Daten
Kommune
Kerpen
Größe
157 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Textliche Festsetzungen
Seite 1 von 8
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Textteile ███████████████!)
INHALTSVERZEICHNIS
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung:
SO - Sondergebiet Einzelhandel
2.
Maß der baulichen Nutzung:
2.1 Höhe baulicher Anlagen
2.2 Grundflächenzahl GRZ
3.
Nebenanlagen
4.
Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.
Festsetzungen zu besonderen Gründungsmassnahmen von Bauwerken
6.
Grünordnerische Festsetzungen
7.
Anlagen für Abwasserbeseitigungsanlagen
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86 (4)
BAUONW
1.
Einfriedungen
2.
Restmüll-, Wertstoff- und Leergutlagerung
C.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
1.
Nebenanlagen
2.
Werbeanlagen
3.
Passage
4.
Fassaden
D.
BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG
1.
Dachflächenwasser
2.
Oberflächenwasser PKW-Stellflächen
3
Oberflächenwasser Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
E.
HINWEISE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Kampfmittelfunde
Bodendenkmale
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Schallschutzgutachten
Baugrunduntersuchung
Nachweis Versickerungsfähigkeit
Durchführungsvertrag
Textliche Festsetzungen
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
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SO - Einzelhandel
Gemäss § 11 (3) BauNVO dient das Sondergebiet der Unterbringung
1. eines Lebensmittel – Discountmarktes mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche.
Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig:
• Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
• Drogerieartikel
• Heim- und Kleintierfutter
• Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Das Randsortiment des Lebensmittel – Discountmarktes darf maximal 10 % der
Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine
Sortimentsbeschränkungen festgesetzt.
2.
eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.500 m² Verkaufsfläche.
Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig:
• Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
• Drogerieartikel
• Heim- und Kleintierfutter
• Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes darf maximal 10 % der
Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine
Sortimentsbeschränkungen festgesetzt.
Die Gesamtverkaufsfläche der im Plangebiet zulässigen Verkaufseinrichtungen darf 2.300 m²
Verkaufsfläche nicht überschreiten.
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████.
2.
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhe baulicher Anlagen
Alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen sind, einschliesslich aller Dachaufbauten,
unterhalb der vorgegebenen Attikahöhe anzulegen.
Höhenbezugspunkt für alle im Bebauungsplan angegebenen Höhen ist der Höhenanschluss Nr. 101 –
Heppendorfer Strasse 59, Höhe 73,774 ü. NN. Stand: 1989.
2.2 Grundflächenzahl GRZ
Als Mass der baulichen Nutzung werden gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 BauGB in den SO Bereichen
die Baugrenzen vorhabenbezogen festgesetzt und stellen damit die maximale Ausnutzung dar.
Es wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt.
3.
NEBENANLAGEN
Textliche Festsetzungen
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Die lt. § 23 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO sind ausserhalb der
ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unzulässig.
4.
FESTSETZUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz der künftig an den Bebauungsplan angrenzenden Wohnbaufläche ist bei der Planung und
Ausführung der neuen SB Märkte das Schallschutzgutachten GA 2006_205, BP 255, Kerpen vom 12.
3. 2006, Lärmkontor GmbH zu beachten. Die unter Pkt. 8 des Gutachtens genannten
Schallschutzmassnahmen sind vorzusehen.
Zum Schutz der Wohnruhe der angrenzenden und zukünftig angrenzenden Wohngebiete sind
Warenanlieferungen nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig.
5.
FESTSETZUNGEN ZU BESONDEREN GRÜNDUNGSMASSNAHMEN VON BAUWERKEN
Gründungsmassnahmen im Bereich der gekennzeichneten Flächen sind gem. den Empfehlungen der
beiliegenden Baugrunduntersuchung durchzuführen.
6.
GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN
6.1 Innerhalb der PKW-Stellplatzfläche sind mindestens 19 hochstämmige, kleinkronige Laubbäume
lt. nachfolgender Artenliste zu pflanzen. Die zugehörigen Pflanzbeete haben eine Mindestbreite
von 1,50 m und müssen mit Bodendecker-Rosen bepflanzt werden.
6.2 Auf den mit A und B gekennzeichneten Grünanlagen sind mindestens 30 % der Fläche mit
einheimischen Laubgehölzen lt. der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen. Die Flächen sind
während des Gehölzaufwuchses maximal 3 x jährlich zu mähen. Das Schnittgut kann als
Mulchschicht auf der Fläche verbleiben.
6.3 Auf der mit B gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich in ungeordneter Folge Gabionen
einzubauen. Der Gabionenanteil muss mindestens einen Anteil von 50 % innerhalb dieser
Lärmschutzanlage haben. Es müssen Abschnitte mit Längen von mindestens 15,00 m gebildet
werden. Diese sind mit heimischen Rankpflanzen lt. Artenliste III, mind. 3 Pflanzen je lfd. Meter,
zu bepflanzen (s. auch Lärmgutachten).
6.4 Auf den entlang der östlichen, zur Strassenverkehrsfläche angrenzenden Grünflächen sind
einheimische Gehölze mit einer Endwuchshöhe von 60 cm anzupflanzen. Rastermass: 1,00 m x
1,00 m.
6.5 Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet ist zu erhalten und von jeglicher Anschüttung
freizuhalten. Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von
Baustellen zu beachten.
6.6 Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein externer, ortsnaher Ausgleich für
Eingriff in Natur und Landschaft von 21.857 Biotopwertpunkten.
6.7 Artenliste:
I.
großkronig: Bäume I. Ordnung:
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aria
Mehlbeere
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphylla
Sommerlinde
II.
kleinkronig: Bäume II. Ordnung:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Crataegus laevigata `Paulii`
Fraxinus ornus
Pyrus calleriana `Chantecleer`
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Rotdorn
Blumenesche
Birne
Mehlbeere
Eberesche
Textliche Festsetzungen
III.
Clematis montana Rubens
Lonicera henryi
Parthenocissus tricuspidata
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Waldrebe
Geissblatt
Wilder Wein
Die jeweilige Gehölzauswahl muss auf die gegebenen Standortbedingungen abgestimmt werden.
Ein Abweichen von einheimischen Gehölzen und ein Einsatz von Sorten ist möglich, wenn es
aufgrund extremer Standortbedingungen (z. B. Strassenraum) erforderlich ist.
Qualität der Bäume: 2 x verschult, mit Ballen, Stammumfang mind. 16/18 cm nach den
Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen. Die Bäume sind mit Baumpfählen
und geeignetem Bindematerial zu sichern. Alle Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen und zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
7.
ANLAGEN FÜR ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN
Für die für einen Vollsortimenter notwendige Einrichtung eines Fettabscheiders zur Entsorgung der
anfallenden Abwässer wurde im Bebauungsplan eine Fläche für eine Abwasserbeseitigungsanlage im
nord-westlichen Plangebiet festgesetzt.
Textliche Festsetzungen
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B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 (4) BAUGB I.V. MIT § 86(4)
BAUONW
1.
EINFRIEDUNGEN
Einfriedungen sind nur als begrünte Zaunanlagen (Stabgitter- oder Maschendrahtzaun) Gabionen
oder Mauern mit einer maximalen Höhe von 2,00 m über angrenzendem Gelände, ausschliesslich an
der nördlichen Plangebietsgrenze zulässig. Sonstige Einfriedungen sind unzulässig.
2.
RESTMÜLL-, WERTSTOFF- UND LEERGUTLAGERUNG
Restmüll- und Wertstofflagerung sowie die Deponierung und Zwischenlagerung von Leergut ist nur
innerhalb der Gebäude zulässig.
Verschlossene Container dürfen in den Rampenbereichen der Märkte abgestellt werden.
C.
1.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
NEBENANLAGEN
1.1 Arkaden
Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 1 sind in östlicher
Richtung durch Arkaden lt. nachfolgender Zeichnung abzuschirmen.
Material: Ortbeton, durchpigmentiert
Farbe:
jeweils einheitlich in einer Erkennungsfarbe des Marktbetreibers
██████████████
Masse:
lt. Zeichnung
Auf den Fassaden sind Werbeanlagen auf den unter A bezeichneten Bereichen in den maximal
angegebenen Grössen zulässig.
Innerhalb der Arkadenöffnungen sind ausschliesslich in einem Feld Schaukästen (B) und darüber
hinaus in allen Öffnungen Brüstungsgeländer, Farbe: RAL ██████████████████ 9007
Graualuminium, bis zu einer Höhe von 1,00 m über fertigem Gelände zulässig.
Textliche Festsetzungen
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1.2 Vordächer
Die in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Nebenanlagen unter 2 sind mit deutlich
abgesetzten Vordächern als Stahlkonstruktion auf Rundstahlstützen zu überdachen.
Farbe Konstruktion: RAL ████████████████████████████████ 7035 – Lichtgrau
Die Dacheindeckung ist aus Stahltrapezblechen herzustellen.
Die unter 2.1 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Flachdach, fertige Höhe
79,70 ü. NN (Stand 1989) zu versehen. An der westlichen Fassadenseite ist auf einer
einheitlichen Tragkonstruktion je Marktbetreiber 1 Werbeanlage an dieser Konstruktion zulässig.
Alle Werbeanlagen müssen eine einheitliche Höhe aufweisen, die maximal 1,20 m betragen darf.
Die unter 2.2 ausgewiesene Fläche für Nebenanlagen ist mit einem Pultdach, Traufhöhe 80,20 ü.
NN (Stand 1989), Firsthöhe 81,80 ü. NN (Stand 1989) zu versehen.
1.3 Pylon
Innerhalb der unter 3. ausgewiesenen Fläche für Nebenanlagen ist ein Pylon in einer maximalen
Höhe von ██████ 8,00 m über fertiger Oberfläche zulässig. Dabei sind alle Werbeanlagen an
einen Mast zu installieren. Das Auskragen in die öffentliche Strassenverkehrsfläche ist
unzulässig. Die Farbe des Mastes: RAL ██████████████████████████████████
7035 – Lichtgrau. Es sind insgesamt beidseitige, beleuchtete Werbeflächen in einer maximalen
Breite von ██████ 2,00 m zulässig. Eine Höhe von 2,80 m von fertiger Oberfläche bis
Unterkante der Werbeanlagen ist freizuhalten. Alle einzelnen Schilder am Mast müssen eine
einheitliche Breite aufweisen.
2.
WERBEANLAGEN
2.1 Ausserhalb der unter 1.1, 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 beschriebenen Bereiche sind Werbeanlagen
unzulässig.
2.2 Fahnen ██████████████████████████████████████ sind nur entlang der
heutigen K19 und dort ausschliesslich an der östlichen Grundstücksgrenze zulässig. Die
maximale Anzahl wird auf 6 Fahnen begrenzt. Es dürfen nur „lärmreduzierte“ Fahnen verwandt
werden.
2.3 Über den Hauptzugängen zu den beiden Märkten ist maximal je eine Werbeanlage zulässig. Die
maximale Breite dieser Werbeanlagen ist die Breite eines Fassadenfeldes, die maximale Höhe
dieser Werbeanlagen beträgt 1,00 m.
3.
PASSAGE
Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für Passage ist mit einer Glaskonstruktion zu schliessen.
Die Konstruktion zwischen den beiden Baukörpern ist mit einem Satteldach, Dachneigung mind. 23°
auszuführen. Die Firsthöhe darf maximal 78,20 ü. NN (Stand 1989) nicht überschreiten. Das
Satteldach ist an den Zugangsseiten mit einer vorgesetzten Glasfassade zu verdecken, sodass ein
oberer waagerechter Abschluss der Fassade entsteht. Blindgläser sind zulässig.
Farbe der Konstruktion: RAL ████████████████████ 9007 – Graualuminium
Textliche Festsetzungen
4.
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FASSADEN
4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden I – VI sind wie folgt auszuführen:
Stützen:
Abgesetzt von der Fassade, Breite >/= 0,35 m, Achsabstand >/= 6,50 m
Farbe: RAL ████████████████████████████████ 7043
Verkehrsgrau B.
Stützenüberstände über Aussenkante Wand mind. 0,20 m.
Wandflächen: Die Wandflächen sind im unteren Bereich mit Betonfertigteilplatten mit einem
vertikalen Fugenabstand von maximal 65 cm, Farbe: RAL 7035 Lichtgrau
auszuführen.
Das Format ist jeweils so zu wählen, dass mittig zwischen zwei Betonstützen
eine vertikale Fuge entsteht.
Die darüber liegenden Wandflächen sind mit einer Aussenwandbekleidung aus
Werkstoffplatten zu versehen:
Fabrikat:
Trespa Meteon satiniert
██████
██████████████████
Dicke:
13 mm
4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden VII – VIII sind nur im sichtbaren Bereich
angrenzend an den Passagenzugang entsprechend Ziff. 7.1 auszuführen.
4.3 Alle Tore, Türen und Fenster sind in der Farbe RAL ████████████████████ 9007 –
Graualuminium auszuführen.
Textliche Festsetzungen
D.
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BEHANDLUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER GEM § 51A LWG NW
1. Alle anfallenden unbelasteten Dachflächenwässer sind oberflächig in die entlang der westlichen
Plangebietsgrenze verlaufende Muldenanlage einzuleiten. Die Muldenanlage ist bei Trockenfall
regelmässig zu mähen und von Schnittgut freizuhalten. Es ist eine naturnahe Gestaltung
vorzusehen (nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan Nr. 251 B).
2. Alle anfallenden Oberflächenwässer PKW-genutzter Flächen sind dem öffentlichen Kanalnetz
zuzuführen.
3. Alle Oberflächenwässer privater und öffentlicher Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
sind in die angrenzenden unversiegelten Flächen zu entwässern.
HINWEISE
1.
KAMPFMITTELFUNDE
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
2.
BODENDENKMALE
Im Plangebiet werden Bodendenkmäler vorgeschichtlicher und römischer Zeitstellung vermutet.
Ausschachtungsarbeiten zur Gründung künftiger Gebäude sind durch eine archäologische Fachfirma
oder direkt durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu begleiten.
3.
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag.
4.
SCHALLSCHUTZGUTACHTEN
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört das Schallschutzgutachten GA 2006-205, BPlan SI 255 vom 12. 3. 2006, Lärmkontor GmbH
5.
BAUGRUNDUNTERSUCHUNG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Bericht zur Baugrunduntersuchung Nr.
6K032P002 vom 23. 1. 2006, Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH
6.
NACHWEIS VERSICKERUNGSFÄHIGKEIT
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört der Nachweis der Versickerungsfähigkeit der
Muldenanlage des Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker, Baugrund GmbH
7.
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag
Planungsbüro Krings, Simmerath den 01.08.2006