsmitglieder bei der Bürgerbeiratswahl sagt Bürgermeisterin
Sieburg zu, dies in einer Wahlordnung zu regeln, die dem Rat zur Beschlussfassung
vorgelegt werden wird.
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Niederschrift
Stadtrat
am: 05.09.2006
Öffentlicher Teil
Drucksachen-Nr.:
13.06
TOP 5.
Umsiedlung Manheim;
hier: Wahl eines Bürgerbeirates
Es findet eine rege Diskussion über das Für und Wider des im Entwurf der Wahlordnung
vorgesehenen Ausschlusses der Wählbarkeit in den Bürgerbeirat Manheim für kommunale
Mandatsträger (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) statt.
Auf Anfrage der StVO Lambertz bestätigt Bürgermeisterin Sieburg, dass gewählte
Beiratsmitglieder, die später Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger würden, ihre
Wählbarkeit zum Bürgerbeirat verlieren und aus dem Gremium ausscheiden müssten.
Für die FDP-Fraktion beantragt StVO Effertz, im Satz 3 des § 6 der Wahlordnung
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sachkundigen Bürgern zu erreichen.
Dieser Antrag wird mit 23 Nein-Stimmen bei 21 Ja-Stimmen abgelehnt.
Anschließend stellt Bürgermeisterin Sieburg die Wahlordnung insgesamt mit der Einfügung
des folgenden 2. Satzes in § 6 aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung
und Verkehr zur Abstimmung:
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Demnach beschließt der Rat der Stadt Kerpen auf Empfehlung des Ausschusses für
Stadtplanung und Verkehr mit 25 Ja-Stimmen bei 19 Nein-Stimmen die als Anlage beigefügte
Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim.
Die erste Wahl des Bürgerbeirates Manheim findet am Sonntag, 12.11.2006, statt.
Die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Haushaltsmittel werden außerplanmäßig
bereitgestellt.
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Wahlordnung
zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim vom
06.09.2006
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 die Einrichtung des
Bürgerbeirates Manheim beschlossen. Aufgabe des Bürgerbeirates ist, die Interessen der
Einwohnerinnen und Einwohner Manheims im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens zu vertreten
und in die Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubringen.
Der Bürgerbeirat soll in Direktwahl durch die Manheimer Bevölkerung gebildet werden. Der Rat
der Stadt Kerpen hat hierfür in seiner Sitzung am 05.09.2006 die folgende Wahlordnung
beschlossen:
§ 1 - Wahlgebiet
Das Wahlgebiet entspricht dem Kerpener Ortsteil Manheim in der räumlichen Abgrenzung gemäß
der Hauptsatzung der Stadt Kerpen.
§ 2 - Wahlbezirk
Es wird ein Wahlbezirk gebildet, der dem Wahlgebiet entspricht.
§ 3 - Wahlleiter und Wahlvorstand
Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Kerpen. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes ein.
Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Wahlvorstehers den Ausschlag.
Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung
finden.
§ 4 - Wahl der Vertreter des Bürgerbeirates
Die Vertreter im Bürgerbeirat werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Es werden elf Vertreter in den Bürgerbeirat gewählt.
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§ 5 –Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Wahl im Wahlgebiet ist, wer am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet seine Hauptwohnung hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzt.
§ 6 - Wählbarkeit
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person.
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Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte in Manheim), auch wenn sie mit
Hauptwohnung nicht in Manheim gemeldet sind.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Darüber hinaus sind kommunale Mandatsträger, im Verfahren beteiligte Verwaltungsmitarbeiter
sowie im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens beteiligte Personen nicht wählbar.
§ 7 - Wahlbewerbungen
Wahlbewerbungen können bis fünf Wochen vor der Wahl eingereicht werden.
Der Wahlleiter fordert rechtzeitig vor dem Wahltermin in geeigneter Weise zur Einreichung von
Wahlbewerbungen auf.
Die Wahlbewerbung muss Name, Vorname, Alter und Beruf enthalten und verbindlich
unterschrieben sein. Darüber hinaus soll dem Wahlleiter, möglichst in digitaler Form, ein
Passfoto des Bewerbers vorgelegt werden.
Der Wahlleiter prüft unverzüglich die eingehenden Wahlbewerbungen. Spätestens vier Wochen
vor dem Wahltermin entscheidet er über die Zulassung der Wahlbewerbungen.
Die zugelassenen Wahlbewerbungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 8 - Wahltag
Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird vom Rat der Stadt Kerpen festgelegt.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 9 - Wählerverzeichnisse
Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen, wenn
sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl herausstellt.
Der Wahlleiter benachrichtigt in geeigneter Weise die Wahlberechtigten spätestens drei Wochen
vor dem Wahltermin über die Wahl des Bürgerbeirates.
§ 10 –Briefwahl
Die Briefwahl findet analog der kommunalwahlrechtlichen Regelungen statt.
§ 11 –Wahl im Wahllokal
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Die Wahlhandlung ist öffentlich.
In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler
durch Wort, Schrift und Ton verboten.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt
zum Wahlraum.
§ 11 - Stimmabgabe
Der Wähler kann maximal elf Stimmen abgeben. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als elf
Stimmen abgegeben werden. Das Stimmenkontingent braucht nicht voll ausgeschöpft zu
werden. Der Wähler gibt seine Stimmen geheim ab.
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerbern sie gelten
sollen.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne.
Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig
oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten
und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
§ 12 - Ergebnisermittlung
Die Stimmenauszählung der Urnenwahl und der Briefwahl ist öffentlich; sie erfolgt am Tag nach
der Wahl durch den Wahlvorstand. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Wahlvorstand.
§ 13 - Wahlniederschrift
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom
Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift,
so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 14 - Feststellung des Wahlergebnisses, Stellvertreter, Nachfolger
Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrift auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Der Wahlleiter stellt die Zahlen der für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach
gewählten Bewerber fest.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Als Stellvertreter für den Bürgerbeirat werden die Bewerber in der Rangfolge der abgegebenen
Stimmen benannt.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Wahlleiter zu unterzeichnen.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bürgerbeirates aus, zieht in der Rangfolge des
Wahlergebnisses der nächste Bewerber in den Bürgerbeirat ein.
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§ 15 - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche ihm
gegenüber schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erfolgt die Annahme nicht
fristgerecht, so gilt die Annahme der Wahl als ausgeschlagen.
§ 16 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt
unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
§ 17 - Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Wahlordnung werden in weiblicher und männlicher Form
geführt.
§ 18 - Inkrafttreten
Die Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim tritt mit der Beschlussfassung durch
den Rat der Stadt Kerpen in Kraft.
Kerpen, 06.09.2006
Gez.
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
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