Daten
Kommune
Kerpen
Größe
288 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
diese vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr,
dieser vertreten durch die Geschäftsführung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
dieser handelnd durch den Leiter der Niederlassung Kerpen,
- Straßenbauverwaltung und
der Stadt Kerpen, diese vertreten durch ihre Bürgermeisterin und einen vertretungsberechtigten Beamten
- Stadt über
die Übernahme von abgestuften Teilen der B 477 zwischen Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B
477alt und der Ortslage Blatzheim, im Zuge der Neubaumaßnahme B 264n und B 477n OU Blatzheim.
Vorbemerkung:
Im Zuge der Neubaumaßnahme B 477n Ortsumgehung Kerpen Blatzheim sind die Beteiligten über ein
gekommen, die B 477 alt im Bereich vom Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B 477alt und der Ortslage Blatzheim die vorhandene Fahrbahn nicht komplett zu rekultivieren, sondern als Wirtschaftsweg
zu nutzen.
1. Gegenstand der Vereinbarung ist die einvernehmliche Regelung der Übernahme der alten Fahrbahn der B 477alt in einer Restbreite von 3,50 m, einschließlich der Seitenstreifen und Bankette, zwischen der Ortslage Blatzheim, Bereich Buirer Fließ bis zum Katharinenhof und in der vorhandenen
Breite vom Katharinenhof bis Kreisverkehrsplatz (KVP) B 477neu / B 477alt, im Zuge der Neubaumaßnahme B 264n und B 477n OU Blatzheim.
2. Art und Umfang der Baumaßnahme bestimmen sich nach dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
Die Straßenbauverwaltung wird im Zuge des 6. Bauabschnitts der OU Blatzheim die abgestimmten
und erforderlichen Baumaßnahmen in diesem Bereich vor der Übernahme durchführen.
3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1
Übersichtsplan
4. Nach der Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme geht der Wirtschaftsweg in die Baulast
und Unterhaltung der Stadt über.
5. Unterhaltungskosten werden aufgrund der alleinigen Kostentragung der Baumaßnahme durch die
Straßenbauverwaltung nicht vereinbart bzw. berechnet.
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6. Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
7. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlage bedürfen der Schriftform.
8. Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
9. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt.
Für die Stadt Kerpen
Für die Straßenbauverwaltung
Kerpen, den .........................
Euskirchen, den .........................
Die Bürgermeisterin
Der Leiter der Niederlassung Euskirchen
...............................
.....................................
(Klein, LtdRegBauDir)
In Vertretung *
..................................
*Vertretungsberechtigte Beamte/Angestellte gem. GO NW
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