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Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
18 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich  hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich  hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich  hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich  hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen) Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich  hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: Schulen Az.: V 075.06 Datum : Beratungsfolge Schulausschuss Termin 29.03.2006 Stadtrat X 03.04.2006 Bemerkungen 02.05.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Offene Ganztagsschulen im Primarbereich hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offenen Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen. Begründung: I. Sachverhalt Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 beschlossen, zum Schuljahresbeginn 2006/2007 drei Grundschulen in Offene Ganztagsschulen umzuwandeln. Im Rahmen der Refinanzierung des städtischen Eigenanteils durch Elternbeiträge soll eine soziale Staffelung vorgesehen werden, um auch sozial schwachen Familien die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule zu ermöglichen. II. Elternbeiträge Nach der Neufassung/Änderung des Erlasses „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ können für die Refinanzierung des städtischen Eigenanteiles Elternbeiträge bis zu einer Höhe von 150 € pro Monat pro Kind erhoben werden, dabei sollte eine soziale Staffelung der Beiträge und eine Geschwisterkinderermäßigung vorgesehen werden. Die in dem beigefügten Satzungsentwurf festgelegten Einkommensgrenzen für die Berechnung des Elternbeitrages entsprechen den Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Die Elternbeitragssätze wurden ebenfalls in Anlehnung an die Beitragssätze im GTK festgesetzt und grob gerundet. Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen eine Gruppe der Offenen Ganztagsschule besuchen, reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten der Stadt Kerpen, so reduziert sich der Beitrag für das Kind in der Offenen Ganztagsschule ebenfalls um 50% des Erstbeitrages. III. Rechtsgrundlagen Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist der Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung. Für den Erlass einer sozial gestaffelten Beitragssatzung fehlt zurzeit eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die jedoch in Kürze erwartet wird. Dem Grunde nach kann aber schon jetzt über den Inhalt der Satzung und die Höhe der Elternbeiträge beraten und beschlossen werden. IV. Verfahren Um den konkreten Betreuungsbedarf an den o. g. Grundschulen zu ermitteln, müssen den Eltern gegenüber Aussagen über die Höhe der Elternbeiträge und die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses getroffen werden. Aufgrund des Antragstermins 30.04.2006 für den Zuwendungsantrag muss eine entsprechende Elterninformation und Befragung noch vor den Osterferien 2006 erfolgen. Zur Sicherstellung einer termingerechten Antragstellung wird daher seitens der Verwaltung empfohlen, noch vor Beschlussfassung durch den Stadtrat auf der Grundlage der Empfehlung des Schulausschusses eine entsprechende Information der Eltern über die zur Beschlussfassung anstehende Benutzungs- und Entgeltsatzung im Rahmen der erforderlichen Befragung durchzuführen. Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offenen Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen: § 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich 1) Die Stadt Kerpen betreibt an einzelnen Schulen im Stadtgebiet Kerpen Offene Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an beweglichen Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrrichtliche Angebote). Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. Sie kann im Bedarfsfalle abweichend festgesetzt werden. Für die Durchführung der Angebote in der Regelbetreuungszeit kooperiert die Stadt Kerpen mit Dritten wie Vereinen, Verbänden oder Elterninitiativen. 2) Die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. 3) Für die Teilnahme am Angebot "Offene Ganztagsschule" erhebt die Stadt Kerpen gemäß § 4 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK-NW). 4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. § 2 Anmeldung 1) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. -31.07.) verbindlich. Sie verpflichtet zur Teilnahme an 5 Tagen pro Woche. Die Anmeldung hat schriftlich durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung bei der Schulleitung zu erfolgen. Die Aufnahme der Schüler ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung unter pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie gilt jeweils bis zum Schuljahresende. Mit der schriftlichen Annahme der Anmeldung kommt das Benutzungsverhältnis zustande. Beschlussvorlage V 075.06 Seite 3 § 3 Abmeldung, Ausschluss 1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) möglich. Die Abmeldung hat 2 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Schulleitung zu erfolgen. 2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der „Offenen Ganztagsschule“ ausgeschlossen werden; insbesondere wenn • die Eltern ihrer Elternbeitragspflicht nicht nachkommen, • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind, • das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt, • das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. § 4 Elternbeiträge 1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern 2) Der Elternbeitrag ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt. Er wird als Jahresbeitrag festgesetzt und in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen fällig. Erhebungszeitraum ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.) Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. 3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen ist der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet. 4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr abgemeldet (§ 3 Abs. 1), ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die Offene Ganztagsschule verlassen hat, noch in voller Höhe zu entrichten. 5) Zur Berechnung des Elternbeitrages werden die Regelungen des § 17 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29.10.1991 in der jeweils geltenden Fassung analog angewendet. 6) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen eine Gruppe der Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten der Stadt Kerpen, so reduziert sich der Beitrag für das Kind in der Offenen Ganztagschule um 50% des Erstbeitrages. 7) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Beschlussvorlage V 075.06 Seite 4 Bei der Anmeldung des Kindes zur Offenen Ganztagsschule und danach auf Verlangen haben die Erziehungsberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt schriftlich ihr Einkommen nachzuweisen und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 8) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch den Schulträger neu festgesetzt. 9) Unrichtige oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. § 5 Fälligkeit und Vollstreckung 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid durch den Schulträger festgesetzt und sind zum 01. eines jeden Monats fällig. 2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Anlage zu § 4 Abs. 7 Monatliche Elternbeiträge Jahresbruttoeinkommen Elternbeitrag (Monatlich) bis bis bis bis bis über 0,00 € 25,00 € 40,00 € 70,00 € 110,00 € 140,00 € 12.271,00 € 24.542,00 € 36.813,00 € 49.084,00 € 61.355,00 € 61.355,00 € Beschlussvorlage V 075.06 Seite 5