Daten
Kommune
Kerpen
Größe
14 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Kerpen
vom ...11.2006
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.11.2004 (GV NRW S. 644) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.11.1997 (GV NRW S. 430, 438) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am
31.10.2006 folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und
der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen
von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen
oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt
beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an
den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art
und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser
Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung aller Gehwege wird auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und
durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) übertragen.
(2) Die Stadt reinigt die Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten
öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang. Die Straßenreinigung wird wöchentlich durchgeführt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Die Reinigung (Straßenreinigung und/oder Winterwartung) aller übrigen Fahrbahnen, die ge-
mäß Straßenverzeichnis nicht durch die Stadt gereinigt werden, wird auf die Eigentümer
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf
einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher
auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch 14-täglich zu säubern.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen und dürfen nicht in die Straßeneinläufe eingebracht werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des
Verkehrs darstellt. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungs- und Insektenbekämpfungsmitteln (Pestizide) ist verboten.
§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen
ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege
so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Einund Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen
gewährleistet ist.
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder
–einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig
vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags
bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der
Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf
dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
§5
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d.h. das Flurstück
bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straßen, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich
ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
§6
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigung und Winterwartung) Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührensatzung gem. § 6 Abs. 2 KAG NW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht,
trägt die Stadt.
§7
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 OWiG ist die Bürgermeisterin.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Kerpen vom 16.11.2000 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin