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Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
13 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006) Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006) Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 20.2 / Steuern und Abgaben Az.: TOP Drucksachennummer: 11.06 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.08.2006 Stadtrat X 10.07.2006 Bemerkungen 05.09.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 14.03.2006 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen (Vergnügungssteuersatzung) vom 14.03.2006. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordneter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 mit verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des so genannten Stückmaßstabes. Nach dieser Rechtsprechung erfordert der Charakter der Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz, dass eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem besteuerten Spielaufwand der Benutzer gegeben ist. Diese lockere Beziehung ist nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr gewahrt, wenn Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten den Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse aller Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet um mehr als 25 % über- oder unterschreiten. Aufgrund dieser neuerlichen Rechtsprechung wurde mit Beschluss vom 14.03.2006 die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen geändert. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen basiert auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Diese Mustersatzung war auch Grundlage für Satzungen anderer Kommunen. Mittlerweile liegen ca. 20 Klagen von Spielhallenbetreibern aus den Städten Wuppertal und Duisburg vor, die die Satzungsbestimmungen angreifen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren (Az.: 25 K 1134/06) die Regelung in einer städtischen Vergnügungssteuersatzung als unbestimmt und damit als unwirksam erachtet. Im Hinblick auf diese Entscheidung empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seinen Kommunen, ihre Vergnügungssteuersatzungen an die neue Rechtsprechung anzupassen. Aus Gründen die Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, auch die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen der neuen Rechtsprechung anzupassen. Daraus ergeben sich folgende Änderungen: Alte Fassung § 6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate Neue Fassung § 6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich aller Geldrückgaben und der darin enthaltenen Umsatzsteuer. (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 € Beschlussvorlage 11.06 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 € pro Apparat und Monat Seite 2 Alte Fassung Neue Fassung 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchstabe b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Ortschaften (§ 1 Nr. 2 Buchstabe b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € pro Apparat und Monat Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert. Abs. 2, 3 und 4 bleiben unverändert. (5) Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsatz) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (so genannter Kasseninhalt). Beschlussvorlage 11.06 (5) Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kassen zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Seite 3