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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 231 A/ 4. Änderung "Hahner Äcker West", Stadtteil Sindorf hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
1,1 MB
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: 16.1 Stadtplanung Az.: MA/BP 231/4 V 136.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Termin 27.04.2006 Stadtrat X 19.04.2006 Bemerkungen 02.05.2006 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bebauungsplan SI 231 A/ 4. Änderung "Hahner Äcker West", Stadtteil Sindorf hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Beschlussvorschläge: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Stadt Kerpen beschließt: Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf • die während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 3 und 3a) auszuräumen • Die 4.Änderung des Bebauungsplanes "Hahner Äcker Ost", Stadtteil Sindorf gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Der Änderungsbereich erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A. Der Planbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " liegt am südwestlichen Rand des Stadtteiles Sindorf in der Gemarkung Kerpen und wird wie folgt begrenzt: • • • • im Süden durch die BAB 4 im Westen durch die Visteonstraße im Norden durch den Europaring und im Osten durch die Erfttalstraße L 122 Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1:1000 zu entnehmen. Begründung: 1. Ziele der 4. Änderung des Bebauungsplanes Planungsziel der Bebauungsplanänderung ist es, den auf den Grundlagen des Bebauungsplanes SI 231 A „Hahner Äcker Ost“ entstandenen Gewerbe – und Technologiepark östlich der Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter zu entwickeln. 2. Planungsanlass Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Der Bebauungsplan 231 A setzt als Art der baulichen Nutzung " Gewerbliche Bauflächen " fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert. Die Zahl der Vollgeschosse ist im Bebauungsplan mit II (Mindestwert) bis IV (Höchstwert) festgesetzt. Die Festsetzung der mindestens zweigeschossigen Bauweise hat wiederholt die Ansiedlung von Gewerbetrieben, die für ihren Betrieb eine eingeschossige Halle benötigen, verhindert. Die im Plangebiet vorhandenen Hallengebäude, die nur in Teilbereichen zweigeschossig sind, konnten nur über Dispens zugelassen werden. Um zukünftig die Ansiedlung von Unternehmen, die auf ein Hallengebäude angewiesen sind, zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan SI 231 A entsprechend geändert werden. Durch die Festsetzung einer Mindesthöhe, die sich an der Höhe eines 2geschossigen gewerblichen Gebäudes orientiert, wird das städtebauliche Konzept der ursprünglichen Planung fortgeführt. Im Zusammenhang mit den unveränderten Festsetzungen zu öffentlichen und privaten Grünflächen wird somit die planerische Intention, einen hochwertigen Gewerbepark zu schaffen, weiterhin verfolgt. 3. • • • Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss: 28.06.2005 frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 20.07. – 02.09.2005 frühzeitige Beteiligung der Behörden: 04.07.2005 – 05.08.2005 Anlagen 1. Lageplan 2. Planverkleinerung 3. Stellungnahmen TöB 3a. Stellungnahmen Bürger 4. Textliche Festsetzungen 5. Begründung mit Umweltbericht Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 1 LAGEPLAN Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost“, Stadtteil Sindorf Anlage 2 PLANVERKLEINERUNG Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 3 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Schreiben von/Datum Infracor/ 08.07.2005 StUaK/ 08.07.2005 Amt für Agrarordnung/ 12.07.2005 Neuapostolisch e Kirche/ 13.07.2005 Bezirksregierun g Düsseldorf/ 13.07.2005 STELLUNGNAHMEN TöB Kurzinhalt keine Anregungen keine Anregungen Vorschlag der Verwaltung Entfällt Entfällt Entfällt keine Anregungen Entfällt keine Anregungen oder Bedenken Im unmittelbaren Baubereich bestehen keine Hinweise auf Kampfmittel. Bei Kampfmittelfunden während der Bauarbeiten sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Von der Planung ist eine Gasfernleitung RWE WWE betroffen, grundsätzlich bestehen gegen Netzservice/ die Planung keine Bedenken, 14.07.2005 wenn die Leitungstrasse einschließlich Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird, das Merkblatt zur Berücksichtigung von Gasfernleitungen bei er Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigt wird. Bergamt Düren/ Das Plangebiet liegt im Bereich der durch 18.07.2005 den Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Stellungnahmen der RWE Power AG und Erftverband sind einzuholen. Erftverband/ keine Anregungen oder Bedenken 21.07.2005 Grundsätzlich keine Bedenken. Es wird RWE WWE auf die das Plangebiet tangierende Netzservice Hochspannungsleitung und die GmbH/ erforderlichen Schutzstreifen hingewiesen, 25.07.2005 sowie das sich im Plangebiet befindliche Umspannwerk. Die Anlagen sollten nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. IHK Köln/ keine Anregungen 26.07.2005 Es wird darauf hingewiesen, dass in RWE Power Teilbereichen des Plangebietes humose AG Zentrale/ Böden ausgewiesen sind. Diese Flächen 27.07.2005 sind im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 sowie die DIN 18196 zu beachten. Forstamt Bonn/ keine Anregungen oder Bedenken 29.07.2005 Wehrbereichsv erwaltung keine Anregungen oder Bedenken West/ 16.08.2005 Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Die Trasse der Gasfernleitung liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung. Der Anregung wurde gefolgt. (siehe T 8 und T 11) entfällt Die Anregungen werden bei der Planung berücksichtigt. Entfällt Die betreffenden Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Ein entsprechender Hinweis zu den Bauvorschriften erfolgt in dem Textteil des Bebauungsplanes. Entfällt Entfällt Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 3a Nr. 1 Schreiben von/Datum B1 - Schreiben vom 23.06.2005 STELLUNGNAHMEN BÜRGER Kurzinhalt Zur Planänderung werden folgende Anregungen gemacht: Entgegen der Angaben in den Erläuterungen zur Planaufstellung werden private Grünflächen neu geordnet. Es wird eine Mindest – Gebäudehöhe von 5m vorgeschlagen. In den Randbereichen zur L 122 und zum Kreisverkehrsplatz soll eine höhere Mindesttraufhöhe festgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich Gebäude mit einer Traufhöhe von 6m stehen. Vorschlag der Verwaltung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. In einem Teilbereich wird die tatsächliche Lage einer bestehenden privaten Grünfläche, die von der im Bebauungsplan festgesetzten Lage abweicht, festgesetzt. Die Flächengröße bleibt erhalten. Die Anregung zurückzuweisen. Um sich an die bereits realisierten Gebäude in der Mindesthöhe anzupassen wird im gesamten Gebiet eine Mindestgebäudehöhe von 6,0m festgesetzt. Es wird angeregt noch folgende Festsetzungen in den Änderungskatalog aufzunehmen: 1. Lagerplätze sind in Verbindung mit einem bestehenden Unternehmen bis zu 20% der Geschossfläche zulässig – es wird auf Bestandsmieter hingewiesen, die entsprechende Lagerflächen benötigen. 2. Produktions – und Handelsbetriebe mit weniger als 5 % Büro – und Laborflächen, bezogen auf die zugehörige Geschossfläche sind nicht zulässig, vorausgesetzt, die Frequenz des zuzuordnenden LKW – Verkehr liegt nicht über 30 Stück pro Tag. 3. Weitere zusätzliche atypische Einzelhandelsnutzungen sind ausnahmsweise zulässig: Auto – und Zweiradhäuser, Auto – und Zweiradzubehörbetriebe 1. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es werden lediglich Lagerplätze als eigenständige Nutzung ausgeschlossen. 4. Verkaufsflächen für Golf – Tennis – und Reitshops, Küchenstudios, Schifffahrtsartikel, Elektronik – Büro -, Baby-, Antiquitäten –und Tiernahrungsartikel, Getränkemärkte 4. Der Anregung teilweise zu entsprechen - sofern es sich um nicht zentrenrelevante Nutzungen handelt sind diese Nutzungen allgemein zulässig. 5. Selbstständige Autowaschanlagen sollten zugelassen werden, sofern diese mit ökologischer Wasseraufbereitung arbeiten, Ausschluss von LKW – Waschanlagen. 5. Die Anregung zurückzuweisen aufgrund des mit dieser Nutzung verbundenen hohen Verkehrsaufkommens wurden selbstständige Autowaschanlagen ausgeschlossen. Als Betriebsteile von Autohäusern sind Waschanlagen zulässig. 2. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.Es wird auf die Festsetzung einer anteiligen Büro – und Laborflächenquote verzichtet. 3. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.Nach den geänderten Festsetzungen der 4. Änderung sind Auto- und Zweiradhäuser, sofern es sich nicht um reine Fahrradgeschäfte handelt, sowie Zubehörbetriebe allgemein zulässig. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Nr. 2 Schreiben von/Datum B2 - Schreiben vom 02.09.2005 Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung 6. Nach der vorgesehenen Änderung sind Einfriedungen nur in einem Abstand von 5m von der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Wie ist dies definiert? Es ist auszuschließen, dass bereits bestehende Einfriedungen die den 5m – Abstand nicht eingehalten haben, beseitigt werden müssen. 6. Die Anregung wurde berücksichtigt. Die Festsetzung zum Abstand von Einfriedungen ist entfallen – die 4. Änderung beinhaltet lediglich Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedungen. 7. Auf eine 50% ige Fassadenbegrünung sollte verzichtet werden, da sie bei den bisherigen Bauvorhaben nicht realisiert wurde und eine Bepflanzung die Optik des Gebäudes beeinträchtigt. 7. Der Anregung zu folgen. 8. Das bestehende Sondergebiet an der Visteon - /Johannes – Kepler – Straße soll nach den Erläuterungen zur Planaufstellung auch zukünftig als SO – Gebiet ausgewiesen werden. Es ist darauf zu achten, dass die noch ungenutzte SO – Fläche den gleichen Bebauungsparametern zugeordnet wird, wie dem bestehenden SO – Gebiet in dem sich der ALDI – Markt befindet. 8. Der Anregung nicht zu folgen. Die betreffende Fläche wird zukünftig als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Aufgrund seiner exponierten Lage im Eingangsbereich des Gewerbegebietes und der benachbarten (Freizeit-) Nutzungen ist diese Fläche als potenzielle Fläche für weitere Freizeitnutzungen vorgesehen. Der generelle Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen sowie der generelle Ausschluss verkehrsintensiver Nutzungen werden kritisch beurteilt. Es wird daher angeregt die geplanten Festsetzungen zum generellen Ausschluss von Einzelhandel und zum Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen in der derzeit beabsichtigten Form nicht in den endgültigen Plan zu übernehmen. Der Anregung teilweise zu entsprechen. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes ist im Vergleich zum Ursprungsplan die Zulässigkeit von zusätzlichen Einzelhandelnutzungen, mit nicht zentren- bzw. nachversorgungsrelevanten planungsrechtlich möglich. Um die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Kerpen zu schützen ist eine Zulassung weiterer Einzelhandelsnutzungen nicht möglich. Durch den Ausschluss verkehrsintensiver Nutzungen wie z.B. Autowaschanlagen soll eine weitere Belastung des bereits stark überlasteten Europaringes ausgeschlossen werden. Die geplante Aufhebung der Festsetzung zur Geschossigkeit wird sehr begrüßt. Da hiermit eine flexible Ausnutzung des Plangebietes möglich ist. Wird zur Kenntnis genommen. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 4 A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005 Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen: A • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) • Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58, BGBL. III 213-1-6) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Textliche Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung 1. Gewerbegebiet - GE gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 i.V.m. § 1 BauNVO) 1.1 unzulässig sind: • Gewerbliche Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) sowie Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen VI – VII, die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten - mit Ausnahme der unter 1.2 genannten untergeordneten Betriebsteile • Einzelhandelsbetriebe mit zentren – bzw. nahversorgungsrelevantem Sortiment gem. nachfolgender Liste mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Betriebe Als zentrenrelevante Sortimente gelten: - Bekleidung, Textilien - Pelz- und Lederwaren - Schuhe - Kurzwaren - Sportartikel und Campingzubehör - Unterhaltungselektronik, Computer, Telekommunikation, Elektrohaushaltswaren - Haushaltswaren Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf - Einrichtungszubehör - Kunstgewerbe - Musikinstrumente - Uhren, Schmuck, Brillen, Foto - Zeitschriften, Bücher, Papierwaren, Bürobedarf - Antiquitäten - Kinder- und Babyartikel - Fahrräder - Schnittblumen und – grün - Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere - Sanitätsartikel Als nahversorgungsrelevante Sortimente gelten: 1.2 - Nahrungsmittel - Getränke - Tabakwaren - Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel - Arzneimittel • Baumärkte und Gartencenter • Vergnügungsstätten - mit Ausnahme der unter 1.2 genannten Vergnügungsstätten • Lagerplätze als eigenständige Nutzung • Tankstellen • Autowaschanlagen als eigenständige Anlagen • Bordelle ausnahmsweise zulässig sind: • Im Baufenster 2 (Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße) : Vergnügungsstätten unzulässig sind Nutzungen mit überwiegend sexuellen Charakter • Anlagen aus den Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste 1998, wenn es sich um untergeordnete Betriebsteile der im Gewerbegebiet sonst zulässigen Vorhaben handelt oder die Anlagen der betrieblichen Energieversorgung dienen. Die Emissionen der betreffenden Anlagen sind durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen soweit zu begrenzen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. • Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment gem. "Kerpener Liste", die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass die Summe der Verkaufsflächen die Summe der Produktionsflächen nicht überschreiten darf. • Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, wenn das angebotene Sortiment zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beschäftigten des Gewerbegebietes dient und die nicht mehr als insgesamt 100 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 2. Sondergebiet (SO) gemäß § 11 (2) BauNVO Die Zweckbestimmung wird mit " Lebensmittel Discountmarkt " festgelegt. Zulässig sind Sortimente des täglichen Bedarfs insbesondere für die Beschäftigten des Gewerbegebietes. Die Verkaufsfläche darf 700 qm nicht wesentlich überschreiten. 3. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 BauNVO 3.1 Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z. B. Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen, überschritten werden. 3.2 Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 (4) Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden. 4. Bauweise Festgesetzt wird " Abweichende Bauweise " gemäß § 22 (4) BauNVO - Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. 5. Nebenanlagen/Stellplätze 5.1 Die gemäß § 23 (5) BauNVO zulässigen Nebenanlagen werden gemäß § 14 (1) BauNVO ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Ein- und Ausfahrten und Andienungswege zulässig. 5.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen Stellplätze und Garagen gemäß § 12 (6) BauNVO unzulässig. Im Bereich der mit der Signatur gekennzeichneten Fläche sind nicht notwendige Stellplätze ausnahmsweise zulässig. 6. Grünflächen gemäß § 9 (1) Nr. 15 i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 6.1 Öffentliche Grünfläche (Grünzug) Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.1) ist gemäß der Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.2 Öffentliche Grünfläche (Obstbaumwiese) Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.2) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.3 des Landschafts – pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 6.3 Öffentliche Grünfläche (Gehölzbiotop) Die mit der (Ordnungs-Nr. 6.3) festgesetzte Fläche ist gemäß der Ziffer 1.2 des Landschafts – pflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.4 Öffentliche Grünfläche (Sukzessionsfläche) Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.4) sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages grenzlinienreich zu bepflanzen. 6.5 Öffentliche Grünfläche (Rahmengrün) Die mit der Ordnungs-Nr. 6.5 belegten öffentlichen Grünflächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen. Je 250 m² Gesamtfläche ist ein Baum 1. Ordnung, je 100 m² Gesamtfläche ein Baum 2. oder 3. Ordnung zu pflanzen. 6.6 Private Grünfläche (Grünzug) Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.6) sind gemäß der Ziffer 1.1.1 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.7 Private Grünfläche (Grünzug) Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünzug“ (Ordnungs-Nr. 6.7) ist gemäß Ziffer 1.1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. der 6.8 Private Grünflächen (Gehölzbiotope) Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „“Gehölzbiotop“ (Ordnungs-Nr. 6.8) ist gemäß der Ziffer 1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 6.9 Private Grünfläche (Sukzessionsfläche) Ca. 60 % der Fläche mit der Zweckbestimmung „Sukzessionsfläche“ (Ordnungs-Nr. 6.9) sind der natürlichen Entwicklung überlassen. Die verbleibenden Flächen sind mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages grenzlinienreich zu bepflanzen. 7. Begrünung der Baugrundstücke gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB 7.1 Die als " Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern " festgesetzten Flächen auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen entsprechend der Artenliste Nr.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, mit Sträuchern und sonstigen Bepflanzung zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind Ein- und Ausfahrten zulässig. Baumstandorte sind außerhalb der mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen zu wählen. 7.2 Mindestens 25 % der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß der Maßgaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages - Ziffer 3.1.2 mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zu gestalten und dauerhaft zu erhalten, wobei die unter Punkt 7.1 genannten Flächen sowie in das Baugrundstück einbezogene private Grünflächen anerkannt werden. 7.3 Entlang der Nachbargrenze sind beidseitig 3 m breite Gehölzflächen mit einer Pflanze pro m² entsprechend der Artenliste Nr. 1 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bepflanzen. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 8. Begrünung an festgesetzten Verkehrsflächen 8.1 Die mit der Ordnungsnummer 7.3 festgesetzte öffentliche Grünfläche am Europaring ist gemäß der Ziffer 5.1 bzw. 5.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalt en. 8.2 Entlang des Europaringes und der Erfttalstraße sind Baumpflanzungen gem. der Ziffer 5.3 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. 8.3 Die Grünflächen und öffentlichen Parkplätze in den Planstraßen sind gem. Ziffer 5.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes – zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 9. Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB 9.1 Die Bäume auf dem Gelände Hof Hahn, Baufenster 3 sind zu erhalten. 9.2 Die vorhandenen Obstbäume auf der gekennzeichneten Fläche (Ordnungs-Nr. 9.2) sind zu erhalten. Die Fläche ist hinsichtlich ihrer charakteristischen Funktion weiterzuentwickeln. 10. Geh – Fahr – und Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB Die mit der Signatur = = = und der Bezeichnung G - L festgesetzten Flächen sind mit einem Geh – und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. 11. Immissionsschutz gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB Im Bereich der mit der Signatur gekennzeichneten und durch die Nummer der Baufenster näher bezeichneten lärmbelasteten Flächen sind folgende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu treffen, wobei an Gebäudeseiten, die von der BAB 4 und der L 122 abgewandt liegen, ohne besonderen Nachweis nach DIN 4109 Bauteile verwendet werden dürfen, die um eine Schallschutzklasse niedriger liegen. Auf die Möglichkeit schalltechnischer Einzelnachweise wird hingewiesen: Außenbauteile von Wohnungen gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO sowie Büroräume müssen folgende Schalldämm-Maße dB R’w, res’ erfüllen Baufenster 12: Baufenster 13: Baufenster 6: Baufenster 10: Baufenster 11: Baufenster 9: 55 dB (Wohnungen) und 50 dB (Büros) 50 dB (Wohnungen) und 45 dB (Büros) 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros) 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros) 45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros) 40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros) Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 86 BauO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BauGB 1. Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als transparente Metallzäune (Stabgitter/Maschendraht), Mauern oder Hecken zulässig. 2. Müllsammelplätze Oberirdische Müllsammelplätze sind aus Gründen des Sichtschutzes mit geeigneten Mitteln (Pergolen, Hecken etc.) einzufassen, so dass sie von den öffentlichen Flächen nicht einsehbar sind. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung zulässig – die maximale Höhe von Werbeanlagen ist analog zur maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. B. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN 1. Begrünung 1.1 Es wird empfohlen, zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse Flachdächer bzw. Dächer mit geringer Neigung einzugrünen. 1.2 Der Nachweis über die Erfüllung der unter A Punkt 7.2.3 getroffenen Festsetzungen, die vor – gesehene Gestaltung und Bepflanzung sind in einem Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen. Nach sachkundiger Prüfung werden diese Anla gen Bestandteil der Baugenehmigung. 1.3 Auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan, Verfasser Dipl.-Ing. Walter Normann, Garten- und Landschaftsarchitekt, Düsseldorf, wird hingewiesen. 2. Schallschutz Auf die gutachterliche Untersuchung „Schutz vor Verkehrslärm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231 Hahner Äcker Ost“ des Institutes für Schall- und Wärmeschutz Prof. Dr. Dr. Zeller, Essen, wird hingewiesen. 3. Entwässerung 3.1 Sauger und Sammler Während der Durchführung von Baumaßnahmen angetroffene Sauger und Sammler müssen wieder an die Vorflut angeschlossen werden. 4. Denkmalschutz Das Plangebiet liegt innerhalb einer archäologischen Schutzzone. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11.03.1980 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 5. Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich In Teilbereichen des Plangebietes sind humose Böden ausgewiesen. Diese Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 sowie die DIN 18196 zu beachten. 6. Kampfmittel Bei Kampfmittelfunden während der Bauarbeiten sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 7. Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen bzw. Landesstraßen 7.1 Bundesautobahn 4 In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen, b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten und abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur der Anschlussstellen und Autobahnkreuze. 7.2 Landesstraße 122 Werbeanlagen mit Zielrichtung zur L 122 dürfen innerhalb der 20-m-Anbauverbotszone nicht errichtet werden. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Anlage 4 BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 1. AUSGANGSSITUATION 1.1 Verfahrensstand Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 231 A/4.Änderung " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 20.07.2005 bis einschließlich 28.06.2005 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, wurde vom 04.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005 durchgeführt. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " liegt südlich des Stadtteiles Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch die Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122) begrenzt. 1.3 Bestehende Situation Das Gewerbegebiet " Europarc/Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 50 % bebaut. Im Eingangsbereich Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt. An der Johannes – Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am Europaring eine Schreinerei und ein weiteres Autohaus.Im Nahbereich der Erfttalstraße hat sich an der Johannes – Kepler – Straße ein KFZ – Lackier- und Instandsetzungsbetrieb angesiedelt. An der Marie – Curie – Straße liegt im östlichen Teil ein Brautmodengeschäft mit Näherei. Im südlichen Teil des Plangebietes sind ein Möbelhaus, sowie mehrere Bürogebäude errichtet worden. 1.4 Geltendes Planungsrecht Gebietsentwicklungsplan Im wirksamen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/ Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP 231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bebauungsplan Der ursprüngliche Bebauungsplan SI 231A " Hahner Äcker Ost " ist seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan SI 231 A setzt gewerbliche Bauflächen, die auf Grundlage der Abstandsliste NRW von 1990 nach Art der zulässigen Nutzung bzw. der Art der Anlagen und Betriebe gegliedert sind, fest. Weiterhin ist eine ringförmige Erschließungsstraße die über einen Kreisverkehrsplatz bzw. eine dreiastige Kreuzung an die Visteonstraße angeschlossen ist, im BP 231 A festgesetzt. Um den Anspruch eines Gewerbeparks gerecht zu werden, sind im BP 231 A großzügige Grünflächen, die die Baufelder gliedern, festgesetzt und weitestgehend realisiert worden. Der Bebauungsplan SI 231 A umfasst insgesamt noch 3 Teilbereiche für die Änderungsverfahren durchgeführt wurden, bzw. werden. Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Die erste Änderung umfasst einen Teilbereich im Südosten des Plangebietes. Planerische Intention der 1. Änderung des Bebauungsplanes war es, die ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen, atypischen Einzelhandel (Möbelhaus) in einem räumlich sehr eingegrenzten Bereich zuzulassen. Die 1. Änderung ist seit dem 06.08.1994 rechtsverbindlich. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes liegt im nordwestlichen Teil des Plangebietes an der Visteonstraße/Ecke Johannes Kepler – Straße. Zweck der 2.Änderung ist es, in einem eng begrenzten Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von Sonderformen des Einzelhandels (Ladengebiet) zu schaffen. Die zulässige Verkaufsfläche der einzelnen Betriebe darf 700m² nicht wesentlich überschreiten. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 20.03.2001 rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A liegt im östlichen Teil des Plangebietes an der L 122 (Erfttalstraße). Ziel der 3. Änderung ist es, eine direkte Zufahrt von der L 122 in die Gewerbegebiete " Europarc und Europaring " zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung wurde am 25.9.01 gefasst, die vorgezogene Beteiligung nach § 3 (1) BauGB erfolgte vom 21.11. – 21.12.2001. Aufgrund ungeklärter Finanzierungsmöglichkeiten der Zufahrt wurde das Verfahren nicht weiter betrieben. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A umfasst die Teilflächen der 1. – 3. Änderung. Die Planungsziele der 1. und 2. Änderung werden übernommen. Die Ziele der 3.Änderung werden zugunsten des ursprünglichen Planungsgedankens des Ursprungplanes geändert. 1.5 Planungsanlass Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Der Bebauungsplan 231 A setzt als Art der baulichen Nutzung " Gewerbliche Bauflächen " fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert. Die Zahl der Vollgeschosse ist im Bebauungsplan mit II (Mindestwert) bis IV (Höchstwert) festgesetzt. Die Festsetzung der mindestens zweigeschossigen Bauweise hat wiederholt die Ansiedlung von Gewerbetrieben, die für ihren Betrieb eine eingeschossige Halle benötigen, verhindert. Die im Plangebiet vorhandenen Hallengebäude, die nur in Teilbereichen zweigeschossig sind, konnten nur über Dispens zugelassen werden. Um zukünftig die Ansiedlung von Unternehmen, die auf ein Hallengebäude angewiesen sind, zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan SI 231 A entsprechend geändert werden. Es ist geplant, durch die Festsetzung einer Mindesthöhe, die sich an den bestehenden Strukturen orientiert, den baulichen Charakter des Gewerbegebietes fortzuführen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Größe bis zu 200m² Verkaufsfläche zulässig. Im Plangebiet haben sich mehrere atypische Einzelhandelsbetriebe mit entsprechender Verkaufsfläche angesiedelt. Um diese Betriebe an den Standort Europarc zu binden und ihnen maßvolle Expansionsperspektiven bieten zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes 231 A erforderlich. 2. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Die Stadt Kerpen betreibt seit einigen Jahren eine vorausschauende Gewerbepolitik, die an prädestinierten Standorten in hervorragender Erschließungslage großflächige zusammenhängende Gewerbeflächen ausweist. Das Gewerbegebiet " Europarc " ist am Kreuzungspunkt der BAB 4 mit der BAB 61 durch eine ausgesprochen günstige verkehrsmäßige Erschließung gekennzeichnet. Es grenzt unmittelbar an das Gewerbegebiet "Hahner Äcker West" in dem sich u.a. die Visteon – Europazentrale (Autozulieferer), die Michael – Schumacher Kartbahn und die Firma ISH (Telekommunikation) befinden. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das auf Beschlussvorlage V 136.06 Seite 13 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt werden. Dem ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch Beibehaltung der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen weiterhin Rechnung getragen. 3. Begründung der Planinhalte Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 3.1 Gewerbegebiet Bis auf eine Teilfläche im Kreuzungsbereich Visteonstraße/Johannes – Kepler – Straße wird für den übrigen Teil des Plangebietes - Gewerbegebiet GE (gem. § 8 BauNVO) festgesetzt. 3.1.1 Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften Aus Gründen des Immissionsschutzes wird das Gewerbegebiet gemäß § 1 (4) BauNVO auf der Basis der Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)) nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert. In der Abstandsliste sind die aus Immissionsschutzgründen zu berücksichtigenden Schutzabstände zwischen Wohngebieten und Gewerbegebieten dargestellt. Die Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V (Abstände von 1500 – 300m zu Wohngebieten) der Abstandsliste 1998 sowie Betriebe der Abstandsklassen VI – VII (Abstände von 200 – 100m), die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzt bedürfen sind im Bebauungsplan ausgeschlossen. Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und VII die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen sind zulässig. Bei den vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützenden Gebieten handelt es sich um ein " Allgemeines Wohngebiet " nördlich des Plangebietes an der Theodor - Heuss – Straße, welches ca. 300 m vom Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " entfernt liegt und um ein Kasernengelände mit hohem Anteil an Wohnunterkünften südlich der A 4. Die Wohnunterkünfte der Kaserne befinden sich in etwa 450m Entfernung von dem Gewerbegebiet. Durch den Ausschluss der o.g. Betriebe und Anlagen werden die benachbarten schützenswerten Gebiete vor gebietsübergreifende Immissionen aus dem Gewerbegebiet geschützt. Um den im Plangebiet bereits ansässigen Betrieben eine Standort - und Planungssicherheit sowie Entwicklungsmöglichkeiten gewähren zu können, sind Betriebe und Anlagen aus den Abstandsklassen I – V als untergeordnete Betriebsteile oder Anlagen für die betriebliche Energieversorgung ausnahmsweise zulässig. Um schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die Emissionen der betreffenden Anlagen durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen entsprechend zu reduzieren. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 14 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 3.1.2 Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen, die in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen worden. Lagerplätze Die nach § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen Gewerbetriebe " Lagerplätze " werden aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein architektonisch hochwertiges Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen. Tankstellen Bei Tankstellen handelt es sich um verkehrlich stark frequentierte Nutzungen. Um den derzeit schon hoch belasteten Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring von weiteren hohen Verkehrsbelastungen zu schützen, werden Tankstellen im Plangebiet ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Baumärkte und Gartencenter Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Kerpen geschützt werden. Die hier benannten Sortimente orientieren sich nicht mehr wie bisher üblich an der sog. „Kölner-Liste“, da dies rechtlich nicht mehr zulässig ist. Vielmehr ist die hier gelistete Auswahl der Sortimente speziell an die Kerpener Handelssituation angepasst. Diese Sortimente stellen die Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben in den Kerpener Zentrenbereichen dar. Dem Angebot dieser Sortimente in den zentralen Lagen kommt dabei eine entscheidende Bedeutung insbesondere im Hinblick auf eine Attraktivitätssteigerung der zentralen Lagen dar. Zentrenrelevante Sortimente in Lagen außerhalb der eigentlichen Zentren haben negative Auswirkungen auf die Funktionalität und Attraktivität der Innenstädte. Durch den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentren – und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie von Baumärkten und Gartencentern soll zusätzlich verhindert werden, dass durch ein entsprechendes Kundenaufkommen zusätzliche Verkehre in das GE-Gebiet geführt werden und die derzeit bereits überlasteten Knotenpunkte Visteonstraße/Europaring zusätzlich belasten. Autowaschanlagen Durch den Ausschluss der nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbetriebe " Autowaschanlagen " als eigenständige Anlagen, die verkehrlich stark frequentiert werden, soll der hoch belastete Kreuzungsbereich Visteonstraße/Europaring vor weiteren Verkehrsbelastungen geschützt werden. Die Waschanlagen werden auch aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen, um der Intention des Bebauungsplanes ein architektonisch hochwertiges Gewerbegebiet zu schaffen, planungsrechtlich Rechnung zu tragen. Vergnügungsstätten und Bordelle Der Ausschluss von nach § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie den nach § 8 (1) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellen begründet sich damit, dass durch hohe Mietzahlungsbereitschaft bzw. überhöhte Kaufpreise dieser Unternehmen die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe nicht mehr gegeben ist. 3.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO sind bestimmte Arten von Nutzungen in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig: Vergnügungsstätten In einem begrenzten Teilbereich des Plangebietes (Baufenster 2) sind Vergnügungsstätten ohne Nutzungen mit überwiegend sexuellen Charakter ausnahmsweise zulässig. Durch die enge Begrenzung auf einen Teilbereich wird dem vom Rat der Stadt Kerpen am 28.06.2005 beschlossenen "Konzept zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten" Rechnung getragen. In diesem Konzept ist die Ansiedlung von Vergnügungsstätten mit nicht überwiegendem sexuellem Charakter im Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " vorgesehen. Die Ansiedlung in einem eng begrenzten Teilbereich ist im Hinblick auf mögliche Störeinflüsse auf bestehende Strukturen, Beschlussvorlage V 136.06 Seite 15 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf bzw. planerischer Entwicklungsziele, zulässig. Der vorgesehene Standort eignet sich durch seine Lagegunst am Eingang des Gewerbegebietes und der unmittelbaren Nähe zu bereits bestehenden Freizeitnutzungen (Bowlingcenter/Fitness – Center) für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Untergeordnete Betriebsteile Um die Errichtung von untergeordneten Betriebsteilen oder Anlagen für die betriebliche Energieversorgung im Plangebiet zu ermöglichen, sind Betriebe und Anlagen aus den Abstandsklassen I – V als Betriebsteile ausnahmsweise zulässig. Um schädliche Umwelteinwirkungen im Plangebiet und in den schützenswerten Gebieten zu vermeiden, sind die Emissionen der betreffenden Anlagen durch besondere technische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen entsprechend zu reduzieren. Einzelhandelsbetriebe Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen mit zentrenrelevantem Sortiment gem. "Kerpener Liste", die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbetrieben stehen und die nicht mehr als insgesamt 400 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben, sollen Anreize zur Ansiedlung von Betrieben wie z.B. Manufakturen für Bekleidung oder Fahrräder gegeben werden, die Waren produzieren und auf Teilflächen verkaufen und aufgrund ihrer Atypik keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche verursachen. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche auf 100m² soll ein Angebot für die im Gewerbegebiet Beschäftigten geschaffen werden, sich mit Gütern zur Deckung des täglichen Bedarfs zu versorgen. Durch diese Festsetzung wird z.B. die Ansiedlung eines Kiosks ermöglicht. 4. Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO Die Festsetzung entspricht der 3. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost“. Durch die Übernahme dieser Festsetzung in die 4. Änderung wird der an der Visteonstraße befindliche Discountmarktes in seinem Bestand gesichert. 5. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als Mindesthöhe und maximale Höhe festgesetzt. 5.1 Grundflächenzahl Die mit 0,75 festgesetzte GRZ und die Ergänzung hierzu, dass die festgesetzte GRZ nicht durch Nebenanlagen und Stellplätze überschritten werden darf und die vorgeschriebene 25%ige Begrünung der Baugrundstücke, sollen dem Gedanken des Gewerbeparks und durch die Minimierung der versiegelten Fläche dem Gedanken des Bodenschutzes Rechnung tragen. 5.2 Höhe baulicher Anlagen Die Gebäudehöhen werden als Unter- bzw. Obergrenze der Oberkante Gebäude (OK) festgesetzt, um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu gewährleisten. Den Baufenstern sind jeweils Bezugspunkte in der öffentlichen Verkehrsfläche (OK nächstgelegener Kanaldeckel) zugeordnet. Bemessungspunkt der Mindesthöhe von Gebäuden ist der Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerkes mit der Außenkante der Dachhaut. Durch diese Festsetzung soll gesichert werden, dass die Gebäude durch eine entsprechende Wandhöhe dem allgemeinen architektonischen Charakter des Baugebietes entsprechend gebaut werden und z.B. eingeschossige Gebäude mit geringen Wandflächen und großen Dachflächen unzulässig sind. Die festgesetzte maximale Höhe der Oberkante von 13.00m über Bezugspunkt entspricht einer bis zu 4-geschossigen Bebauung. Durch die festgesetzten maximalen Höhen von 13.00m über Bezugspunkt bestehen an den bereits vorhandenen Gebäuden noch Erweiterungspotentiale, so dass für die Unternehmen Entwicklungsmöglichkeiten an den bestehenden Standorten gewährleistet ist. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 16 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Durch die festgesetzten Höhen der Gebäude ist einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorgebeugt. 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Gewerbegebiet werden großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt um den individuellen Anforderungen von Gewerbeunternehmen an Betriebsstandorte Rechnung zu tragen. Alle überbaubaren Flächen sind mit Baugrenzen umschrieben, um innerhalb der so begrenzten Flächen den zukünftigen Nutzern individuelle Bebauungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu gestatten. Es wurde eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) Baunutzungsverordnung festgesetzt, um auch Gebäude über 50 m Länge mit einem seitlichen Grenzabstand errichten zu können und so einen hohen Freiflächenanteil zu erzielen. 5.4 Nebenanlagen/Stellplätze Gemäß § 14 (1) BauNVO und § 12 (6) BauNVO werden Nebenanlagen und Stellplätze in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen, um ein hohes Maß an durchgrünten Freiflächen und Grünzügen zu erhalten. Im Bereich der Autobahn BAB 4 sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die nach Landesrecht zulässigen Anlagen nicht zulässig, um den Forderungen des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes Rechnung zu tragen, nach denen derartige Anlagen in einer Bauverbotszone von 40 m, gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. In diesen Bereichen sind lediglich nach LBauO nicht notwendige Stellplätze ausnahmsweise zulässig. 5.5 Verkehrsflächen Äußere Erschließung Der Anschluss an das örtliche Straßennetz erfolgt über die Visteonstraße an die K 39 (Europaring). Die Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über die K 39 (Europaring) bis zur L 122 (Erfttalstraße) und weiter zur Anschlussstelle Kerpen BAB 4. Innere Erschließung Der Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung umfasst die Trassen der Visteonstraße, Johannes – Kepler Straße, Heinrich – Hertz – Straße und Marie – Curie - Straße. Die Straßen sind bis auf Restflächen im östlichen Teil, den Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 231 A entsprechend, ausgebaut. Die Fahrstreifen der ausgebauten Straßen haben eine einheitliche Breite von 3,25 m, der einseitig geführte Geh- und Radweg von 2,5 m. Im Anschluss an die 6,5 m breite Fahrbahn sind alternierend mit Laubbäumen überstellte öffentliche Stellplatzanlagen und Grünstreifen vorgesehen. Die Stellplätze sind mit großkronigen Laubbäumen zu überstellen, die durch ihre Fähigkeit, wie Verdunstung, Staubfilterung und Beschattung in klimaökologischer Hinsicht positiv wirken. Zur Erhöhung der ökologischen Wertigkeit soll bei der Artenauswahl auf heimische standortgerechte Arten zurückgegriffen werden. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Entlang der freien Strecke der K 39 werden Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen, um die Verkehrssicherheit an der K 39 zu gewährleisten. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil des Plangebietes für zukünftige Kanalleitungstrassen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Kerpen fest. Durch diese Festsetzung wird eine bestehende Kanaltrasse planungsrechtlich gesichert. Um eine beidseitige Erschließung der Bauflächen mit Versorgungsleitungen zu gewährleisten, ist außerhalb der durch die Straßenbegrenzungslinien festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche auf den privaten Grundstücksflächen ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger festgesetzt. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 17 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 7. Ver - und Entsorgung Die abwassertechnische Erschließung im Plangebiet erfolgt über ein bestehendes Mischsystem. Das Kanalsystem ist Bestandteil der genehmigten Entwässerungsplanung für den Gesamtbereich Hahner Äcker Ost und West. Das vorhandene Mischwassersystem ist ausreichend aufnahmefähig sowohl für Schmutz als auch für Regenwasser. Für den Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung " Hahner Äcker Ost " ist daher die Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG aus folgendem Grund anzuwenden: Eine nach bisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung besteht bereits. Diese sieht vor, dass das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Die Kanalisationsnetzplanung schloss den Bau des im Bereich der Erfttalstraße (L 122) realisierten Regenrückhaltebeckens ein. Der technische und wirtschaftliche Aufwand, um den Verpflichtungen des § 51 a LWG nachzukommen, (Aufbau eines Trennsystems), wäre unverhältnismäßig, da ein Mischsystem mit Hauptsammler bereits besteht. 8. Versorgungsflächen Als Versorgungsfläche beinhaltet der Bebauungsplan die vorhandene Umspannanlage des Rheinisch-Westfälischen-Elektrizitätswerkes. Wegen der besonderen Fernwirkung dieser Anlage ist eine stärkere Eingrünung unter Berücksichtigung vorhandener technischer Bedingungen erforderlich. Zu diesem Zwecke setzt der Bebauungsplan Bepflanzungsflächen fest, die soweit wie möglich innerhalb der Anlage selbst vorgesehen sind. Auf die Festsetzung von Standorten sonstiger Versorgungsflächen, wie z. B. Trafostation, Gasübergabestation u. ä., wird verzichtet, da Angaben ohne Kenntnisse der Bedarfssituation künftiger Betriebe nicht möglich sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen es derartige Standorte in die überbaubaren privaten Grundstücksflächen zu integrieren. 9. Ökologie und Begrünung Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung des Umfangs und der Qualität der Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der landschaftspflegerische Fachbeitrag. Für den ursprünglichen Bebauungsplan Si 231 A " Hahner Äcker Ost " wurde das Ausmaß des geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft hinsichtlich seiner landschaftsökologischen und landschaftsästhetischen Auswirkungen entsprechend den „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam, Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986) bewertet. Da sich durch die 4.Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Veränderungen bzw. Einwirkungen auf Natur, Landschaft und Umwelt ergeben, hat der 1991 vom Büro Walter Normann erarbeitete Beschlussvorlage V 136.06 Seite 18 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf " Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Grünordnungsplan " weiterhin Bestand. Die Bewertung ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Ausmaß des ermittelten Eingriffs bestimmt den Umfang an Kompensationsmaßnahmen, die sich in Form von textlichen und zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan niederschlagen. In den zeichnerischen Festsetzungen sind vor allem diejenigen Begrünungsmaßnahmen dargestellt, die den zukünftigen Gesamteindruck des Gewerbegebietes bestimmen. Die zeichnerische Fassung des Bebauungsplanes umfasst öffentliche und private Begrünungsmaßnahmen. Die dargestellten und beschriebenen Maßnahmen besitzen neben der gestalterischen Wirkung durch ihre vernetzende und verbindende Struktur ökologische Funktionen, wobei diese in erster Linie von den „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“, dem Rahmengrün sowie in verringertem Umfang von den Grünzügen übernommen werden. Die begrünten Flächen auf den Baugrundstücken erfüllen in erster Linie gestalterische Funktionen, die ökologische Bedeutung ist durch ihre geringe Größe und zahlreiche Störfaktoren geringer zu beurteilen. Als Ergebnis des Umweltberichtes ist zusammenzufassen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Vorhaben zu erwarten sind. Es finden aufgrund der geringen Bedeutung des Raumes für Natur und Landschaft keine relevanten Beeinträchtigungen der Schutzgüter statt. Aufgrund der Vornutzung (Intensiv genutztes Ackerland) sind die negativen Auswirkungen auf Wasser und Boden, die durch die nicht zu vermeidende Versiegelung der Flächen hervorgerufen werden, von geringer Bedeutung. Die durch die zulässigen gewerblichen Nutzungen zu erwartenden Belastungen sind aufgrund des Ausschlusses stark emittierender Betriebe, bzw. verkehrlich stark frequentierter Betriebe eingeschränkt worden. Die verbleibende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die im Rahmen der ökologischen Bilanzierung ermittelt wurden, kompensiert. Detaillierte Information sind dem Umweltbericht Pkt. 14 zu entnehmen. 10. Immissionsschutz Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt. Diese Festsetzung trägt dem Charakter des Gewerbe- und Technologieparks Rechnung und gewährleistet, dass keine Gesundheit gefährdenden Werte in den Innenräumen auftreten. 10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Einfriedigungen Durch die Festsetzungen von transparenten Metallzäunen bzw. Mauern als Einfriedungen soll dem gestalterischen Anspruch an ein hochwertiges Gewerbegebiet Rechnung getragen werden. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 19 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 12. Hinweise und Kennzeichnungen Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich Hier wird auf die Gründungsvorschriften der DIN 1054 verwiesen, da es sich in Teilbereichen des Bebauungsplangebietes um humöse Böden handelt, die besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich machen. Denkmalschutz Das Plangebiet liegt in einer archäologischen Schutzzone. Aus diesem Grunde wurde ein entsprechender Hinweis, nach dem archäologische Bodenfunde und ähnliche Funde dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu nennen sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. 13. Bodenordnung Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich. 14. UMWELTBERICHT 14.1. Einleitung Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 231 A " Gewerbegebiet Europaring " liegt südlich des Stadtteiles Sindorf. Das Plangebiet wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Westen durch die Visteonstraße, im Süden durch die Autobahn A 4 und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122) begrenzt. Die Planänderung bezieht sich auf den seit dem 15.4.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " im Stadtteil Sindorf. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes 231 A werden folgende Änderungen vorgesehen: • Gliederung des GE – Gebietes nach der neuesten Fassung des Abstandserlasses NRW von 1998 • Festsetzung einer Mindest – und maximalen Gebäudehöhe – statt einer Geschossigkeit • Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen wie Tankstellen und Autowaschanlagen • Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem räumlich begrenzten Bereich an der Visteonstraße , in den übrigen Bereichen Ausschluss von Vergnügungsstätten Des Weiteren umfasst die 4. Änderung folgende unveränderte Festsetzungen: • GE – Gewerbegebiet und in einem Teilbereich SO – Sondergebiet • Straßenverkehrsflächen • Öffentliche und private Grünflächen • Fläche für Versorgungsanlagen Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " wird das auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes entstandene Gewerbegebiet östlich der Visteonstraße mit teilweise geänderten planerischen Zielsetzungen weiter entwickelt. Dem ursprünglichen Planungsgedanken – Realisierung eines " Gewerbeparks " - wird durch Beibehaltung der grünordnerischen Festsetzungen und Sicherung der realisierten Grünanlagen weiterhin Rechnung getragen. Der Bebauungsplan umfasst folgende Festsetzungen: • GE (Gewerbegebiet) Beschlussvorlage V 136.06 Seite 20 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf • • • • • Gliederung des Gewerbegebietes nach § 1 (5) BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften Straßenverkehrsflächen – hierbei werden die bestehenden Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert Öffentliche und private Grünflächen - Planung und Bestandssicherung Pflanzgebote durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Privatflächen Maß der baulichen Nutzung : im Bebauungsplan werden die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise, die Grundflächenzahl sowie die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt Weiterführende textliche Erläuterungen zu den Festsetzungen sind der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sowie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes " Gewerbliche Bauflächen ", sowie im Kreuzungsbereich Visteonstraße/ Europaring/Johannes – Kepler – Straße " Sonderbauflächen – Widmung Ladengebiet " dar. Im Bereich der Sonderbaufläche hat sich auf einer Teilfläche ein Discountmarkt angesiedelt. Die übrige Sonderbaufläche ist zurzeit noch nicht beansprucht worden. Im Rahmen der 4. Änderung des BP 231 A soll die ungenutzte Fläche als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Für diesen Teilbereich wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan (17. Änderung) im Parallelverfahren geändert. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 14.2. Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne Folgende Fachgesetze und Fachpläne werden bei der Umweltprüfung der 4. Änderung des Bebauungsplanes zugrunde gelegt: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005 • Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBL. I 2002, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 21.06.2005 (BGBL. I S. 1818) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.02.1990 (BGBL. I 1990, 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 24.06.2005 (BGBL. I 1794) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten BBodSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBL. I 1998, 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 09.12.2004 (BGBL. I 3214) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBL. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 27.07.2001 (BGBL. I S. 1950) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NW. S. 191) Abstandsliste 1998 (Abstandserlass vom 2.4.1998 - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft * (SMBl. NW. 283) - VB 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98) Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann, Garten –und Landschaftsarchitekt – • • • • • • 3. Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerischen Ziele Der Landschaftsplanes 3 " Bürgewälder " des Rhein – Erft – Kreises vom 16.05.1995 setzt für den Bereich des Plangebietes die folgenden Entwicklungsziele für die Landschaft fest: Entwicklungsziel 2: " Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen " Beschlussvorlage V 136.06 Seite 21 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf An der BAB 4 - Entwicklungsziel 5: "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas" Beschlussvorlage V 136.06 Seite 22 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 14.3. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Der Bebauungsplan SI 231 A /4.Änderung erstreckt sich über eine Fläche von ca. 33 ha. Der Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Baufenster (gem. Plandar stellung) Geplante Nutzung Bauland Flächengröße zulässige Versiegelung (überbaubare Fläche) Baufenster 1 GE max. GRZ 0,75 6138 qm 4241 qm Baufenster 2 GE max. GRZ 0,75 7744 qm 6851 qm Baufenster 3 GE max. GRZ 0,75 21573 qm 14396 qm Baufenster 4 GE max. GRZ 0,75 7585 qm 6649 qm Baufenster 5 GE max. GRZ 0,75 14418 qm 9298 qm Baufenster 6 GE max. GRZ 0,75 14002 qm 11569 qm Baufenster 7 GE max. GRZ 0,75 21347 qm 19027 qm Baufenster 8 GE max. GRZ 0,75 32842 qm 30637 qm Baufenster 9 GE max. GRZ 0,75 8210 qm 6758 qm Baufenster 10 GE max. GRZ 0,75 28580 qm 25786 qm Baufenster 11 GE max. GRZ 0,75 17461 qm 15596 qm Baufenster 12 GE max. GRZ 0,75 36921 qm 29152 qm Baufenster 13 GE max. GRZ 0,75 24192 qm 18386 qm SO – Fläche max. GRZ 0,75 9681 qm 9258 qm Grünflächen 48684 qm --- Erschließungsflächen 24892 qm --- Versorgungsfläche 6851 qm --- 331.121 qm 207.604 qm Summe Es ergibt sich somit durch die Planung eine versiegelte Fläche von 207.604 qm, dies entspricht einem Befestigungsanteil im Plangebiet von 63 %. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 23 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Versiegelte Flächen Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A "Hahner Äcker Ost" bereits bebaute und versiegelte Flächen : Baufenster (gem. Plandarstellung) Nach BP 231 B zulässige Nutzung bebaut und versiegelt Baufenster 1 GE max. GRZ 0,75 4617 qm Baufenster 3 GE max. GRZ 0,75 7578 qm Baufenster 5 GE max. GRZ 0,75 5055 qm Baufenster 6 GE max. GRZ 0,75 4500 qm Baufenster 7 GE max. GRZ 0,75 9873 qm Baufenster 10 GE max. GRZ 0,75 8246 qm Baufenster 11 GE max. GRZ 0,75 6122 qm Baufenster 12 GE max. GRZ 0,75 15420 qm Baufenster 13 4115 qm Sondergebiet GE max. GRZ 0,75 SO max. GRZ 0,75 Erschließung --- 24892 qm Versorgungsfläche --- 6851 qm Summe --- 104.756 qm 7487 qm Der bestehende Versiegelungsanteil im Plangebiet des Bebauungsplanes SI 232 A beträgt ca. 32 %. 14.4 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens Bestandsbeschreibung Im Plangebiet sind folgende wesentlichen Nutzungsmerkmale ausgeprägt: Gewerbeflächen Das Gewerbegebiet " Hahner Äcker Ost " ist etwa zu 35 % bebaut. Im Eingangsbereich Visteonstraße/Europaring befinden sich ein Autohaus, sowie ein Discount – Markt. An der Johannes – Kepler – Straße liegen ein Fitness-Studio, eine Bowling – Bahn, sowie am Europaring eine Schreinerei und ein weiteres Autohaus. Am Europaring bestehen der Saunahof Hahn sowie ein Umspannwerk der RWE. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 24 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Private Freiflächen Die Freiflächen der bereits bebauten Flächen sind entsprechend den Festsetzungen des BP 231 A bepflanzt worden. Es handelt sich überwiegend um großflächige Rasenflächen, die mit standorttypischen Pflanzen (Baumgruppen, Einzelbäume und Sträuchern) bepflanzt sind. Entlang der BAB 4 ist ein 20.00 m breiter Pflanzstreifen (bepflanzter Sichtschutzwall) angelegt, der nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes SI 231 A mit einheimischen Gehölzen bepflanzt wurde. Grünflächen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen sind bis auf die Flächen zwischen Johannes – Kepler – Straße und Marie – Curie – Straße den Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 231 A entsprechend angepflanzt worden. Der Grünflächenanteil beträgt im Plangebiet 15% der Gesamtfläche. Verkehrsflächen Die im Plangebiet festgesetzten Verkehrsflächen sind bis auf einen geringen Teilbereich im Osten des Plangebietes nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgebaut worden. 14.5 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung erfolgt eine Einschätzung der Erheblichkeit des Vorhabens bezogen auf die Umweltbereiche bzw. Schutzgüter nach § 2 UVPG. Grundlage dieser Einschätzung ist u.a. der landschaftspflegerische Fachbeitrag. In Bezug auf die, für die Umweltverträglichkeit relevanten Kriterien werden die Gegebenheiten im Plangebiet sowie die ökologische Empfindlichkeit des Standorts kurz erläutert (Spalte 2). Dem werden in Spalte 3 die prognostizierbaren Auswirkungen des Vorhabens gegenübergestellt. In der Betrachtung der Auswirkungen sind die geplanten Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich einbezogen. Abschließend erfolgt die Einschätzung der Umwelterheblichkeit für die einzelnen Kriterien. Die Einstufung der Erheblichkeit erfolgt in den Kategorien: • • • • keine : nicht relevant, keine Auswirkungen , eher positive Auswirkungen gering : Auswirkungen gegeben; jedoch allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten mäßig : Auswirkungen gegeben; jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten hoch : Auswirkungen können zu erheblichen Beeinträchtigungen führen Umweltbereich/ Schutzgüter Mensch Flora und Fauna • Biotope • • Artenreichtum Natürliche Vegetation Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit Nächstgelegene Wohnsiedlungen in 300m Entfernung. Hotelnutzung im Saunahof Hahn Aufgrund der Gliederung des Gewerbegebietes und Ausschluss von stark emittierenden Betriebe, sowie von verkehrsintensiven Nutzungen: • geringe Auswirkungen gering keine naturnahen oder wertvollen Biotope gering Ausschließlich Inanspruchnahme von ehemalig ackerbaulich genutzten Flächen - Gehölze und andere Biotope sind nicht betroffen • geringe Auswirkungen gering Die vorhandenen Obstbaumwiesen werden planungsrechtlich gesichert und ökologisch aufgewertet. Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch interne Im Plangebiet selbst sind bis auf bestehende Obstwiesen am Saunahof Hahn keine natürlicherweise vorkommenden Vegetationsstrukturen zu finden. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 25 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Umweltbereich/ Schutzgüter • Tierwelt • Europ. Vogelschutzgebiete nach §19a (4) BNatSchG • Biotope nach § 20 c BNatSchG • • • Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Die ehemalige ackerbauliche Nutzung überwiegt. Weitere Grünstrukturen sind Gehölzanpflanzungen entlang des Europaringes, sowie der Erfttalstraße L 122 die nicht in allen Fällen standortgerecht sind, sowie die Straßen begleitende Bepflanzung entlang der VisteonStraße. Die weiträumigen ehemaligen Ackerflächen bieten nur wenigen Tierarten Lebensraum. Auf diesen Flächen finden sich nur die Arten, die sich auf den Standort Acker spezialisiert haben, wie z.B. Feldlerche und Grauammer. An Säugetieren treten hier Spitzmausarten und Kaninchen auf sowie Kulturfolger in Ortsrandnähe. nicht vorhanden Ausgleichsmaßnahmen • Erheblichkeit geringe Auswirkungen gering gering keine keine nicht vorhanden nicht vorhanden keine Nationalparke nach § 14 BNatSchG nicht vorhanden nicht vorhanden keine Schutzgebiete (LSG/ NSG/ LB) NSG " Dickbusch - Lörsfelder Busch " grenzt südlich der BAB 4 in ca. 100m Entfernung zur Plangebietsgrenze an, ca. 700m westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet " Dickbusch, das Teil des NSG ist Auswirkungen der geplanten Nutzungen aufgrund der Abstände gering. Vorbelastung der NSG im Wesentlichen durch die BAB 4 gering Ca. 70 % der Fläche werden durch die Baumaßnahme vollständig versiegelt. Das heißt, auf dieser Fläche kann keine natürliche Bodenbildung mehr stattfinden. mäßig Boden • Lebensraumfunktion Der südliche Teil des Bebauungsplangebietes ist durch tiefgründige Parabraunerden, die durch Verlagerung von Feinschluff und Tonen aus dem Oberboden in tiefergelegenen Schichten entstanden sind, gekennzeichnet. Stellenweise sind einige Bereiche schwach pseudovergleyt. Im Untergrund ist der Boden zum Teil etwas kalkhaltig. Das lockere Gefüge und ein ausgeglichener Wasser-, Luft- und Nährstoffhaushalt bedingen auf diesem Standort einen leistungsfähigen Boden mit Bodenwertzahlen zwischen 70 und 90. Die natürliche Funktion des Bodens ist aufgrund der Vorbelastung durch intensive ackerbauliche Beschlussvorlage V 136.06 Die Auswirkungen durch die Planung sind aufgrund der Vorbelastung des Bodens als mäßig einzustufen. Seite 26 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Umweltbereich/ Schutzgüter • Bodenbelast ungen / Altlasten Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit gering gering keine keine Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Der Boden besitzt eine hohe Wasserspeicherfähigkeit, aber nur eine mittlere Luft- und Wasserdurchlässigkeit. Nach Stark- und Dauerregenfällen neigt der Boden zu Vernässungen. Durch Flächenversieglung wird die natürliche Grundwassersituation nachhaltig verändert. Aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse sind die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung als mäßig einzustufen. mäßig Die weiten, ebenen Feldfluren bewirken nur geringe geländeklimatische Unterschiede. mäßig mäßig Nutzung eingeschränkt. Im Bebauungsplangebiet wurden bei einzelnen Baumaßnahmen für den Einbau von Recycling Material seitens der Unteren Wasserbehörde Erlaubnisbescheide ausgestellt. Weitere Bodenbelastungen sind nicht bekannt. Wasserhaushalt • • Oberflächengewässer Grundwassersituation Klima, Lufthygiene Nicht vorhanden • Lokalklima • Frischluftzu fuhr, Durchlüftung Die Winde kommen vorherrschend aus westlicher Richtung (Sommer Nordwest-Wind, Winter - SüdwestWind). Windhäufigkeit und Windgeschwindigkeit sind im Allgemeinen in der Niederrheinischen Bucht relativ gering. Auf freien Feldflächen können allerdings erhebliche Windgeschwindigkeiten erreicht werden. Keine Bedeutung für die Kaltluftentstehung mäßig mäßig Gehölzbestände mit Filterfunktion nicht vorhanden keine keine • Schadstoffbelastung Starke Vorbelastung des Standortes durch BAB 4. • Geruchsbelästigung mäßig Durch Ausschluss stark emittierender Betriebe und Ausschluss von verkehrlich stark frequentierten Nutzungen nur mäßige Auswirkungen. • Lärm • • • Straßenverkehr Schienenverkehr Starke Vorbelastung des Standortes durch BAB 4. Keine Gewerbe Keine Beschlussvorlage V 136.06 mäßig Durch Ausschluss stark emittierender Betriebe und Ausschluss von verkehrlich stark frequentierten Nutzungen nur mäßige Auswirkungen. Keine keine Durch zusätzliche gewerbliche gering Nutzungen werden die Belastungen für Seite 27 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Umweltbereich/ Schutzgüter Empfindlichkeit des Standortes Auswirkungen Erheblichkeit die Umgebung gering sein. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 28 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf Landschaftsbild • Charakter, Eigenart Durch ehemalige ackerbauliche Nutzung geprägter Bereich – keine gliedernde oder das Landschaftsbild belebenden Strukturen vorhanden. gering gering Aufgrund ehemaliger ackerbaulicher Nutzung keine Empfindlichkeit. keine keine keine keine Es liegen keine konkreten Indizien vor. keine keine nicht vorhanden keine keine Erholung • Funktion der Landschaft • Nicht vorhanden Erholungseinrichtungen / -anlagen Kultur-und Sachgüter • Bodendenk mäler • Sonstige Sachgüter 14.6. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Nichtdurchführung der Planung Aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den seit 1993 verbindlichen Bebauungsplan SI 231 A " Hahner Äcker Ost " wäre auch bei einer Nichtdurchführung der Planung eine bauliche Nutzung des Bereiches möglich. 14.7. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung Durch die Planverwirklichung und der damit verbundenen Flächenversiegelung wird eine natür- laiche Entwicklung der zu bebauenden Flächen ausgeschlossen. Weiterhin wird es während der Bauphasen, zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommen. Durch die Festsetzung von großflächigen Grünflächen, die mit Pflanzen der potenziellen, natürlichen Vegetation anzupflanzen sind, bzw. angepflanzt wird perspektivisch zu einer positiven Entwicklung von Natur und Landschaft beigetragen. 14.8. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Entlang der Autobahn BAB 4 und der Erfttalstraße L 122 werden für Büroräume und für Wohnungen von Betriebsinhabern, Betriebsleiterin sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt. Durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen werden Vorkehrungen gegen den von der BAB 4 und der L 122 einwirkenden Verkehrslärm getroffen. Es sind besondere Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenwänden festgesetzt worden. Zur Kompensation der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes präjudizierten Eingriffe in den Naturhaushalt sind im Bebauungsplan entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden. 14.9. Planungsalternativen Da es sich um die Überplanung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt, der zum Teil bereits verwirklicht ist, ergeben sich keine Planungsalternativen. Beschlussvorlage V 136.06 Seite 29 Stadt Kerpen 4.Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost ", Stadtteil Sindorf 14.10. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Die Untersuchung des Verkehrslärm erfolgte durch die gutachtliche Untersuchung „Schutz vor Verkehrslärm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231 Hahner Äcker Ost“ des Institutes für Schall- und Wärmeschutz Prof. Dr. Dr. Zeller, Essen. Die Bewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgte durch den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Grünordnungsplan (Fassung vom September 1991) – Dipl. Ing. Walter Normann, Garten –und Landschaftsarchitekt. Bewertungsmaßstab waren die "Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ der Arbeitsgemeinschaft Dr. K. Adam, Dr. W. Nohl, Dipl.-Ing. W. Valentin (MURL 1986). Die Ermittlung der aktuell versiegelten Flächen erfolgte durch CAD – Ermittlung des Amtes 16 der Stadt Kerpen. 14.11. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt Die Überprüfung der Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen und Einhaltung der immissionsrechtlichen Beschränkungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Stadt Kerpen als Bauaufsichtsbehörde und dem Staatlichen Umweltamt Köln. Der Nachweis über die Erfüllung der auf den Grundstücken vorzusehenden privaten Anpflanzungen erfolgt in einem Freiflächengestaltungsplan, der zusammen mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kerpen zur Prüfung vorzulegen ist. Die Realisierung der öffentlichen Anpflanzungen ist über den Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Kerpen gesichert. 14.12. Zusammenfassung Umweltbericht Im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231 A " Hahner Äcker Ost " soll das bereits teilweise realisierte Gewerbegebiet baulich weiterentwickelt werden. Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen folgendermaßen dar: • • • 32% der Fläche des Plangebietes sind bereits bebaut (Gebäude/Nebenanlagen/ Straßenverkehrsflächen) 15 % der Fläche des Plangebietes sind als Grünflächen festgesetzt die nicht bebauten Bereiche sind durch ehemalige Ackerflächen geprägt Durch das Vorhaben sind Auswirkungen auf die • • • • Schutzgüter Mensch/Sachgüter durch Flächenverlust, Gewerbelärm Schützgüter Pflanze/Tier durch Flächenverlust, Lebensraumverlust, Entwertung Lebensraum Schutzgut Boden durch Beeinträchtigung bzw. vollständigen Verlust der Bodenfunktion Schutzgut Wasser durch Verlust der Grundwasserbildung von zu erwarten. Für die genannten Auswirkungen werden mögliche Vermeidungs – und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Für verbleibende Beeinträchtigungen ist ein Ausgleich vorgehen – dieser erfolgt innerhalb des Plangebietes (siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan) durch Festsetzung von öffentlichen und privaten Begrünungsmaßnahmen. Kerpen, im April 2006 Karl Heinz Mayer Beschlussvorlage V 136.06 Seite 30