Daten
Kommune
Kerpen
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10 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: 23
Az.: 23.3
V 098.06
Datum :
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
X
Termin
06.04.2006
03.04.2006
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Anlegung eines Kinderspielplatzes in Horrem
hier:Sachstand
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
1999 herrschte im Bereich Wingertsberg eine defizitäre Spielplatzsituation.
Die damals im Bau befindliche neue Wohnanlage „Wingertsberg“ beinhaltete vom Bauherrn
herzustellende private Spielflächen innerhalb der Wohnanlage. Da bei der Realisierung der
geplanten Spielplatzflächen verschiedene Schwierigkeiten auftraten (u.a. waren die Spielflächen
zu klein, eine vorgesehene Bolzfläche konnte wegen der Anlage eines Behindertenweges nicht
gebaut werden) wurde für dieses Einzugsgebiet prophylaktisch eine neue öffentliche
Spielplatzfläche gesucht. Im Juni 2002 erwarb die Stadt Kerpen ein benachbartes verwildertes
Grundstück. Aufgrund der derzeitigen Finanzlage kann kein neuer Spielplatz gebaut werden. Aus
Gründen der Nachhaltigkeit sollte aber auf einen Verkauf der Fläche verzichtet werden. Denn
insbesondere in Horrem Nord gibt es fast keine spielplatzgeeigneten, unbebauten Grundstücke;
auch ist die Fläche wegen des „Horremer Sprungs“ nicht als Baugrundstück geeignet.
Beschlußvorlage V 098.06
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