Daten
Kommune
Kerpen
Größe
422 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Az.:
TOP
V 137.06
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Termin
27.04.2006
Stadtrat
02.05.2006
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
30.05.2006
Stadtrat
20.06.2006
X
Öffentlicher Teil
16.05.2006
Bemerkungen
Nichtöffentlicher Teil
55. Änderung des Flächennutzungsplanes, " Visteonstraße ", Stadtteil Sindorf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von €
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Maßnahme entstehen
x
keine Folgekosten.
jährlich Folgekosten von €
Beschlussentwurf:
Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf
55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE "
Begründung:
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt/ der Rat der Stadt Kerpen
beschließt:
-
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes "Visteonstraße“, Stadtteil Sindorf gem.
§ 2 (1) BauGB aufzustellen.
Das ca. 7000 qm große Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet Europarc und wird begrenzt:
-
im Norden durch die Grundstücksgrenze eines Discountmarktes
im Osten durch die Grundstücksgrenze zum " Saunahof Hahn "
im Westen durch die Visteonstraße
im Süden durch die Johannes – Kepler - Straße
Die Lage des Plangebietes und die genaue Abgrenzung sind dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu
entnehmen.
Begründung
Ziel und Zweck der FNP - Änderung
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.
Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (17. Änderung)
dargestellten "Sonderbaufläche – Widmung Ladengebiet “ zu ändern in: " Gewerbliche Baufläche “.
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Übersichtsplan, Darstellung der Änderung
Erläuterungen zur Planaufstellung
Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf
55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE "
ANLAGE 1 – ÜBERSICHTSPLAN, DARSTELLUNG DER ÄNDERUNG
Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf
55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE "
ANLAGE 2 – ERLÄUTERUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG
I
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I
S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005
II
GELTUNGSBEREICH UND PLANUNGSRECHT
1.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das ca. 7000 qm große Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet Europarc und wird begrenzt:
-
im Norden durch die Grundstücksgrenze eines Discountmarktes
im Osten durch die Grundstücksgrenze zum " Saunahof Hahn "
im Westen durch die Visteonstraße
im Süden durch die Johannes – Kepler - Straße
Die Lage des Plangebietes und die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
2.
Übergeordnete Planungen, Planungsrecht
Im Gebietsentwicklungsplan ist das Plangebiet als „GIB“ (Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen) dargestellt. In der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen ist die
Fläche als Sonderbaufläche mit der Widmung „Ladengebiet“ dargestellt. Die 17. Änderung des FNP
ist seit dem 10.08.2000 rechtskräftig.
Im Rahmen einer Anfrage bei der Bezirksregierung Köln wird die Vereinbarkeit der Planung mit den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft (§ 32 Landesplanungsgesetz NRW).
III
PLANUNGSINHALTE
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplanes
Planungsanlass für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Änderung des
Bebauungsplanes SI 231A/4. Änderung „Hahner Äcker Ost“, Stadtteil Sindorf. Es wird für einen
Teilbereich der Bebauungsplanänderung die SO-Fläche in gewerbliche Baufläche geändert. Die B Planänderung wird im Parallelverfahren durchgeführt.
Hintergrund für diese Änderungen ist das sich derzeit in Planung befindliche Einzelhandelskonzept
der Stadt Kerpen. Ziel dieses Konzeptes ist es, die einzelnen Stadtteilzentren in ihrer
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf
55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE "
Einzelhandelsnutzung zu stärken und Standorte außerhalb der Zentren zukünftig nicht mehr zu
entwickeln.
Beschlussvorlage V 137.06
Seite 5
Stadt Kerpen, Stadtteil Sindorf
55. Änderung des FNP " VISTEONSTRASSE "
2.
Zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.
Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (hier: 17.
Änderung) dargestellten „Sonderbaufläche mit der Widmung Ladengebiet“ zu ändern in:
„gewerbliche Baufläche“.
3.
Belange von Natur und Landschaft
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere des Naturhaushaltes,
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß dem
Landschaftsgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz sind zu Bauleitplänen
landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen.
Für den Bereich des Bebauungsplanes SI 231A wurde seinerzeit ein landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erstellt. Die für den Eingriff erforderlichen Ausgleichspflanzungen wurden
planungsrechtlich gesichert.
Da für die 55. Änderung des FNP und der parallel betriebenen 4. Änderung des Bebauungsplanes
SI 231A für diesen Bereich keine zusätzlichen versiegelten Flächen geplant sind, ist aus
landschaftspflegerischer Sicht keine zusätzliche Überprüfung erforderlich.
Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen (§
2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen
gesonderten Teil der Begründung dar.
Da in diesen Bauleitplanverfahren keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, werden
keine zusätzlichen umweltrelevanten Gutachten erforderlich.
Kerpen, April 2006
K.H. Mayer
Amtsleiter
Beschlussvorlage V 137.06
Seite 6