Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
22 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007)

öffnen download melden Dateigröße: 22 kB

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün Az.: 25.1 Nie TOP Drs.-Nr.: 68.06 Datum : Beratungsfolge Bau- und Feuerschutzausschuss Termin 28.09.2006 Stadtrat X 04.09.2006 Bemerkungen 31.10.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007 Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ca. 11.600 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : 2007 HhSt.: 1.675.6791 Deckung: ca. 10.500 € aus HhSt. 1.675.1100 Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kerpen, die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Kerpen und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses gemäß beiliegendem Entwurf zu beschließen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordneter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates MAßNAHME: Reinigung von zusätzlichen Straßen gemäß Straßenreinigungssatzung (siehe Begründung zum Beschluss) ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN lfd. Jahr 2007 1. Folgejahr 2008 2. Folgejahr 2009 3. Folgejahr 2010 4. Folgejahr 2011 Einmalkosten Ausgaben Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Lt. der Werte der Gebührenkalkulation 2006 Folgekosten: Ausgaben Gegenstand eigener Gebührenkalkulationen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Ca. 11.600 € Einnahmen Zuschüsse Gebühren Ca. 10.500 € gesamt 90 % der Ausgaben (als öffentlicher Anteil über Gebühren finanziert) Ca. 10.500 € Begründung: Beschlussvorlage 68.06 Seite 2 1. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NWStGB) hat eine neue Mustersatzung zur Straßenreinigung erarbeitet und veröffentlicht und empfiehlt den Kommunen, die jeweiligen Ortssatzungen an diese Textversion anzupassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mustersatzung mit Vertretern des GVV erarbeitet und bereits mit dem Innenministerium des Landes NRW abgestimmt wurde. Aufgrund vieler Gerichtsentscheidungen zu Straßenreinigung und Winterdienst war es notwendig geworden, die Vorschriften der Mustersatzung neu zu formulieren. Schwerpunkt bilden dabei die Vorschriften, mit denen insbesondere die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen wird. Die Rechtsprechung verlangt in jüngerer Zeit immer genauere Regelungen, mit denen die Pflichten der Anlieger beschrieben werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig werden die Reinigungspflichten umfangreicher und ausführlicher dargestellt und bieten dadurch mehr Transparenz und nicht zuletzt Bürgernähe. Die Mustersatzung deckt eine Vielzahl möglicher Regelungsinhalte ab, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht auf alle Kommunen und deren örtliche Gegebenheiten und Reinigungskonzepte zutreffen.Die Verwaltung hat insofern die in der Stadt Kerpen gültige Straßenreinigungssatzung auf eventuellen Anpassungsbedarf überprüft und überarbeitet. Die Formulierung der §§ 1 – 4 des Satzungsentwurfs folgt unter Berücksichtigung der bestehenden Straßenreinigungspraxis weitestgehend den Empfehlungen des NWStGB. Die Regelungen der §§ 1 - 3 der bisherigen Satzung werden hierdurch klarer gegliedert, um notwendige Definitionen ergänzt und durch ausführliche Beschreibung von Art und Umfang der Reinigungspflichten erweitert, ohne die bestehende und bewährte Reinigungskonzeption zu ändern und die Bürgerinnen und Bürger durch zusätzliche Regelungen zu verunsichern. Wenngleich diese Vorschriften in Anlehnung an die Mustersatzung sinnvollerweise zu modifizieren waren, hat die Verwaltung jedoch einige wesentliche Merkmale der derzeitigen Straßenreinigungssatzung in den Entwurf der neuen Satzung übernommen: • So empfiehlt die Verwaltung, die Regelungen zur Gebührenerhebung wie bisher in einer separaten Gebührensatzung zu beschließen, da hier zumeist jährlicher Anpassungsbedarf besteht und insofern nur diese Vorschriften jeweils zu ändern wären. • Die Vorschrift zur Definition des Grundstücksbegriffs sollte aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin Bestandteil der Straßenreinigungssatzung bleiben. (neu § 5; zur Zeit § 4) • Auch das Verbot zum Einsatz von Pestiziden wurde im Entwurf der Straßenreinigungssatzung nicht gestrichen. (§ 3 Abs. 3 Satz 5) • Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte das Straßenverzeichnis auch zukünftig in Form einer Positivauflistung der durch die Stadt zu reinigenden Straßen geführt werden. (Anlage zur Satzung gemäß § 2 Abs. 2) Weitere Anpassungen des Satzungstextes waren nicht vorzunehmen. Die §§ 6 – 8 des Satzungsentwurfs entsprechen den bisherigen §§ 5 – 7. Die Darstellung der Satzungsänderungen in Form einer Synopse erscheint aufgrund der geänderten Gliederung nicht angezeigt. Beschlussvorlage 68.06 Seite 3 2. Das im Jahre 2001 eingeführte Straßenreinigungskonzept wird seit dem 01.01.2006 durch den Baubetriebshof mit eigenem Personal und einer neuen und leistungsstarken Kehrmaschine umgesetzt. Diesem Konzept zufolge konzentriert sich die städtische Reinigung im Wesentlichen auf klassifizierte Straßen, Hauptverkehrsstraßen und Industriegebiete bei wöchentlichem Reinigungsintervall. Die übrigen Straßen sind den Anliegern zur Reinigung übertragen. Dieses Konzept hat sich bewährt und wird von der Bevölkerung weitestgehend gut angenommen. Aus diesen Gründen sollte an der bestehenden Praxis festgehalten werden, zumal derzeit sehr sensibel auf gebührenpflichtige Dienstleistungen reagiert wird. Durch Umwidmungen vorhandener oder Fertigstellung von neuen Straßen ist es jedoch erforderlich, das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungssatzung zu aktualisieren. Gleichzeitig gilt es, eine wirtschaftliche Tourenplanung für den Einsatz der Kehrmaschine, die auch für die Anliegerreinigung städtischer Liegenschaften und sonstige Reinigung aus Verkehrssicherungsgründen eingesetzt wird, zu gewährleisten. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Verwaltung das bestehende Straßenverzeichnis für die städtische Straßenreinigung überprüft und entsprechende Vorschläge zur Anpassung erarbeitet, die bereits den Ortsvorstehern zur Abstimmung vorgelegt wurden. Änderungsvorschläge wurden berücksichtigt. Anpassungsbedarf besteht nach Einschätzung der Verwaltung in den Ortsteilen Blatzheim, Buir, Kerpen, Mödrath und Sindorf: • Blatzheim: Die Haagstraße, der Heerweg und die Neue Pforte wurden umgewidmet bzw. abgestuft und haben ihre frühere überörtliche Verkehrsbedeutung verloren. Daher sollten diese Straßen den Anliegern zur Straßenreinigung übertragen werden. Der Winterdienst wird weiterhin von der Stadt durchgeführt. • Buir: Die Reinigung der Manheimer Straße von Steinweg bis Blatzheimer Weg ist ständig durch parkende Fahrzeuge behindert. Die betroffenen Anwohner haben die Übertragung der Reinigungspflicht (nur Sommerwartung) beantragt, da eine entsprechende Gegenleistung für die erhobenen Gebühren nicht gegeben ist. Dem Antrag folgend kann die Sommerwartung übertragen werden, der Winterdienst hingegen muss aufgrund der Verkehrsbedeutung bei der Stadt verbleiben. Der Steinweg ist eine klassifizierte Straße und sollte innerhalb der Ortsdurchfahrt aufgrund der Verkehrsbedeutung von der Stadt winterdienstlich versorgt werden, da die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Anlieger die Grenze der Zumutbarkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz übersteigt. • Kerpen: Die Boelckestraße wird bisher laut Satzung nur einseitig gereinigt. Da die nicht gereinigte Seite dem Eigentümer der forstwirtschaftlich genutzten Fläche jedoch nicht zur Reinigung übertragen werden kann, sollte die Straße beidseitig ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden, damit diese Kehrmeter auch gebührenrelevant erfasst werden können. Die Philipp-Schneider-Straße weist einseitig große städtische Anliegerflächen auf, die zu reinigen sind. Ein weiterer Anlieger ist die Kreispolizeibehörde. Die südliche Seite hat keine reinigungspflichtigen Anlieger. Daher erscheint es sinnvoll, diese Straße ins Straßenverzeichnis aufzunehmen, damit auch diese Kehrmeter gebührenmäßig erfasst werden können. Die Lothringer Straße zwischen Einmündung Philipp-Schneider- Beschlussvorlage 68.06 Seite 4 Straße und Boelckestraße ist eine Haupterschließungsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen. Nur die Stadt ist hier Anlieger. Da dieses Teilstück andere zu reinigende Straßen miteinander verbindet, macht es auch aus Sicht einer wirtschaftlichen Tourenplanung Sinn, dieses Teilstück ins Straßenverzeichnis aufzunehmen. Hinweis: Die Heinrich-Hertz-Straße, die Johannes-Kepler-Straße und die Marie-Curie-Straße werden entgegen der bisherigen Annahme nach Auskunft des Fachamtes keine Widmungsreife bis Jahresende erlangen und können somit nicht ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Daher werden diese Straßen vorerst wie bisher aufgrund einer Vereinbarung gegen Kostenerstattung gereinigt. • Mödrath: Der Friedensring ist als Haupterschließungsstraße durch starken Pendlerverkehr beansprucht. Daher sollte der Winterdienst durch die Stadt erfolgen, die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Anlieger übersteigt die Grenze der Zumutbarkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz. • Sindorf: Die Wankelstraße und die Karl-Ferdinand-Braun-Straße wurden zwischenzeitlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Die Thaliastraße ist als innerstädtische Erschließung des S-BahnHaltepunktes und des Busbahnhofes stark frequentiert und sollte daher ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Die Nordstraße als Haupterschließungsstraße mit Ringfunktion weist ein hohes Verkehrsaufkommen auf und sollte daher ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Eine weitere Ausweitung der städtischen Straßenreinigung ist derzeit aus Gründen der Kapazitätsauslastung der Kehrmaschine nicht angezeigt. Die vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses sind in der beigefügten Übersicht dargestellt (Anlage 3). In der tabellarischen Übersicht sind nur die Straßen aufgeführt, deren Sommer- bzw. Winterwartung derzeit bei der Stadt liegt bzw. künftig liegen soll. Die bestehende Regelung ist in der Spalte „Sommerwartung“ bzw. „Winterwartung“ mit einem „X“ gekennzeichnet. Die Straßen, die für eine Übertragung auf die Anlieger in Betracht kommen, sind mit „Abgang“ gekennzeichnet. Neu aufzunehmende Straßen sind mit „Zugang“ kenntlich gemacht. Die Mehrleistung an Kehrmetern beträgt ca. 11,5 % und wird zum Großteil durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Die durch den Haushalt zu deckenden Kosten, nämlich der Anteil des Öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung, derzeit auf 10 % festgesetzt, können erst nach Ermittlung der Gebührenmeter und Erstellung der Gebührenkalkulation beziffert werden. Das gleiche gilt für die zu erwartende Gebührenhöhe. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorgaben legt die Verwaltung den Entwurf der neuen Straßenreinigungssatzung mit dem dazugehörigen Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung zur Beschlussfassung vor (Anlage 1 und 2). Beschlussvorlage 68.06 Seite 5