Daten
Kommune
Kerpen
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06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 20.2 / Steuern und Abgaben
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: V 015.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
21.02.2006
Stadtrat
X
19.01.2006
Bemerkungen
07.03.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Kerpen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 (Az. 10 C 5.04,
10 C 8.04 und 10 C 9.04) mit verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des so
genannten Stückmaßstabes. Nach dieser Rechtsprechung erfordert der Charakter der
Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandssteuer nach Artikel 105 Abs. 2a GG, dass eine
zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem besteuerten
Spielaufwand der Benutzer gegeben ist. Diese lockere Beziehung ist nach Auffassung des
Gerichts nicht mehr gewahrt, wenn Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten den
Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse aller Automaten mit Gewinnmöglichkeit im
Stadtgebiet um mehr als 25 % über- oder unterschreiten.
Dies bedeutet, dass der Stückzahlmaßstab nicht generell unzulässig ist, sondern nur dann,
wenn die Abweichung der Einspielergebnisse von dem gemeindlichen Durchschnitt der
gleichen Automatengruppe mehr als die Toleranz einer 25 %igen Abweichung nach unten
oder oben vom relevanten Durchschnitt aufweisen.
Nach der Rechtsprechung obliegt der Stadt der Nachweis und die Beweislast für die
Rechtmäßigkeit des bisher verwendeten Stückmaßstabes, also dafür, dass die o. g.
Schwankungsbreite der Einspielergebnisse nicht überschritten wird.
Zur Feststellung der Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse wurden im November
sowie mangels Mitwirkung der Automatenaufsteller erneut im Dezember 2005 die
Automatenaufsteller, die im Stadtgebiet Kerpen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
betrieben haben, aufgefordert, Nachweise über die Einspielergebnisse für den Zeitraum
November 2004 bis einschließlich November 2005 einzureichen. Die Abfrage sah vor, die
Einspielergebnisse pro Spielautomat und Aufstellort nach dem so genannten Kasseninhalt
vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Spieleinsatz aller Spiele des Gerätes abzüglich
aller Geldrückgaben und der darin enthaltenen Umsatzsteuer erfasst werden.
Dieser Steuermaßstab hat den Vorteil, dass die entsprechenden Daten aus jedem derzeit
am Markt vorhandenen Gerät anhand der Zählwerkausdrucke ermittelt werden können. Die
Physikalisch-technische Bundesanstalt darf nach der Selbstverpflichtungserklärung keine
anderen Automaten zulassen.
Bis Ende 2005 waren insgesamt 63 Geräteaufsteller im Stadtgebiet Kerpen tätig. Von diesen
63 Geräteaufstellern haben lediglich 34 Aufsteller ein oder mehrerer Geräte mit
Gewinnmöglichkeiten aufgestellt. 15 von 34 Aufstellern waren nach dem zweiten
Anschreiben bereit, ihre Einspielergebnisse darzulegen.
Die Auswertung hat ergeben, dass zurzeit folgende Geräte mit Gewinnmöglichkeiten
getrennt nach den Aufstellorten veranlagt sind:
Spielort
Anzahl der Spielautomaten
Anzahl der Spielautomaten, bei denen die
Einspielergebnisse vorliegen
Anzahl der Spielautomaten, bei denen
keine Einspielergebnisse vorliegen
Spielhallen
81
27
54
Gaststätten oder. Sonstige
58
35
21
Wie der o. a. Tabelle zu entnehmen ist, waren die Geräteaufsteller in den Spielhallen
weniger bereit, ihre Einspielergebnisse vorzulegen. Die Resonanz der Aufsteller in den
Gaststätten lag umso höher.
Ob die von den Aufstellern eingereichten Daten jedoch repräsentativ sind, kann nur
schwerlich beurteilt werden. Folglich kann kein verlässlicher Nachweis erbracht werden, ob
die nach der Rechtsprechung vorgegebene zulässige Schwankungsbreite beim
Stückmaßstab im Stadtgebiet eingehalten wird. Hinzu kommt, dass die Automatenaufsteller
selten den Gerättyp (Marke und Art des Automaten) benannt haben.
Mangels einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sind zurzeit die
steuerpflichtigen Automatenaufsteller auch nicht verpflichtet, der Stadt Auskünfte über ihre
Gewinnspieleinnahmen zu geben. Rechtlich zweifelsfrei ist die Datenerhebung dagegen,
wenn die anwendbare örtliche Steuersatzung die Nutzung dieser Daten erfordert. Knüpft die
Besteuerung beispielsweise an die Spieleinsätze an, dann sind die Spielgeräteaufsteller
verpflichtet, diese Daten zu liefern. Andernfalls können die Besteuerungsgrundlagen nach
§ 162 AO geschätzt werden.
Aufgrund von Erkenntnissen in anderen Städten ist jedoch davon auszugehen, dass die
zulässige Schwankungsbreite in aller Regel nicht eingehalten wird und daher der bislang
verwendete Stückmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit rechtlich nicht mehr
haltbar ist.
Die u. a. Vergnügungssteuersatzung basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW. Als taugliche Bemessungsgrundlage im Sinne des
Artikels 105 Abs. 2a GG wird darin auf das Einspielergebnis abgestellt.
Die maßgebliche Veränderung gegenüber der bislang geltenden Vergnügungssteuersatzung
enthält § 6. Für die Besteuerung der Automaten mit Gewinnmöglichkeit soll künftig auf das
Einspielergebnis abgestellt werden.
Rechtlich möglich, aber nicht zwingend erforderlich ist die Differenzierung zwischen
Spielgeräten in Spielhallen und solchen in Gaststätten. Da die Besteuerung künftig nach den
Einspielergebnissen vorgenommen werden soll, ist damit zu rechnen, dass auch bei einem
einheitlichen Steuersatz Spielgeräte in Spielhallen stärker belastet werden als solche in
Gaststätten. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeinden mit der
Spielautomatenbesteuerung auch außerfiskalische Lenkungszwecke verfolgen dürfen. Der
mit der Spielautomatenbesteuerung verknüpfte Lenkungszweck kann auch mit der Lenkung
einhergehende Unterschiede in der steuerlichen Belastungsgleichheit rechtfertigen
Wie oben bereits dargestellt, liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genügend
aussagekräftige Daten vor. Nach den bisher vorliegenden Daten beträgt das
Einspielergebnis nach dem so genannten Kasseninhalt pro Gerät und Monat in Spielhallen
ca. 1.000,00 €. Inwieweit die durch das Steueramt ermittelten Daten tatsächlich repräsentativ
sind, zeigt der Vergleich mit einer Datenerhebung durch das Institut für Markt- und
Wirtschaftsforschung GmbH, Berlin. Nach dieser Erhebung kann bei Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von einem durchschnittlichen Einspielergebnis von ca.
1.700 € im Monat ausgegangen werden.
In Gaststätten wurde aufgrund der durch die Abteilung Steuern und Abgaben gemachten
Umfrage ein Einspielergebnis von ca. 500 € pro Gerät und Monat ermittelt. Demgegenüber
stehen Einspielergebnisse von 900,00 € des o. g. Verbandes.
Die Festlegung des zukünftigen Steuersatzes kann daher nicht abschließend ermittelt
werden.
Die zurzeit gültige Satzung sieht folgende Steuersätze pro Automaten und Monat vor:
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
180,00 €
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten
60,00 €.
Um das Vergnügungssteueraufkommen stabil zuhalten müssten aufgrund der oben
ermittelten Daten die in der nachfolgenden Tabelle ermittelten Steuersätze festgesetzt
werden:
Aufstellort
Einspielergebnis
Steuersatz
Spielhalle
1.000,00 €
18 %
Spielhalle
1.700,00 €
ca. 10,6 %
Gaststätte
500,00 €
12%
Gaststätte
900,00 €
ca. 6,7%
Jedoch macht die Verwaltung darauf aufmerksam, dass nach der Rechtsprechung bei der
Festlegung von Steuerhebesätzen die Interessen der Stadt an der Sicherung einer stetigen
Einnahmequelle einerseits mit den Interessen der Steuerpflichtigen an der Vermeidung
übermäßiger und erdrosselnder steuerlicher Belastungen anderseits sorgfältig
gegeneinander abzuwägen sind, um so zu angemessenen Steuersätzen zu gelangen. Die
Sicherung der bisherigen Steuereinnahmen darf also nicht das alleinige Ziel sein. Von
zentraler Bedeutung ist auch, dass die Höhe der Steuersätze und damit die steuerliche
Belastung der steuerpflichtigen Automatenaufsteller für diese keine erdrosselnde Wirkung
haben darf. Ein zu hoher Steuersatz könnte auch dazu führen, dass Automatenaufsteller ihre
Spielgeräte aus dem Stadtgebiet abziehen und es aus diesem Grunde zu Steuerausfällen
kommt.
Die Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen schlägt für die Höhe der Besteuerung nach den Einspielergebnissen keine
Prozentzahl vor. Das liegt daran, dass der Geschäftsstelle nur wenige Zahlen über die
Einspielergebnisse vorgelegen haben und unterschiedliche Prozentsätze je nach
Gegebenheit vor Ort denkbar sind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer
Besteuerung von 8 bis 10 % der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen
gehalten werden können. Da auch der Verwaltung wenige Einspielergebnisse vorliegen, wird
in der neuen Satzung der Stadt Kerpen ein Satz von Steuersatz von 12 % in Spielhallen und
von 10 % in Gaststätten und sonstigen Orten des Einspielergebnisses bezogen auf den
Kasseninhalt festgesetzt.
Bisher haben nur wenige Städte eine neue Vergnügungssteuersatzung erlassen. Im RheinErftkreis wäre die Stadt Kerpen die Erste. Die bei einer Umfrage ermittelten Hebesätze lagen
zwischen 5 % und 15%. Dabei wurden teilweise unterschiedliche Hebsätze für
Gewinnspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten beschlossen.
Die zu beschließende Satzung sieht eine Differenzierung der Steuersätze vor. In Spielhallen
wird ein Steuersatz von 12 % und in Gaststätten bzw. sonstigen Orten von 10 % festgesetzt.
Künftig sollen die Steuerpflichtigen quartalsweise mittels „Steueranmeldung“ die Steuer
selbst berechnen und an die Stadtkasse abführen. Den an die Stadt zu sendenden
ausgefüllten Steueranmeldungsvordrucken sind dann entsprechende Nachweise beizufügen.
Bei einer Abkehr vom Stückzahlmaßstab entsteht ein größerer Verwaltungsaufwand. Es
empfiehlt sich in der örtlichen Satzung entsprechende Kontrollmöglichkeiten vorzusehen und
in hinreichendem Maße auch tatsächlich wahrzunehmen. Insoweit wurden in der Satzung
Dokumentationspflichten der Automatenaufsteller festgelegt und Vorkehrungen für eine
regelmäßige Kontrolle seitens der Verwaltung getroffen.
Abweichend von dieser Regelung kann auch ein Steuerbescheid erteilt werden, wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von
der Anmeldung festzusetzen ist.
Die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom pauschalen Stückmaßstab auf den der
Wirklichkeit näher kommenden Maßstab des Einspielergebnisses bringt es mit sich, dass die
Höhe der Vergnügungssteuer nicht mehr einfach planbar und berechenbar ist. Es bleibt
abzuwarten, ob die Höhe der Steuereinnahmen sich positiv und negativ entwickeln. Eine
Anpassung der Steuersätze für das Jahr 2007 ist nicht ausgeschlossen und erst
abschließend nach den endgültigen Einspielergebnissen 2006 zu klären.
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Abkehr vom Stückmaßstab
beziehen sich jedoch nur auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten. Im Unterschied zu
diesen Automaten, sehen die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit vielfach keine
manipulationssicheren Zählwerke vor. Aus diesem Grunde wird die bisherige
Veranlagungspraxis des Stückmaßstabes für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten
beibehalten. Die Steuersätze bleiben ebenfalls unverändert und betragen in
1. Spielhallen
2. Gaststätten oder sonstigen Aufstellorte
42,00 €
30,00 €.
Die Verwaltung schlägt vor, die 2. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen in der
beigefügten Form zu beschließen.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen
(Vergnügungssteuersatzung) vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) und der §§ 1-3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW
S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW 2004, S.
228) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 07.03.2006 die folgende
Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Kerpen veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen:
2. Das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen
oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden
können. Als Automaten gelten auch Kicker, Billard, Dart, Airhockey sowie artverwandte
Geräte.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen sowie das Halten von Geräten ohne
Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder
bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere etc.).
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 2
ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
§4
Erhebungsformen
Die Steuer wird als Pauschsteuer nach den § 5 und 6 erhoben.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des
Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Kerpen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Kerpen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders
schwierig ist.
§6
Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach
dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes
abzüglich aller Geldrückgaben und der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchst. a)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses
Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten 42,00 €
(1) In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchst. b)
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 €
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so
wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art, Anzahl der Apparate und einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der
Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeeingangs. Ein Apparateaustausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt werden.
(5) Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsatz) abzüglich
der ausgezahlten Gewinne (so genannter Kasseninhalt).
Beschlussvorlage V 015.06
Seite 7
§7
Abweichende Besteuerung
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder
auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 6 eine
Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 180,00 Euro
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 60,00 Euro,
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a)
in Spielhallen 42,00 Euro
b)
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30,00 Euro.
§8
Verfahren bei abweichender Besteuerung
(1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 7 ist spätestens zum 31. Dezember für
die Zeit von Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen.
(2) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der
Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zu Beginn des folgenden Kalenderjahres
zulässig.
(3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Kerpen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit,
so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit
einheitlich beantragt werden.
§9
Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst
zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ist der Stadt Kerpen
eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die
errechnete Steuer unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse zu entrichten
(Steueranmeldung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW i.V.m. § 150 der
Abgabenordnung). Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als
Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt.
(2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn Steuerpflichtige die Steueranmeldung
nicht abgeben hat oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
Beschlussvorlage V 015.06
Seite 8
(3) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen gemäß
Abs. 1 Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,
fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch
gezählte Kassen, Röhreninhalt, Nachfüllungen, Fehlbeträge und die Nettokasse
(Kasseninhalt) enthalten müssen.
§ 10
Verspätungszuschlag
Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht Abgabe oder nicht fristgerechter
Abgabe einer Steueranmeldung findet nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW die Vorschrift des §
152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 11
Steuerschätzung
Soweit die Stadt Kerpen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sowie
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Personen nach § 3 haben alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen
hervorgehen, aufzubewahren. Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die
ordnungsmäßigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten finden gem. § 12 Abs. 1 Nr.
4a KAG NRW Anwendung.
(2) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Festsetzung von Steuertatbeständen Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage
aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalen Abgabegesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom
04. Mai 2004 (GV.NRW.2004, Seite 228), wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder
leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtung zuwiderhandelt:
-
§ 6 Abs. 4: fristgemäße Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines
Spielapparates sowie Änderung des Apparatbestandes
§ 9 Abs. 1: fristgemäße Einreichung der Steueranmeldung
§ 9 Abs. 3: fristgemäße Einreichung der Zählwerksausdrucke
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 1 können jeweils mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro
geahndet werden.
§ 14
Beschlussvorlage V 015.06
Seite 9
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2006 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 30.05.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen,
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
Beschlussvorlage V 015.06
Seite 10