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Beschlussvorlage (Ehemaliges Jugendzentrum ¿Magnet¿ in Kerpen-Sindorf hier: Nutzungs- und Vermarktungskonzept)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Ehemaliges Jugendzentrum ¿Magnet¿ in Kerpen-Sindorf
hier:  Nutzungs- und Vermarktungskonzept) Beschlussvorlage (Ehemaliges Jugendzentrum ¿Magnet¿ in Kerpen-Sindorf
hier:  Nutzungs- und Vermarktungskonzept) Beschlussvorlage (Ehemaliges Jugendzentrum ¿Magnet¿ in Kerpen-Sindorf
hier:  Nutzungs- und Vermarktungskonzept)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: Liegenschaften Az.: 24.1 V 117.06 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss X Termin 25.04.2006 04.04.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Ehemaliges Jugendzentrum „Magnet“ in Kerpen-Sindorf hier: Nutzungs- und Vermarktungskonzept X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen keine Folgekosten. X jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: 1. 2. 3. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das von der Verwaltung erarbeitete Nutzungsund Vermarktungskonzept für den Bereich des ehemaligen Jugendzentrums “Magnet“ in Kerpen-Sindorf. Eine Veräußerung des Objektes soll nur dann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die zukünftige Nutzung den städtebaulichen Vorgaben entspricht. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist kein Käufer gefunden werden, der dieses Nutzungskonzept umsetzen kann, ist das Grundstück zu marktüblichen Konditionen zu veräußern, wobei die dann entstehenden Abrisskosten für das Gebäude nicht zu Lasten der Stadt gehen sollten. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Nach der Inbetriebnahme des neuen Jugendzentrums an der Hüttenstraße wird das ehemalige Jugendzentrum „Magnet“ seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt. Es stellt sich daher die Frage, welcher zukünftigen Nutzung das Objekt zugeführt werden soll. Die Verwaltung ist der Meinung, dass nur eine Nutzung in Frage kommt, die den planungsrechtlichen Vorgaben in diesem Gebiet entsprechen. Planungsrechtliche Beurteilung: Das ehemalige Jugendzentrum Magnet befindet auf einem Eckgrundstück, das nördlich an die Hüttenstraße und westlich an die Herrenstraße grenzt. Ein Bebauungsplan liegt in diesem Bereich nicht vor, demnach beurteilt sich der Gebietscharakter nach § 34 (2) BauGB (unbeplanter Innenbereich). Das Gebiet an Hüttenstraße/Zentralplatz ist durch eine gemischt genutzte Bebauung gekennzeichnet. Während die Erdgeschosse überwiegend durch gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen geprägt sind, liegt ab dem 1. Obergeschoss fast ausschließlich eine Wohnnutzung vor. Der betreffende Bereich entspricht aufgrund der vorhandenen Nutzungen planungsrechtlich einem Ml „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO. Nach § 6 (1) BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 (2) Nr. 5 BauNVO sind Anlagen für Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. In einem Mischgebiet sind “für die Wohnnutzung“ Störungen und Belästigungen insbesondere dann unzumutbar, wenn sie sich auf den Feierabend und die Freizeit zum Wochenende erstrecken.“ Geräusche, die tagsüber als übliche, unvermeidbare Ruhestörung hingenommen werden können, werden in den Abend — und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigung empfunden (Urt. OVG Berlin vom 07.01.66). Die Bebauung an der Herrenstraße wird zwischen der Bahnunterführung und der Herrenstraße durch eine Wohnbebauung dominiert, und ist planungsrechtlich als WA “Allgemeines Wohngebiet “ gem. § 4 BauNVO zu beurteilen. Aus planungsrechtlicher Sicht sind Nutzungen, die sich auf die üblichen Zeiten bis 22.00 Uhr beschränken, nach der Art der baulichen Nutzung sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Bestehende Situation: Der Zentralplatz in Sindorf ist zurzeit durch einen erheblichen Leerstand der anliegenden Geschäftslokale und aus Sicht des Zentrumsgedankens durch Fehlbelegungen geprägt. Der Arbeitskreis Einzelhandelskonzept hat gerade die Begrenzung der Zentren empfohlen, um die Zentren zu entwickeln bzw. zu stärken. Der Zentralplatz spielt hierbei für Sindorf sicherlich eine besondere Rolle. Nach Auffassung der Verwaltung sollte die Chance genutzt werden, am Zentralplatz eine Entwicklung zu ermöglichen, die das Zentrum in jeder Hinsicht stärkt. Nutzungsempfehlungen: Es bieten sich folgende Nutzungen für den Standort an: 1. Abriss und Neubau Mehrgeschossige Bebauung gern. der umgebenden Bebauung (Nach § 34 BauGB) an der Hüttenstraße: • • • Erdgeschossig Ladenlokale (Nahversorgung/ zentrenrelevante Sortirnente) In den Obergeschossen Büros oder Wohnungen Stellplatznachweis Gegebenenfalls könnte bei einem Neubau noch eine Teilfläche des überbreiten Gehwegbereiches Herrenstraße/Hüttenstraße in die Planung einbezogen und veräußert werden, so dass ein größerer Baukörper bzw. höherer Anteil an Freifläche möglich wäre. 2. Erhalt und Umnutzung Bei einer Umnutzung des bestehenden Gebäudes gern. den unter 1. genannten Nutzungsempfehlungen ist: • • • die Nutzungsänderung bauordnungsrechtlich abzuklären planungsrechtlich und konzeptionell abzuklären ein Stellplatznachweis zu führen Die Verwaltung schlägt vor, primär die Veräußerung des Objektes anzustreben, wobei die Nutzung den genannten städtebaulichen Vorgaben entsprechen muss. Die Verwaltung empfiehlt insofern die Beschlussfassung entsprechend dem Beschlussentwurf