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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 62.06)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
288 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr, dieser vertreten durch die Geschäftsführung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, dieser handelnd durch den Leiter der Niederlassung Kerpen, - Straßenbauverwaltung und der Stadt Kerpen, diese vertreten durch ihre Bürgermeisterin und einen vertretungsberechtigten Beamten - Stadt über die Übernahme von abgestuften Teilen der B 477 zwischen Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B 477alt und der Ortslage Blatzheim, im Zuge der Neubaumaßnahme B 264n und B 477n OU Blatzheim. Vorbemerkung: Im Zuge der Neubaumaßnahme B 477n Ortsumgehung Kerpen Blatzheim sind die Beteiligten über ein gekommen, die B 477 alt im Bereich vom Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B 477alt und der Ortslage Blatzheim die vorhandene Fahrbahn nicht komplett zu rekultivieren, sondern als Wirtschaftsweg zu nutzen. 1. Gegenstand der Vereinbarung ist die einvernehmliche Regelung der Übernahme der alten Fahrbahn der B 477alt in einer Restbreite von 3,50 m, einschließlich der Seitenstreifen und Bankette, zwischen der Ortslage Blatzheim, Bereich Buirer Fließ bis zum Katharinenhof und in der vorhandenen Breite vom Katharinenhof bis Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B 477alt, im Zuge der Neubaumaßnahme B 264n und B 477n OU Blatzheim. 2. Art und Umfang der Baumaßnahme bestimmen sich nach dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung wird. Die Straßenbauverwaltung wird im Zuge des 6. Bauabschnitts der OU Blatzheim die abgestimmten und erforderlichen Baumaßnahmen in diesem Bereich vor der Übernahme durchführen. 3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1 Übersichtsplan 4. Nach der Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme geht der Wirtschaftsweg in die Baulast und Unterhaltung der Stadt über. 5. Unterhaltungskosten werden aufgrund der alleinigen Kostentragung der Baumaßnahme durch die Straßenbauverwaltung nicht vereinbart bzw. berechnet. 1 6. Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. 7. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlage bedürfen der Schriftform. 8. Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. 9. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt. Für die Stadt Kerpen Für die Straßenbauverwaltung Kerpen, den ......................... Euskirchen, den ......................... Die Bürgermeisterin Der Leiter der Niederlassung Euskirchen ............................... ..................................... (Klein, LtdRegBauDir) In Vertretung * .................................. *Vertretungsberechtigte Beamte/Angestellte gem. GO NW 2 3 4