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Beschlussvorlage (55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf -Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
422 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf
-Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf
-Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf
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-Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Az.: TOP V 137.06 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Termin 27.04.2006 Stadtrat 02.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 30.05.2006 Stadtrat 20.06.2006 X Öffentlicher Teil 16.05.2006 Bemerkungen Nichtöffentlicher Teil 55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von € Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Maßnahme entstehen x keine Folgekosten. jährlich Folgekosten von € Beschlussentwurf: Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf 55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE " Begründung: Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt/ der Rat der Stadt Kerpen beschließt: - Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes "Visteonstraße“, Stadtteil Sindorf gem. § 2 (1) BauGB aufzustellen. Das ca. 7000 qm große Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet Europarc und wird begrenzt: - im Norden durch die Grundstücksgrenze eines Discountmarktes im Osten durch die Grundstücksgrenze zum " Saunahof Hahn " im Westen durch die Visteonstraße im Süden durch die Johannes – Kepler - Straße Die Lage des Plangebietes und die genaue Abgrenzung sind dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. Begründung Ziel und Zweck der FNP - Änderung Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (17. Änderung) dargestellten "Sonderbaufläche – Widmung Ladengebiet “ zu ändern in: " Gewerbliche Baufläche “. Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Übersichtsplan, Darstellung der Änderung Erläuterungen zur Planaufstellung Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf 55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE " ANLAGE 1 – ÜBERSICHTSPLAN, DARSTELLUNG DER ÄNDERUNG Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf 55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE " ANLAGE 2 – ERLÄUTERUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG I RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005 II GELTUNGSBEREICH UND PLANUNGSRECHT 1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das ca. 7000 qm große Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet Europarc und wird begrenzt: - im Norden durch die Grundstücksgrenze eines Discountmarktes im Osten durch die Grundstücksgrenze zum " Saunahof Hahn " im Westen durch die Visteonstraße im Süden durch die Johannes – Kepler - Straße Die Lage des Plangebietes und die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. 2. Übergeordnete Planungen, Planungsrecht Im Gebietsentwicklungsplan ist das Plangebiet als „GIB“ (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) dargestellt. In der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen ist die Fläche als Sonderbaufläche mit der Widmung „Ladengebiet“ dargestellt. Die 17. Änderung des FNP ist seit dem 10.08.2000 rechtskräftig. Im Rahmen einer Anfrage bei der Bezirksregierung Köln wird die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft (§ 32 Landesplanungsgesetz NRW). III PLANUNGSINHALTE 1. Anlass, Ziel und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplanes Planungsanlass für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Änderung des Bebauungsplanes SI 231A/4. Änderung „Hahner Äcker Ost“, Stadtteil Sindorf. Es wird für einen Teilbereich der Bebauungsplanänderung die SO-Fläche in gewerbliche Baufläche geändert. Die B Planänderung wird im Parallelverfahren durchgeführt. Hintergrund für diese Änderungen ist das sich derzeit in Planung befindliche Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen. Ziel dieses Konzeptes ist es, die einzelnen Stadtteilzentren in ihrer Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf 55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE " Einzelhandelsnutzung zu stärken und Standorte außerhalb der Zentren zukünftig nicht mehr zu entwickeln. Beschlussvorlage V 137.06 Seite 5 Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf 55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE " 2. Zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (hier: 17. Änderung) dargestellten „Sonderbaufläche mit der Widmung Ladengebiet“ zu ändern in: „gewerbliche Baufläche“. 3. Belange von Natur und Landschaft Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß dem Landschaftsgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Für den Bereich des Bebauungsplanes SI 231A wurde seinerzeit ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Die für den Eingriff erforderlichen Ausgleichspflanzungen wurden planungsrechtlich gesichert. Da für die 55. Änderung des FNP und der parallel betriebenen 4. Änderung des Bebauungsplanes SI 231A für diesen Bereich keine zusätzlichen versiegelten Flächen geplant sind, ist aus landschaftspflegerischer Sicht keine zusätzliche Überprüfung erforderlich. Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Da in diesen Bauleitplanverfahren keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, werden keine zusätzlichen umweltrelevanten Gutachten erforderlich. Kerpen, April 2006 K.H. Mayer Amtsleiter Beschlussvorlage V 137.06 Seite 6