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Tischvorlage (Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage gemäß § 4 BImSchG)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
27.12.17, 18:06
Aktualisiert
27.12.17, 18:06
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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-231/2017 Langerwehe, den 16.11.2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage gemäß § 4 BImSchG Sachdarstellung: Mit Datum vom 13.10.2017 ist ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs N 131 mit einer Gesamthöhe von 185,5 m und einer Anlagenleistung von 3.600 kW eingegangen. Über das Vorhaben wurde im Ausschuss am 21.09.2017 informiert (VL-181/2017). Im Rahmen des Antrages muss die Gemeinde planungsrechtlich eine Stellungnahme abgeben. Die Frist hierzu endet am 13.12.2017. Die o. g. Anlage soll im südlichen Bereich der durch die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Fläche A „Konzentrationszone für die Windenergie“ errichtet werden (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 13, Flurstück 107). Die Lage ist auf dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Zuwegung zu der Anlage erfolgt über gemeindliche Wirtschaftswege. Da diese für diese Nutzung nicht ausgebaut sind, sollte dem Antragsteller auferlegt werden, die Wege entsprechend zu ertüchtigen und das gemeindliche Einvernehmen nur unter diesen Voraussetzungen zu erteilen. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen sonst keine Versagungsgründe. Das Vorhaben entspricht den Inhalten der 33. Flächennutzungsplanänderung. Exkurs zur 1.500 m Regelung: Die Koalitionsverhandlungen beinhalten u.a. die sog. 1.500 m Regelung von Windkraftanlagen zu Wohnbauflächen. Ein Koalitionsvertrag ist eine reine Absichtserklärung und ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Koalitionspartnern ohne direkte Außenwirkung. Selbst der Entwurf des Windenergieerlasses sieht bezüglich der 1.500 m Regelung lediglich ein Fallbeispiel vor, der eine 1.500 m Regelung aufzeigt. Zusätzlich ist das Verhältnis von Bundes- und Landesrecht in Frage zu stellen. Der Windenergieerlass ist eine landesrechtliche Vorschrift. Das Baugesetzbuch bestimmt, dass der Windenergie substantiell Raum zu schaffen ist, was bei einer 1.500 m Regelung in NRW eindeutig nicht mehr gegeben wäre. Da das Bundesrecht ein höherrangiges Recht ist, ist die materielle Rechtmäßigkeit der v. g. Absichtserklärung eindeutig in Frage zu stellen. Drucksache VL-231/2017 Seite - 2 - Rechtliche Auswirkungen bei Versagung des Einvernehmens: Wie oben beschrieben, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Versagungsgründe. Sollte der Ausschuss das Einvernehmen dennoch nicht erteilen, würde dies eine sog. Verhinderungsplanung hervorrufen, welche in einem eventuellen Klageverfahren den Flächennutzungsplan unwirksam werden lassen würde. Als Auswirkung wären dann Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet zulässig – auch im Wald. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: _________ keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass Antragsteller aufgefordert wird die Zuwegung entsprechend zu ertüchtigen. Der Bürgermeister (Göbbels)