Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
27.12.17, 18:06
Aktualisiert
27.12.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-231/2017
Langerwehe, den 16.11.2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage gemäß § 4 BImSchG
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 13.10.2017 ist ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs N 131 mit einer Gesamthöhe von 185,5 m und einer Anlagenleistung von
3.600 kW eingegangen. Über das Vorhaben wurde im Ausschuss am 21.09.2017
informiert (VL-181/2017). Im Rahmen des Antrages muss die Gemeinde planungsrechtlich
eine Stellungnahme abgeben. Die Frist hierzu endet am 13.12.2017.
Die o. g. Anlage soll im südlichen Bereich der durch die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Fläche A „Konzentrationszone für die Windenergie“ errichtet
werden (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 13, Flurstück 107). Die Lage ist auf dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
Die Zuwegung zu der Anlage erfolgt über gemeindliche Wirtschaftswege. Da diese für
diese Nutzung nicht ausgebaut sind, sollte dem Antragsteller auferlegt werden, die Wege
entsprechend zu ertüchtigen und das gemeindliche Einvernehmen nur unter diesen
Voraussetzungen zu erteilen. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen sonst keine
Versagungsgründe. Das Vorhaben entspricht den Inhalten der 33. Flächennutzungsplanänderung.
Exkurs zur 1.500 m Regelung:
Die Koalitionsverhandlungen beinhalten u.a. die sog. 1.500 m Regelung von Windkraftanlagen zu Wohnbauflächen. Ein Koalitionsvertrag ist eine reine Absichtserklärung und ein
privatrechtlicher Vertrag zwischen den Koalitionspartnern ohne direkte Außenwirkung.
Selbst der Entwurf des Windenergieerlasses sieht bezüglich der 1.500 m Regelung
lediglich ein Fallbeispiel vor, der eine 1.500 m Regelung aufzeigt. Zusätzlich ist das
Verhältnis von Bundes- und Landesrecht in Frage zu stellen. Der Windenergieerlass ist
eine landesrechtliche Vorschrift. Das Baugesetzbuch bestimmt, dass der Windenergie
substantiell Raum zu schaffen ist, was bei einer 1.500 m Regelung in NRW eindeutig nicht
mehr gegeben wäre. Da das Bundesrecht ein höherrangiges Recht ist, ist die materielle
Rechtmäßigkeit der v. g. Absichtserklärung eindeutig in Frage zu stellen.
Drucksache VL-231/2017
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Rechtliche Auswirkungen bei Versagung des Einvernehmens:
Wie oben beschrieben, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Versagungsgründe.
Sollte der Ausschuss das Einvernehmen dennoch nicht erteilen, würde dies eine sog.
Verhinderungsplanung hervorrufen, welche in einem eventuellen Klageverfahren den
Flächennutzungsplan unwirksam werden lassen würde. Als Auswirkung wären dann
Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet zulässig – auch im Wald.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: _________
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
grundsätzlich zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass Antragsteller aufgefordert
wird die Zuwegung entsprechend zu ertüchtigen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)