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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 11.06)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
9,6 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 11.06) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 11.06)

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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung in der Stadt Kerpen (Vergnügungssteuersatzung) vom Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.07.1994 (GV.NRW., S.666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW., S. 498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW., S. 712/SGV NRW., S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV.NRW 2004, S. 228) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am die folgende 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Artikel 1 § 6 – Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate – wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld." 2. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 € pro Apparat und Monat" 3. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchstabe b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € pro Apparat und Monat" 4. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüfgeld und Fehlgeld". Artikel 2 Die 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung in der Stadt Kerpen tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T511.doc -2- Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzten Rechtsvorschriften und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T511.doc