Daten
Kommune
Kerpen
Größe
2,7 MB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: Stadtplanung
Az.:
V 076.06
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Stadtrat
X
Termin
28.03.2006
03.04.2006
Bemerkungen
02.05.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
52. Änderung des Flächennutzungsplanes "Grünfläche Apollinarisstraße", Stadtteil Horrem
hier: Wirksamkeitsbeschluss
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Begründung:
Beschlussvorschläge:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Stadt Kerpen
beschließt:
•
die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange und Anregungen der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen
(Anlagen 2 und 2a) auszuräumen.
•
Den Wirksamkeitsbeschluss für die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes
•
Die Begründung vom November 2005 wird als Begründung zur Wirksamkeit übernommen.
Das Plangebiet liegt nördlich der BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen
Apollinarisstraße und Heideweg. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen
Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine im Kreuzungsbereich
Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche.
Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 2,8 ha.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die genaue
Abgrenzung dem Flächennutzungsplanentwurf im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen.
Begründung:
Ziele der FNP - Änderung
Planungsziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die im wirksamen Flächennutzungsplan
als Wohnbauflächen dargestellten Flächen durch die zukünftige Darstellung als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und
Landschaft“ als natürliche Entwicklungsflächen langfristig zu sichern.
Verfahrensstand
• Aufstellungsbeschluss: 28.06.2005
• Vorgezogene Bürgerbeteiligung: 20.07.2005 – 02.09.2005
• Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB: 04.07.2005 – 05.08.2005
• Beschluss Öffentliche Auslegung: 13.12.2005
• Öffentliche Auslegung: 30.01.2006 – 03.03.2006
• Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB: 13.01.2006 – 24.02.2006
Anlagen
Anlage 1 :
Anlage 1a :
Anlage 2 :
Anlage 2a :
Anlage 3 :
Lageplan
Planverkleinerung
Stellungnahmen TöB
Anregungen Bürger
Begründung mit Umweltbericht
Anlage 1 : Lageplan
Anlage 1a : Planverkleinerung
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Anlage 2 – Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange
T 1 Infracor/Schreiben vom 19.01.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 2 Erftverband/Schreiben vom 20.01.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 3 IHK/Schreiben vom 24.01.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 4 Landesbetrieb Wald und Holz/Schreiben vom 27.01.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 5 LBS Straßenbau NRW/Schreiben vom 27.01.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 6 Bezirksregierung Düsseldorf/Schreiben vom 02.02.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
T 7 Bergamt Düren/Schreiben vom 07.02.2006
Kurzinhalt:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbergbaubedingter, großflächiger
Grundwasserbeeinflussung liegt. Ferner wird das Plangebiet von einer tektonischen Störzone gekreuzt. Es
wird um Berücksichtigung gebeten. Es wird vorgeschlagen die RWE Power AG an dem Bauleitplanverfahren
zu beteiligen.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die tektonische Störzone ist nachrichtlich in die Planfassung
der FNP – Änderung aufgenommen worden, die RWE Power AG ist an dem Planverfahren beteiligt worden.
T 8 Wehrbereichsverwaltung West/Schreiben vom 15.02.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 5
Anlage 2 – Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange
T 9 RWE Power/Schreiben vom 13.01.2006
Kurzinhalt:
Das Plangebiet wird von einer tektonischen Störzone durchkreuzt. Bei einer zukünftigen
Verplanung ist dieser Bereich von jeglicher Neubebauung frei zu halten. Dies gilt auch für
Nebenanlagen.
Abwägungsvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Störzone ist in der zeichnerischen Fassung des
Flächennutzungsplanes nachrichtlich dargestellt.
T 10 Staatliches Umweltamt Köln/Schreiben vom 03.03.2006
Kurzinhalt:
Keine Anregungen
Abwägungsvorschlag:
entfällt
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 6
Anlage 2a – Anregungen Bürger
B 1 /Schreiben vom 27.02.2006
Kurzinhalt:
Der Planbereich oberhalb der Apollinarisstraße wird als Bauplatz missbraucht. Die dort gelagerten
Baumaterialien stehen im Widerspruch zu der geplanten Zweckbestimmung " Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ".
In dem an die Apollinarisstraße angrenzende Waldstück wurden im Herbst 2005 unsachgemäße
Rodungsarbeiten vorgenommen. Eine Rekultivierung des betreffenden Bereiches wurde seitens
der Stadt zugesagt.
Entgegen den Ausführungen im Umweltbericht ist die ehemalige Kiesgrube in Richtung Heideweg
mit diversen Müllablagerungen versehen. Dieser Umstand wurde den zuständigen Behörden
bereits mehrfach angezeigt. Dieser Umstand ist im Rahmen der weiteren Umsetzung abzustellen.
Abwägungsvorschlag:
Da es sich nicht um abwägungsrelevante Anregungen handelt, werden die Ausführungen lediglich
zur Kenntnis genommen. Die von den geschilderten Umständen betroffenen Fachämter haben
eine Kopie des Schreibens erhalten.
B 2 /Schreiben vom 02.03.2006
Kurzinhalt:
1.
Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden Einwendungen
erhoben. Es wird angeregt, die Grundstücksfläche an der Apollinarisstraße in einer Tiefe von 45 –
50m weiterhin als Wohnbaufläche darzustellen.
Dieser Bereich besteht aus gewachsenem Boden, eine besondere ökologische Wertigkeit dieses
Bereiches besteht nicht. Schützenswerte Flora ist nicht mehr vorhanden, nachdem aufgrund
fehlender Standsicherheit die dort stehenden Akazien entfernt werden mussten. Maßnahmen zum
Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft kommen hier nicht in Betracht. Eine
entsprechende Darstellung im FNP wäre obsolet.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Gemeinde bei einer Planänderung ein
Planungsermessen nicht im gleichen Umfang zur Verfügung wie bei einer Neuaufstellung. Es ist
ein evtl. entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der vom Plan Betroffenen zu berücksichtigen.
Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der 52. Änderung als "
Wohnbaufläche " dar. Durch eine FNP – Darstellung " Wohnbaufläche " wird den Grundstücken
die Eigenschaft als Bauerwartungsland verliehen, dieser Wert als Bauerwartungsland (Wert
zwischen 30% und 70% des Baulandwertes) geht mit der Änderung des Flächennutzungsplanes
verloren. Die Grundstückseigentümer erleiden also einen erheblichen Wertverlust.
Es ist also bei der Änderung eines Bauleitplanes besonders zu prüfen, ob gerade die Änderung im
Sinne des § 1 (3) BauGB erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist für den Bereich, der nach den
Vorstellungen der Grundstückseigentümer auch weiterhin als Wohnbaufläche dargestellt werden
sollte, nicht gegeben.
Nach II 2 der Entwurfsbegründung hat sich die ehemalige Kiesgrube zu einer ökologisch
wertvollen Brachfläche entwickelt. Dies bezieht sich aber nur auf die Kiesgrube. Die unmittelbar an
die Apollinarisstraße gelegene Fläche hat diese Wertigkeit nicht. Sie ist ausweislich der
Entwurfsbegründung nur zur " Arrondierung " mit einbezogen worden. Damit fehlt es für die
Änderung des FNP an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 (3) BauGB.
3.
Zwischen 1998 und 2002 sind gemeinsam mit dem Rhein – Erft – Kreis und der Stadt
konkrete Vorstellungen für eine Bebauung einer Teilfläche entwickelt worden, auf Anregung der
Stadt ist ein städtebaulicher Vorentwurf entwickelt worden. Zu einem Vorhaben – und
Erschließungsplan kam es nur deshalb nicht, weil die Stadt nach der Kommunalwahl 2004 Abstand
von dem Projekt nahm.
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 7
Anlage 2a – Anregungen Bürger
4.
Die teilweise Aufrechterhaltung der Fläche als Wohnbaufläche steht mit den Zielen der
Raumordnung im Einklang, da der Gebietsentwicklungsplan den Geltungsbereich der 52. Änd. des
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich darstellt. Die Umwandlung der Fläche in eine " Fläche für
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft "
widerspricht den Zielen der Landesplanung.
5.
Der Landschaftsplan 6 ist seit dem 03.07.1990 rechtsverbindlich. Die Darstellung als
Wohnbaufläche ist vorher erfolgt. Nach § 16 (2) Satz 2 Landschaftsgesetz sind die Darstellungen
der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung entsprechen. Da hier der Gebietsentwicklungsplan einen Allgemeinen
Siedlungsbereich darstellte, war bei der Aufstellung des Landschaftsplanes die Darstellung als
Wohnbaufläche zu beachten. Dieser Darstellung widerspricht die Festsetzung als
Landschaftsschutzgebiet.
6.
Da sich auf der gegenüberliegenden Seite der Apollinarisstraße bereits eine Bebauung
befindet und die Erschließung + Versorgung der Grundstücke gegeben ist, würde eine
straßenseitige Bebauung des Grundstückes unserer Mandanten zu einer städtebaulichen
Abrundung der Bebauung unter Nutzung der bereits vorhandenen Erschließungsanlagen führen.
Abwägungsvorschläge:
Zu 1. Die Forderung einen Teilbereich weiterhin als " Wohnbaufläche " darzustellen,
zurückzuweisen.
Begründung:
Die Fläche der ehemaligen Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße liegt im
Geltungsbereich des
Landschaftsplanes 6 " Rekultivierte Ville ". Die Fläche ist als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Als Entwicklungsziel für die Landschaft setzt der LP 6 für den
betreffenden Bereich " Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und
leistungsfähigen Landschaft " fest. Weiterhin ist für die Brachfläche (Kiesgrube) als
Zweckbestimmung eine natürliche Entwicklung festgesetzt. Durch die Änderung des FNP wird
planungsrechtlich den Vorgaben des Landschaftsplanes Rechnung getragen. Weiterhin ist im
Rahmen des Stadtmarketingprozesses " Wohnbaulandentwicklung Horrem " der betreffende
Bereich vom Rat der Stadt Kerpen mit Beschluss vom 28.06.2005 nicht als potenzielle
Wohnbaulandentwicklungsfläche festgelegt worden.
Zu 2. Die Forderung einen Teilbereich weiterhin als " Wohnbaufläche " darzustellen,
zurückzuweisen.
Begründung:
Inwieweit sich ein Vertrauensschutz bei Änderung eines Bebauungsplanes auch auf die Änderung
eines Flächennutzungsplanes übertragen lässt ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Im
Außenbereich fehlt eine planerische Gewährleistungsgrundlage – die bei einem Bebauungsplan
gegeben ist. Der Flächennutzungsplan gewährt im Gegensatz zum Bebauungsplan keine
unmittelbaren Baurechte und ist lediglich behördenverbindlich.
Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer
Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine
Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst
hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung
würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im
Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte
Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der
Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein.
Um den Gedanken, die bestehenden ökologischen Strukturen zu sichern, und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. §
1 (3) BauGB erforderlich.
Zu 3.
Die Anregung ist nicht verfahrensrelevant.
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 8
Anlage 2a – Anregungen Bürger
Zu 4. Mit Verfügung vom 11.11.2005 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Kerpen mitgeteilt,
dass gegen die 52.Änderung des Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine
Bedenken bestehen.
Zu 5. Die Anregung bezieht sich auf den verbindlichen Landschaftsplan und ist für die
Aufstellung des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant.
Zu 6.
Siehe Stellungnahme zur Anregung 2.
B 3 /Schreiben vom 02.03.2006
Kurzinhalt:
Die Mandanten sind Eigentümer eines an der Apollinarisstraße gelegenen Grundstückes. Das
Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das inzwischen abgerissen wurde.
Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden Einwendungen erhoben.
Es wird angeregt, dass Grundstück auch weiterhin als Wohnbaufläche darzustellen.
Begründung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Gemeinde bei einer Planänderung ein
Planungsermessen nicht im gleichen Umfang zur Verfügung wie bei einer Neuaufstellung. Es ist
ein evtl. entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der vom Plan Betroffenen zu berücksichtigen.
Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der 52. Änderung als "
Wohnbaufläche " dar. Durch eine FNP – Darstellung " Wohnbaufläche " wird den Grundstücken
die Eigenschaft als Bauerwartungsland (Wert zwischen 30% und 70% des Baulandwertes)
verliehen, dieser Wert als Bauerwartungsland geht mit der Änderung des Flächennutzungsplanes
verloren. Die Grundstückseigentümer erleiden also einen erheblichen Wertverlust.
Es ist also bei der Änderung eines Bauleitplanes besonders zu prüfen, ob gerade die Änderung im
Sinne des § 1 (3) BauGB erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist für den Bereich, der nach den
Vorstellungen der Grundstückseigentümer auch weiterhin als Wohnbaufläche dargestellt werden
sollte, nicht gegeben.
Nach II 2 der Entwurfsbegründung hat sich die ehemalige Kiesgrube zu einer ökologisch
wertvollen Brachfläche entwickelt. Dies bezieht sich aber nur auf die Kiesgrube. Die unmittelbar an
die Apollinarisstraße gelegene Fläche hat diese Wertigkeit nicht. Sie ist ausweislich der
Entwurfsbegründung nur zur " Arrondierung " mit einbezogen worden. Damit fehlt es für die
Änderung des FNP an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 (3) BauGB.
2.
Das Grundstück ist von den Genehmigungsbehörden in der Vergangenheit stets als
Bauland angesehen worden. So erhielt der Voreigentümer eine Baugenehmigung für die
Errichtung eines Einfamilienhauses. 1999 wurde ein Vorbescheid zur Errichtung eines
Einfamilienhauses erteilt. Planungsrechtlich wurde das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Auch
in einem Schreiben von 1998 wurde seitens der Stadt Kerpen festgestellt, dass das Grundstück "
innerhalb der Ortslage Kerpen – Horrem" liege. In Abstimmung mit dem Forstamt sollten
ausweislich des Inhaltes des Vorbescheides Durchforstungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es
wurde mit erheblichem Aufwand eine ökologische Aufwertung des Grundstücks vorgenommen und
eine Eingliederung des geplanten Gebäudes in die Landschaft vorbereitet. Zwischen 1999 und
2005 erfolgten mehrfach Kontakte mit dem Bauamt. Es wurde zu keinem Zeitpunkt angedeutet,
dass die Bebauung in Frage gestellt werden könnte.
3.
Die teilweise Aufrechterhaltung der Fläche als Wohnbaufläche steht mit den Zielen der
Raumordnung im Einklang, da der Gebietsentwicklungsplan den Geltungsbereich der 52. Änd. des
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich darstellt. Die Umwandlung der Fläche in eine " Fläche für
Maßnahmen
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 9
Anlage 2a – Anregungen Bürger
zum Schutz und zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft " widerspricht den
Zielen der Landesplanung.
4.
Der Landschaftsplan 6 ist seit dem 03.07.1990 rechtsverbindlich. Die Darstellung als
Wohnbaufläche ist vorher erfolgt. Nach § 16 (2) Satz 2 Landschaftsgesetz sind die Darstellungen
der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung entsprechen. Da hier der Gebietsentwicklungsplan einen Allgemeinen
Siedlungsbereich darstellte, war
bei der Aufstellung des Landschaftsplanes die Darstellung als Wohnbaufläche zu beachten. Dieser
Darstellung widerspricht die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet.
5.
Es entspricht Grundsätzen der Siedlungspolitik vorhandene Erschließungssysteme zu
nutzen statt neue zu schaffen. Die Apollinarisstraße ist gut ausgebaut, und mit allen für ein
Baugrundstück notwendigen Versorgungsleitungen bestückt. Auf der gegenüberliegenden
Straßenseite befindet sich bereits eine, wenn auch lückenhafte Bebauung. Eine straßenseitige
Bebauung des Grundstückes
des Mandanten würde zu einer Abrundung der Bebauung unter Ausnutzung der vorhandenen
Erschließungsanlagen führen.
Abwägungsvorschläge:
Zu 1:
Inwieweit sich ein Vertrauensschutz bei Änderung eines Bebauungsplanes auch auf die Änderung
eines Flächennutzungsplanes übertragen lässt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Im
Außenbereich fehlt eine planerische Gewährleistungsgrundlage – die bei einem Bebauungsplan
gegeben ist. Der Flächennutzungsplan gewährt im Gegensatz zum Bebauungsplan keine
unmittelbaren Baurechte und ist lediglich behördenverbindlich.
Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer
Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine
Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst
hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung
würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im
Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte
Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der
Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein.
Um den Gedanken, die bestehenden ökologischen Strukturen zu sichern, und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. §
1 (3) BauGB erforderlich.
Zu 2:
Es handelt sich um eine planungsrechtliche Bewertung eines Grundstückes, die Anregung ist für
das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant.
Zu 3.:
Mit Verfügung vom 11.11.2005 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Kerpen mitgeteilt, dass
gegen die 52.Änderung des Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken
bestehen.
Anregung ist für das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant.
Zu 4.:
Die Anregung bezieht sich auf den verbindlichen Landschaftsplan und ist für die Aufstellung des
Flächennutzungsplanes nicht verfahrensrelevant.
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 10
Anlage 2a – Anregungen Bürger
Zu 5.:
Der betreffende Grundstücksstreifen an der Apollinarisstraße wird Straßen begleitend in einer
Tiefe von ca. 20m von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone durchkreuzt. Eine
Bebauung dieses Bereiches ist nicht möglich. Gebäude, Stellplätze und Garagen könnten erst
hinter dieser Störzone im Bereich der ehemaligen Kiesgrube errichtet werden. Diese Bebauung
würde massiv in die bestehenden hochwertigen ökologischen Strukturen eingreifen und nicht im
Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Eine massive zurück versetzte
Bebauung fügt sich nicht in den Charakter der für den überwiegenden Bereich der
Apollinarisstraße typische Straßen begleitende Bebauung ein.
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 11
Anlage 3 – Begründung mit Umweltbericht
I.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141,
1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel 21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58,
BGBL. III 213-1-6)
II
INHALT
1.
VORGABEN ZUR PLANAUFSTELLUNG
1.1
Lage und Größe des Plangebietes – Geltungsbereich
Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nördlich der BAB 4 am
südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und Heideweg.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die
sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine im Kreuzungsbereich
Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche.
Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca.2, 8 ha.
1.2
Geltendes Planungsrecht
1.2.1
Gebietsentwicklungsplan
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln,
stellt für den Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ASB "
Allgemeine Siedlungsbereiche " dar. Mit Verfügung vom 11.11.2005 ist seitens der
Bezirksregierung Köln mitgeteilt worden, dass gegen die geplante Änderung des
Flächennutzungsplanes aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
1.2.2
Flächennutzungsplan
Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) stellt für
den Bereich der 52. Änderung "Wohnbaufläche" dar. Weiterhin ist der Bereich der
ehemaligen Kiesgrube nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet dargestellt.
1.2.3
Bebauungsplan
Für den Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt kein
Bebauungsplan vor. Planungsrechtlich handelt es sich um Außenbereich gem. § 35
BauGB.
1.2.4
Landschaftsplan
Die Fläche der ehemaligen Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße liegt im
Geltungsbereich des seit dem 03.07.1990 rechtskräftigen Landschaftsplanes 6 "
Rekultivierte Ville ". Die Fläche ist gem. § 21 Landschaftsgesetz NW als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Als Entwicklungsziel für die Landschaft setzt der LP
6 für den betreffenden Bereich nach Ziffer 3.1 " Wiederherstellung einer ökologisch
stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft " fest. Weiterhin ist für die
Brachfläche (Kiesgrube) als Zweckbestimmung eine natürliche Entwicklung festgesetzt.
Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist nachrichtlich dargestellt.
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 12
2.
PLANUNGSANLASS / ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
Die ehemalige Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße hat sich nach ihrer
Auflassung zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt. Entsprechend wird die
Fläche im rechtsverbindlichen Landschaftsplan 6 " Rekultivierte Ville " als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Landschaftsplan setzt als Entwicklungsziel
eine natürliche Entwicklung fest.
Um die gegensätzlichen Ziele des wirksamen Flächennutzungsplanes und des
rechtsverbindlichen Landschaftsplanes zu harmonisieren und die im Landschaftsplan 6
festgesetzte natürliche Entwicklung der ehemaligen Kiesgrube planungsrechtlich zu
sichern, soll der wirksame Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Stadt Kerpen
entsprechend geändert werden. Zur Arrondierung der Fläche der ehemaligen Kiesgrube
sind nördlich, sowie westlich angrenzende, derzeitig brach liegende Flächen in das
Plangebiet einbezogen worden.
3.
ZUKÜNFTIGE DARSTELLUNG IM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der derzeitig
wirksamen Fassung (1.Änderung) als Wohnbaufläche dargestellt. In der 52. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird diese Fläche zukünftig gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB als "
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft " ausgewiesen.
4.
BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
Die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes führt zu einer Rückstufung von
Wohnbauflächen in die faktisch vorliegende Nutzung als Grünfläche/Sukzessionsfläche.
Durch die FNP – Änderung werden keine Bauvorhaben oder sonstige
Flächenversiegelungen begründet, es werden damit keine Eingriffe in den Naturhaushalt
bzw. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorbereitet. Die bestehenden
Sukzessionsflächen – ehemalige Kiesgrube und die nördlich angrenzende Brachfläche an
der Apollinarisstraße, sowie die im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg
befindliche Brachfläche – werden in ihrem Bestand gesichert. Aufgrund der Planung ergibt
sich somit eine positive Bilanz für den Arten – und Biotopschutz.
Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen UVP –
relevanten Schutzgüter werden durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der
Rückstufung der Wohnnutzung nicht beeinträchtigt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen
wird eine weitergehende Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich für nicht erforderlich
gehalten.
III
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nördlich der
BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und
Heideweg. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen
Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckt, sowie eine
im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegende Brachfläche. Das
Plangebiet erstreckt sich über eine Fläche von 2,8 ha.
Die ehemalige Kiesgrube zwischen Heideweg und Apollinarisstraße hat sich nach
ihrer Auflassung zu einer ökologisch wertvollen Brachfläche entwickelt.
Entsprechend wird die Fläche im rechtsverbindlichen Landschaftsplan 6 "
Rekultivierte
Ville
"
als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der
Landschaftsplan setzt als Entwicklungsziel eine natürliche Entwicklung fest.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt für den
betreffenden Bereich " Wohnbaufläche " dar. Um die gegensätzlichen Ziele des
wirksamen
Beschlussvorlage V 076.06
Seite 13
Flächennutzungsplanes und des rechtsverbindlichen Landschaftsplanes zu
harmonisieren und die im Landschaftsplan 6 festgesetzte natürliche Entwicklung
der ehemaligen Kiesgrube planungsrechtlich zu sichern, soll der wirksame
Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Stadt Kerpen entsprechend geändert
werden. Zur Arrondierung der Fläche der ehemaligen Kiesgrube sind nördlich
angrenzende, sowie westlich angrenzende, derzeitig brach liegende Flächen in
das Plangebiet einbezogen worden.
Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne
Folgende Fachgesetze und Fachpläne werden bei der Umweltprüfung der 52.
Änderung des FNP zugrunde gelegt:
2.
•
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, 1998 I, S.137), zuletzt geändert durch Artikel
21G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)
•
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG)
i.d.F.
der
Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBL. I 2002, 1193), zuletzt geändert
durch Artikel 40 G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818)
•
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 12.02.1990 (BGBL. I 1990, 205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 G vom 24.06.2005 (BGBL. I 1794)
•
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten BBodSchG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 17.03.1998 (BGBL. I 1998, 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 G
vom 09.12.2004 (BGBL. I 3214)
•
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft .d.F.
der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBL. I S. 880), zuletzt geändert
durch Artikel 2 G vom 27.07.2001 (BGBL. I S. 1950)
•
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert am 1.3.2005
(GV.NW. S. 191)
•
Landschaftsplan 6 " Rekultivierte Ville " des Rhein – Erft –
Kreises vom 03.07.1990
Auswirkungen auf das Schutzgut " Naturhaushalt und Landschaft "
Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele
Der Landschaftsplanes 6 " Rekultivierte Ville " des Rhein – Erft – Kreises vom
03.07.1990 setzt für den Bereich der ehemaligen Kiesgrube nach Nr. 3.1 eine "
natürliche Entwicklung von Brachflächen " fest. Die Festsetzung 3.1-2 "
Brachliegende
ehemalige Abgrabung Am Mistiansberg – Horrem " ist wie folgt erläutert:
"Die sich selbst überlassene, ehemalige Abgrabung bietet durch die
Unwegsamkeit des Geländes gute Voraussetzungen für eine
ungestörte Entwicklung. Die sonnenexponierten Hangkanten und die
vegetationsfreie Schotterfläche bieten Wärme liebenden Arten einen
Lebensraum ".
Die o.g. Fläche ist gem. § 21 Landschaftsgesetz NW als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
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Bestandsaufnahme
Waldbestand an der Kreuzung Sandweg/Apollinarisstraße
Die Gehölzfläche zeichnet sich durch eine differenzierte Altersstruktur aus. Neben
den dominierenden Baumarten Esche und Robinie sind vereinzelt Feldahorn,
Wildkirsche und Fichte anzutreffen. Der mäßig ausgeprägte Unterwuchs setzt sich
aus Efeu, Holunder, Hasel, Pfaffenhütchen, Weißdorn und Wacholder zusammen.
Waldbestand nordöstlich der Apollinarisstraße
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Röttgenhalde und landwirtschaftliche
Flächen bis zur A 4“. Den Bereich der Apollinarisstraße prägen Bäume mit
vorwiegend mittlerem, vereinzelt auch starkem Baumholz. Es handelt sich primär
um Robinien. Angereichert wird der Baumbestand mit Ulme, Eiche, Esche und
Douglasie. Die Strauchschicht bilden Efeu, Brombeere, Weißdorn, Hasel, Liguster,
Pfaffenhütchen, Eibe und Forsythie.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der
Planung
Bei einer Beibehaltung der in der rechtswirksamen Fassung des
Flächennutzungsplanes dargestellten Ausweisung als " Wohnbaufläche " wäre
zukünftig eine bauliche Entwicklung von Teilflächen im Rahmen der Aufstellung
von Bebauungsplänen möglich.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der
Planung
Die Änderung der dargestellten Nutzung von Wohnbaufläche zu " Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft " wird auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine bauliche
Entwicklung verhindert.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen
Maßnahmen sind aufgrund der Ziele der angestrebten Planänderung nicht geplant.
3.
Auswirkungen auf das Schutzgut " Mensch und seine Gesundheit "
3.1
Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele
Zweck des Bundesbodenschutzgesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den
Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
3.2
Bestandsaufnahme
Altlastverdachtsfläche
Bei dem überplanten Kiesgrubengelände handelt sich um eine AltlastenVerdachtsfläche, die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises unter ISAL-Nr.
5006/932 geführt wird.
Ausweislich der vorliegenden Nutzungsrecherche liegt das überplante Gebiet im
Bereich einer ehemaligen Abgrabung, in der zwischen 1893 und 1926 Lehm und
zwischen 1953 und 1970 Sand und Kies abgegraben wurde. Nach Abschluss des
Sand- und Kiesabbaus wurde der südliche Teilbereich der Abgrabung kontrolliert
verfüllt, der
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nördliche Teilbereich ist bis heute unverfüllt. Ausweislich der Befunde der im
überplanten Bereich durchgeführten 5 Rammkernsondierungen bestehen die
Auffüllungen
überwiegend aus Bodenaushub mit lokal geringen Bauschutt- und
Schwarzdeckenanteilen. Hinweise auf hausmüllähnliche und/oder Sonderabfälle
wurden nicht festgestellt. Hinweise auf schutzgutgefährdende Bodenbelastungen
mit leichflüchtigen aromatischen und /oder chlorierten Kohlenwasserstoffen liegen
in Übereinstimmung mit den organoleptischen Befunden der Rammkernsondierung
nicht vor.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Emissionspfad Bodenluft/
Atmosphäre ist bei den derzeitigen Nutzungsbedingungen nicht zu besorgen.
3.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der
Nichtdurchführung der Planung
Wie unter 2.3 beschrieben, wäre bei einer Nichtdurchführung der Planung eine
bauliche Nutzung von Teilflächen möglich. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur
Autobahn 4 sind gesundheitsgefährdende Immissionen, die auf eine
heranrückende Wohnbebauung einwirken würden, nicht auszuschließen.
3.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung
der Planung
Durch die Planverwirklichung wird eine natürliche Entwicklung der überplanten
Flächen ermöglicht. Auf Dauer wird zu einer positiven Entwicklung des Kleinklimas
beigetragen, da der Bewuchs zu einer Filterung der von der BAB ausgehenden
Schall – und Staubimmissionen beiträgt.
3.5
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund der vorgesehenen Flächennutzung sind keine Maßnahmen erforderlich.
4.
Auswirkungen auf das Schutzgut " Kulturgüter und sonstige Sachgüter "
Durch die Planung sind keine Auswirkungen auf Kulturgüter oder Sachgüter zu
erwarten.
5.
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die Planung führt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu nachteiligen
Umweltauswirkungen. Durch eine planerische Sicherung der vorhandenen
Bepflanzung und eine natürliche Entwicklung durch Sukzession werden sich
zukünftig positive Auswirkungen auf das Kleinklima und die Schutzgüter Mensch,
Landschaft und Naturhaushalt entwickeln.
6.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, da eine bauliche
Nutzung der Flächen ausgeschlossen wird.
7.
Weitere Angaben zur Umweltprüfung
7.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Im Rahmen der Untersuchung der Altlastverdachtsfläche im Bereich der
ehemaligen Kiesgrube wurden Bodenproben durch Rammkernsondierungen
genommen und Bodenluftuntersuchungen vorgenommen. Die Bestandsaufnahme
zu 2.2 erfolgte durch Ortsbegehung am 15.11.05.
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7.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
Da durch die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes keine unvorhergesehenen
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und keine ausgleichenden
Maßnahmen durch die FNP – Änderung begründet werden, ist eine Überwachung
über den Vollzug z.B. von Ausgleichsmaßnahmen, nicht erforderlich.
8.
Zusammenfassung
Die Stadt Kerpen plant die im derzeitigen Flächennutzungsplan als
"Wohnbauflächen" dargestellten Bereiche der ehemaligen Kiesgrube und
angrenzender Flächen zukünftig als Grünflächen/Sukzessionsflächen zu sichern.
Durch die vorgesehene Planung sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten. Die Änderung des Flächennutzungsplanes trägt zu einer natürlichen
Entwicklung des Planbereiches bei.
IV
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
1.
Altlast
Bei dem Kiesgrubengelände handelt sich um eine Altlasten-Verdachtsfläche, die im
Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises unter ISAL-Nr. 5006/932 geführt wird.
2.
Tektonische Störzone
Mit Stellungnahme vom 04.07.2005 hat die RWE Power AG auf eine an der
Apollinarisstraße befindliche tektonische Störzone hingewiesen, diese ist nachrichtlich in
die Planfassung des Flächennutzungsplanes übernommen worden.
3.
FLÄCHENBILANZ
Größe des Geltungsbereichs
2,8 ha
Darstellung " Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft "
2,8 ha
Kerpen, November 2005
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