Daten
Kommune
Kerpen
Größe
22 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 25.1 / Abfallwirtschaft, Grün
Az.: 25.1 Nie
TOP
Drs.-Nr.: 68.06
Datum :
Beratungsfolge
Bau- und Feuerschutzausschuss
Termin
28.09.2006
Stadtrat
X
04.09.2006
Bemerkungen
31.10.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Neue Straßenreinigungssatzung ab 01.01.2007
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ca. 11.600 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr : 2007
HhSt.:
1.675.6791
Deckung: ca. 10.500 € aus HhSt. 1.675.1100
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kerpen, die Neufassung der
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Kerpen und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses gemäß beiliegendem Entwurf zu beschließen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordneter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
MAßNAHME: Reinigung von zusätzlichen Straßen gemäß Straßenreinigungssatzung (siehe Begründung zum Beschluss)
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
2007
1. Folgejahr
2008
2. Folgejahr
2009
3. Folgejahr
2010
4. Folgejahr
2011
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Lt. der Werte
der Gebührenkalkulation
2006
Folgekosten:
Ausgaben
Gegenstand eigener Gebührenkalkulationen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Ca. 11.600 €
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
Ca. 10.500 €
gesamt
90 % der Ausgaben
(als öffentlicher Anteil über Gebühren finanziert)
Ca. 10.500 €
Begründung:
Beschlussvorlage 68.06
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1. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NWStGB) hat eine neue Mustersatzung zur Straßenreinigung erarbeitet und veröffentlicht und empfiehlt den Kommunen, die
jeweiligen Ortssatzungen an diese Textversion anzupassen. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Mustersatzung mit Vertretern des GVV erarbeitet und bereits mit dem Innenministerium des Landes NRW abgestimmt wurde.
Aufgrund vieler Gerichtsentscheidungen zu Straßenreinigung und Winterdienst war es notwendig geworden, die Vorschriften der Mustersatzung neu zu formulieren. Schwerpunkt
bilden dabei die Vorschriften, mit denen insbesondere die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen wird. Die Rechtsprechung verlangt in jüngerer Zeit immer genauere Regelungen, mit denen die Pflichten der Anlieger beschrieben werden, um Rechtssicherheit zu
schaffen. Gleichzeitig werden die Reinigungspflichten umfangreicher und ausführlicher
dargestellt und bieten dadurch mehr Transparenz und nicht zuletzt Bürgernähe. Die Mustersatzung deckt eine Vielzahl möglicher Regelungsinhalte ab, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht auf alle Kommunen und deren örtliche Gegebenheiten und Reinigungskonzepte
zutreffen.Die Verwaltung hat insofern die in der Stadt Kerpen gültige Straßenreinigungssatzung auf eventuellen Anpassungsbedarf überprüft und überarbeitet.
Die Formulierung der §§ 1 – 4 des Satzungsentwurfs folgt unter Berücksichtigung der bestehenden Straßenreinigungspraxis weitestgehend den Empfehlungen des NWStGB. Die
Regelungen der §§ 1 - 3 der bisherigen Satzung werden hierdurch klarer gegliedert, um
notwendige Definitionen ergänzt und durch ausführliche Beschreibung von Art und Umfang
der Reinigungspflichten erweitert, ohne die bestehende und bewährte Reinigungskonzeption zu ändern und die Bürgerinnen und Bürger durch zusätzliche Regelungen zu verunsichern.
Wenngleich diese Vorschriften in Anlehnung an die Mustersatzung sinnvollerweise zu modifizieren waren, hat die Verwaltung jedoch einige wesentliche Merkmale der derzeitigen
Straßenreinigungssatzung in den Entwurf der neuen Satzung übernommen:
•
So empfiehlt die Verwaltung, die Regelungen zur Gebührenerhebung wie bisher in
einer separaten Gebührensatzung zu beschließen, da hier zumeist jährlicher Anpassungsbedarf besteht und insofern nur diese Vorschriften jeweils zu ändern wären.
•
Die Vorschrift zur Definition des Grundstücksbegriffs sollte aus Gründen der
Rechtssicherheit weiterhin Bestandteil der Straßenreinigungssatzung bleiben. (neu
§ 5; zur Zeit § 4)
•
Auch das Verbot zum Einsatz von Pestiziden wurde im Entwurf der Straßenreinigungssatzung nicht gestrichen. (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
•
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte das Straßenverzeichnis auch zukünftig in
Form einer Positivauflistung der durch die Stadt zu reinigenden Straßen geführt
werden. (Anlage zur Satzung gemäß § 2 Abs. 2)
Weitere Anpassungen des Satzungstextes waren nicht vorzunehmen. Die §§ 6 – 8 des
Satzungsentwurfs entsprechen den bisherigen §§ 5 – 7.
Die Darstellung der Satzungsänderungen in Form einer Synopse erscheint aufgrund der
geänderten Gliederung nicht angezeigt.
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2. Das im Jahre 2001 eingeführte Straßenreinigungskonzept wird seit dem 01.01.2006 durch
den Baubetriebshof mit eigenem Personal und einer neuen und leistungsstarken Kehrmaschine umgesetzt. Diesem Konzept zufolge konzentriert sich die städtische Reinigung im
Wesentlichen auf klassifizierte Straßen, Hauptverkehrsstraßen und Industriegebiete bei
wöchentlichem Reinigungsintervall. Die übrigen Straßen sind den Anliegern zur Reinigung
übertragen. Dieses Konzept hat sich bewährt und wird von der Bevölkerung weitestgehend
gut angenommen. Aus diesen Gründen sollte an der bestehenden Praxis festgehalten werden, zumal derzeit sehr sensibel auf gebührenpflichtige Dienstleistungen reagiert wird.
Durch Umwidmungen vorhandener oder Fertigstellung von neuen Straßen ist es jedoch erforderlich, das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungssatzung zu aktualisieren. Gleichzeitig gilt es, eine wirtschaftliche Tourenplanung für den Einsatz der Kehrmaschine, die auch für die Anliegerreinigung städtischer Liegenschaften und sonstige Reinigung aus Verkehrssicherungsgründen eingesetzt wird, zu gewährleisten.
Unter diesen Gesichtspunkten hat die Verwaltung das bestehende Straßenverzeichnis für
die städtische Straßenreinigung überprüft und entsprechende Vorschläge zur Anpassung
erarbeitet, die bereits den Ortsvorstehern zur Abstimmung vorgelegt wurden. Änderungsvorschläge wurden berücksichtigt.
Anpassungsbedarf besteht nach Einschätzung der Verwaltung in den Ortsteilen Blatzheim,
Buir, Kerpen, Mödrath und Sindorf:
•
Blatzheim:
Die Haagstraße, der Heerweg und die Neue Pforte wurden umgewidmet bzw. abgestuft und haben ihre frühere überörtliche Verkehrsbedeutung verloren. Daher sollten diese Straßen den Anliegern zur
Straßenreinigung übertragen werden. Der Winterdienst wird weiterhin von der Stadt durchgeführt.
•
Buir:
Die Reinigung der Manheimer Straße von Steinweg bis Blatzheimer
Weg ist ständig durch parkende Fahrzeuge behindert. Die betroffenen Anwohner haben die Übertragung der Reinigungspflicht (nur
Sommerwartung) beantragt, da eine entsprechende Gegenleistung
für die erhobenen Gebühren nicht gegeben ist. Dem Antrag folgend
kann die Sommerwartung übertragen werden, der Winterdienst hingegen muss aufgrund der Verkehrsbedeutung bei der Stadt verbleiben.
Der Steinweg ist eine klassifizierte Straße und sollte innerhalb der
Ortsdurchfahrt aufgrund der Verkehrsbedeutung von der Stadt winterdienstlich versorgt werden, da die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Anlieger die Grenze der Zumutbarkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz übersteigt.
•
Kerpen:
Die Boelckestraße wird bisher laut Satzung nur einseitig gereinigt.
Da die nicht gereinigte Seite dem Eigentümer der forstwirtschaftlich
genutzten Fläche jedoch nicht zur Reinigung übertragen werden
kann, sollte die Straße beidseitig ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden, damit diese Kehrmeter auch gebührenrelevant erfasst
werden können.
Die Philipp-Schneider-Straße weist einseitig große städtische Anliegerflächen auf, die zu reinigen sind. Ein weiterer Anlieger ist die
Kreispolizeibehörde. Die südliche Seite hat keine reinigungspflichtigen Anlieger. Daher erscheint es sinnvoll, diese Straße ins Straßenverzeichnis aufzunehmen, damit auch diese Kehrmeter gebührenmäßig erfasst werden können.
Die Lothringer Straße zwischen Einmündung Philipp-Schneider-
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Straße und Boelckestraße ist eine Haupterschließungsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen. Nur die Stadt ist hier Anlieger. Da dieses
Teilstück andere zu reinigende Straßen miteinander verbindet, macht
es auch aus Sicht einer wirtschaftlichen Tourenplanung Sinn, dieses
Teilstück ins Straßenverzeichnis aufzunehmen.
Hinweis:
Die Heinrich-Hertz-Straße, die Johannes-Kepler-Straße und die Marie-Curie-Straße werden entgegen der bisherigen Annahme nach
Auskunft des Fachamtes keine Widmungsreife bis Jahresende erlangen und können somit nicht ins Straßenverzeichnis aufgenommen
werden. Daher werden diese Straßen vorerst wie bisher aufgrund einer Vereinbarung gegen Kostenerstattung gereinigt.
•
Mödrath:
Der Friedensring ist als Haupterschließungsstraße durch starken
Pendlerverkehr beansprucht. Daher sollte der Winterdienst durch die
Stadt erfolgen, die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Anlieger übersteigt die Grenze der Zumutbarkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz.
•
Sindorf:
Die Wankelstraße und die Karl-Ferdinand-Braun-Straße wurden
zwischenzeitlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können in
das Straßenverzeichnis aufgenommen werden.
Die Thaliastraße ist als innerstädtische Erschließung des S-BahnHaltepunktes und des Busbahnhofes stark frequentiert und sollte daher ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden.
Die Nordstraße als Haupterschließungsstraße mit Ringfunktion weist
ein hohes Verkehrsaufkommen auf und sollte daher ins Straßenverzeichnis aufgenommen werden.
Eine weitere Ausweitung der städtischen Straßenreinigung ist derzeit aus Gründen der Kapazitätsauslastung der Kehrmaschine nicht angezeigt.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses sind in der beigefügten Übersicht dargestellt (Anlage 3). In der tabellarischen Übersicht sind nur die Straßen aufgeführt, deren Sommer- bzw. Winterwartung derzeit bei der Stadt liegt bzw. künftig liegen soll.
Die bestehende Regelung ist in der Spalte „Sommerwartung“ bzw. „Winterwartung“ mit einem „X“ gekennzeichnet. Die Straßen, die für eine Übertragung auf die Anlieger in Betracht
kommen, sind mit „Abgang“ gekennzeichnet. Neu aufzunehmende Straßen sind mit „Zugang“ kenntlich gemacht.
Die Mehrleistung an Kehrmetern beträgt ca. 11,5 % und wird zum Großteil durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Die durch den Haushalt zu deckenden Kosten, nämlich der Anteil
des Öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung, derzeit auf 10 % festgesetzt, können
erst nach Ermittlung der Gebührenmeter und Erstellung der Gebührenkalkulation beziffert
werden. Das gleiche gilt für die zu erwartende Gebührenhöhe.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorgaben legt die Verwaltung den Entwurf der neuen
Straßenreinigungssatzung mit dem dazugehörigen Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung zur
Beschlussfassung vor (Anlage 1 und 2).
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