Daten
Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.2 / Steuern und Abgaben
Az.:
TOP
Drucksachennummer: 11.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.08.2006
Stadtrat
X
10.07.2006
Bemerkungen
05.09.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen (Vergnügungssteuersatzung) vom
14.03.2006.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordneter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 mit verschiedenen
Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst,
insbesondere mit der Zulässigkeit des so genannten Stückmaßstabes. Nach dieser Rechtsprechung erfordert der Charakter der Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Artikel
105 Abs. 2 a Grundgesetz, dass eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab
und dem besteuerten Spielaufwand der Benutzer gegeben ist. Diese lockere Beziehung ist nach
Auffassung des Gerichtes nicht mehr gewahrt, wenn Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten
den Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse aller Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet um mehr als 25 % über- oder unterschreiten.
Aufgrund dieser neuerlichen Rechtsprechung wurde mit Beschluss vom 14.03.2006 die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen geändert.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen basiert auf der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Diese Mustersatzung war auch Grundlage für Satzungen
anderer Kommunen. Mittlerweile liegen ca. 20 Klagen von Spielhallenbetreibern aus den Städten
Wuppertal und Duisburg vor, die die Satzungsbestimmungen angreifen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren (Az.: 25 K 1134/06) die Regelung in
einer städtischen Vergnügungssteuersatzung als unbestimmt und damit als unwirksam erachtet.
Im Hinblick auf diese Entscheidung empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
seinen Kommunen, ihre Vergnügungssteuersatzungen an die neue Rechtsprechung anzupassen.
Aus Gründen die Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, auch die Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Kerpen der neuen Rechtsprechung anzupassen.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Alte Fassung
§ 6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis
bzw. der Anzahl der Apparate
Neue Fassung
§ 6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis
bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von
Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der
Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich aller Geldrückgaben und der darin
enthaltenen Umsatzsteuer.
(1) Die Steuer für das Halten von
Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H.
des Einspielergebnisses
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H.
des Einspielergebnisses pro Apparat
und Monat
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
42,00 €
Beschlussvorlage 11.06
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
42,00 € pro Apparat und Monat
Seite 2
Alte Fassung
Neue Fassung
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H.
des Einspielergebnisses
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
30,00 €
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Ortschaften (§ 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H.
des Einspielergebnisses pro Apparat
und Monat
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
30,00 € pro Apparat und Monat
Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert.
Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert.
(5) Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag
der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsatz) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (so genannter Kasseninhalt).
Beschlussvorlage 11.06
(5) Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Bruttokasse.
Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kassen zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld.
Seite 3