Daten
Kommune
Kerpen
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Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Az.: 16.1/Hö
TOP
Drs.-Nr.: 33.06
Datum :
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.08.2006
Umweltausschuss
X
10.08.2006
Bemerkungen
15.11.2006
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Anregung und Beschwerde gem. § 24 GO
hier: Gentechnikfreie Zone im Stadtgebiet Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
verweist die Anregung gem. § 24 GO an den Umweltausschuss.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Mit Schreiben von Herrn Gilsdorf, Eingang: 07.06.2006, wurde darum gebeten, mit der Landwirtschaftskammer die Bildung einer „gentechnikfreien Zone“ für die Region Kerpen zu verhandeln.
Im Rahmen des Vollzugs zum Gentechnikgesetz ist das Staatliche Umweltamt zuständige Kontrollund Überwachungsbehörde. Diese wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2006 um Stellung-nahme
gebeten.
Es erging folgende Antwort:
„Ziel des europäischen und des deutschen Gentechnikrechts ist die Sicherstellung einer
Koexistenz konventioneller, ökologischer und gentechnischer Landwirtschaftsformen.
Damit besteht für den Landwirt grundsätzlich die Wahlfreiheit, ob er gentechnisch veränderte
Pflanzen anbaut oder nicht.
Im Bundesgebiet haben sich allerdings in verschiedenen „gentechnikfreien Regionen“ Landwirte
durch freiwillige Selbstverpflichtung festgelegt, keine gentechnisch veränderten Pflanzen
anzubauen.
Tatsächlich handelt es sich dabei lediglich um Selbstverpflichtungen der Verfügungsberechtigten
für die entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen.
Es bestehen daher für die Stadt Kerpen keine rechtlichen Möglichkeiten, den Anbau gentechnisch
veränderter Pflanzen auf dem Stadtgebiet durch Gründung einer „gentechnikfreien Region“ zu
untersagen. Allenfalls wäre eine Selbstverpflichtung für solche Flächen möglich, die im Besitz der
Stadt sind.
Ich gehe ferner davon aus, dass die Landwirtschaftskammer im Sinne der o. g. Koexistenz die
Bildung einer „gentechnikfreien Region“ nicht unterstützen wird. Selbstverständlich steht es Ihnen
aber frei, sich an die Kammer zu wenden.“
Beschlussvorlage 33.06
Seite 2