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Beschlussvorlage (Bestellung eines/einer Schriftführers/Schriftführerin)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
11 kB
Datum
29.11.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Bestellung eines/einer Schriftführers/Schriftführerin) Beschlussvorlage (Bestellung eines/einer Schriftführers/Schriftführerin)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 23.4 / Soziale Hilfen Az.: TOP Drs.-Nr.: 83.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Integration X Termin 29.11.2006 13.10.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bestellung eines/einer Schriftführers/Schriftführerin X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Ausschuss bestellt den Stadtamtmann Hans Arnold Maus zum Schriftführer für die künftigen Ausschussniederschriften. Für den Fall der Verhinderung bleibt der Gruppenleiter der Abteilung 23.4, Herr Fritz Ohrem, stellvertretender Schriftführer. Bei Verhinderung der Vorgenannten bestimmt der Ausschuss zu Beginn der jeweiligen Sitzung eine Schriftführerin/einen Schriftführer. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 27 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seiner Ausschüsse ist für die Erstellung der Niederschriften vom Ausschuss eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu bestellen. Um eine Einzelbeschlussfassug in jeder Ausschusssitzung zu vermeiden und zu ermöglichen, dass die Verwaltung sich vor den Sitzungen auf die Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin einrichten kann, empfiehlt sich eine generelle Regelung. Beschlussvorlage 83.06 Seite 2