Daten
Kommune
Kerpen
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Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: 16
Az.: 16.2
V 126.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
X
Termin
25.04.2006
05.04.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur externen Prüfung von Klagemöglichkeiten der Stadt
Kerpen im Verfahren zur Verlegung der Autobahn BAB A4
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 5.000 €
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen zusätzlich bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :2006
HhSt.:
1.610.6552
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
keine Folgekosten.
X
Folgekosten sind derzeit nicht absehbar
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt zur externen Prüfung von Klagemöglichkeiten der
Stadt Kerpen im Rahmen des Verfahrens zur Verlegung der Autobahn BAB A4, Haushaltsmittel in
Höhe von 5.000 € zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren zum
Planfeststellungsverfahren „Verlegung und Ausbau der BAB A4 zwischen den Anschlussstellen
Düren und Kerpen“ mit Beschluss vom 28.06.2005 ergänzend formuliert:
„Die Stadt Kerpen wird bei Ablehnung der Linie 2 und ohne substantielle Verbesserung des
Lärmschutzes sowie einer Reduzierung der Feinstaubbelastung für unsere Bevölkerung den
Klageweg beschreiten.“
Zur zeitnahen externen Prüfung von Klagemöglichkeiten im Rahmen des Verfahrens müssten
Haushaltsmittel in Höhe von 5000 € überplanmäßig bereitgestellt werden.
Sofern eine Klage gegen den Ende des Jahres 2006 erwarteten Planfeststellungsbeschluss
erhoben wird, weist die Verwaltung darauf hin, dass derzeit die Folgekosten nicht abgeschätzt
werden können (unbekannter Streitwert, unbekannter Aufwand für Kanzlei etc.).
Beschlussvorlage V 126.06
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