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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
157 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen Seite 1 von 8 (Bem.: nach Offenlage neu aufgenommene Textteile werden nachfolgend kursiv gekennzeichnet, entfallende Textteile ███████████████!) INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung: SO - Sondergebiet Einzelhandel 2. Maß der baulichen Nutzung: 2.1 Höhe baulicher Anlagen 2.2 Grundflächenzahl GRZ 3. Nebenanlagen 4. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 5. Festsetzungen zu besonderen Gründungsmassnahmen von Bauwerken 6. Grünordnerische Festsetzungen 7. Anlagen für Abwasserbeseitigungsanlagen B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86 (4) BAUONW 1. Einfriedungen 2. Restmüll-, Wertstoff- und Leergutlagerung C. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 1. Nebenanlagen 2. Werbeanlagen 3. Passage 4. Fassaden D. BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG 1. Dachflächenwasser 2. Oberflächenwasser PKW-Stellflächen 3 Oberflächenwasser Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung E. HINWEISE 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Kampfmittelfunde Bodendenkmale Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Schallschutzgutachten Baugrunduntersuchung Nachweis Versickerungsfähigkeit Durchführungsvertrag Textliche Festsetzungen A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Seite 2 von 8 SO - Einzelhandel Gemäss § 11 (3) BauNVO dient das Sondergebiet der Unterbringung 1. eines Lebensmittel – Discountmarktes mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche. Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig: • Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren • Drogerieartikel • Heim- und Kleintierfutter • Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel Das Randsortiment des Lebensmittel – Discountmarktes darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine Sortimentsbeschränkungen festgesetzt. 2. eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.500 m² Verkaufsfläche. Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig: • Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren • Drogerieartikel • Heim- und Kleintierfutter • Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine Sortimentsbeschränkungen festgesetzt. Die Gesamtverkaufsfläche der im Plangebiet zulässigen Verkaufseinrichtungen darf 2.300 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. ███████████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████████ ████. 2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Höhe baulicher Anlagen Alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen sind, einschliesslich aller Dachaufbauten, unterhalb der vorgegebenen Attikahöhe anzulegen. Höhenbezugspunkt für alle im Bebauungsplan angegebenen Höhen ist der Höhenanschluss Nr. 101 – Heppendorfer Strasse 59, Höhe 73,774 ü. NN. Stand: 1989. 2.2 Grundflächenzahl GRZ Als Mass der baulichen Nutzung werden gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 BauGB in den SO Bereichen die Baugrenzen vorhabenbezogen festgesetzt und stellen damit die maximale Ausnutzung dar. Es wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. 3. NEBENANLAGEN Textliche Festsetzungen Seite 3 von 8 Die lt. § 23 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sind ausserhalb der ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unzulässig. 4. FESTSETZUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz der künftig an den Bebauungsplan angrenzenden Wohnbaufläche ist bei der Planung und Ausführung der neuen SB Märkte das Schallschutzgutachten GA 2006_205, BP 255, Kerpen vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH zu beachten. Die unter Pkt. 8 des Gutachtens genannten Schallschutzmassnahmen sind vorzusehen. Zum Schutz der Wohnruhe der angrenzenden und zukünftig angrenzenden Wohngebiete sind Warenanlieferungen nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. 5. FESTSETZUNGEN ZU BESONDEREN GRÜNDUNGSMASSNAHMEN VON BAUWERKEN Gründungsmassnahmen im Bereich der gekennzeichneten Flächen sind gem. den Empfehlungen der beiliegenden Baugrunduntersuchung durchzuführen. 6. GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN 6.1 Innerhalb der PKW-Stellplatzfläche sind mindestens 19 hochstämmige, kleinkronige Laubbäume lt. nachfolgender Artenliste zu pflanzen. Die zugehörigen Pflanzbeete haben eine Mindestbreite von 1,50 m und müssen mit Bodendecker-Rosen bepflanzt werden. 6.2 Auf den mit A und B gekennzeichneten Grünanlagen sind mindestens 30 % der Fläche mit einheimischen Laubgehölzen lt. der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Die Flächen sind während des Gehölzaufwuchses maximal 3 x jährlich zu mähen. Das Schnittgut kann als Mulchschicht auf der Fläche verbleiben. 6.3 Auf der mit B gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich in ungeordneter Folge Gabionen einzubauen. Der Gabionenanteil muss mindestens einen Anteil von 50 % innerhalb dieser Lärmschutzanlage haben. Es müssen Abschnitte mit Längen von mindestens 15,00 m gebildet werden. Diese sind mit heimischen Rankpflanzen lt. Artenliste III, mind. 3 Pflanzen je lfd. Meter, zu bepflanzen (s. auch Lärmgutachten). 6.4 Auf den entlang der östlichen, zur Strassenverkehrsfläche angrenzenden Grünflächen sind einheimische Gehölze mit einer Endwuchshöhe von 60 cm anzupflanzen. Rastermass: 1,00 m x 1,00 m. 6.5 Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet ist zu erhalten und von jeglicher Anschüttung freizuhalten. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen zu beachten. 6.6 Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein externer, ortsnaher Ausgleich für Eingriff in Natur und Landschaft von 21.857 Biotopwertpunkten. 6.7 Artenliste: I. großkronig: Bäume I. Ordnung: Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Sorbus aria Mehlbeere Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphylla Sommerlinde II. kleinkronig: Bäume II. Ordnung: Acer campestre Carpinus betulus Crataegus monogyna Crataegus laevigata `Paulii` Fraxinus ornus Pyrus calleriana `Chantecleer` Sorbus aria Sorbus aucuparia Feldahorn Hainbuche Weißdorn Rotdorn Blumenesche Birne Mehlbeere Eberesche Textliche Festsetzungen III. Clematis montana Rubens Lonicera henryi Parthenocissus tricuspidata Seite 4 von 8 Waldrebe Geissblatt Wilder Wein Die jeweilige Gehölzauswahl muss auf die gegebenen Standortbedingungen abgestimmt werden. Ein Abweichen von einheimischen Gehölzen und ein Einsatz von Sorten ist möglich, wenn es aufgrund extremer Standortbedingungen (z. B. Strassenraum) erforderlich ist. Qualität der Bäume: 2 x verschult, mit Ballen, Stammumfang mind. 16/18 cm nach den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen. Die Bäume sind mit Baumpfählen und geeignetem Bindematerial zu sichern. Alle Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 7. ANLAGEN FÜR ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN Für die für einen Vollsortimenter notwendige Einrichtung eines Fettabscheiders zur Entsorgung der anfallenden Abwässer wurde im Bebauungsplan eine Fläche für eine Abwasserbeseitigungsanlage im nord-westlichen Plangebiet festgesetzt. Textliche Festsetzungen Seite 5 von 8 B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86(4) BAUONW 1. EINFRIEDUNGEN Einfriedungen sind nur als begrünte Zaunanlagen (Stabgitter- oder Maschendrahtzaun) Gabionen oder Mauern mit einer maximalen Höhe von 2,00 m über angrenzendem Gelände, ausschliesslich an der nördlichen Plangebietsgrenze zulässig. Sonstige Einfriedungen sind unzulässig. 2. RESTMÜLL-, WERTSTOFF- UND LEERGUTLAGERUNG Restmüll- und Wertstofflagerung sowie die Deponierung und Zwischenlagerung von Leergut ist nur innerhalb der Gebäude zulässig. Verschlossene Container dürfen in den Rampenbereichen der Märkte abgestellt werden. C. 1. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN NEBENANLAGEN 1.1 Arkaden Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 1 sind in östlicher Richtung durch Arkaden lt. nachfolgender Zeichnung abzuschirmen. Material: Ortbeton, durchpigmentiert Farbe: jeweils einheitlich in einer Erkennungsfarbe des Marktbetreibers ██████████████ Masse: lt. Zeichnung Auf den Fassaden sind Werbeanlagen auf den unter A bezeichneten Bereichen in den maximal angegebenen Grössen zulässig. Innerhalb der Arkadenöffnungen sind ausschliesslich in einem Feld Schaukästen (B) und darüber hinaus in allen Öffnungen Brüstungsgeländer, Farbe: RAL ██████████████████ 9007 Graualuminium, bis zu einer Höhe von 1,00 m über fertigem Gelände zulässig. Textliche Festsetzungen Seite 6 von 8 1.2 Vordächer Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 2 sind mit deutlich abgesetzten Vordächern als Stahlkonstruktion auf Rundstahlstützen zu überdachen. Farbe Konstruktion: RAL ████████████████████████████████ 7035 – Lichtgrau Die Dacheindeckung ist aus Stahltrapezblechen herzustellen. Die unter 2.1 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Flachdach, fertige Höhe 79,70 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. An der westlichen Fassadenseite ist auf einer einheitlichen Tragkonstruktion je Marktbetreiber 1 Werbeanlage an dieser Konstruktion zulässig. Alle Werbeanlagen müssen eine einheitliche Höhe aufweisen, die maximal 1,20 m betragen darf. Die unter 2.2 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Pultdach, Traufhöhe 80,20 ü. NN (Stand 1989), Firsthöhe 81,80 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. 1.3 Pylon Innerhalb der unter 3. ausgewiesenen Fläche für Nebenanlagen ist ein Pylon in einer maximalen Höhe von ██████ 8,00 m über fertiger Oberfläche zulässig. Dabei sind alle Werbeanlagen an einen Mast zu installieren. Das Auskragen in die öffentliche Strassenverkehrsfläche ist unzulässig. Die Farbe des Mastes: RAL ██████████████████████████████████ 7035 – Lichtgrau. Es sind insgesamt beidseitige, beleuchtete Werbeflächen in einer maximalen Breite von ██████ 2,00 m zulässig. Eine Höhe von 2,80 m von fertiger Oberfläche bis Unterkante der Werbeanlagen ist freizuhalten. Alle einzelnen Schilder am Mast müssen eine einheitliche Breite aufweisen. 2. WERBEANLAGEN 2.1 Ausserhalb der unter 1.1, 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 beschriebenen Bereiche sind Werbeanlagen unzulässig. 2.2 Fahnen ██████████████████████████████████████ sind nur entlang der heutigen K19 und dort ausschliesslich an der östlichen Grundstücksgrenze zulässig. Die maximale Anzahl wird auf 6 Fahnen begrenzt. Es dürfen nur „lärmreduzierte“ Fahnen verwandt werden. 2.3 Über den Hauptzugängen zu den beiden Märkten ist maximal je eine Werbeanlage zulässig. Die maximale Breite dieser Werbeanlagen ist die Breite eines Fassadenfeldes, die maximale Höhe dieser Werbeanlagen beträgt 1,00 m. 3. PASSAGE Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für Passage ist mit einer Glaskonstruktion zu schliessen. Die Konstruktion zwischen den beiden Baukörpern ist mit einem Satteldach, Dachneigung mind. 23° auszuführen. Die Firsthöhe darf maximal 78,20 ü. NN (Stand 1989) nicht überschreiten. Das Satteldach ist an den Zugangsseiten mit einer vorgesetzten Glasfassade zu verdecken, sodass ein oberer waagerechter Abschluss der Fassade entsteht. Blindgläser sind zulässig. Farbe der Konstruktion: RAL ████████████████████ 9007 – Graualuminium Textliche Festsetzungen 4. Seite 7 von 8 FASSADEN 4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden I – VI sind wie folgt auszuführen: Stützen: Abgesetzt von der Fassade, Breite >/= 0,35 m, Achsabstand >/= 6,50 m Farbe: RAL ████████████████████████████████ 7043 Verkehrsgrau B. Stützenüberstände über Aussenkante Wand mind. 0,20 m. Wandflächen: Die Wandflächen sind im unteren Bereich mit Betonfertigteilplatten mit einem vertikalen Fugenabstand von maximal 65 cm, Farbe: RAL 7035 Lichtgrau auszuführen. Das Format ist jeweils so zu wählen, dass mittig zwischen zwei Betonstützen eine vertikale Fuge entsteht. Die darüber liegenden Wandflächen sind mit einer Aussenwandbekleidung aus Werkstoffplatten zu versehen: Fabrikat: Trespa Meteon satiniert ██████ ██████████████████ Dicke: 13 mm 4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden VII – VIII sind nur im sichtbaren Bereich angrenzend an den Passagenzugang entsprechend Ziff. 7.1 auszuführen. 4.3 Alle Tore, Türen und Fenster sind in der Farbe RAL ████████████████████ 9007 – Graualuminium auszuführen. Textliche Festsetzungen D. Seite 8 von 8 BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG NW 1. Alle anfallenden unbelasteten Dachflächenwässer sind oberflächig in die entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Muldenanlage einzuleiten. Die Muldenanlage ist bei Trockenfall regelmässig zu mähen und von Schnittgut freizuhalten. Es ist eine naturnahe Gestaltung vorzusehen (nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan Nr. 251 B). 2. Alle anfallenden Oberflächenwässer PKW-genutzter Flächen sind dem öffentlichen Kanalnetz zuzuführen. 3. Alle Oberflächenwässer privater und öffentlicher Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind in die angrenzenden unversiegelten Flächen zu entwässern. HINWEISE 1. KAMPFMITTELFUNDE Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 2. BODENDENKMALE Im Plangebiet werden Bodendenkmäler vorgeschichtlicher und römischer Zeitstellung vermutet. Ausschachtungsarbeiten zur Gründung künftiger Gebäude sind durch eine archäologische Fachfirma oder direkt durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu begleiten. 3. LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag. 4. SCHALLSCHUTZGUTACHTEN Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört das Schallschutzgutachten GA 2006-205, BPlan SI 255 vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH 5. BAUGRUNDUNTERSUCHUNG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Bericht zur Baugrunduntersuchung Nr. 6K032P002 vom 23. 1. 2006, Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH 6. NACHWEIS VERSICKERUNGSFÄHIGKEIT Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Nachweis der Versickerungsfähigkeit der Muldenanlage des Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH 7. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag Planungsbüro Krings, Simmerath den 01.08.2006