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Beschlussvorlage (Anlage zur Niederschrift Bürgerbeirat Manheim)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
297 kB
Datum
30.01.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Stadt Kerpen Geschäftsordnung für den Bürgerbeirat Manheim vom 20.12.2006 Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 §5 §6 §7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Grundlage Funktionsbezeichnungen Vorsitz Einberufung des Bürgerbeirates Ladungsfrist Aufstellung der Tagesordnung Unterrichtung der Öffentlichkeit Vertretungsregelung, Nachfolger Öffentlichkeit der Beiratssitzungen Sitzungsleitung Beschlussfähigkeit Teilnahme an Sitzungen Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Redeordnung Anträge zur Geschäftsordnung Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste Anträge zur Sache Abstimmung Fragerecht der Beiratsmitglieder Ordnungsgewalt und Hausrecht Ordnungsruf und Wortentziehung Ausschluss aus der Sitzung Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen Niederschrift Geschäftsführung Schlussbestimmungen Inkrafttreten § 1 Grundlage. Grundlage der Beteiligung der Einwohner Manheims im Rahmen der Umsiedlung durch den Bürgerbeirat sind die Beschlüsse des Rates der Stadt Kerpen vom 20.06.2006 und 05.09.2006.Die Beschlüsse vom 20.06.2006 und 05.09.2006 des Rates der Stadt Kerpen sind der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt. § 2 Funktionsbezeichnungen. Die Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung werden in weiblicher und in männlicher Form geführt. § 3 Vorsitz. Der Bürgerbeirat wählt für die Dauer der Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 4 Einberufung des Bürgerbeirates. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Beiratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Beiratsmitglieder sowie an die stellvertretenden Beiratsmitglieder. (3) In der Einladung ist Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Soweit schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen vorliegen, sind diese der Einladung beizufügen. § 5 Ladungsfrist. (1) Die Einladung muss den Beiratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. (2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage abgekürzt werden. § 6 Aufstellung der Tagesordnung. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Beiratsmitglieder vorgelegt werden. § 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Redaktionen der öffentlichen Medien erhalten Einladungen zu den Sitzungen des Bürgerbeirates unter Mitteilung der Tagesordnung und der zugehörigen Erläuterungen für den öffentlichen Teil der Sitzungen. Die unter § 5 genannten Fristen sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die Einladungen auf der Internet-Seite der Stadt Kerpen und durch Aushang in Manheim bekannt gegeben. § 8 Vertretungsregelung, Nachfolger. (1) Die Kandidaten in der Rangfolge der erfolgten Wahl nehmen bei Verhinderung eines Mitgliedes stellvertretend an den Sitzungen teil. Soweit ein Beiratsmitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, informiert es unverzüglich die Stadtverwaltung Kerpen und den Vorsitzenden. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirates aus, zieht in der Rangfolge des Wahlergebnisses der nächste Bewerber in das Gremium ein. (3) Sobald ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Beirates ein politisches Amt als Sachkundiger Bürger bzw. Ratsmitglied annimmt, scheidet er automatisch aus dem Beirat aus. (4) Sobald die Wählbarkeit zum Bürgerbeirat nicht mehr gegeben ist, scheidet das Mitglied ebenfalls automatisch aus dem Bürgerbeirat aus. (5) Ist ein nach § 22 ausgeschlossenes Beiratsmitglied von einer oder mehreren Sitzungen ausgeschlossen, kann es durch ein stellvertretendes Mitglied sofort ersetzt werden. § 9 Öffentlichkeit der Beiratssitzungen. (1) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Beiratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Beirates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Beirates ausgeschlossen werden. (3) Die Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen der Verschwiegenheit. (4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 10 Sitzungsleitung. (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Bürgerbeirates. (2) Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus. § 11 Beschlussfähigkeit. (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. § 12 Teilnahme an Sitzungen. (1) Der Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen nehmen an den Sitzungen des Bürgerbeirates teil. Der Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung vor dem Beirat Stellung zu nehmen. (2) Die stellvertretenden Beiratsmitglieder können, auch soweit sie keine Stellvertretung wahrnehmen, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirates als Zuhörer teilnehmen. (3) Der Beirat kann durch Beschluss externe Berater zu einzelnen Punkten bestellen oder zulassen. § 13 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung. (1) Der Beirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Beirates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beiratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 14 Redeordnung. (1) Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Beiratsmitglieder in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 4 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. (2) Ein Beiratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Beiratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Beiratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will. (4) Der Vorsitzende ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Beirates verlängert werden. Ein Beiratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. § 15 Anträge zur Geschäftsordnung. (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Beiratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache ( § 16), b) auf Schluss der Rednerliste  (§ 16), c) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung. (2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Beiratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Beirat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. § 16 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste. Jedes Beiratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 17 Anträge zur Sache. Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Beirates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. § 18 Abstimmung. (1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes ist geheim abzustimmen. (3) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden bekannt gegeben. § 19 Fragerecht der Beiratsmitglieder. (1) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Umsiedlung Manheims beziehen, an den Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen zu richten. Anfragen müssen mindestens drei Arbeitstage vor Beginn der Beiratssitzung (Sitzungstag nicht eingerechnet) beim Bürgermeister bzw. der Stadtverwaltung Kerpen eingegangen sein. Die Beantwortung soll schriftlich erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. (2) Jedes Beiratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung des öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung einer Beiratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Beiratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung Kerpen zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung Manheims steht. Der Fragesteller darf bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Beiratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3) Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde, V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht. (1) In den Sitzungen des Beirates handhabt der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Beiratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während einer Sitzung des Bürgerbeirates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. § 21 Ordnungsruf und Wortentziehung. (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Vorsitzende zur Sache rufen. (2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Vorsitzende zur Ordnung rufen. (3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Beiratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 22 Ausschluss aus der Sitzung. Einem Beiratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, kann für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Beiratssitzungen ausgeschlossen werden. § 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen. (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu. (2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Beirat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 24 Niederschrift. (1) Über die im Beirat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Ergebnisniederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der Anwesenden, der entschuldigt und der unentschuldigt fehlenden Beiratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände (Tagesordnung), e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse, (2) Der Schriftführer wird vom Bürgermeister bestellt. (3) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist allen Beiratsmitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind spätestens 14 Kalendertage nach der Zustellung beim Bürgermeister geltend zu machen; hierüber ist in der nächsten Beiratssitzung zu beschließen. § 25 Geschäftsführung. Die Geschäftsführung des Bürgerbeirates Manheim wird von der Stadtverwaltung wahrgenommen. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 26 Schlussbestimmungen. Jedem Mitglied und stellvertretendem Mitglied des Beirates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung ist mit 2/3 Mehrheit mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen möglich. § 27 Inkrafttreten. Diese Geschäftsordnung für den Bürgerbeirat Manheim tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Beirat in Kraft. Kerpen-Manheim, den 20.12.2006 …………………… Wilhelm Lambertz (Vorsitzender) Anlagen  Ratsbeschlüsse vom 20.06.2006 und 05.09.2006 (einschließlich Wahlordnung) V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC Anlage zur Geschäftsordnung des Bürgerbeirates Manheim vom 20.12.2006 Niederschrift Stadtrat am: Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Öffentlicher Teil: TOP 5 –Stadtentwicklung und Bauleitplanung TOP 5.1 –Umsiedlung Manheim hier: Anregung und Beschwerde nach § 24 GO NRW des Bürgerausschusses Manheim Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig: 1. Der Braunkohleausschuss bei der Bezirksregierung Köln wird aufgefordert, die Einleitung des Verfahrens zur Umsiedlung Manheims in der Sitzung am 15.12.2006 zu beschließen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl eines Bürgerbeirates in Manheim zu organisieren und im Anschluss an die Sommerferien durchzuführen. Auf Nachfrage des UWG-Fraktionsvorsitzenden Scharping zur Prüfung des Ausschlusses vom passiven Wahlrecht für Ratsmitglieder bei der Bürgerbeiratswahl sagt Bürgermeisterin Sieburg zu, dies in einer Wahlordnung zu regeln, die dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC Niederschrift Stadtrat am: 05.09.2006 Öffentlicher Teil Drucksachen-Nr.: 13.06 TOP 5. Umsiedlung Manheim; hier: Wahl eines Bürgerbeirates Es findet eine rege Diskussion über das Für und Wider des im Entwurf der Wahlordnung vorgesehenen Ausschlusses der Wählbarkeit in den Bürgerbeirat Manheim für kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) statt. Auf Anfrage der StVO Lambertz bestätigt Bürgermeisterin Sieburg, dass gewählte Beiratsmitglieder, die später Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger würden, ihre Wählbarkeit zum Bürgerbeirat verlieren und aus dem Gremium ausscheiden müssten. Für die FDP-Fraktion beantragt StVO Effertz, im Satz 3 des § 6 der Wahlordnung „ k ommunal eMandat st r äger “dur ch„ Rat smi t gl i eder “z uer set z en,um soei neWähl bar k ei tvon sachkundigen Bürgern zu erreichen. Dieser Antrag wird mit 23 Nein-Stimmen bei 21 Ja-Stimmen abgelehnt. Anschließend stellt Bürgermeisterin Sieburg die Wahlordnung insgesamt mit der Einfügung des folgenden 2. Satzes in § 6 aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr zur Abstimmung: „ Dar überhi nauswähl barsi nd„ Umsi edl er “nachderDef i ni t i onderUmsi edl er f i bel( Ei gent ümer , Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte in Manheim), auch wenn sie mit Hauptwohnung nicht in Manheim gemel detsi nd. “ Demnach beschließt der Rat der Stadt Kerpen auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr mit 25 Ja-Stimmen bei 19 Nein-Stimmen die als Anlage beigefügte Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim. Die erste Wahl des Bürgerbeirates Manheim findet am Sonntag, 12.11.2006, statt. Die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Haushaltsmittel werden außerplanmäßig bereitgestellt. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim vom 06.09.2006 Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 die Einrichtung des Bürgerbeirates Manheim beschlossen. Aufgabe des Bürgerbeirates ist, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner Manheims im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens zu vertreten und in die Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubringen. Der Bürgerbeirat soll in Direktwahl durch die Manheimer Bevölkerung gebildet werden. Der Rat der Stadt Kerpen hat hierfür in seiner Sitzung am 05.09.2006 die folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 - Wahlgebiet Das Wahlgebiet entspricht dem Kerpener Ortsteil Manheim in der räumlichen Abgrenzung gemäß der Hauptsatzung der Stadt Kerpen. § 2 - Wahlbezirk Es wird ein Wahlbezirk gebildet, der dem Wahlgebiet entspricht. § 3 - Wahlleiter und Wahlvorstand Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Kerpen. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes ein. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. § 4 - Wahl der Vertreter des Bürgerbeirates Die Vertreter im Bürgerbeirat werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es werden elf Vertreter in den Bürgerbeirat gewählt. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 5 –Wahlberechtigung Wahlberechtigt für die Wahl im Wahlgebiet ist, wer am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet seine Hauptwohnung hat. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 6 - Wählbarkeit Wählbar ist jede wahlberechtigte Person. Dar überhi nauswähl barsi nd„ Umsi edl er “nachderDef i ni t i onderUmsi edl er f i bel( Ei gent ümer , Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte in Manheim), auch wenn sie mit Hauptwohnung nicht in Manheim gemeldet sind. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Darüber hinaus sind kommunale Mandatsträger, im Verfahren beteiligte Verwaltungsmitarbeiter sowie im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens beteiligte Personen nicht wählbar. § 7 - Wahlbewerbungen Wahlbewerbungen können bis fünf Wochen vor der Wahl eingereicht werden. Der Wahlleiter fordert rechtzeitig vor dem Wahltermin in geeigneter Weise zur Einreichung von Wahlbewerbungen auf. Die Wahlbewerbung muss Name, Vorname, Alter und Beruf enthalten und verbindlich unterschrieben sein. Darüber hinaus soll dem Wahlleiter, möglichst in digitaler Form, ein Passfoto des Bewerbers vorgelegt werden. Der Wahlleiter prüft unverzüglich die eingehenden Wahlbewerbungen. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin entscheidet er über die Zulassung der Wahlbewerbungen. Die zugelassenen Wahlbewerbungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht. § 8 - Wahltag Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird vom Rat der Stadt Kerpen festgelegt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 9 - Wählerverzeichnisse Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen, wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl herausstellt. Der Wahlleiter benachrichtigt in geeigneter Weise die Wahlberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin über die Wahl des Bürgerbeirates. § 10 –Briefwahl Die Briefwahl findet analog der kommunalwahlrechtlichen Regelungen statt. § 11 –Wahl im Wahllokal V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC Die Wahlhandlung ist öffentlich. In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Schrift und Ton verboten. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. § 11 - Stimmabgabe Der Wähler kann maximal elf Stimmen abgeben. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als elf Stimmen abgegeben werden. Das Stimmenkontingent braucht nicht voll ausgeschöpft zu werden. Der Wähler gibt seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerbern sie gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne. Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. § 12 - Ergebnisermittlung Die Stimmenauszählung der Urnenwahl und der Briefwahl ist öffentlich; sie erfolgt am Tag nach der Wahl durch den Wahlvorstand. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. § 13 - Wahlniederschrift Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 14 - Feststellung des Wahlergebnisses, Stellvertreter, Nachfolger Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrift auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Wahlleiter stellt die Zahlen der für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber fest. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Als Stellvertreter für den Bürgerbeirat werden die Bewerber in der Rangfolge der abgegebenen Stimmen benannt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bürgerbeirates aus, zieht in der Rangfolge des Wahlergebnisses der nächste Bewerber in den Bürgerbeirat ein. V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC § 15 - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche ihm gegenüber schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erfolgt die Annahme nicht fristgerecht, so gilt die Annahme der Wahl als ausgeschlagen. § 16 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses Der Wahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. § 17 - Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Wahlordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 18 - Inkrafttreten Die Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Kerpen in Kraft. Kerpen, 06.09.2006 Gez. Marlies Sieburg Bürgermeisterin V:\16_1\(2)FAC~1\UMSIED~1\BRGERB~1\GESCHF~1.DOC