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Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim hier: Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
04.01.18, 18:17
Aktualisiert
04.01.18, 18:17
Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim
hier: Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung) Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim
hier: Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung)

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AUSZUG aus der 23. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 05.12.2017 Drucksachen-Nummer: 644.17 TOP 8.6 76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim hier: Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen einstimmig folgendes zu beschließen: 1. die Aufhebung des durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen am 04.07.2017 gefassten Wirksamkeitsbeschluss zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Kerpen Manheim. 2. Die erneute öffentliche Auslegung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAAAnlage Haus Forst“ gem. § 4a (3) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB Die betroffenen Träger öffentlicher Belange und Behörden sind zu beteiligen. Da durch die Änderung und Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, beschränkt sich die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit sowie die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Nach § 4 a Absatz 3 können Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird entsprechend angemessen verkürzt, hierauf wird in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km westlich der Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,5 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und wird begrenzt durch - die Deponie Haus Forst im Norden landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen, das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd-/südwestlich Er umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, der als Sonderbaufläche dargestellt ist sowie Flächen, die derzeit noch in der verbindlichen 1. Änderung des FNP als „Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, sowie für Ablagerungen“ dargestellt sind. Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 10 ha. Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 61, 62 und 78 der Flur 9, Gemarkung Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren umfasst das Plangebiet die Flurstücke 4, 62 und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen. Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-anlage Haus Forst“ ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, zu entnehmen. Ziel und Zweck der Planung Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken und deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren. Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr.4 BauGB und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043.planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird. Erreicht der Verfüllfortschritt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes (31.12.2043) nichtig. Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für diesen Bereich wieder in den Vordergrund. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 05.12.2017 Seite 2