Daten
Kommune
Kerpen
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Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: Liegenschaften
Az.: 24.1
V 117.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
X
Termin
25.04.2006
04.04.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ehemaliges Jugendzentrum „Magnet“ in Kerpen-Sindorf
hier: Nutzungs- und Vermarktungskonzept
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
keine Folgekosten.
X
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
1.
2.
3.
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das von der Verwaltung erarbeitete Nutzungsund Vermarktungskonzept für den Bereich des ehemaligen Jugendzentrums “Magnet“ in
Kerpen-Sindorf.
Eine Veräußerung des Objektes soll nur dann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die
zukünftige Nutzung den städtebaulichen Vorgaben entspricht.
Sollte innerhalb einer angemessenen Frist kein Käufer gefunden werden, der dieses
Nutzungskonzept umsetzen kann, ist das Grundstück zu marktüblichen Konditionen zu
veräußern, wobei die dann entstehenden Abrisskosten für das Gebäude nicht zu Lasten
der Stadt gehen sollten.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Nach der Inbetriebnahme des neuen Jugendzentrums an der Hüttenstraße wird das ehemalige
Jugendzentrum „Magnet“ seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt. Es stellt sich daher die Frage,
welcher zukünftigen Nutzung das Objekt zugeführt werden soll. Die Verwaltung ist der Meinung,
dass nur eine Nutzung in Frage kommt, die den planungsrechtlichen Vorgaben in diesem Gebiet
entsprechen.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das ehemalige Jugendzentrum Magnet befindet auf einem Eckgrundstück, das nördlich an die
Hüttenstraße und westlich an die Herrenstraße grenzt. Ein Bebauungsplan liegt in diesem Bereich
nicht vor, demnach beurteilt sich der Gebietscharakter nach § 34 (2) BauGB (unbeplanter
Innenbereich).
Das Gebiet an Hüttenstraße/Zentralplatz ist durch eine gemischt genutzte Bebauung gekennzeichnet. Während die Erdgeschosse überwiegend durch gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen geprägt sind, liegt ab dem 1. Obergeschoss fast ausschließlich eine Wohnnutzung vor.
Der betreffende Bereich entspricht aufgrund der vorhandenen Nutzungen planungsrechtlich einem
Ml „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO.
Nach § 6 (1) BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 (2) Nr. 5 BauNVO sind Anlagen für
Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
allgemein zulässig.
In einem Mischgebiet sind “für die Wohnnutzung“ Störungen und Belästigungen insbesondere
dann unzumutbar, wenn sie sich auf den Feierabend und die Freizeit zum Wochenende
erstrecken.“ Geräusche, die tagsüber als übliche, unvermeidbare Ruhestörung hingenommen
werden können, werden in den Abend — und Nachtstunden regelmäßig als spürbare
Beeinträchtigung empfunden (Urt. OVG Berlin vom 07.01.66).
Die Bebauung an der Herrenstraße wird zwischen der Bahnunterführung und der Herrenstraße
durch eine Wohnbebauung dominiert, und ist planungsrechtlich als WA “Allgemeines Wohngebiet “
gem. § 4 BauNVO zu beurteilen.
Aus planungsrechtlicher Sicht sind Nutzungen, die sich auf die üblichen Zeiten bis 22.00 Uhr
beschränken, nach der Art der baulichen Nutzung sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem
Allgemeinen Wohngebiet generell zulässig.
Bestehende Situation:
Der Zentralplatz in Sindorf ist zurzeit durch einen erheblichen Leerstand der anliegenden
Geschäftslokale und aus Sicht des Zentrumsgedankens durch Fehlbelegungen geprägt.
Der Arbeitskreis Einzelhandelskonzept hat gerade die Begrenzung der Zentren empfohlen, um die
Zentren zu entwickeln bzw. zu stärken. Der Zentralplatz spielt hierbei für Sindorf sicherlich eine
besondere Rolle. Nach Auffassung der Verwaltung sollte die Chance genutzt werden, am
Zentralplatz eine Entwicklung zu ermöglichen, die das Zentrum in jeder Hinsicht stärkt.
Nutzungsempfehlungen:
Es bieten sich folgende Nutzungen für den Standort an:
1. Abriss und Neubau
Mehrgeschossige Bebauung gern. der umgebenden Bebauung (Nach § 34 BauGB) an der
Hüttenstraße:
•
•
•
Erdgeschossig Ladenlokale (Nahversorgung/ zentrenrelevante Sortirnente)
In den Obergeschossen Büros oder Wohnungen
Stellplatznachweis
Gegebenenfalls könnte bei einem Neubau noch eine Teilfläche des überbreiten Gehwegbereiches
Herrenstraße/Hüttenstraße in die Planung einbezogen und veräußert werden, so dass ein
größerer Baukörper bzw. höherer Anteil an Freifläche möglich wäre.
2. Erhalt und Umnutzung
Bei einer Umnutzung des bestehenden Gebäudes gern. den unter 1. genannten Nutzungsempfehlungen ist:
•
•
•
die Nutzungsänderung bauordnungsrechtlich abzuklären
planungsrechtlich und konzeptionell abzuklären
ein Stellplatznachweis zu führen
Die Verwaltung schlägt vor, primär die Veräußerung des Objektes anzustreben, wobei die Nutzung
den genannten städtebaulichen Vorgaben entsprechen muss.
Die Verwaltung empfiehlt insofern die Beschlussfassung entsprechend dem Beschlussentwurf