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Beschlussvorlage (Sperrung der Ortsdurchfahrten für den LKW-Durchgangsverkehr (Maut-Ausweichverkehr))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
10 kB
Datum
30.05.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Sperrung der Ortsdurchfahrten für den LKW-Durchgangsverkehr (Maut-Ausweichverkehr)) Beschlussvorlage (Sperrung der Ortsdurchfahrten für den LKW-Durchgangsverkehr (Maut-Ausweichverkehr))

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: Verkehrsplanung Az.: en V 152.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr X Termin 30.05.2006 11.05.2006 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Sperrung der Ortsdurchfahrten für den LKW-Durchgangsverkehr (Maut-Ausweichverkehr) X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Mit Wirkung vom 3. Januar 2006 besteht auf der Grundlage einer Änderung der Straßenverkehrsordnung für Verkehrsbehörden die Möglichkeit ein Verkehrsverbot für den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t auszusprechen. Neben einer Reihe von Ausnahmen (u.a. Anliegerverkehr, Güterkraftverkehr), für die das Durchfahrtverbot nicht gilt ist nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um Mautausweichverkehre handelt, die mit dem Durchfahrtverbot auf mautpflichtige Strecken zurückgedrängt werden sollen. Zum Verständnis der Zusammenhänge und der für Sperrungen erforderlichen Voraussetzungen ist die entsprechende Verordnung zur Änderung der StVO als Anlage 1 beigefügt. Die Stadt Kerpen hat in Absprache mit dem Rhein-Erft-Kreis den zuständigen Landesbetrieb Straßen NRW in Euskirchen gebeten, nach Vorliegen der Ergebnisse aus der Bundesverkehrswegezählung 2005 einen Vergleich mit den Ergebnissen aus der Bundesverkehrswegezählung 2000 durchzuführen. Falls auf bestimmten Straßenabschnitten auffällige Steigerungen im LKW-Verkehr (größer 12 t) erkannt werden ist dies ein erster Hinweis auf mautverdrängte Verkehre, und würde dann der Bezirksregierung gemeldet. Die Ergebnisse der vergleichenden Betrachtung werden dem Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr unaufgefordert bekannt Beschlussvorlage V 152.06 Seite 2