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Beschlussvorlage (52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Grünfläche Apollinarisstraße", Stadtteil Horrem hier: Wirksamkeitsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
2,7 MB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: Stadtplanung Az.: V 076.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Stadtrat X Termin 28.03.2006 03.04.2006 Bemerkungen 02.05.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Grünfläche Apollinarisstraße", Stadtteil Horrem hier: Wirksamkeitsbeschluss X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Begründung: Beschlussvorschläge: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Stadt Kerpen beschließt: • die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Anregungen der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlagen 2 und 2a) auszuräumen. • Den Wirksamkeitsbeschluss für die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes • Die Begründung vom November 2005 wird als Begründung zur Wirksamkeit übernommen. Das Plangebiet liegt nördlich der BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und Heideweg. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 2,8 ha. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die genaue Abgrenzung dem Flächennutzungsplanentwurf im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen. Begründung: Ziele der FNP - Änderung Planungsziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Flächen durch die zukünftige Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft“ als natürliche Entwicklungsflächen langfristig zu sichern. Verfahrensstand • Aufstellungsbeschluss: 28.06.2005 • Vorgezogene Bürgerbeteiligung: 20.07.2005 – 02.09.2005 • Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB: 04.07.2005 – 05.08.2005 • Beschluss Öffentliche Auslegung: 13.12.2005 • Öffentliche Auslegung: 30.01.2006 – 03.03.2006 • Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB: 13.01.2006 – 24.02.2006 Anlagen Anlage 1 : Anlage 1a : Anlage 2 : Anlage 2a : Anlage 3 : Lageplan Planverkleinerung Stellungnahmen TöB Anregungen Bürger Begründung mit Umweltbericht Anlage 1 : Lageplan Anlage 1a : Planverkleinerung Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Anlage 2 – Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange T 1 Infracor/Schreiben vom 19.01.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 2 Erftverband/Schreiben vom 20.01.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 3 IHK/Schreiben vom 24.01.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 4 Landesbetrieb Wald und Holz/Schreiben vom 27.01.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 5 LBS Straßenbau NRW/Schreiben vom 27.01.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 6 Bezirksregierung Düsseldorf/Schreiben vom 02.02.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt T 7 Bergamt Düren/Schreiben vom 07.02.2006 Kurzinhalt: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbergbaubedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt. Ferner wird das Plangebiet von einer tektonischen Störzone gekreuzt. Es wird um Berücksichtigung gebeten. Es wird vorgeschlagen die RWE Power AG an dem Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die tektonische Störzone ist nachrichtlich in die Planfassung der FNP – Änderung aufgenommen worden, die RWE Power AG ist an dem Planverfahren beteiligt worden. T 8 Wehrbereichsverwaltung West/Schreiben vom 15.02.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt Beschlussvorlage V 076.06 Seite 5 Anlage 2 – Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange T 9 RWE Power/Schreiben vom 13.01.2006 Kurzinhalt: Das Plangebiet wird von einer tektonischen Störzone durchkreuzt. Bei einer zukünftigen Verplanung ist dieser Bereich von jeglicher Neubebauung frei zu halten. Dies gilt auch für Nebenanlagen. Abwägungsvorschlag: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Störzone ist in der zeichnerischen Fassung des Flächennutzungsplanes nachrichtlich dargestellt. T 10 Staatliches Umweltamt Köln/Schreiben vom 03.03.2006 Kurzinhalt: Keine Anregungen Abwägungsvorschlag: entfällt Beschlussvorlage V 076.06 Seite 6 Anlage 2a – Anregungen Bürger B 1 /Schreiben vom 27.02.2006 Kurzinhalt: Der Planbereich oberhalb der Apollinarisstraße wird als Bauplatz missbraucht. Die dort gelagerten Baumaterialien stehen im Widerspruch zu der geplanten Zweckbestimmung " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ". In dem an die Apollinarisstraße angrenzende Waldstück wurden im Herbst 2005 unsachgemäße Rodungsarbeiten vorgenommen. Eine Rekultivierung des betreffenden Bereiches wurde seitens der Stadt zugesagt. Entgegen den Ausführungen im Umweltbericht ist die ehemalige Kiesgrube in Richtung Heideweg mit diversen Müllablagerungen versehen. Dieser Umstand wurde den zuständigen Behörden bereits mehrfach angezeigt. Dieser Umstand ist im Rahmen der weiteren Umsetzung abzustellen. Abwägungsvorschlag: Da es sich nicht um abwägungsrelevante Anregungen handelt, werden die Ausführungen lediglich zur Kenntnis genommen. Die von den geschilderten Umständen betroffenen Fachämter haben eine Kopie des Schreibens erhalten. B 2 /Schreiben vom 02.03.2006 Kurzinhalt: 1. Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden Einwendungen erhoben. Es wird angeregt, die Grundstücksfläche an der Apollinarisstraße in einer Tiefe von 45 – 50m weiterhin als Wohnbaufläche darzustellen. Dieser Bereich besteht aus gewachsenem Boden, eine besondere ökologische Wertigkeit dieses Bereiches besteht nicht. Schützenswerte Flora ist nicht mehr vorhanden, nachdem aufgrund fehlender Standsicherheit die dort stehenden Akazien entfernt werden mussten. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft kommen hier nicht in Betracht. Eine entsprechende Darstellung im FNP wäre obsolet. 2. Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Gemeinde bei einer Planänderung ein Planungsermessen nicht im gleichen Umfang zur Verfügung wie bei einer Neuaufstellung. Es ist ein evtl. entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der vom Plan Betroffenen zu berücksichtigen. Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der 52. Änderung als " Wohnbaufläche " dar. Durch eine FNP – Darstellung " Wohnbaufläche " wird den Grundstücken die Eigenschaft als Bauerwartungsland verliehen, dieser Wert als Bauerwartungsland (Wert zwischen 30% und 70% des Baulandwertes) geht mit der Änderung des Flächennutzungsplanes verloren. Die Grundstückseigentümer erleiden also einen erheblichen Wertverlust. Es ist also bei der Änderung eines Bauleitplanes besonders zu prüfen, ob gerade die Änderung im Sinne des § 1 (3) BauGB erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist für den Bereich, der nach den Vorstellungen der Grundstückseigentümer auch weiterhin als Wohnbaufläche dargestellt werden sollte, nicht gegeben. Nach II 2 der Entwurfsbegründung hat sich die ehemalige Kiesgrube zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt. Dies bezieht sich aber nur auf die Kiesgrube. Die unmittelbar an die Apollinarisstraße gelegene Fläche hat diese Wertigkeit nicht. Sie ist ausweislich der Entwurfsbegründung nur zur " Arrondierung " mit einbezogen worden. Damit fehlt es für die Änderung des FNP an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 (3) BauGB. 3. Zwischen 1998 und 2002 sind gemeinsam mit dem Rhein – Erft – Kreis und der Stadt konkrete Vorstellungen für eine Bebauung einer Teilfläche entwickelt worden, auf Anregung der Stadt ist ein städtebaulicher Vorentwurf entwickelt worden. Zu einem Vorhaben – und Erschließungsplan kam es nur deshalb nicht, weil die Stadt nach der Kommunalwahl 2004 Abstand von dem Projekt nahm. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 7 Anlage 2a – Anregungen Bürger 4. Die teilweise Aufrechterhaltung der Fläche als Wohnbaufläche steht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, da der Gebietsentwicklungsplan den Geltungsbereich der 52. Änd. des FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich darstellt. Die Umwandlung der Fläche in eine " Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft " widerspricht den Zielen der Landesplanung. 5. Der Landschaftsplan 6 ist seit dem 03.07.1990 rechtsverbindlich. Die Darstellung als Wohnbaufläche ist vorher erfolgt. Nach § 16 (2) Satz 2 Landschaftsgesetz sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Da hier der Gebietsentwicklungsplan einen Allgemeinen Siedlungsbereich darstellte, war bei der Aufstellung des Landschaftsplanes die Darstellung als Wohnbaufläche zu beachten. Dieser Darstellung widerspricht die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet. 6. Da sich auf der gegenüberliegenden Seite der Apollinarisstraße bereits eine Bebauung befindet und die Erschließung + Versorgung der Grundstücke gegeben ist, würde eine straßenseitige Bebauung des Grundstückes unserer Mandanten zu einer städtebaulichen Abrundung der Bebauung unter Nutzung der bereits vorhandenen Erschließungsanlagen führen. Abwägungsvorschläge: Zu 1. Die Forderung einen Teilbereich weiterhin als " Wohnbaufläche " darzustellen, zurückzuweisen. Begründung: Die Fläche der ehemaligen Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 6 " Rekultivierte Ville ". Die Fläche ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Als Entwicklungsziel für die Landschaft setzt der LP 6 für den betreffenden Bereich " Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft " fest. Weiterhin ist für die Brachfläche (Kiesgrube) als Zweckbestimmung eine natürliche Entwicklung festgesetzt. Durch die Änderung des FNP wird planungsrechtlich den Vorgaben des Landschaftsplanes Rechnung getragen. Weiterhin ist im Rahmen des Stadtmarketingprozesses " Wohnbaulandentwicklung Horrem " der betreffende Bereich vom Rat der Stadt Kerpen mit Beschluss vom 28.06.2005 nicht als potenzielle Wohnbaulandentwicklungsfläche festgelegt worden. Zu 2. Die Forderung einen Teilbereich weiterhin als " Wohnbaufläche " darzustellen, zurückzuweisen. Begründung: Inwieweit sich ein Vertrauensschutz bei Änderung eines Bebauungsplanes auch auf die Änderung eines Flächennutzungsplanes übertragen lässt ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Im Außenbereich fehlt eine planerische Gewährleistungsgrundlage – die bei einem Bebauungsplan gegeben ist. Der Flächennutzungsplan gewährt im Gegensatz zum Bebauungsplan keine unmittelbaren Baurechte und ist lediglich behördenverbindlich. Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein. Um den Gedanken, die bestehenden ökologischen Strukturen zu sichern, und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 1 (3) BauGB erforderlich. Zu 3. Die Anregung ist nicht verfahrensrelevant. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 8 Anlage 2a – Anregungen Bürger Zu 4. Mit Verfügung vom 11.11.2005 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Kerpen mitgeteilt, dass gegen die 52.Änderung des Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Zu 5. Die Anregung bezieht sich auf den verbindlichen Landschaftsplan und ist für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant. Zu 6. Siehe Stellungnahme zur Anregung 2. B 3 /Schreiben vom 02.03.2006 Kurzinhalt: Die Mandanten sind Eigentümer eines an der Apollinarisstraße gelegenen Grundstückes. Das Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das inzwischen abgerissen wurde. Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden Einwendungen erhoben. Es wird angeregt, dass Grundstück auch weiterhin als Wohnbaufläche darzustellen. Begründung: 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Gemeinde bei einer Planänderung ein Planungsermessen nicht im gleichen Umfang zur Verfügung wie bei einer Neuaufstellung. Es ist ein evtl. entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der vom Plan Betroffenen zu berücksichtigen. Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der 52. Änderung als " Wohnbaufläche " dar. Durch eine FNP – Darstellung " Wohnbaufläche " wird den Grundstücken die Eigenschaft als Bauerwartungsland (Wert zwischen 30% und 70% des Baulandwertes) verliehen, dieser Wert als Bauerwartungsland geht mit der Änderung des Flächennutzungsplanes verloren. Die Grundstückseigentümer erleiden also einen erheblichen Wertverlust. Es ist also bei der Änderung eines Bauleitplanes besonders zu prüfen, ob gerade die Änderung im Sinne des § 1 (3) BauGB erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist für den Bereich, der nach den Vorstellungen der Grundstückseigentümer auch weiterhin als Wohnbaufläche dargestellt werden sollte, nicht gegeben. Nach II 2 der Entwurfsbegründung hat sich die ehemalige Kiesgrube zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt. Dies bezieht sich aber nur auf die Kiesgrube. Die unmittelbar an die Apollinarisstraße gelegene Fläche hat diese Wertigkeit nicht. Sie ist ausweislich der Entwurfsbegründung nur zur " Arrondierung " mit einbezogen worden. Damit fehlt es für die Änderung des FNP an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 (3) BauGB. 2. Das Grundstück ist von den Genehmigungsbehörden in der Vergangenheit stets als Bauland angesehen worden. So erhielt der Voreigentümer eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. 1999 wurde ein Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt. Planungsrechtlich wurde das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Auch in einem Schreiben von 1998 wurde seitens der Stadt Kerpen festgestellt, dass das Grundstück " innerhalb der Ortslage Kerpen – Horrem" liege. In Abstimmung mit dem Forstamt sollten ausweislich des Inhaltes des Vorbescheides Durchforstungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es wurde mit erheblichem Aufwand eine ökologische Aufwertung des Grundstücks vorgenommen und eine Eingliederung des geplanten Gebäudes in die Landschaft vorbereitet. Zwischen 1999 und 2005 erfolgten mehrfach Kontakte mit dem Bauamt. Es wurde zu keinem Zeitpunkt angedeutet, dass die Bebauung in Frage gestellt werden könnte. 3. Die teilweise Aufrechterhaltung der Fläche als Wohnbaufläche steht mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, da der Gebietsentwicklungsplan den Geltungsbereich der 52. Änd. des FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich darstellt. Die Umwandlung der Fläche in eine " Fläche für Maßnahmen Beschlussvorlage V 076.06 Seite 9 Anlage 2a – Anregungen Bürger zum Schutz und zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft " widerspricht den Zielen der Landesplanung. 4. Der Landschaftsplan 6 ist seit dem 03.07.1990 rechtsverbindlich. Die Darstellung als Wohnbaufläche ist vorher erfolgt. Nach § 16 (2) Satz 2 Landschaftsgesetz sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Da hier der Gebietsentwicklungsplan einen Allgemeinen Siedlungsbereich darstellte, war bei der Aufstellung des Landschaftsplanes die Darstellung als Wohnbaufläche zu beachten. Dieser Darstellung widerspricht die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet. 5. Es entspricht Grundsätzen der Siedlungspolitik vorhandene Erschließungssysteme zu nutzen statt neue zu schaffen. Die Apollinarisstraße ist gut ausgebaut, und mit allen für ein Baugrundstück notwendigen Versorgungsleitungen bestückt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich bereits eine, wenn auch lückenhafte Bebauung. Eine straßenseitige Bebauung des Grundstückes des Mandanten würde zu einer Abrundung der Bebauung unter Ausnutzung der vorhandenen Erschließungsanlagen führen. Abwägungsvorschläge: Zu 1: Inwieweit sich ein Vertrauensschutz bei Änderung eines Bebauungsplanes auch auf die Änderung eines Flächennutzungsplanes übertragen lässt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Im Außenbereich fehlt eine planerische Gewährleistungsgrundlage – die bei einem Bebauungsplan gegeben ist. Der Flächennutzungsplan gewährt im Gegensatz zum Bebauungsplan keine unmittelbaren Baurechte und ist lediglich behördenverbindlich. Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein. Um den Gedanken, die bestehenden ökologischen Strukturen zu sichern, und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 1 (3) BauGB erforderlich. Zu 2: Es handelt sich um eine planungsrechtliche Bewertung eines Grundstückes, die Anregung ist für das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant. Zu 3.: Mit Verfügung vom 11.11.2005 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Kerpen mitgeteilt, dass gegen die 52.Änderung des Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Anregung ist für das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant. Zu 4.: Die Anregung bezieht sich auf den verbindlichen Landschaftsplan und ist für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 10 Anlage 2a – Anregungen Bürger Zu 5.: Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 11 Anlage 3 – Begründung mit Umweltbericht I. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen: • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) • Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58, BGBL. III 213-1-6) II INHALT 1. VORGABEN ZUR PLANAUFSTELLUNG 1.1 Lage und Größe des Plangebietes – Geltungsbereich Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nördlich der BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und Heideweg. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca.2, 8 ha. 1.2 Geltendes Planungsrecht 1.2.1 Gebietsentwicklungsplan Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für den Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ASB " Allgemeine Siedlungsbereiche " dar. Mit Verfügung vom 11.11.2005 ist seitens der Bezirksregierung Köln mitgeteilt worden, dass gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) stellt für den Bereich der 52. Änderung "Wohnbaufläche" dar. Weiterhin ist der Bereich der ehemaligen Kiesgrube nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. 1.2.3 Bebauungsplan Für den Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt kein Bebauungsplan vor. Planungsrechtlich handelt es sich um Außenbereich gem. § 35 BauGB. 1.2.4 Landschaftsplan Die Fläche der ehemaligen Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße liegt im Geltungsbereich des seit dem 03.07.1990 rechtskräftigen Landschaftsplanes 6 " Rekultivierte Ville ". Die Fläche ist gem. § 21 Landschaftsgesetz NW als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Als Entwicklungsziel für die Landschaft setzt der LP 6 für den betreffenden Bereich nach Ziffer 3.1 " Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft " fest. Weiterhin ist für die Brachfläche (Kiesgrube) als Zweckbestimmung eine natürliche Entwicklung festgesetzt. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist nachrichtlich dargestellt. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 12 2. PLANUNGSANLASS / ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Die ehemalige Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße hat sich nach ihrer Auflassung zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt. Entsprechend wird die Fläche im rechtsverbindlichen Landschaftsplan 6 " Rekultivierte Ville " als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Landschaftsplan setzt als Entwicklungsziel eine natürliche Entwicklung fest. Um die gegensätzlichen Ziele des wirksamen Flächennutzungsplanes und des rechtsverbindlichen Landschaftsplanes zu harmonisieren und die im Landschaftsplan 6 festgesetzte natürliche Entwicklung der ehemaligen Kiesgrube planungsrechtlich zu sichern, soll der wirksame Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Stadt Kerpen entsprechend geändert werden. Zur Arrondierung der Fläche der ehemaligen Kiesgrube sind nördlich, sowie westlich angrenzende, derzeitig brach liegende Flächen in das Plangebiet einbezogen worden. 3. ZUKÜNFTIGE DARSTELLUNG IM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der derzeitig wirksamen Fassung (1.Änderung) als Wohnbaufläche dargestellt. In der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes wird diese Fläche zukünftig gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB als " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft " ausgewiesen. 4. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT Die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes führt zu einer Rückstufung von Wohnbauflächen in die faktisch vorliegende Nutzung als Grünfläche/Sukzessionsfläche. Durch die FNP – Änderung werden keine Bauvorhaben oder sonstige Flächenversiegelungen begründet, es werden damit keine Eingriffe in den Naturhaushalt bzw. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorbereitet. Die bestehenden Sukzessionsflächen – ehemalige Kiesgrube und die nördlich angrenzende Brachfläche an der Apollinarisstraße, sowie die im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg befindliche Brachfläche – werden in ihrem Bestand gesichert. Aufgrund der Planung ergibt sich somit eine positive Bilanz für den Arten – und Biotopschutz. Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen UVP – relevanten Schutzgüter werden durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Rückstufung der Wohnnutzung nicht beeinträchtigt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird eine weitergehende Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich für nicht erforderlich gehalten. III UMWELTBERICHT 1. Einleitung Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nördlich der BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und Heideweg. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche. Das Plangebiet erstreckt sich über eine Fläche von 2,8 ha. Die ehemalige Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße hat sich nach ihrer Auflassung zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt. Entsprechend wird die Fläche im rechtsverbindlichen Landschaftsplan 6 " Rekultivierte Ville " als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Landschaftsplan setzt als Entwicklungsziel eine natürliche Entwicklung fest. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt für den betreffenden Bereich " Wohnbaufläche " dar. Um die gegensätzlichen Ziele des wirksamen Beschlussvorlage V 076.06 Seite 13 Flächennutzungsplanes und des rechtsverbindlichen Landschaftsplanes zu harmonisieren und die im Landschaftsplan 6 festgesetzte natürliche Entwicklung der ehemaligen Kiesgrube planungsrechtlich zu sichern, soll der wirksame Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Stadt Kerpen entsprechend geändert werden. Zur Arrondierung der Fläche der ehemaligen Kiesgrube sind nördlich angrenzende, sowie westlich angrenzende, derzeitig brach liegende Flächen in das Plangebiet einbezogen worden. Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne Folgende Fachgesetze und Fachpläne werden bei der Umweltprüfung der 52. Änderung des FNP zugrunde gelegt: 2. • Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) • Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBL. I 2002, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.02.1990 (BGBL. I 1990, 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 24.06.2005 (BGBL. I 1794) • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten BBodSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBL. I 1998, 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 09.12.2004 (BGBL. I 3214) • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft .d.F. der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBL. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 27.07.2001 (BGBL. I S. 1950) • Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NW. S. 191) • Landschaftsplan 6 " Rekultivierte Ville " des Rhein – Erft – Kreises vom 03.07.1990 Auswirkungen auf das Schutzgut " Naturhaushalt und Landschaft " Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele Der Landschaftsplanes 6 " Rekultivierte Ville " des Rhein – Erft – Kreises vom 03.07.1990 setzt für den Bereich der ehemaligen Kiesgrube nach Nr. 3.1 eine " natürliche Entwicklung von Brachflächen " fest. Die Festsetzung 3.1-2 " Brachliegende ehemalige Abgrabung Am Mistiansberg – Horrem " ist wie folgt erläutert: "Die sich selbst überlassene, ehemalige Abgrabung bietet durch die Unwegsamkeit des Geländes gute Voraussetzungen für eine ungestörte Entwicklung. Die sonnenexponierten Hangkanten und die vegetationsfreie Schotterfläche bieten Wärme liebenden Arten einen Lebensraum ". Die o.g. Fläche ist gem. § 21 Landschaftsgesetz NW als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 14 Bestandsaufnahme Waldbestand an der Kreuzung Sandweg/Apollinarisstraße Die Gehölzfläche zeichnet sich durch eine differenzierte Altersstruktur aus. Neben den dominierenden Baumarten Esche und Robinie sind vereinzelt Feldahorn, Wildkirsche und Fichte anzutreffen. Der mäßig ausgeprägte Unterwuchs setzt sich aus Efeu, Holunder, Hasel, Pfaffenhütchen, Weißdorn und Wacholder zusammen. Waldbestand nordöstlich der Apollinarisstraße Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Röttgenhalde und landwirtschaftliche Flächen bis zur A 4“. Den Bereich der Apollinarisstraße prägen Bäume mit vorwiegend mittlerem, vereinzelt auch starkem Baumholz. Es handelt sich primär um Robinien. Angereichert wird der Baumbestand mit Ulme, Eiche, Esche und Douglasie. Die Strauchschicht bilden Efeu, Brombeere, Weißdorn, Hasel, Liguster, Pfaffenhütchen, Eibe und Forsythie. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der Planung Bei einer Beibehaltung der in der rechtswirksamen Fassung des Flächennutzungsplanes dargestellten Ausweisung als " Wohnbaufläche " wäre zukünftig eine bauliche Entwicklung von Teilflächen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen möglich. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung Die Änderung der dargestellten Nutzung von Wohnbaufläche zu " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft " wird auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine bauliche Entwicklung verhindert. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Maßnahmen sind aufgrund der Ziele der angestrebten Planänderung nicht geplant. 3. Auswirkungen auf das Schutzgut " Mensch und seine Gesundheit " 3.1 Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele Zweck des Bundesbodenschutzgesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. 3.2 Bestandsaufnahme Altlastverdachtsfläche Bei dem überplanten Kiesgrubengelände handelt sich um eine AltlastenVerdachtsfläche, die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises unter ISAL-Nr. 5006/932 geführt wird. Ausweislich der vorliegenden Nutzungsrecherche liegt das überplante Gebiet im Bereich einer ehemaligen Abgrabung, in der zwischen 1893 und 1926 Lehm und zwischen 1953 und 1970 Sand und Kies abgegraben wurde. Nach Abschluss des Sand- und Kiesabbaus wurde der südliche Teilbereich der Abgrabung kontrolliert verfüllt, der Beschlussvorlage V 076.06 Seite 15 nördliche Teilbereich ist bis heute unverfüllt. Ausweislich der Befunde der im überplanten Bereich durchgeführten 5 Rammkernsondierungen bestehen die Auffüllungen überwiegend aus Bodenaushub mit lokal geringen Bauschutt- und Schwarzdeckenanteilen. Hinweise auf hausmüllähnliche und/oder Sonderabfälle wurden nicht festgestellt. Hinweise auf schutzgutgefährdende Bodenbelastungen mit leichflüchtigen aromatischen und /oder chlorierten Kohlenwasserstoffen liegen in Übereinstimmung mit den organoleptischen Befunden der Rammkernsondierung nicht vor. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Emissionspfad Bodenluft/ Atmosphäre ist bei den derzeitigen Nutzungsbedingungen nicht zu besorgen. 3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der Planung Wie unter 2.3 beschrieben, wäre bei einer Nichtdurchführung der Planung eine bauliche Nutzung von Teilflächen möglich. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Autobahn 4 sind gesundheitsgefährdende Immissionen, die auf eine heranrückende Wohnbebauung einwirken würden, nicht auszuschließen. 3.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung Durch die Planverwirklichung wird eine natürliche Entwicklung der überplanten Flächen ermöglicht. Auf Dauer wird zu einer positiven Entwicklung des Kleinklimas beigetragen, da der Bewuchs zu einer Filterung der von der BAB ausgehenden Schall – und Staubimmissionen beiträgt. 3.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Aufgrund der vorgesehenen Flächennutzung sind keine Maßnahmen erforderlich. 4. Auswirkungen auf das Schutzgut " Kulturgüter und sonstige Sachgüter " Durch die Planung sind keine Auswirkungen auf Kulturgüter oder Sachgüter zu erwarten. 5. Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die Planung führt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu nachteiligen Umweltauswirkungen. Durch eine planerische Sicherung der vorhandenen Bepflanzung und eine natürliche Entwicklung durch Sukzession werden sich zukünftig positive Auswirkungen auf das Kleinklima und die Schutzgüter Mensch, Landschaft und Naturhaushalt entwickeln. 6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, da eine bauliche Nutzung der Flächen ausgeschlossen wird. 7. Weitere Angaben zur Umweltprüfung 7.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren Im Rahmen der Untersuchung der Altlastverdachtsfläche im Bereich der ehemaligen Kiesgrube wurden Bodenproben durch Rammkernsondierungen genommen und Bodenluftuntersuchungen vorgenommen. Die Bestandsaufnahme zu 2.2 erfolgte durch Ortsbegehung am 15.11.05. Beschlussvorlage V 076.06 Seite 16 7.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung Da durch die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes keine unvorhergesehenen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und keine ausgleichenden Maßnahmen durch die FNP – Änderung begründet werden, ist eine Überwachung über den Vollzug z.B. von Ausgleichsmaßnahmen, nicht erforderlich. 8. Zusammenfassung Die Stadt Kerpen plant die im derzeitigen Flächennutzungsplan als "Wohnbauflächen" dargestellten Bereiche der ehemaligen Kiesgrube und angrenzender Flächen zukünftig als Grünflächen/Sukzessionsflächen zu sichern. Durch die vorgesehene Planung sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Änderung des Flächennutzungsplanes trägt zu einer natürlichen Entwicklung des Planbereiches bei. IV KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE 1. Altlast Bei dem Kiesgrubengelände handelt sich um eine Altlasten-Verdachtsfläche, die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises unter ISAL-Nr. 5006/932 geführt wird. 2. Tektonische Störzone Mit Stellungnahme vom 04.07.2005 hat die RWE Power AG auf eine an der Apollinarisstraße befindliche tektonische Störzone hingewiesen, diese ist nachrichtlich in die Planfassung des Flächennutzungsplanes übernommen worden. 3. FLÄCHENBILANZ Größe des Geltungsbereichs 2,8 ha Darstellung " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft " 2,8 ha Kerpen, November 2005 Beschlussvorlage V 076.06 Seite 17