Daten
Kommune
Kerpen
Größe
61 kB
Datum
05.09.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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6. Änderung der Vergabeordnung
Seite 1 von 6
6. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Kerpen vom 28.02.2003
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt am 05.09.2006 die folgende 6. Änderung der
Vergabeordnung der Stadt Kerpen in der Fassung vom 28.06.1988, zuletzt geändert am
28.02.2003, wie folgt:
Artikel I
1.
§2
Allgemeine Vorschriften
-
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Bei der Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist die "Verdingungsordnung für
Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL), bei der Ausschreibung und Vergabe von
Bauleistungen ist die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
-
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Bei der Vergabe von Leistungen, denen nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 ein förmliches
Vergabeverfahren vorausgeht, werden die
ggf. bestehenden Richtlinien etc. über die
Berücksichtigung bevorzugter Bewerber angewendet.
Bieter, die aufgrund derartiger Regelungen bevorzugt berücksichtigt werden wollen, müssen den
Nachweis,
dass
die
Voraussetzungen
vorliegen,
spätestens
bei
Angebotsabgabe
(Submissionstermin) führen.
Vereinigt ein Bieter mehrere Bevorzugungsmerkmale auf sich, so findet jeweils die
Bevorzugungsrichtlinie Anwendung, durch die das Angebot des Bieters die höchstmögliche
Vergünstigung erhält.
-
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Für gleichartigen Bedarf verschiedener städtischer Organisationseinheiten und zugeordneter
Einrichtungen ist die gemeinsame Auftragsvergabe vorzusehen. Die/Der Bürgermeister/in bestimmt
die für solche Sammelvergaben federführende Stelle.
-
Nach § 2 Abs. 5 wird ein neuer § 2 Abs. 6 eingefügt. Dieser erhält folgende Fassung:
(6)
Die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Beträge verstehen sich ausschließlich als
Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer).
2.
§3
-
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Öffentliche Ausschreibung
6. Änderung der Vergabeordnung
(1)
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Eine öffentliche Ausschreibung findet in der Regel statt, wenn folgende Auftragswerte/
Kostenanschlagssummen überschritten werden:
A. VOB
a) Tiefbau: mehr als 300.000 €
b) Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten): mehr als 150.000 €
c) Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie Pflanzungen und Straßenausstattung: mehr als 75.000 €
B. VOL
Alle Beschaffungen und Lieferungen von mehr als 50.000 €
Abweichungen sind aktenkundig zu begründen.
§ 5 Abs. 1 ist zu beachten.
-
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Öffentliche Ausschreibungen sind wie folgt bekannt zu machen:
a)
b)
c)
in den Regionalausgaben für den Rhein-Erft-Kreis der Tageszeitungen "Kölner Stadtanzeiger"
und „Kölnische Rundschau"
Sofern dies aufgrund von Richtlinien der EU vorgeschrieben ist, in den hierfür vorgesehenen
Amtsblättern
im Submissionsanzeiger sowie ggf. in weiteren Veröffentlichungsorganen.
3.
§4
Beschränkte Ausschreibung
-
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Eine beschränkte Ausschreibung findet in der Regel statt, wenn der/die Auftragswert/
Kostenanschlagssumme 30.000,00 € überschreitet und die in § 3 festgelegten Summen nicht
überschritten werden.
-
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Bei beschränkten Ausschreibungen sind bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als 30.000
€ bis 50.000 € in der Regel mindestens 7 geeignete Firmen zur Abgabe von Angeboten schriftlich
aufzufordern, davon mindestens 3 Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind.
-
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Bei Auftragswerten/ Kostenanschlagssummen von mehr als 50.000,00 € sind mindestens 9 geeignete
Firmen zur Abgabe von Angeboten schriftlich aufzufordern, davon mindestens 4 Firmen, die
außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind.
-
Es wird ein neuer § 4 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(4)
Bei nicht ausreichender Anzahl geeigneter Firmen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises (Region) wird
die Minderzahl durch zusätzlich aufzufordernde Firmen außerhalb der Region aufgefüllt. Dies ist zu
dokumentieren.
Wird dennoch die o. a. jeweilige Mindest-Gesamtzahl aufzufordernder geeigneter Firmen nicht
erreicht, ist dies gleichfalls aktenkundig zu machen.
Die Namen und Anschriften aller aufgeforderten geeigneten Firmen sind schriftlich zu vermerken.
6. Änderung der Vergabeordnung
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-
Der bisherige § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
(5)
Der Bieterkreis wird von der/vom Bürgermeister/in auf der Grundlage der von der Zentralen
Vergabestelle geführten Zentralen Unternehmensdatei bestimmt, soweit der Bieterkreis nicht vom
zuständigen Fachausschuss festgelegt wird.
-
Der bisherige § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 6 und erhält folgende Fassung:
(6)
Die Bieter, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit aktuell nicht mehr gewährleistet
ist, werden in der Zentralen Unternehmensdatei gestrichen. Gründe hierfür sind aktenkundig zu
machen. Positive Veränderungen sind vom Bieter zu gegebener Zeit zu belegen.
-
Der bisherige § 4 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 7 und bleibt unverändert.
4.
§5
-
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung darf nur abgesehen werden, wenn die
Bestimmungen der GemHVO (§ 31 Abs. 1) und der VOL bzw. VOB (jeweils Teil A - § 3) das
rechtfertigen. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung geregelten
Betragsgrenzen die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige Fachausschuss. Die Gründe sind
aktenkundig festzuhalten.
5.
§6
-
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Vor Auftragserteilung sind bei Aufträgen von 500,00 € bis 1.500,00 € mindestens zwei Angebote
einzuholen (auch fernmündlich möglich), wenn sich nicht aus anderen Unterlagen (Angebote
ähnlicher Leistungen, Preislisten usw.) zeitnahe Preisvergleiche ergeben. Sie sind verwaltungsintern
zu submittieren. Bei telefonischer Einholung der Angebote ist das Ergebnis (Firmenname und -sitz,
Betrag, Preisnachlässe) aktenkundig festzuhalten.
-
Es wird ein neuer § 6 Abs. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(3)
Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als 1.500 € bis 7.500 € sind in der Regel
mindestens 3 geeignete Firmen schriftlich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.
-
Es wird ein neuer § 6 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(4)
Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als 7.500 € bis 30.000 € sind in der Regel
mindestens 5 geeignete Firmen schriftlich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, davon
mindestens 2 Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind.
-
Der bisherige § 6 Abs. 3 wird zu § 6 Abs. 5 und erhält folgenden Wortlaut:
(5)
§ 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
6.
§ 7 Schätzung der Auftragswerte
-
§ 7 erhält folgende Fassung:
Ausnahme von den Vergabegrundsätzen
Freihändige Vergabe
6. Änderung der Vergabeordnung
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Es sind die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu beachten. Zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens
der 6. Änderung der Vergabeordnung gelten im wesentlichen folgende Regelungen des § 3, Absätze
3 und 4, der Vergabeverordnung unmittelbar bzw. analog:
(3)
Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei
Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist
bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu
legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert
einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei
nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit
48.
(4)
Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der
Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender
Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf
Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung
folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder
Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger
als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.
7.
§8
-
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die bei der Zentralen Vergabestelle geführte, nach Fachgewerken geordnete, Zentrale
Unternehmensdatei wird u.a. unter ausdrücklicher Mitwirkung der Fachämter/-abteilungen und
Nutzung aller Informationen permanent aktualisiert.
8.
§9
-
§ 9 erhält folgende Fassung:
Bewerberkreis/Zentrale Unternehmensdatei
Aufhebung einer Ausschreibung
Über die Aufhebung einer Ausschreibung entscheidet unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung
geregelten Betragsgrenzen die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige Fachausschuss.
9.
§ 10 Vergabe der Aufträge
-
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Für die Vergabe nach dieser Vergabeordnung sind die nach der Hauptsatzung bzw. der
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates zuständigen Ausschüsse bzw. die/der
Bürgermeister/in zuständig.
-
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Über Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge (Nachträge) entscheidet die für die Vergabe der
Gesamtauftragssumme (Ursprungsauftrag plus Auftragserweiterung bzw. Zusatzauftrag) zuständige
Stelle unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen (Bürgermeister/in
bzw. Fachausschuss).
10.
§ 11 Unbedenklichkeitsbescheinigungen
-
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
6. Änderung der Vergabeordnung
(1)
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Bei Leistungen und Bauleistungen mit einer Auftragssumme über 30.000,00 € sind vor der Vergabe
von den Bietern folgende Unterlagen neuesten Datums beizubringen:
1.
2.
3.
4.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über die Entrichtung der Beiträge zur
Sozialversicherung,
Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,
Bescheinigung einer Versicherungsgesellschaft über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die für die Vergabe zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, deren Begründung
aktenkundig zu machen ist.
11.
§ 12 Bürgschaftserklärung
-
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Wenn die Stadt zu Vorleistungen verpflichtet ist, hat das Unternehmen zur Sicherung des Anspruchs
auf Rückgewähr der Vorleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, einer öffentlichrechtlichen Sparkasse oder eines einschlägigen Versicherungsunternehmens mit Sitz im
Währungsgebiet des Euro beizubringen, in der auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der
Aufrechenbarkeit verzichtet wird.
12.
§ 13 Form der Auftragserteilung
-
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Aufträge im Rahmen dieser Vergabeordnung sind schriftlich durch förmliche Bestellscheine bzw.
durch Auftragsschreiben unter Beachtung der Vertragsbedingungen bzw. Musterverträge der Stadt
Kerpen zu erteilen.
-
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Es ist unzulässig, eine wirtschaftlich einheitliche Lieferung/ Leistung/Bauleistung in mehrere Aufträge
zu teilen, um dadurch die Ausschreibungs- und Vergabegrenzen zu umgehen (Auftragssplittung).
13.
§ 14 Mitwirkung des Rechnungsprüfungsamtes
-
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Leistungsverzeichnisse sind vor der Angebotsaufforderung mit dem Rechnungsprüfungsamt
abzustimmen, wenn die Auftragssumme voraussichtlich 7.500,00 € übersteigen wird.
-
§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Alle Submissionstermine mit Auftragssummen ab 7.500,00 € sind dem Rechnungsprüfungsamt
rechtzeitig mitzuteilen. Ein/e Prüfer/in des Rechnungsprüfungsamtes hat an der Submission
teilzunehmen.
-
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Bei Aufträgen ab 7.500,00 € sind die Submissionsniederschrift, der Preisspiegel und der Vorschlag für
die Zuschlagserteilung dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen.
Eine abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes zu einem Vergabevorschlag ist der für
die Vergabe zuständigen Stelle vor der Entscheidung bekannt zu geben.
6. Änderung der Vergabeordnung
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§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Vergaben unter 7.500,00 € werden im Rahmen der (stichprobenartigen) Belegprüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt – im Rahmen der zeitlichen und personellen Kapazitäten - geprüft.
-
Es wird ein neuer § 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
14.
§ 15 Mitwirkung der Zentralen Vergabestelle
Die Zentrale Vergabestelle ist für die Durchführung der Vergabeverfahren mit voraussichtlichen
Auftragssummen von mehr als 7.500 € einschl. der Vertragsabwicklungen zuständig. Im Rahmen
dieser Tätigkeit werden von der Zentralen Vergabestelle insbesondere folgende Aufgaben
wahrgenommen:
Wahl der Vergabeart
Vorbereitung und Abwicklung aller Ausschreibungen einschl. Submission
Vergaberechtliche Prüfung aller eingehenden Angebote
Wertung der Angebote in Abstimmung mit den Fachämtern/-abteilungen und dem
Rechnungsprüfungsamt einschl. Auftragserteilung
Vorbereitung der erforderlichen Beschlüsse in den städtischen Gremien
Durchführung der Vertragsangelegenheiten
Erarbeitung von Vergabeberichten
Gewährleistungsüberwachung
Führung und permanente Fortschreibung der Zentralen Unternehmensdatei sowie der Zentralen
Architekten-/Ingenieur- und Gutachterdatei
Anfragen beim Vergaberegister vor Auftragsvergabe zu Bietern, die für einen Zuschlag
vorgesehen sind, sowie Anzeigen über Auftragsvergaben an die Gemeindeprüfungsanstalt (§§
8 und 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW).
-
Der bisherige § 15 wird § 16 und erhält folgende Fassung:
15.
§ 16 Haushaltsmittel.
Aufträge dürfen nur vergeben werden, wenn die Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen oder
im Haushaltsplan eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist. Auch das vorausgehende
Ausschreibungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe darf nur dann beginnen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel innerhalb der
Zuschlagfrist sichergestellt ist.
-
Der bisherige § 16 wird § 17 und bleibt unverändert.
-
Der bisherige § 17 wird § 18 und erhält folgende Fassung:
Artikel II
Die 6. Änderung der Vergabeordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Stadtrat in Kraft.
Kerpen, den 06.09.2006
Marlies Sieburg
Bürgermeister