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Kommune
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Datum
17.01.2018
Erstellt
04.01.18, 08:31
Aktualisiert
04.01.18, 08:31
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öffentliche
Vorlage
Drs.Nr. 137/06
Anlagen: Nein
Umwelt- und
Landschaftspflegeausschuss
Der Landrat
Dezernent:
Federführende Stelle:
Amtsleiter/in:
Bearbeiter/in:
Aktenzeichen:
Mitzeichnung:
Datum:
Hans Martin Steins (22-2752)
Dezernat 4
./.
./.
Dez. IV - Ste/Ja
./.
24.04.2006
voraussichtlich: 10.05.2006
Grundsätze zur Fortführung der Landschaftsplanung im Kreis Düren
Beschlussvorschlag:
Die dargelegten Grundsätze sollen bei den künftigen Landschaftsplanungen des
Kreises Düren angewendet werden und ggfls. im Laufe der anstehenden Verfahren
Hürtgenwald und Heimbach ergänzt werden, wenn sich dies aus den Erfahrungen der
laufenden Arbeiten als sinnvoll erweist.
Die Verwaltung wird beauftragt den Vertretern der wichtigsten betroffenen
Interessengruppen
(Kommunen,
ehrenamtlicher
Naturschutz,
Landund
Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus, Fischerei und Sport) die beschlossenen
Grundsätze vorzustellen, mit dem Ziel der Anerkennung derselben im Sinne
gegenseitigen Akzeptanz und Selbstbindung.
Sachverhalt:
Der Kreis Düren wird landschaftlich geprägt durch die Jülich-Zülpicher Börde als Teilbereich
der Köln-Aachener Bucht und im Süden durch die nördlichen Ausläufer der Eifel. Die
Mittelgebirgslagen der Rureifel weisen vielfältige Wald- und Grünlandstandorte auf, die aus
naturschutzfachlicher Sicht wegen ihrer tlw. europäischer Bedeutung u. a. zur Ausweisung
eines Nationalparkes Eifel geführt haben. In den Bördelandschaften dominiert ein
zunehmend im internationalen Wettbewerb stehender Ackerbau das Erscheinungsbild,
wobei durch den großflächig betriebenen Braunkohlenabbau das Landschaftsgefüge
erheblich gestört wird. Mit dem Abbau geht ein Flächenverlust einher, der nachhaltig auch in
die Agrarstruktur eingreift. Die Rur und ihre Nebenflüsse sind ebenso wie die östlich zur Erft
hin abfließenden Bachsysteme wesentliche verbindende, z. T. den Naturraum auch
gliedernde Elemente. Das Rurtal ist jedoch deswegen nicht nur für das landesweite
Biotopverbundsystem von großer Bedeutung, sondern es ist seit Alters her auch eine
Siedlungsachse, mithin ein Lebensraum zehntausender Menschen, deren Wohnbebauung z.
T. bis an die Rur angrenzt. Entsprechend folgt die linienhafte Verkehrsinfrastruktur vielfach
ihrem Verlauf. Seit über 250 Jahren auch ein Industriestandort mit Betrieben
unterschiedlicher Ausrichtung, ist das Rurtal mit den angrenzenden Ausläufern der Eifel ein
Erholungsraum für viele Menschen der Region. Der Fremdenverkehr gewinnt nicht zuletzt
durch die Nationalparkausweisung zunehmend an Bedeutung und ist für einzelne Städte und
Gemeinden heute schon ein essentieller Wirtschaftsfaktor.
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Die Landschaftsplanung stellt neben der Eingriffsregelung das Kernstück moderner
Naturschutzgesetzgebung
dar.
Die
Abkehr
vom
Reservatdenken
früherer
Naturschutzgesetzgebung kommt in diesem Planungsinstrument besonders deutlich zum
Ausdruck. Die Aufgaben, die die Landschaftsplanung in diesem modernen, auf Schutz,
Pflege und Entwicklung ausgerichteten System des Naturschutzes zu erbringen hat, besteht
insbesondere in der Möglichkeit, die Struktur der Landschaft in Richtung auf die Herstellung
eines Biotopverbundes hinzuführen. D.h., Naturschutz ist nicht mehr punktuell im Stiele der
Gefahrenabwehr zu begreifen, sondern vorsorgend, gestaltend und entwicklungsbezogen zu
betreiben. Die Abkehr von einer auf Schutz wertvoller Landschaftsbestandteile orientierten
Naturschutzpolitik und die Hinwendung zu einer den gesamten Raum erfassenden
integrierten Planung kommt hier – wenn auch in Beschränkung auf den Außenbereich –
besonders deutlich zum Ausdruck.
Einschränkend ist allerdings hinzuzufügen, dass der nordrhein-westfälische Landschaftsplan
eine Querschnittskoordination in dem Sinne, dass ressortübergreifend alle Planungs- und
Maßnahmenträger, die naturschutzrelevante Aufgaben erfüllen, in einem Gesamtkonzept
zusammengeführt werden, nicht leisten kann.
Landschaftsplanung soll das wertvolle natürliche Erbe erhalten und entwickeln, ohne dabei
die Multifunktionalität des Raumes zu vergessen: Naturschutz und kommunale Entwicklung
der Wirtschafts- und Siedlungsstruktur, Naturschutz und naturverträgliche Naherholung,
Naturschutz und eine leistungsstarke Land- und Forstwirtschaft, die durch ihre Aktivitäten
auch das Landschaftsbild erhält und/oder Biotope pflegt, sind möglich und nachhaltig zu
unterstützen.
Unter
der
Maßgabe,
dass
den
lokalen
Anforderungen
entsprechende
Entscheidungsspielräume verbleiben, kann eine zielgerichtete Landschaftsplanung bei sehr
frühzeitiger bürger- und ortsnaher Einbindung der lokalen Akteure in den Diskussions- und
Gestaltungsprozess einen Landschaftsplan hervorbringen, der den vielfältigen
Anforderungen zur Zufriedenheit der Menschen gerecht wird. LP sind Fachplanungen des
Naturschutzes (gem. § 1 b): Um die entsprechenden Ziele zu erreichen ist Akzeptanz in der
Bevölkerung unerlässlich. Um die Akzeptanz der Landschaftsplanung von Anfang an zu
verbessern, soll ein kooperatives Erarbeitungsverfahren angewandt werden, welches die im
Wesentlichen Betroffenen (v. a. Kommunen, Land- und Forstwirtschaft) bereits vor der
ersten Entwurfsplanung intensiv einbindet. Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, in der
Zukunft
kürzere,
konsensund
umsetzungsorientierte
Verfahren
der
Landschaftsplanerstellung zu ermöglichen. Dies führt zu einer Orientierung der
Gebietsabgrenzung bei der Aufstellung von Landschaftsplänen an Stadt- und
Gemeindegrenzen, wobei einzelne Teilbereiche, die unter einer bestimmten Themensetzung
sinnvoller Weise gemeindeübergreifend angegangen werden, ausgenommen werden
können. Die Forderung nach kürzeren, konsens- und umsetzungsorientierten Verfahren
kann aber auch heißen, bedarfs- und lösungsorientiert mit einer Schwerpunktsetzung in der
Planung zu arbeiten, um inhaltliche Überfrachtungen zu vermeiden. D.h. eine
Neuausrichtung der Landschaftsplanung muss sich auch stärker als bisher auf die
naturräumlich spezifischen Erfordernisse und nutzungsabhängigen Aufgabenstellungen
konzentrieren und hierfür Lösungsansätze entwickeln und realisieren.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage des Naturschutzes in Nordrhein-Westfalen bildet das
Landschaftsgesetz NRW. Es weist unter den verschiedenen Instrumente zur Erreichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Landschaftsplan als dem Fachplan,
der die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes darstellt, einen
besonderen Stellenwert zu, der durch die mit der Novellierung des als Rahmengesetz
wirkenden BNatSchG 2002 eingetretene Verpflichtung zur flächendeckenden
Landschaftsplanung noch verstärkt worden ist.
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Hinsichtlich der zeitlichen Fristsetzung für die Umsetzung bestehen keine Vorgaben; daher
ist sie in den einzelnen Landkreisen mehr oder weniger intensiv betrieben worden. Auch im
Kreis Düren sind bislang erst in einem geringen Umfange Landschaftspläne aufgestellt
worden. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Darstellungen der Landschaftspläne in der
Abwägung zu berücksichtigen. In der Bauleitplanung besteht nach § 29 Abs. 4 LG NRW ein
„Veto“-Recht für Darstellungen, die dem Landschaftsplan widersprechen. Die Novelle des
BNatSchG 2002 hat die Position der Landschaftsplanung gestärkt: Neu ist die Pflicht nach §
14 (2), nach der es einer Begründung bedarf, wenn den Inhalten der Landschaftsplanung in
Planungen und Verwaltungsverfahren nicht gefolgt werden kann. Mit dieser Verpflichtung
wird eine intensivere Auseinandersetzung mit den Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen
der Landschaftsplanung angestrebt. In der Praxis sind es jedoch häufiger nicht inhaltliche
oder methodische Unzulänglichkeiten, sondern in erster Linie vielfältige Akzeptanzprobleme,
mangelnde Umsetzungs- und Handlungsorientierung, fehlende Anknüpfung an
sozioökonomische Systeme der Landnutzung und die geringe Integration in die
Gesamtplanung der Kommunen, die zur geringen – auch politischen – Bedeutung der
Landschaftsplanung führen.
II. Zielsystem für Landschaftsplanung
Der Kreis Düren und alle Beteiligten bekennen sich zu einer flächendeckenden
Landschaftsplanung im Sinne einer integrierenden Freiraumplanung für den gesamten
Außenbereich wie dies im § 18 (2) LG NRW zum Ausdruck kommt. Alle Planungen im
unbebauten Außenbereich sind letztlich landschaftsrelevante Planungen.
Landschaftsplanung muss Ziele und Vorschläge erarbeiten, die sowohl innerhalb des von ihr
zu vertretenden Aufgabenspektrums schlüssig sind (z. B. Ausgewogenheit zwischen
Naturschutzansprüchen und Erholungsnutzung) als auch mit ausreichender Zustimmung bei
Politik, Verwaltung, Grundeigentümern und Nutzern rechnen können. Daher sind alle
Ansprüche an den Freiraum aufzunehmen, hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen. Mit anderen Planungsdisziplinen wie der gemeindlichen
Bauleitplanung oder der Agrarfachplanung (AVP/AEP) ist von Anfang an
zusammenzuarbeiten und somit nach gemeinsam getragenen Lösungen zu suchen. Ziel
wird es sein, zwischen den heutigen Gegebenheiten und den jeweils angestrebten
Zielvorstellungen einen Mittelweg zu finden und andere davon zu überzeugen, dass diese
Vorschläge in einem wohlabgewogenen Verhältnis zwischen Vorteilen und Nachteilen für
private und öffentliche Nutzer stehen. Vorschläge, die gesellschaftliche Gegebenheiten nicht
zur Kenntnis nehmen und insbesondere von privaten Landnutzern Einschränkungen und
Maßnahmen verlangen, die zu wirtschaftlichen Verlusten führen und nicht entschädigt
werden können, fördern die Akzeptanz der Landschaftsplanung nicht. Die Grundprinzipien
der Kooperation sowie des angemessenen Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile müssen
daher ebenso Leitlinie der zukünftigen Zusammenarbeit in der Landschaftsplanung sein wie
der Vorrang der Nutzung öffentlicher vor privater Flächen sowie des Vertragsnaturschutzes
vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft ist eine
Aufgabe der Landschaftsplanung. Landschaft soll in ihrer lokal spezifischen Form als Raum
der Kultur erlebbar sein. Sie ist Ort des Naturerlebens, der Muße, des Wohlgefühls und der
Gesundheit, der Entdeckung und des Abenteuers – vor allem der örtlichen Bevölkerung. Für
sie ist die Landschaft eine wesentliche Quelle der Identifikation mit einem Raum und damit
der Bildung eines Lokal- und Regionalbewusstseins. Entsprechend sind die Belange der
örtlichen Bevölkerung in den Mittelpunkt zu stellen, sollten Angebote und Anregungen im
Sinne der gezielten Ausweisung von Naturerfahrungsräumen statt Verbote festgesetzt
werden, soweit dies möglich ist. Über mehr Informationen zu Natur und Landschaft, zu
Problemen und Lösungsansätzen soll die örtliche Bevölkerung nicht erst bei der
Maßnahmenbestimmung, sondern schon bei der Zielfestsetzung eingebunden werden.
Zugleich kann so auch ihre wertvolle Ortskenntnis genutzt werden.
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III. Planung
Damit die LP nicht an der Komplexität dieser interdisziplinären Aufgabe scheitert, müssen
unter Beibehaltung der flächendeckenden Planung die einzelnen Flächen nach dem Konzept
der differenzierten Bodennutzung Vorrangfunktionen für unterschiedliche Nutzungstypen
erhalten. Sie sollen in unterschiedlichem Maße eine Präzision der Aussagen ermöglichen.
Eine reine Projekt- oder Einzelmaßnahmenorientierung ist nach diesem Ansatz nicht zu
rechtfertigen: so wird z. B. bei Anpflanzungen die Korridorlösung angewendet, da sie neben
der ökologischen Zielsetzung die Verfügbarkeit der Fläche, die Verkehrssicherheit,
wirtschaftliche Belange direkt Betroffener und die Nutzung der angrenzenden Flächen
angemessen berücksichtigt.
Entsprechend sollte die Landschaftsplanung stärker teilvorlaufend oder parallel zur Raumund Bauleitplanung sowie zu UVP-/SUP-Fachplanungen erarbeitet werden. Sie erhält so
zugleich Aspekte eines "Regionalmanagements", da Verwaltungen und Behörden das
Steuern von Förderprogrammen, die Erarbeitung von konkreten Pflege- und
Entwicklungsplanungen, der Aufbau von Katastern und Flächenpools oder die Abstimmung
mit der Bauleitplanung erleichtert wird. Mit den Darstellungen des Leitbildes und der Schutz-,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gibt der Landschaftsplan wichtige Hinweise für eine
inhaltliche, räumliche und zeitliche Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen. Insoweit
erfüllt der Landschaftsplan auch für die Eingriffsregelung seine Funktion als konzeptionelle
naturschutzfachliche Planungsgrundlage.
Im Kern sollen so stärker bedarfsorientierte Lösungen erarbeitet werden. Bislang sind die
gesetzlich fixierten und fachlich begründeten Schnittstellen zwischen Landschaftsplanung
und Eingriffsregelung hinsichtlich Flächen- und Maßnahmenauswahl noch unzulänglich
aufeinander abgestimmt. Hier können unter Einbeziehung der Landwirtschaft
nutzungsintegrierte Lösungen gefunden werden, die auch für den Naturschutz vorteilhaft
sind.
Die konkrete Planung folgt den Schritten:
- Grundlagenerhebung
- Bestandsaufnahme
- Bewertung
- Bedarfsorientiertes Leitbild
- Entwicklungskonzept.
Diese Schritte sollen in Bezug auf den Anteil an der Gesamtdarstellung im
Erläuterungsbericht des Landschaftsplanes in gesundem Verhältnis zueinander stehen
zwecks Nachvollziehbarkeit auch durch spätere Generationen.
Zur Grundlagenerhebung und Bestandsaufnahme bzw. der Darstellung ihrer Ergebnisse
kann auch ein interaktiver Landschaftsplan beitragen. Geoinformationssysteme bedürfen z.
Zt. noch erheblicher finanzieller und personeller Ressourcen, sind aber als Instrument
angesichts zunehmend umfangreicherer Datenbestände beim Kreis Düren nicht außer Acht
zu lassen.
Der Bewertungsschritt sollte neben einer verständlichen argumentativen Wertung des
Plangebietes die Erarbeitung einer komplexen Gesamtbewertungskarte umfassen. Defizite
und Konflikte sind in einer separaten Konfliktkarte (in der Erläuterung mit konkreten
Maßnahmen für Leitbild und Konzept) darzustellen. Die Entstehung dieser Karte muss
nachvollziehbar dargestellt werden, so dass auch schutzgutbezogene Wertungen ableitbar
sind.
Ein plakatives Leitbild für die Entwicklungsvorstellungen des Landschaftsplans sollte so früh
wie möglich vorliegen und – gegebenenfalls mit all seinen Unzulänglichkeiten – mit allen
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Akteuren der Parallelverfahren ausführlich diskutiert werden. Die kooperative Erarbeitung
eines Leitbildes ist der Schlüsselpunkt der kommunalen Landschaftsplanung.
Konflikte bei den Festsetzungen ergeben sich zum einen bei den räumlichen Abgrenzungen
der Schutzgebiete. Bei Abgrenzung z. B. der Naturschutzgebiete sind Acker/Wechselgrünlandflächen auf die Notwendigkeit der Einbeziehung hin zu überprüfen. Aus
fördertechnischen Gründen ist die Abgrenzung der KKULAP-Kulisse zu berücksichtigen.
Zum anderen entstehen Konflikte durch die Tiefe der Verbotstatbestände. Hier soll das land, fischerei- und forstwirtschaftliche Fachrecht der Orientierung dienen. So ergeben sich als
Leitvorgaben:
Beschränkung des Ordnungsrechts auf das Wesentliche,
Sicherung des derzeitigen Zustandes von Naturschutzgebieten grundsätzlich im
Rahmen des Grundschutzes durch Ver- und Gebote (allgemeinverbindliche
Festsetzung im Landschaftsplan),
Festsetzung von Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes der besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft (gem. § 26 LG NRW) wie z.B. Pflege
von geschützten Landschaftsbestandteilen; Kopfbäumen, Hecken, Obstbäumen,
Raumbezogene Darstellung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen
der sog. Korridorlösung zur Einräumung flexibler Handlungsspielräume bei der
Landschaftsentwicklung (z.B. bei Anlage von Biotopen, Anpflanzung von Gehölzen
etc.) unter Berücksichtigung angrenzender Flächen sowie vorhandener Ver- und
Entsorgungseinrichtungen im Bereich von Anpflanzungen
Der erste Schritt zur LP-Umsetzung wird im kooperativen Verfahren durch die Selbstbindung
der Akteure über deren Mitarbeit bei der Ergebnisfindung erreicht. Stärkung des
Vorrangprinzips für den Vertragsnaturschutz ist die Maxime des Handelns. Die Umsetzung
kann schon im Planungsprozess beginnen. Maßnahmen sollen adressatenbezogen, d. h. als
eine Art „Arbeitsanleitung“ für die verschiedenen Flächennutzer wie Land-, Forst- oder
Wasserwirtschaft dargestellt werden. Bei Pflegefestsetzungen ist ein besonderer
Augenmerk auf die Einhaltbarkeit der Pflegeintervalle, die langfristige Gewährleistung der
regelmäßigen Pflege und die Verwendung des Mähgutes/Schlagabraums zu legen.
Begleitende Maßnahmen wie z.B. der Aufbau von Direktvermarktungseinrichtungen,
Radwanderwege etc sind zeitnah anzugehen.
IV. Einbindung der Betroffenen
Die Landschaftsplanung erreicht mit ihrer gesetzlich geregelten Beteiligung der Betroffenen
inhaltlich-substantiell meist keine adäquate Beteiligung oder gar Mitwirkung der Betroffenen.
Das Beteiligungsverfahren ist nicht angemessen, da es
1. sich auf das Abfragen von Einzelinteressen beschränkt und so dem Einzelnen keine
Gesamtschau vermittelt. Das erschwert konsensuale Lösungen; das Gefühl von
„Zusammenarbeit“ wird nicht vermittelt
2. durch die Beteiligung am hoheitlichen Planungsverfahren keine Gewähr für einen
schnellen, effektiven Transfer von Information gibt
3. die Individualisierungstendenzen bezüglich der Lebensstile und damit die
Interessenvielfalt nicht hinreichend berücksichtigt.
Bei unproblematischen Themen kann das Verfahren weitgehend vernachlässigt werden. Bei
schwierigen, weil folgenschweren Nutzungskonflikten spielt es meist eine sehr große Rolle.
Ziel kooperativer Verfahren muss ein verbesserter Informationstransfer und eine
Kommunikationsstruktur sein, die interessenübergreifende Zusammenarbeit ermöglicht.
Ferner muss sie zu einer aus der Sicht der Beteiligten verbesserten Qualität der Ergebnisse
und zu einer verbesserten Umsetzung beitragen. Konflikte sind nur durch integrative
Ansätze zu lösen, wie sie die Landschaftsplanung zu liefern hat. Die Untere
Landschaftsbehörde hat bereits in der Vergangenheit Konzeptionen zur Konfliktvermeidung
und –minimierung entwickelt und sucht die Kooperation mit Interessensvertretern z.B. aus
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den Bereichen ehrenamtlicher Naturschutz, Landwirtschaft, Jagd, Tourismus, Freizeit und
Sport.
Frühzeitige regelmäßige Diskussion und Abstimmung zwischen den beteiligten Akteuren
macht Expertengespräche mit allen wichtigen lokalen Akteuren ebenso erforderlich wie den
Einsatz kommunikativer Steuerungstechniken zur Beteiligung und Bündelung lokaler
Interessen (Bildung eines planungsbegleitenden Arbeitskreises). Dem auf gemeindlicher
Ebene eingerichteten Arbeitskreis LP sollten u. a. Kommunalpolitiker, Vertreter der
Naturschutzverbände, der Landwirtschaft, des Forstes, der Wasserverbände, der Wirtschaft
u.a. angehören. Die Zusammensetzung soll die örtliche Interessenlage widerspiegeln und
wird vom Bürgermeister bestimmt. Der Arbeitskreis wird zu allen wichtigen Arbeitsschritten
geladen.
Die einzelnen Beteiligungsschritte und –formen im Planungsprozess variieren in
Abhängigkeit von den lokalen Gegebenheiten hinsichtlich beteiligter Gruppen und Interessen
in den jeweiligen Landschaftsplanverfahren. Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens der
Konfliktbearbeitung (i. S. von Geschäftsordnung) sollte unter Beteiligung der Akteure
erfolgen. Moderation und Prozessmanagement werden so zu Schlüsselaufgaben im
Planungsprozess. Qualitätsmerkmale dieses kooperativen/partizipativen Verfahrens sind die
Freiwilligkeit der Teilnahme, Autonomie und Gleichberechtigung der Akteure, frühzeitige
Einbindung, Handlungsorientierung, Transparenz und Fairness im Verfahren,
Ergebnisoffenheit und -sicherheit bei gleichzeitigem Willen zum Konsens.
Der Landschaftsplan soll im Erarbeitungsprozess in geeigneter Form mit (Teil-)ergebnissen
und daraus abgeleiteten Konsequenzen für politische Entscheidungen in den kommunalen
Gremien vorgestellt werden, damit der Gemeinderat und seine Ausschüsse über die grobe
Zielrichtung der Planung aktuell informiert sind.
Ein besonderer Augenmerk soll auch auf die Verwendung einer angemessenen Sprache bei
der Formulierung von Planungszielen und –ergebnissen gelegt werden. Der Landschaftsplan
soll daher soweit als möglich in allgemein verständlicher Sprache formuliert werden, so dass
er von den Bürgern verstanden und der Planungsprozess nachvollzogen werden kann. Ihre
Anregungen und Bedenken sind in jeder Phase der Planung zu behandeln, die
Entwicklungsmaßnahmen aus der Bewertung und dem Leitbild abzuleiten und verständlich
darzustellen.
Auch die wesentlichen Träger öffentlicher Belange sind schon zu Beginn des
Planungsprozesses zu ihren Interessen und Vorstellungen zu befragen, um
Diskrepanzen/Übereinstimmungen der Ziele sowie Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen
und entsprechend in den Verfahrensgang einbringen zu können.
Das gesamte Verfahren soll in einem überschaubaren Zeitraum ergebnisorientiert bearbeitet
werden, um die Inhalte der Planung den aktuellen Bedürfnissen entsprechend zu erarbeiten
sowie den Verwaltungsaufwand auf ein angemessenes Maß reduzieren zu können.
finanzielle Auswirkungen:
personelle/organisatorische Auswirkungen:
Keine
Keine
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für die Durchschrift
Mitzeichnung
durch
SB
AL/SL
SGL
Dez
Mitzeichnung
durch
LR
Freigabe durch 01
Druck durch 01
Amt
Dez.