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Beschlussvorlage (Wahlordnung Bürgerbeirat Manheim)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Wahlordnung Bürgerbeirat Manheim) Beschlussvorlage (Wahlordnung Bürgerbeirat Manheim) Beschlussvorlage (Wahlordnung Bürgerbeirat Manheim) Beschlussvorlage (Wahlordnung Bürgerbeirat Manheim)

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Inhalt der Datei

Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim vom Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 die Einrichtung des Bürgerbeirates Manheim beschlossen. Aufgabe des Bürgerbeirates ist, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner Manheims im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens zu vertreten und in die Planungsund Entscheidungsprozesse einzubringen. Der Bürgerbeirat soll in Direktwahl durch die Manheimer Bevölkerung gebildet werden. Der Rat der Stadt Kerpen hat hierfür in seiner Sitzung am 05.09.2006 die folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 - Wahlgebiet Das Wahlgebiet entspricht dem Kerpener Ortsteil Manheim in der räumlichen Abgrenzung gemäß der Hauptsatzung der Stadt Kerpen. § 2 - Wahlbezirk Es wird ein Wahlbezirk gebildet, der dem Wahlgebiet entspricht. § 3 - Wahlleiter und Wahlvorstand Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Kerpen. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes ein. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. § 4 - Wahl der Vertreter des Bürgerbeirates Die Vertreter im Bürgerbeirat werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es werden elf Vertreter in den Bürgerbeirat gewählt. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T528.doc § 5 – Wahlberechtigung Wahlberechtigt für die Wahl im Wahlgebiet ist, wer am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet seine Hauptwohnung hat. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 6 - Wählbarkeit Wählbar ist jede wahlberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Darüber hinaus sind kommunale Mandatsträger, im Verfahren beteiligte Verwaltungsmitarbeiter sowie im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens beteiligte Personen nicht wählbar. § 7 - Wahlbewerbungen Wahlbewerbungen können bis fünf Wochen vor der Wahl eingereicht werden. Der Wahlleiter fordert rechtzeitig vor dem Wahltermin in geeigneter Weise zur Einreichung von Wahlbewerbungen auf. Die Wahlbewerbung muss Name, Vorname, Alter und Beruf enthalten und verbindlich unterschrieben sein. Darüber hinaus soll dem Wahlleiter, möglichst in digitaler Form, ein Passfoto des Bewerbers vorgelegt werden. Der Wahlleiter prüft unverzüglich die eingehenden Wahlbewerbungen. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin entscheidet er über die Zulassung der Wahlbewerbungen. Die zugelassenen Wahlbewerbungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht. § 8 - Wahltag Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird vom Rat der Stadt Kerpen festgelegt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 9 - Wählerverzeichnisse Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T528.doc Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen, wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl herausstellt. Der Wahlleiter benachrichtigt in geeigneter Weise die Wahlberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin über die Wahl des Bürgerbeirates. § 10 – Briefwahl Die Briefwahl findet analog der kommunalwahlrechtlichen Regelungen statt. § 11 – Wahl im Wahllokal Die Wahlhandlung ist öffentlich. In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Schrift und Ton verboten. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. § 11 - Stimmabgabe Der Wähler kann maximal elf Stimmen abgeben. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als elf Stimmen abgegeben werden. Das Stimmenkontingent braucht nicht voll ausgeschöpft zu werden. Der Wähler gibt seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerbern sie gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne. Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. § 12 - Ergebnisermittlung Die Stimmenauszählung der Urnenwahl und der Briefwahl ist öffentlich; sie erfolgt am Tag nach der Wahl durch den Wahlvorstand. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. § 13 - Wahlniederschrift Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T528.doc § 14 - Feststellung des Wahlergebnisses, Stellvertreter, Nachfolger Der Wahlleiter prüft Ordnungsmäßigkeit. die Wahlniederschrift auf Vollständigkeit und Der Wahlleiter stellt die Zahlen der für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber fest. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Als Stellvertreter für den Bürgerbeirat werden die Bewerber in der Rangfolge der abgegebenen Stimmen benannt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bürgerbeirates aus, zieht in der Rangfolge des Wahlergebnisses der nächste Bewerber in den Bürgerbeirat ein. § 15 - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche ihm gegenüber schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erfolgt die Annahme nicht fristgerecht, so gilt die Annahme der Wahl als ausgeschlagen. § 16 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses Der Wahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. § 17 - Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Wahlordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 18 - Inkrafttreten Die Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Kerpen in Kraft. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T528.doc tritt mit der