Daten
Kommune
Kerpen
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06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: Schulen
Az.:
V 075.06
Datum :
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
29.03.2006
Stadtrat
X
03.04.2006
Bemerkungen
02.05.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Offene Ganztagsschulen im Primarbereich
hier: Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offene Ganztagsschule im Stadtgebiet
Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Benutzungs- und Entgeltsatzung
für die Offenen Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen.
Begründung:
I.
Sachverhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 beschlossen, zum
Schuljahresbeginn 2006/2007 drei Grundschulen in Offene Ganztagsschulen
umzuwandeln. Im Rahmen der Refinanzierung des städtischen Eigenanteils durch
Elternbeiträge soll eine soziale Staffelung vorgesehen werden, um auch sozial
schwachen Familien die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule zu
ermöglichen.
II.
Elternbeiträge
Nach der Neufassung/Änderung des Erlasses „Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ können für
die Refinanzierung des städtischen Eigenanteiles Elternbeiträge bis zu einer Höhe von
150 € pro Monat pro Kind erhoben werden, dabei sollte eine soziale Staffelung der
Beiträge und eine Geschwisterkinderermäßigung vorgesehen werden.
Die in dem beigefügten Satzungsentwurf festgelegten Einkommensgrenzen für die
Berechnung des Elternbeitrages entsprechen den Regelungen des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Die Elternbeitragssätze wurden ebenfalls in
Anlehnung an die Beitragssätze im GTK festgesetzt und grob gerundet.
Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen eine Gruppe
der Offenen Ganztagsschule besuchen, reduziert sich der Beitrag für das zweite und
jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig
einen Kindergarten der Stadt Kerpen, so reduziert sich der Beitrag für das Kind in der
Offenen Ganztagsschule ebenfalls um 50% des Erstbeitrages.
III. Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist der Erlass einer entsprechenden
Beitragssatzung. Für den Erlass einer sozial gestaffelten Beitragssatzung fehlt zurzeit
eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die jedoch in Kürze erwartet wird.
Dem Grunde nach kann aber schon jetzt über den Inhalt der Satzung und die Höhe der
Elternbeiträge beraten und beschlossen werden.
IV. Verfahren
Um den konkreten Betreuungsbedarf an den o. g. Grundschulen zu ermitteln, müssen
den Eltern gegenüber Aussagen über die Höhe der Elternbeiträge und die
Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses getroffen werden. Aufgrund des
Antragstermins 30.04.2006 für den Zuwendungsantrag muss eine entsprechende
Elterninformation und Befragung noch vor den Osterferien 2006 erfolgen.
Zur Sicherstellung einer termingerechten Antragstellung wird daher seitens der
Verwaltung empfohlen, noch vor Beschlussfassung durch den Stadtrat auf der
Grundlage der Empfehlung des Schulausschusses eine entsprechende Information der
Eltern über die zur Beschlussfassung anstehende Benutzungs- und Entgeltsatzung im
Rahmen der erforderlichen Befragung durchzuführen.
Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Offenen
Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) hat
der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich
1) Die Stadt Kerpen betreibt an einzelnen Schulen im Stadtgebiet Kerpen
Offene Ganztagsschulen. Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen, an
beweglichen Ferientagen und bei Bedarf auch in den Ferien Angebote
außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrrichtliche Angebote). Die
Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr. Sie kann
im Bedarfsfalle abweichend festgesetzt werden. Für die Durchführung der
Angebote in der Regelbetreuungszeit kooperiert die Stadt Kerpen mit Dritten
wie Vereinen, Verbänden oder Elterninitiativen.
2) Die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich
freiwillig.
3) Für die Teilnahme am Angebot "Offene Ganztagsschule" erhebt die Stadt
Kerpen gemäß § 4 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in
Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK-NW).
4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 2 Anmeldung
1) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. -31.07.) verbindlich. Sie verpflichtet zur Teilnahme an 5 Tagen pro
Woche. Die Anmeldung hat schriftlich durch die Eltern im Sinne von § 4 Abs.
1 dieser Satzung bei der Schulleitung zu erfolgen. Die Aufnahme der Schüler
ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleitung unter pädagogischen und sozialen
Gesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie gilt jeweils bis zum
Schuljahresende. Mit der schriftlichen Annahme der Anmeldung kommt das
Benutzungsverhältnis zustande.
Beschlussvorlage V 075.06
Seite 3
§ 3 Abmeldung, Ausschluss
1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Eltern im Sinne von § 4
Abs. 1 dieser Satzung ist in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zu- und
Wegzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) möglich. Die
Abmeldung hat 2 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Schulleitung
zu erfolgen.
2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten
der „Offenen Ganztagsschule“ ausgeschlossen werden; insbesondere wenn
• die Eltern ihrer Elternbeitragspflicht nicht nachkommen,
• die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind,
• das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt,
• das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt.
§ 4 Elternbeiträge
1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen
Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen
Angebotes der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern
2) Der Elternbeitrag
ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt. Er
wird als
Jahresbeitrag festgesetzt und in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen fällig.
Erhebungszeitraum ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.) Der Elternbeitrag
enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung.
3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen ist der Elternbeitrag
anteilig, jedoch immer für volle Monate zu zahlen. Der Monat, in dem die
Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet.
4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr abgemeldet (§ 3 Abs. 1), ist der Beitrag
für den Monat, in dem das Kind die Offene Ganztagsschule verlassen hat,
noch in voller Höhe zu entrichten.
5) Zur Berechnung des Elternbeitrages werden die Regelungen des § 17 Abs. 4
und 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom
29.10.1991 in der jeweils geltenden Fassung analog angewendet.
6) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig in den Schulen der Stadt Kerpen
eine Gruppe der Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag für
das zweite und jedes weitere Kind auf 50% des Erstbeitrages. Besuchen
Geschwisterkinder gleichzeitig einen Kindergarten der Stadt Kerpen, so
reduziert sich der Beitrag für das Kind in der Offenen Ganztagschule um
50% des Erstbeitrages.
7) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Beschlussvorlage V 075.06
Seite 4
Bei der Anmeldung des Kindes zur Offenen Ganztagsschule und danach auf
Verlangen haben die Erziehungsberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser
Satzung der Stadt schriftlich ihr Einkommen nachzuweisen und
entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen. Ohne Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
8) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der
Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch
den Schulträger neu festgesetzt.
9) Unrichtige oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 5 Fälligkeit und Vollstreckung
1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid
durch den Schulträger festgesetzt und sind zum 01. eines jeden Monats
fällig.
2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 4 Abs. 7
Monatliche Elternbeiträge
Jahresbruttoeinkommen
Elternbeitrag (Monatlich)
bis
bis
bis
bis
bis
über
0,00 €
25,00 €
40,00 €
70,00 €
110,00 €
140,00 €
12.271,00 €
24.542,00 €
36.813,00 €
49.084,00 €
61.355,00 €
61.355,00 €
Beschlussvorlage V 075.06
Seite 5