Daten
Kommune
Kerpen
Größe
71 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Gegenüberstellung geltende Fassung und Änderungen
Seite 1 von 9
VERGABEORDNUNG DER STADT KERPEN
in der Fassung vom 28.06.1988 zuletzt geändert
am 28.02.2003
VERGABEORDNUNG DER STADT KERPEN
in der Fassung vom 28.06.1988 zuletzt geändert
am 28.02.2003 …
z.Zt. gültige Fassung vom 28.02.2003
Geplante Änderungen
§ 1 Geltungsbereich
unverändert
(1) Die Vergabeordnung ist bei der Vergabe
sämtlicher Lieferungen, Leistungen und
Bauleistungen der Stadt Kerpen anzuwenden.
(2) Die Vergabeordnung gilt nicht für Ingenieur-,
Architekten-, Gutachter- oder sonstige
Honorarverträge sowie für Verträge über
künstlerische Leistungen.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Bei der Ausschreibung und Vergabe von
Lieferungen und Leistungen ist die
"Verdingungsordnung für Leistungen,
ausgenommen Bauleistungen (VOL), bei der
Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
ist die "Verdingungsordnung für Bauleistungen
('VOB)" in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(1) Bei der Ausschreibung und Vergabe von
Lieferungen und Leistungen ist die
"Verdingungsordnung für Leistungen,
ausgenommen Bauleistungen (VOL), bei der
Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
ist die "Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen ('VOB)" in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Alle Preisvereinbarungen müssen mit den
jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften
in Einklang stehen.
(2) unverändert
(3) Bei der Vergabe von Leistungen, denen nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 ein
förmliches Vergabeverfahren vorausgeht,
werden die Richtlinien über die Berücksichtigung
bevorzugter Bewerber (SMB1 NW 20021 in der
jeweils geltenden Fassung) angewendet.
Bieter, die aufgrund dieser Richtlinien bevorzugt
berücksichtigt werden wollen, müssen den
Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen,
spätestens bei Angebotsabgabe
(Submissionstermin) führen. Näheres regeln die
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von
Leistungen/Bauleistungen.
(3) Bei der Vergabe von Leistungen, denen nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 ein
förmliches Vergabeverfahren vorausgeht,
werden die ggf. bestehenden Richtlinien etc.
über die Berücksichtigung bevorzugter
Bewerber angewendet.
Bieter, die aufgrund derartiger Regelungen
bevorzugt berücksichtigt werden wollen, müssen
den Nachweis, dass die Voraussetzungen
vorliegen, spätestens bei Angebotsabgabe
(Submissionstermin) führen.
Vereinigt ein Bieter mehrere
Bevorzugungsmerkmale auf sich, so findet
jeweils die Bevorzugungsrichtlinie Anwendung,
durch die das Angebot des Bieters die
höchstmögliche Vergünstigung erhält.
Vereinigt ein Bieter mehrere
Bevorzugungsmerkmale auf sich, so findet
jeweils die Bevorzugungsrichtlinie Anwendung,
durch die das Angebot des Bieters die
höchstmögliche Vergünstigung erhält.
(4) Für gleichartigen Bedarf verschiedener
Stadtämter und zugeordneter Einrichtungen ist
die gemeinsame Auftragsvergabe vorzusehen.
Der Bürgermeister bestimmt, welche
Vergabestellen für solche Sammelvergaben
(4) Für gleichartigen Bedarf verschiedener
städtischer Organisationseinheiten und
zugeordneter Einrichtungen ist die gemeinsame
Auftragsvergabe vorzusehen. Die/Der
Bürgermeister/in bestimmt die für solche
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federführend sind.
Sammelvergaben federführende Stelle.
(5) Bei ständig wiederkehrenden Lieferungen
und Leistungen ist nach Möglichkeit der
voraussichtliche Jahresbedarf unter dem
Vorbehalt eines zeitgerechten Abrufes von TeilLieferungen/-Leistungen auszuschreiben. § 7 ist
zu beachten.
(5) unverändert
§ 3 Öffentliche Ausschreibungen
§ 3 Öffentliche Ausschreibungen
(1) Eine öffentliche Ausschreibung findet in der
Regel statt, wenn ein Auftragswerte/eine
Kostenanschlagssumme von 50.000,00 €
überschritten wird.
(1) Eine öffentliche Ausschreibung findet in
der Regel statt, wenn folgende Auftragswerte/ Kostenanschlagssummen überschritten
werden:
Abweichungen sind aktenkundig zu begründen.
A. VOB
§ 5 Abs. 1 ist zu beachten.
a) Tiefbau: mehr als 300.000 €
b) Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Betonund Maurerarbeiten): mehr als 150.000 €
c) Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im
Hochbau sowie Pflanzungen und Straßenausstattung: mehr als 75.000 €
(6) Die in den nachfolgenden Vorschriften
genannten Beträge verstehen sich
ausschließlich als Nettobeträge (ohne
Mehrwertsteuer).
B. VOL
Alle Beschaffungen und Lieferungen von
mehr als 50.000 €
Abweichungen sind aktenkundig zu begründen.
§ 5 Abs. 1 ist zu beachten.
(2) Öffentliche Ausschreibungen sind wie folgt
bekannt zu machen:
(2) Öffentliche Ausschreibungen sind wie folgt
bekannt zu machen:
a) in den Regionalausgaben für den Erftkreis
der Tageszeitungen "Kölner Stadtanzeiger"
und „Kölnische Rundschau"
b) Sofern dies aufgrund von Richtlinien der EG
vorgeschrieben ist, in den hierfür
vorgesehenen Amtsblättern
c) in mindestens einer überörtlichen
Fachzeitschrift.
§ 4 Beschränkte Ausschreibung
a) in den Regionalausgaben für den RheinErft-Kreis der Tageszeitungen "Kölner
Stadtanzeiger" und „Kölnische Rundschau"
b) Sofern dies aufgrund von Richtlinien der EU
vorgeschrieben ist, in den hierfür
vorgesehenen Amtsblättern
c) im Submissionsanzeiger sowie ggf. in
weiteren Veröffentlichungsorganen.
§ 4 Beschränkte Ausschreibung
(1) Eine beschränkte Ausschreibung findet statt,
wenn der Auftragswert/Kostenanschlagssumme
7.500,00 € überschreitet und die in § 3
festgelegte Summe nicht überschritten wird.
(1) Eine beschränkte Ausschreibung findet in
der Regel statt, wenn der/die Auftragswert/
Kostenanschlagssumme 30.000,00 €
überschreitet und die in § 3 festgelegten
Summen nicht überschritten werden.
(2) Bei einer beschränkten Ausschreibung sind
in der Regel mindestens 3 Firmen zur Abgabe
von Angeboten schriftlich aufzufordern.
(2) Bei beschränkten Ausschreibungen sind
bei voraussichtlichen Auftragssummen von
mehr als 30.000 € bis 50.000 € in der Regel
mindestens 7 geeignete Firmen zur Abgabe
von Angeboten schriftlich aufzufordern,
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davon mindestens 3 Firmen, die außerhalb
des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind.
(3) Bei höheren
Auftragswerten/Kostenanschlagssummen als
30.000,00 € sind mindestens zwei nicht
stadtansässige Firmen zur Abgabe von
Angeboten schriftlich aufzufordern.
(3) Bei Auftragswerten/
Kostenanschlagssummen von mehr als
50.000,00 € sind mindestens 9 geeignete
Firmen zur Abgabe von Angeboten
schriftlich aufzufordern, davon mindestens 4
Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises
angesiedelt sind.
(4) Bei nicht ausreichender Anzahl
geeigneter Firmen innerhalb des Rhein-ErftKreises (Region) wird die Minderzahl durch
zusätzlich aufzufordernde Firmen außerhalb
der Region aufgefüllt. Dies ist zu
dokumentieren.
Wird dennoch die o. a. jeweilige MindestGesamtzahl aufzufordernder geeigneter
Firmen nicht erreicht, ist dies gleichfalls
aktenkundig zu machen.
Die Namen und Anschriften aller
aufgeforderten geeigneten Firmen sind
schriftlich zu vermerken.
(4) Der Bieterkreis wird vom Bürgermeister
bestimmt, soweit der Bieterkreis nicht vom
zuständigen Fachausschuss festgelegt wird.
(5) Der Bieterkreis wird von der/vom
Bürgermeister/in auf der Grundlage der von
der Zentralen Vergabestelle geführten
Zentralen Unternehmensdatei bestimmt,
soweit der Bieterkreis nicht vom zuständigen
Fachausschuss festgelegt wird.
(5) Bieter, die keine Gewähr für eine
ordnungsgemäße Lieferung/Leistung bieten,
sind von beschränkten Ausschreibungen auszuschließen. Die Entscheidung über den
Ausschluss trifft die für die Vergabe zuständige
Stelle. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig festzuhalten.
(6) Die Bieter, deren Fachkunde,
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit
aktuell nicht mehr gewährleistet ist, werden
in der Zentralen Unternehmensdatei
gestrichen. Gründe hierfür sind aktenkundig
zu machen. Positive Veränderungen sind
vom Bieter zu gegebener Zeit zu belegen.
(6) § 5 Abs. 1 ist zu beachten.
(7) § 5 Abs. 1 ist zu beachten.
§ 5 Ausnahme von den Vergabegrundsätzen
§ 5 Ausnahme von den Vergabegrundsätzen
(1) Von einer öffentlichen oder beschränkten
Ausschreibung darf nur abgesehen werden,
wenn die Bestimmungen der GemHVO (§ 31
Abs. 1) und der VOL bzw. VOB (jeweils Teil A § 3) das rechtfertigen. Die Entscheidung trifft
die für die Vergabe zuständige Stelle. Die
Gründe sind aktenkundig festzuhalten.
(1) Von einer öffentlichen oder beschränkten
Ausschreibung darf nur abgesehen werden,
wenn die Bestimmungen der GemHVO (§ 31
Abs. 1) und der VOL bzw. VOB (jeweils Teil A § 3) das rechtfertigen. Die Entscheidung trifft
unter
Berücksichtigung
der
in
der
Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen
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die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige
Fachausschuss. Die Gründe sind aktenkundig
festzuhalten.
(2) Ist in einem Bewilligungsbescheid eine
bestimmte Vergabeart vorgeschrieben, so ist
hiernach zu verfahren.
(2) unverändert
(3) Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf, bei
dem nach den Wertgrenzen der §§ 3 und 4 ein
förmliches
Ausschreibungsverfahren
durchzuführen
wäre,
wegen
drohender
Preissteigerungen Zeitverzögerungen jedoch
vermieden
werden
müssen
(z.B.
Heizöllieferungen),
ist
ein
vereinfachtes
Vergabeverfahren zulässig.
Die dabei
eingeholten Angebote sind mit Zeitangabe exakt
zu erfassen und als Akte zu führen. Über die
Vergabe ist nach den Regelungen über einfache
Geschäfte der laufenden Verwaltung zu
entscheiden.
(3) unverändert
§ 6 Freihändige Vergabe
§ 6 Freihändige Vergabe
(1) Eine Freihändige Vergabe kann stattfinden,
wenn die Auftragswerte/
Kostenanschlagssummen unter dem in § 4 Abs.
1 genannten Betrag bleiben.
(2) Vor Auftragserteilung sind bei Aufträgen über
1.500,00 € mindestens zwei Angebote
einzuholen, wenn sich nicht aus anderen
Unterlagen (Angebote ähnlicher Leistungen,
Preislisten usw.) Preisvergleiche ergeben. Sie
sind verwaltungsintern zu submittieren. Bei
telefonischer Einholung der Angebote ist das
Ergebnis (Firma, Betrag, Preisnachlässe)
aktenkundig festzuhalten.
(1) unverändert
(2) Vor Auftragserteilung sind bei Aufträgen von
500,00 € bis 1.500,00 € mindestens zwei
Angebote einzuholen (auch fernmündlich
möglich), wenn sich nicht aus anderen
Unterlagen (Angebote ähnlicher Leistungen,
Preislisten usw.) zeitnahe Preisvergleiche
ergeben. Sie sind verwaltungsintern zu
submittieren. Bei telefonischer Einholung der
Angebote ist das Ergebnis (Firmenname und sitz, Betrag, Preisnachlässe) aktenkundig
festzuhalten.
(3) Bei voraussichtlichen Auftragssummen
von mehr als 1.500 € bis 7.500 € sind in der
Regel mindestens 3 geeignete Firmen
schriftlich zur Abgabe von Angeboten
aufzufordern.
(4) Bei voraussichtlichen Auftragssummen
von mehr als 7.500 € bis 30.000 € sind in der
Regel mindestens 5 geeignete Firmen
schriftlich zur Abgabe von Angeboten
aufzufordern, davon mindestens 2 Firmen,
die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises
angesiedelt sind.
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(3) § 4 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7 Auftragswert bei wiederkehrenden
Lieferungen/Leistungen
§ 7 Schätzung der Auftragswerte
Bei Aufträgen, denen terminlich wiederkehrende
Lieferungen/Leistungen zugrunde liegen,
bestimmt sich die Ausschreibungs-/Vergabeart
nach dem Jahreswert.
Es sind die jeweils geltenden rechtlichen
Vorgaben zu beachten. Zum Zeitpunkt des In
Kraft Tretens der 6. Änderung der
Vergabeordnung gelten im wesentlichen
folgende Regelungen des § 3, Absätze 3 und
4, der Vergabeverordnung unmittelbar bzw.
analog:
(1) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen
mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie
bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48
Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis
angegeben wird, ist bei der Schätzung des
Auftragswertes der Gesamtwert für die
Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen.
Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von
mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert
einschließlich des geschätzten Restwertes
zugrunde zu legen. Bei unbefristeten
Verträgen oder bei nicht absehbarer
Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der
monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
§ 8 Bewerberkreis
(2) Bei regelmäßigen Aufträgen oder
Daueraufträgen über Lieferungen oder
Dienstleistungen ist bei der Schätzung des
Auftragswertes entweder der tatsächliche
Gesamtauftragswert entsprechender
Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen
oder Dienstleistungen aus den
vorangegangenen zwölf Monaten oder dem
vorangegangenen Haushaltsjahr, unter
Anpassung an voraussichtliche Änderungen
bei Mengen oder Kosten während der auf die
erste Lieferung oder Dienstleistung
folgenden zwölf Monate oder der geschätzte
Gesamtwert während der auf die erste
Lieferung oder Dienstleistung folgenden
zwölf Monate oder während der Laufzeit des
Vertrages, soweit diese länger als zwölf
Monate ist, zugrunde zu legen.
§ 8 Bewerberkreis/Zentrale
Unternehmensdatei
(1) Bei jedem Fachamt ist für seinen Zuständigkeitsbereich ein nach Fachgewerken geordnetes
Bewerberverzeichnis zu führen, das ständig
fortzuschreiben ist.
(1) Die bei der Zentralen Vergabestelle
geführte, nach Fachgewerken geordnete
Zentrale Unternehmensdatei wird u.a. unter
ausdrücklicher Mitwirkung der Fachämter/abteilungen und Nutzung aller Informationen
permanent aktualisiert.
(2) Bei beschränkten Ausschreibungen und
(2) unverändert
Gegenüberstellung geltende Fassung und Änderungen
freihändigen Vergaben sind die Bewerber nach
Möglichkeit abwechselnd zu berücksichtigen.
§ 9 Aufhebung einer Ausschreibung
Über die Aufhebung einer Ausschreibung
entscheidet die nach § 10 zuständige
Vergabestelle unter Beachtung von § 2 Abs. 1.
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§ 9 Aufhebung einer Ausschreibung
§ 10 Vergabe der Aufträge
Über die Aufhebung einer Ausschreibung
entscheidet unter Berücksichtigung der in der
Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen
die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige
Fachausschuss.
§ 10 Vergabe der Aufträge
(1) Zur Vergabe nach dieser Vergabeordnung
sind zuständig die nach der Hauptsatzung, der
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des
Rates oder der Dienstanweisung über
besondere Zeichnungsbefugnisse zuständigen
Stellen.
(1) Für die Vergabe nach dieser
Vergabeordnung sind die nach der
Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung
für die Ausschüsse des Rates zuständigen
Ausschüsse bzw. die/der Bürgermeister/in
zuständig.
(2) Über Auftragserweiterungen und
Zusatzaufträge entscheidet die für die Vergabe
der Gesamtauftragssumme (Ursprungsauftrag
plus Auftragserweiterung bzw. Zusatzauftrag)
zuständige Stelle.
§ 11 Unbedenklichkeitsbescheinigungen
(2) Über Auftragserweiterungen und
Zusatzaufträge (Nachträge) entscheidet die für
die Vergabe der Gesamtauftragssumme
(Ursprungsauftrag plus Auftragserweiterung
bzw. Zusatzauftrag) zuständige Stelle unter
Berücksichtigung der in der Hauptsatzung
geregelten Betragsgrenzen (Bürgermeister/in
bzw. Fachausschuss).
§ 11 Unbedenklichkeitsbescheinigungen
(1) Bei Leistungen und Bauleistungen mit einer
Auftragssumme über 25.000,00 € sind vor der
Vergabe von den Bietern folgende Unterlagen
neuesten Datums beizubringen:
(1) Bei Leistungen und Bauleistungen mit einer
Auftragssumme über 30.000,00 € sind vor der
Vergabe von den Bietern folgende Unterlagen
neuesten Datums beizubringen:
1.Unbedenklichkeitsbescheinigung
des
Finanzamtes,
2. Bescheinigung der zuständigen
Krankenkasse über die Entrichtung der
Beiträge zur Sozialversicherung,
3. Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der
zuständigen Berufsgenossenschaft,
4. Bescheinigung einer
Versicherungsgesellschaft über den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die für die Vergabe zuständige Stelle kann
Ausnahmen zulassen.
1.
(2) Falls der Bieter die in Abs. 1 aufgeführten
Unterlagen in der von der Stadt Kerpen
gesetzten Frist nicht vorlegt, ist die Stadt
berechtigt, Abschlagszahlungen erst zu leisten,
wenn die vorstehend geforderten
Bescheinigungen vorliegen oder den Auftrag an
den nächst günstigsten Bieter zu vergeben.
Hierauf sind die Bieter hinzuweisen.
(2) unverändert
§12 Bürgschaftserklärung
§ 12 Bürgschaftserklärung
Unbedenklichkeitsbescheinigung
des
Finanzamtes,
2. Bescheinigung der zuständigen
Krankenkasse über die Entrichtung der
Beiträge zur Sozialversicherung,
3. Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der
zuständigen Berufsgenossenschaft,
4. Bescheinigung einer
Versicherungsgesellschaft über den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die für die Vergabe zuständige Stelle kann
Ausnahmen zulassen, deren Begründung
aktenkundig zu machen ist..
Gegenüberstellung geltende Fassung und Änderungen
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(1) Wenn die Stadt zu Vorleistungen verpflichtet
ist, hat der Unternehmer zur Sicherung des
Anspruchs auf Rückgewähr der Vorleistung eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Großbank, einer öffentlich-rechtlichen
Sparkasse oder eines einschlägigen
Versicherungsunternehmens mit dem Sitz im
Währungsgebiet des Euro beizubringen, in der
auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der
Aufrechenbarkeit verzichtet wird.
(1) Wenn die Stadt zu Vorleistungen verpflichtet
ist, hat das Unternehmen zur Sicherung des
Anspruchs auf Rückgewähr der Vorleistung eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank,
einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder
eines einschlägigen
Versicherungsunternehmens mit Sitz im
Währungsgebiet des Euro beizubringen, in der
auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der
Aufrechenbarkeit verzichtet wird.
(2) Bei Bauleistungen ab 50.000,00 € kann die
Stadt eine Vertragserfüllungsbürgschaft der in
Abs. 1 beschriebenen Art, in Höhe von 5 % der
Auftragssumme verlangen. Die Bürgschaft muss
für alle Ansprüche übernommen werden, die der
Stadt aus dem erteilten Auftrag und den im
Zusammenhang damit auftretenden oder
verursachten Schäden und/oder der
Nichtdurchführung entstehen.
Die Stadt ist erst nach vollständiger Erfüllung
aller vorgenannten Ansprüche zur Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde verpflichtet. Mit der
Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt die
Verpflichtung des Bürgen.
(2) unverändert
(3) Bei Bauleistungen ab 50.000,00 € werden
als Sicherheit für Mängelbeseitigungsansprüche
3 % der Abrechnungssumme einbehalten. Der
Auftragnehmer kann stattdessen eine
entsprechende Bürgschaft in dieser Höhe
stellen.
(3) unverändert
§ 13 Form der Auftragserteilung
§ 13 Form der Auftragserteilung
(1) Die Aufträge sind schriftlich zu erteilen, und
zwar durch amtliche Bestellscheine oder durch
Auftragsscheine unter Beachtung der
zusätzlichen Vertragsbedingungen bzw.
Musterverträge der Stadt Kerpen.
(1) Die Aufträge im Rahmen dieser
Vergabeordnung sind schriftlich durch
förmliche Bestellscheine bzw. durch Auftragsschreiben unter Beachtung der
Vertragsbedingungen bzw.
Musterverträge der Stadt Kerpen zu erteilen.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig
(2) unverändert
a) bei Gefahr im Verzuge oder
b) zur Vermeidung eines der Stadt sonst
entstehenden Schadens. Die Aufträge sind
unverzüglich in der nach Abs. 1
vorgeschriebenen Form zu bestätigen. Die
Gründe sind aktenkundig festzuhalten.
(3) Bei Aufträgen über termingebundene
Lieferungen/Leistungen/Bauleistungen ist der
Zeitpunkt der Zustellung an den Auftragnehmer
in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) unverändert
Gegenüberstellung geltende Fassung und Änderungen
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(4) Es ist unzulässig, eine wirtschaftlich
einheitliche Lieferung/ Leistung/Bauleistung in
mehrere Aufträge zu teilen, um dadurch die
Ausschreibungs- und Vergabegrenzen zu
umgehen.
(4) Es ist unzulässig, eine wirtschaftlich
einheitliche Lieferung/ Leistung/Bauleistung in
mehrere Aufträge zu teilen, um dadurch die
Ausschreibungs- und Vergabegrenzen zu
umgehen (Auftragssplittung).
§ 14 Mitwirkung des
Rechnungsprüfungsamtes
§ 14 Mitwirkung des
Rechnungsprüfungsamtes
Die Prüfung von Vergaben obliegt dem
Rechnungsprüfungsamt, wobei wie folgt zu
verfahren ist:
Die Prüfung von Vergaben obliegt dem
Rechnungsprüfungsamt, wobei wie folgt zu
verfahren ist:
(1) Die Leistungsverzeichnisse sind vor der
Angebotsaufforderung mit dem
Rechnungsprüfungsamt abzustimmen, wenn die
Auftragssumme voraussichtlich 5.000,00 €
übersteigen wird.
(1) Die Leistungsverzeichnisse sind vor der
Angebotsaufforderung mit dem
Rechnungsprüfungsamt abzustimmen, wenn die
Auftragssumme voraussichtlich 7.500,00 €
übersteigen wird.
(2) Alle Submissionstermine mit
Auftragssummen ab 5.000,00 € sind dem
Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig mitzuteilen.
Ein Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes hat an
der Submission teilzunehmen.
(2) Alle Submissionstermine mit
Auftragssummen ab 7.500,00 € sind dem
Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig mitzuteilen.
Ein/e Prüfer/in des Rechnungsprüfungsamtes
hat an der Submission teilzunehmen.
(3) Bei Aufträgen ab 5.000,00 € sind die
Submissionsniederschrift, der Preisspiegel und
der Vorschlag für die Zuschlagserteilung dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung und
Gegenzeichnung vorzulegen. Eine abweichende
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes zu
einem Vergabevorschlag ist der für die Vergabe
zuständigen Stelle vor der Entscheidung
bekannt zu geben.
(3) Bei Aufträgen ab 7.500,00 € sind die
Submissionsniederschrift, der Preisspiegel und
der Vorschlag für die Zuschlagserteilung dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung und
Gegenzeichnung vorzulegen. Eine abweichende
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes zu
einem Vergabevorschlag ist der für die Vergabe
zuständigen Stelle vor der Entscheidung
bekannt zu geben.
(4) Vergaben unter 5.000,00 € werden im
Rahmen der Belegprüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt geprüft.
(4) Vergaben unter 7.500,00 € werden bei der
(stichprobenartigen) Belegprüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt – im Rahmen der
zeitlichen und personellen Kapazitäten geprüft.
Gegenüberstellung geltende Fassung und Änderungen
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§ 15 Mitwirkung der Zentralen Vergabestelle
§ 15 Haushaltsmittel
Die Zentrale Vergabestelle ist für die
Durchführung der Vergabeverfahren mit
voraussichtlichen Auftragssummen von
mehr als 7.500 € einschl. der
Vertragsabwicklungen zuständig. Im Rahmen
dieser Tätigkeit werden von der Zentralen
Vergabestelle insbesondere folgende
Aufgaben wahrgenommen:
- Wahl der Vergabeart
- Vorbereitung und Abwicklung aller
Ausschreibungen einschl. Submission
- Vergaberechtliche Prüfung aller
eingehenden Angebote
- Wertung der Angebote in Abstimmung mit
den Fachämtern/-abteilungen und dem
Rechnungsprüfungsamt einschl.
Auftragserteilung
- Vorbereitung der erforderlichen Beschlüsse
in den städtischen Gremien
- Durchführung der Vertragsangelegenheiten
- Erarbeitung von Vergabeberichten
- Gewährleistungsüberwachung
- Führung und permanente Fortschreibung
der Zentralen Unternehmensdatei sowie der
Zentralen Architekten-/Ingenieur- und
Gutachterdatei
- Anfragen beim Vergaberegister vor
Auftragsvergabe zu Bietern, die für einen
Zuschlag vorgesehen sind, sowie Anzeigen
über Auftragsvergaben an die
Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 8 und 16 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW).
§ 16 Haushaltsmittel
Aufträge dürfen nur vergeben werden, wenn die
Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen
oder im Haushaltsplan eine
Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist.
Auch das vorausgehende
Ausschreibungsverfahren darf nur dann
anlaufen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen oder die Bereitstellung der erforderlichen
Haushaltsmittel innerhalb der Zuschlagfrist
sichergestellt ist.
Aufträge dürfen nur vergeben werden, wenn die
Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen
oder im Haushaltsplan eine
Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist.
Auch das vorausgehende
Ausschreibungsverfahren bzw. die freihändige
Vergabe darf nur dann beginnen, wenn
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder die
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel
innerhalb der Zuschlagfrist sichergestellt ist.
§ 16 Dienstanweisung
§ 17 Dienstanweisung
Der Bürgermeister kann nähere Einzelheiten in
Form einer Dienstanweisung regeln.
§ 17 Inkrafttreten
Die 5. Änderung der Vergabeordnung tritt am
Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
unverändert
§ 18 Inkrafttreten
Die 6. Änderung der Vergabeordnung tritt am
Tage nach der Beschlussfassung im Stadtrat
in Kraft.