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Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
30 kB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 20.2 / Steuern und Abgaben Az.: TOP Drs.-Nr.: V 015.06 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 21.02.2006 Stadtrat X 19.01.2006 Bemerkungen 07.03.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom 13.04.2005 (Az. 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) mit verschiedenen Rechtsfragen der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des so genannten Stückmaßstabes. Nach dieser Rechtsprechung erfordert der Charakter der Spielautomatensteuer als örtliche Aufwandssteuer nach Artikel 105 Abs. 2a GG, dass eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem besteuerten Spielaufwand der Benutzer gegeben ist. Diese lockere Beziehung ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr gewahrt, wenn Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten den Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse aller Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet um mehr als 25 % über- oder unterschreiten. Dies bedeutet, dass der Stückzahlmaßstab nicht generell unzulässig ist, sondern nur dann, wenn die Abweichung der Einspielergebnisse von dem gemeindlichen Durchschnitt der gleichen Automatengruppe mehr als die Toleranz einer 25 %igen Abweichung nach unten oder oben vom relevanten Durchschnitt aufweisen. Nach der Rechtsprechung obliegt der Stadt der Nachweis und die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des bisher verwendeten Stückmaßstabes, also dafür, dass die o. g. Schwankungsbreite der Einspielergebnisse nicht überschritten wird. Zur Feststellung der Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse wurden im November sowie mangels Mitwirkung der Automatenaufsteller erneut im Dezember 2005 die Automatenaufsteller, die im Stadtgebiet Kerpen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieben haben, aufgefordert, Nachweise über die Einspielergebnisse für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich November 2005 einzureichen. Die Abfrage sah vor, die Einspielergebnisse pro Spielautomat und Aufstellort nach dem so genannten Kasseninhalt vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Spieleinsatz aller Spiele des Gerätes abzüglich aller Geldrückgaben und der darin enthaltenen Umsatzsteuer erfasst werden. Dieser Steuermaßstab hat den Vorteil, dass die entsprechenden Daten aus jedem derzeit am Markt vorhandenen Gerät anhand der Zählwerkausdrucke ermittelt werden können. Die Physikalisch-technische Bundesanstalt darf nach der Selbstverpflichtungserklärung keine anderen Automaten zulassen. Bis Ende 2005 waren insgesamt 63 Geräteaufsteller im Stadtgebiet Kerpen tätig. Von diesen 63 Geräteaufstellern haben lediglich 34 Aufsteller ein oder mehrerer Geräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt. 15 von 34 Aufstellern waren nach dem zweiten Anschreiben bereit, ihre Einspielergebnisse darzulegen. Die Auswertung hat ergeben, dass zurzeit folgende Geräte mit Gewinnmöglichkeiten getrennt nach den Aufstellorten veranlagt sind: Spielort Anzahl der Spielautomaten Anzahl der Spielautomaten, bei denen die Einspielergebnisse vorliegen Anzahl der Spielautomaten, bei denen keine Einspielergebnisse vorliegen Spielhallen 81 27 54 Gaststätten oder. Sonstige 58 35 21 Wie der o. a. Tabelle zu entnehmen ist, waren die Geräteaufsteller in den Spielhallen weniger bereit, ihre Einspielergebnisse vorzulegen. Die Resonanz der Aufsteller in den Gaststätten lag umso höher. Ob die von den Aufstellern eingereichten Daten jedoch repräsentativ sind, kann nur schwerlich beurteilt werden. Folglich kann kein verlässlicher Nachweis erbracht werden, ob die nach der Rechtsprechung vorgegebene zulässige Schwankungsbreite beim Stückmaßstab im Stadtgebiet eingehalten wird. Hinzu kommt, dass die Automatenaufsteller selten den Gerättyp (Marke und Art des Automaten) benannt haben. Mangels einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sind zurzeit die steuerpflichtigen Automatenaufsteller auch nicht verpflichtet, der Stadt Auskünfte über ihre Gewinnspieleinnahmen zu geben. Rechtlich zweifelsfrei ist die Datenerhebung dagegen, wenn die anwendbare örtliche Steuersatzung die Nutzung dieser Daten erfordert. Knüpft die Besteuerung beispielsweise an die Spieleinsätze an, dann sind die Spielgeräteaufsteller verpflichtet, diese Daten zu liefern. Andernfalls können die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden. Aufgrund von Erkenntnissen in anderen Städten ist jedoch davon auszugehen, dass die zulässige Schwankungsbreite in aller Regel nicht eingehalten wird und daher der bislang verwendete Stückmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit rechtlich nicht mehr haltbar ist. Die u. a. Vergnügungssteuersatzung basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Als taugliche Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a GG wird darin auf das Einspielergebnis abgestellt. Die maßgebliche Veränderung gegenüber der bislang geltenden Vergnügungssteuersatzung enthält § 6. Für die Besteuerung der Automaten mit Gewinnmöglichkeit soll künftig auf das Einspielergebnis abgestellt werden. Rechtlich möglich, aber nicht zwingend erforderlich ist die Differenzierung zwischen Spielgeräten in Spielhallen und solchen in Gaststätten. Da die Besteuerung künftig nach den Einspielergebnissen vorgenommen werden soll, ist damit zu rechnen, dass auch bei einem einheitlichen Steuersatz Spielgeräte in Spielhallen stärker belastet werden als solche in Gaststätten. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeinden mit der Spielautomatenbesteuerung auch außerfiskalische Lenkungszwecke verfolgen dürfen. Der mit der Spielautomatenbesteuerung verknüpfte Lenkungszweck kann auch mit der Lenkung einhergehende Unterschiede in der steuerlichen Belastungsgleichheit rechtfertigen Wie oben bereits dargestellt, liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genügend aussagekräftige Daten vor. Nach den bisher vorliegenden Daten beträgt das Einspielergebnis nach dem so genannten Kasseninhalt pro Gerät und Monat in Spielhallen ca. 1.000,00 €. Inwieweit die durch das Steueramt ermittelten Daten tatsächlich repräsentativ sind, zeigt der Vergleich mit einer Datenerhebung durch das Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH, Berlin. Nach dieser Erhebung kann bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von einem durchschnittlichen Einspielergebnis von ca. 1.700 € im Monat ausgegangen werden. In Gaststätten wurde aufgrund der durch die Abteilung Steuern und Abgaben gemachten Umfrage ein Einspielergebnis von ca. 500 € pro Gerät und Monat ermittelt. Demgegenüber stehen Einspielergebnisse von 900,00 € des o. g. Verbandes. Die Festlegung des zukünftigen Steuersatzes kann daher nicht abschließend ermittelt werden. Die zurzeit gültige Satzung sieht folgende Steuersätze pro Automaten und Monat vor: Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 180,00 € Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten 60,00 €. Um das Vergnügungssteueraufkommen stabil zuhalten müssten aufgrund der oben ermittelten Daten die in der nachfolgenden Tabelle ermittelten Steuersätze festgesetzt werden: Aufstellort Einspielergebnis Steuersatz Spielhalle 1.000,00 € 18 % Spielhalle 1.700,00 € ca. 10,6 % Gaststätte 500,00 € 12% Gaststätte 900,00 € ca. 6,7% Jedoch macht die Verwaltung darauf aufmerksam, dass nach der Rechtsprechung bei der Festlegung von Steuerhebesätzen die Interessen der Stadt an der Sicherung einer stetigen Einnahmequelle einerseits mit den Interessen der Steuerpflichtigen an der Vermeidung übermäßiger und erdrosselnder steuerlicher Belastungen anderseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind, um so zu angemessenen Steuersätzen zu gelangen. Die Sicherung der bisherigen Steuereinnahmen darf also nicht das alleinige Ziel sein. Von zentraler Bedeutung ist auch, dass die Höhe der Steuersätze und damit die steuerliche Belastung der steuerpflichtigen Automatenaufsteller für diese keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Ein zu hoher Steuersatz könnte auch dazu führen, dass Automatenaufsteller ihre Spielgeräte aus dem Stadtgebiet abziehen und es aus diesem Grunde zu Steuerausfällen kommt. Die Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen schlägt für die Höhe der Besteuerung nach den Einspielergebnissen keine Prozentzahl vor. Das liegt daran, dass der Geschäftsstelle nur wenige Zahlen über die Einspielergebnisse vorgelegen haben und unterschiedliche Prozentsätze je nach Gegebenheit vor Ort denkbar sind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer Besteuerung von 8 bis 10 % der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen gehalten werden können. Da auch der Verwaltung wenige Einspielergebnisse vorliegen, wird in der neuen Satzung der Stadt Kerpen ein Satz von Steuersatz von 12 % in Spielhallen und von 10 % in Gaststätten und sonstigen Orten des Einspielergebnisses bezogen auf den Kasseninhalt festgesetzt. Bisher haben nur wenige Städte eine neue Vergnügungssteuersatzung erlassen. Im RheinErftkreis wäre die Stadt Kerpen die Erste. Die bei einer Umfrage ermittelten Hebesätze lagen zwischen 5 % und 15%. Dabei wurden teilweise unterschiedliche Hebsätze für Gewinnspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten beschlossen. Die zu beschließende Satzung sieht eine Differenzierung der Steuersätze vor. In Spielhallen wird ein Steuersatz von 12 % und in Gaststätten bzw. sonstigen Orten von 10 % festgesetzt. Künftig sollen die Steuerpflichtigen quartalsweise mittels „Steueranmeldung“ die Steuer selbst berechnen und an die Stadtkasse abführen. Den an die Stadt zu sendenden ausgefüllten Steueranmeldungsvordrucken sind dann entsprechende Nachweise beizufügen. Bei einer Abkehr vom Stückzahlmaßstab entsteht ein größerer Verwaltungsaufwand. Es empfiehlt sich in der örtlichen Satzung entsprechende Kontrollmöglichkeiten vorzusehen und in hinreichendem Maße auch tatsächlich wahrzunehmen. Insoweit wurden in der Satzung Dokumentationspflichten der Automatenaufsteller festgelegt und Vorkehrungen für eine regelmäßige Kontrolle seitens der Verwaltung getroffen. Abweichend von dieser Regelung kann auch ein Steuerbescheid erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. Die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom pauschalen Stückmaßstab auf den der Wirklichkeit näher kommenden Maßstab des Einspielergebnisses bringt es mit sich, dass die Höhe der Vergnügungssteuer nicht mehr einfach planbar und berechenbar ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Höhe der Steuereinnahmen sich positiv und negativ entwickeln. Eine Anpassung der Steuersätze für das Jahr 2007 ist nicht ausgeschlossen und erst abschließend nach den endgültigen Einspielergebnissen 2006 zu klären. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Abkehr vom Stückmaßstab beziehen sich jedoch nur auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten. Im Unterschied zu diesen Automaten, sehen die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit vielfach keine manipulationssicheren Zählwerke vor. Aus diesem Grunde wird die bisherige Veranlagungspraxis des Stückmaßstabes für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten beibehalten. Die Steuersätze bleiben ebenfalls unverändert und betragen in 1. Spielhallen 2. Gaststätten oder sonstigen Aufstellorte 42,00 € 30,00 €. Die Verwaltung schlägt vor, die 2. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen in der beigefügten Form zu beschließen. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen (Vergnügungssteuersatzung) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 498) und der §§ 1-3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW 2004, S. 228) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 07.03.2006 die folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Kerpen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen: 2. Das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können. Als Automaten gelten auch Kicker, Billard, Dart, Airhockey sowie artverwandte Geräte. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen sowie das Halten von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere etc.). §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates §4 Erhebungsformen Die Steuer wird als Pauschsteuer nach den § 5 und 6 erhoben. §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Kerpen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Stadt Kerpen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. §6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich aller Geldrückgaben und der darin enthaltenen Umsatzsteuer. 1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchst. a) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten 42,00 € (1) In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchst. b) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art, Anzahl der Apparate und einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeeingangs. Ein Apparateaustausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt werden. (5) Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsatz) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (so genannter Kasseninhalt). Beschlussvorlage V 015.06 Seite 7 §7 Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 6 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 180,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 60,00 Euro, 2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 42,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30,00 Euro. §8 Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 7 ist spätestens zum 31. Dezember für die Zeit von Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt Kerpen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. §9 Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ist der Stadt Kerpen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse zu entrichten (Steueranmeldung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW i.V.m. § 150 der Abgabenordnung). Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesen Fällen nicht erteilt. (2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn Steuerpflichtige die Steueranmeldung nicht abgeben hat oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Beschlussvorlage V 015.06 Seite 8 (3) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen gemäß Abs. 1 Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kassen, Röhreninhalt, Nachfüllungen, Fehlbeträge und die Nettokasse (Kasseninhalt) enthalten müssen. § 10 Verspätungszuschlag Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht Abgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steueranmeldung findet nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 11 Steuerschätzung Soweit die Stadt Kerpen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sowie Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Personen nach § 3 haben alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, aufzubewahren. Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die ordnungsmäßigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten finden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW Anwendung. (2) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Festsetzung von Steuertatbeständen Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalen Abgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV.NRW.2004, Seite 228), wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtung zuwiderhandelt: - § 6 Abs. 4: fristgemäße Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatbestandes § 9 Abs. 1: fristgemäße Einreichung der Steueranmeldung § 9 Abs. 3: fristgemäße Einreichung der Zählwerksausdrucke (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 1 können jeweils mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden. § 14 Beschlussvorlage V 015.06 Seite 9 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2006 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen vom 30.05.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin Beschlussvorlage V 015.06 Seite 10