Daten
Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Wahlordnung
zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim vom
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 die Einrichtung des
Bürgerbeirates Manheim beschlossen. Aufgabe des Bürgerbeirates ist, die
Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner Manheims im Rahmen des
Umsiedlungsverfahrens
zu
vertreten
und
in
die
Planungsund
Entscheidungsprozesse einzubringen.
Der Bürgerbeirat soll in Direktwahl durch die Manheimer Bevölkerung gebildet
werden. Der Rat der Stadt Kerpen hat hierfür in seiner Sitzung am 05.09.2006 die
folgende Wahlordnung beschlossen:
§ 1 - Wahlgebiet
Das Wahlgebiet entspricht dem Kerpener Ortsteil Manheim in der räumlichen
Abgrenzung gemäß der Hauptsatzung der Stadt Kerpen.
§ 2 - Wahlbezirk
Es wird ein Wahlbezirk gebildet, der dem Wahlgebiet entspricht.
§ 3 - Wahlleiter und Wahlvorstand
Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Kerpen. Der Bürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes ein.
Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer üben eine ehrenamtliche
Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechtes mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.
§ 4 - Wahl der Vertreter des Bürgerbeirates
Die Vertreter im Bürgerbeirat werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Es werden elf Vertreter in den Bürgerbeirat gewählt.
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§ 5 – Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Wahl im Wahlgebiet ist, wer am Wahltag das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet seine
Hauptwohnung hat.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht
nicht besitzt.
§ 6 - Wählbarkeit
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
Darüber hinaus sind kommunale Mandatsträger, im Verfahren beteiligte
Verwaltungsmitarbeiter sowie im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens beteiligte
Personen nicht wählbar.
§ 7 - Wahlbewerbungen
Wahlbewerbungen können bis fünf Wochen vor der Wahl eingereicht werden.
Der Wahlleiter fordert rechtzeitig vor dem Wahltermin in geeigneter Weise zur
Einreichung von Wahlbewerbungen auf.
Die Wahlbewerbung muss Name, Vorname, Alter und Beruf enthalten und
verbindlich unterschrieben sein. Darüber hinaus soll dem Wahlleiter, möglichst in
digitaler Form, ein Passfoto des Bewerbers vorgelegt werden.
Der Wahlleiter prüft unverzüglich die eingehenden Wahlbewerbungen. Spätestens
vier Wochen vor dem Wahltermin entscheidet er über die Zulassung der
Wahlbewerbungen.
Die zugelassenen Wahlbewerbungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 8 - Wahltag
Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird vom Rat der Stadt Kerpen festgelegt.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 9 - Wählerverzeichnisse
Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
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Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann
wählen, wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl herausstellt.
Der Wahlleiter benachrichtigt in geeigneter Weise die Wahlberechtigten spätestens
drei Wochen vor dem Wahltermin über die Wahl des Bürgerbeirates.
§ 10 – Briefwahl
Die Briefwahl findet analog der kommunalwahlrechtlichen Regelungen statt.
§ 11 – Wahl im Wahllokal
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung
der Wähler durch Wort, Schrift und Ton verboten.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang
den Zutritt zum Wahlraum.
§ 11 - Stimmabgabe
Der Wähler kann maximal elf Stimmen abgeben. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
mehr als elf Stimmen abgegeben werden. Das Stimmenkontingent braucht nicht voll
ausgeschöpft zu werden. Der Wähler gibt seine Stimmen geheim ab.
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch ein auf dem
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht,
welchen Bewerbern sie gelten sollen.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne.
Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des
Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer
anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
§ 12 - Ergebnisermittlung
Die Stimmenauszählung der Urnenwahl und der Briefwahl ist öffentlich; sie erfolgt am
Tag nach der Wahl durch den Wahlvorstand. Über die Gültigkeit der Stimmen
entscheidet der Wahlvorstand.
§ 13 - Wahlniederschrift
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des
Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
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§ 14 - Feststellung des Wahlergebnisses, Stellvertreter, Nachfolger
Der
Wahlleiter
prüft
Ordnungsmäßigkeit.
die
Wahlniederschrift
auf
Vollständigkeit
und
Der Wahlleiter stellt die Zahlen der für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die
danach gewählten Bewerber fest.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu
ziehende Los.
Als Stellvertreter für den Bürgerbeirat werden die Bewerber in der Rangfolge der
abgegebenen Stimmen benannt.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und
vom Wahlleiter zu unterzeichnen.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Bürgerbeirates aus, zieht in der Rangfolge des
Wahlergebnisses der nächste Bewerber in den Bürgerbeirat ein.
§ 15 - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche
ihm gegenüber schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erfolgt die
Annahme nicht fristgerecht, so gilt die Annahme der Wahl als ausgeschlagen.
§ 16 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die
Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch
die Bewerber.
§ 17 - Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Wahlordnung werden in weiblicher und
männlicher Form geführt.
§ 18 - Inkrafttreten
Die Wahlordnung zur Bildung des Bürgerbeirates Manheim
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Kerpen in Kraft.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
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tritt
mit
der