Daten
Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
22.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.1 / Kindertagesbetreuung
Az.:
TOP
V 174.06
Datum :
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
X
Termin
22.06.2006
02.06.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen
hier: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses den Erlass der in der Anlage
beigefügten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Bisher war die Höhe der Beiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in § 17 Abs. 3
GTK bezüglich Höhe und sozialer Staffelung landesweit einheitlich geregelt.
Die Landesregierung hat jedoch nunmehr die Erhebung des Elternbeitrages und die Festlegung
der sozialen Staffelung der Elternbeiträge in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe übergeben. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte am
17.05.2006 eine Gesetzesänderung der §§ 17 und 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK).
Diese Gesetzesänderung tritt zum 01.08.2006 in Kraft. Dadurch entsteht ein rechtsfreier Raum in
Bezug auf die Höhe der Elternbeiträge, da es im Gesetz heißt:
§ 17 erhält folgende Fassung:
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben….
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge
vorzusehen….
Auf Grund der Gesetzesänderung ist eine rechtliche Grundlage in Form der beigefügten Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen zu schaffen. Diese übernimmt
die bis dato gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Höhe der Beiträge und der
sozialen Staffelung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 01.08.2006.
Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen oder eine Beitragsreduzierung zur bisherigen Höhe
kann aus Sicht der Verwaltung nicht in Frage kommen, da die Stadt Kerpen sich im
Haushaltssicherungskonzept befindet.
Beschlussvorlage V 174.06
Seite 2