Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
20 kB
Datum
14.11.2011
Erstellt
16.11.11, 21:15
Aktualisiert
16.11.11, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung am 14.11.2011
Abdruck aus den Mitteilungen „Städte- und Gemeindebund NRW“
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Der Umweltausschuss des Landtages hat am 9.11.2011 an der Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen weiter festgehalten (§ 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW). Die LandtagsFraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten im Landtags-Plenum bereits am
29.6.2011 einen gemeinsamen Entschließungsantrag verabschiedet (Landtags-Drucksache 15/2165).
Irritationen waren zwischenzeitlich dadurch aufgetreten, weil im Wirtschaftsausschuss des Landtages
am 12.10.2011 ein Antrag der FDP-Fraktion mit den Stimmen der CDU-Fraktion und der Fraktion der
Linken angenommen worden ist, wonach der Landtag die Landesregierung auffordern soll, nach dem
Vorbild Niedersachsen, die starren Fristen für die Dichtheitsprüfung aufzuheben und den Kommunen
die Möglichkeit zu geben, entsprechende Regelungen durch Satzung zu erlassen. Der federführende
Ausschuss des Landtages ist allerdings nicht der Wirtschaftsausschuss, sondern der
Umweltausschuss. Dieser tagte am 9.11.2011. Die CDU-Landtagsfraktion zog für die Sitzung des
Umweltausschusses am 9.1.2011 ihren ursprünglich gestellten Entschließungsantrag (LandtagsDrucksache 15/1650) am 7.11.2011 zurück. Dieses wurde damit begründet, dass bereits ein
gemeinsamer Entschließungsantrag (Landtags-Drucksache 15/2165) am 29.6.2011 im LandtagsPlenum gefasst worden sei. Insgesamt wurde das Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen“ am 9.11.2011 im Umweltausschuss des Landtages auf die Sitzung im Dezember
2011 vertagt. Gleichzeitig wurde auch der FDP-Antrag (Landtags-Drucksache 15/1548) vertagt, der
bereits am 12.10.2011 im Wirtschaftsausschuss behandelt wurde. Die Vertagung erfolgte, weil in
einigen Punkten noch Klärung herbeigeführt werden soll.
Damit besteht der Grundkonsens zwischen den Fraktionen der CDU, SPD und Bündnis 90/Die
Grünen (Landtags-Drucksache 15/2165) erst einmal weiter. In der gemeinsamen Entschließung der
Landtags-Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Landtags-Drucksache 15/2165)
wird allerdings eine „drucklose Wasserdurchfluss-Prüfung“ gefordert. Hier sieht die CDULandtagsfraktion weiteren Klärungsbedarf. Das Umweltministerium wird hierzu eine Klärung
herbeiführen. Derzeit bleibt allerdings die TV-Untersuchung (optische Inspektion) die beste
Prüfmethode, weil nur bei dieser Prüfmethode gesehen werden kann, welche Schäden wo genau
vorliegen und auch ein Abgleich mit dem Bildreferenzkatalog in dem Erlass des Umweltministeriums
vom 17.6.2011 erfolgen kann. Im Gegensatz dazu kann bei einer Wasserprüfung
(Wasserfüllstandmessung oder mit Wasserdruckprüfung) oder Luftprüfung oder einer „drucklosen
Wasserdurchfluss-Prüfung“ nur festgestellt werden, ob die Leitung dicht oder undicht ist. Welche
Schäden an welcher Stelle genau bestehen, kann nicht festgestellt bzw. gesehen werden. Eine TVUntersuchung macht allerdings dann wenig Sinn, wenn eine Leitung völlig neu gebaut worden ist, weil
dann z. B. nicht gesehen werden kann, ob die Dichtungsringe eingebaut worden sind. Insbesondere
aus Gründen der Gewährleistung empfiehlt sich deshalb bei neu gebauten Leitungen die
Durchführung einer Druckprüfung. Außerdem ist in Fremdwasserschwerpunktgebieten die
Landesförderung für die Sanierung von privaten Abwasserleitungen (maximal 200,- Euro pro
laufenden Meter nach Ziffer 6.6 des Investitionsprogramms Abwasser) zurzeit daran geknüpft, dass
eine Wasserprüfung gemacht worden ist. Wird also nur eine TV-Untersuchung durchgeführt, so gibt
es keine Förderung. Deshalb bietet sich in Fremdwasserschwerpunktgebieten (und nur dort) eine
Kombinationsprüfung
aus
TV-Untersuchung
und
Wasserprüfung
an,
wenn
der
Grundstückseigentümer Interesse an einer Förderung hat. Vor diesem Hintergrund sollte sich ein
Grundstückeigentümer im eigenen Interesse vor Durchführung einer Dichtheitsprüfung immer durch
Rücksprache mit der Stadt/Gemeinde vergewissern, welche Prüfmethode angezeigt ist. Bei
normaltypischen Grundstücksgrößen kostet eine TV-Untersuchung nach den bisher bekannten
Erfahrungssätzen ca. 80 € pro Stunde, wobei durchschnittlich ca. 3 Stunden für die Untersuchung
anzusetzen sind, so dass mit ca. 240 € an Kosten zu rechnen ist. Eine Wasserdruckprüfung gibt es
bereits ab 160 €. Es werden auch Kombinationsprüfungen (TV-Untersuchung und
Wasserdruckprüfung) für ca. 350 € angeboten.
Es wird nach dem derzeitigen Stand nach den Erlassen zu § 61 a LWG NRW vom 5.10.2010 und
17.6.2011 in Kürze einen weiteren dritten Erlass geben. Die neue Mustersatzung des StGB NRW zu §
61 a LWG NRW wird deshalb erst dann fertig gestellt und herausgegeben, wenn die noch offenen
Fragen geklärt sind. Unabhängig davon ist § 61 a LWG NRW weiterhin gültiges Landesrecht. § 61 a
LWG NRW ist auch nicht verfassungswidrig. Denn auch nach dem In-Kraft-Treten des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) am 01.03.2010 ist § 61 a LWG NRW gültiges
Landesrecht. In § 61 Abs. 2 WHG ist geregelt, dass der Betreiber eine Abwasseranlage, wozu auch
Anlage 1 zur Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung am 14.11.2011
private Abwasserleitungen gehören, verpflichtet ist, deren Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung
und Betrieb selbst zu überwachen. Der Bund hat diese Überwachungspflicht durch Erlass einer
Rechtsverordnung nicht näher geregelt, so dass landesrechtliche Regelungen wie etwa in NordrheinWestfalen, Hamburg und Hessen weiter gelten. Der Bund hat zurzeit nicht vor, zu § 61 Abs. 2 WHG
(Überwachungspflicht für private Abwasserleitungen) eine Rechtsverordnung erlassen (Aussage von
Herrn Dr. Wendenburg – Bundesumweltministerium – in der Landtags-Anhörung am 6.7.2011 –
Landtags-Protokoll Apr 15/249).
Der Landesgesetzgeber hat vorgegeben (§ 61 a Abs. 3 und 4 LWG NRW), dass eine
Dichtheitsprüfung bei der Ersterrichtung einer Abwasserleitung (Neubau), bei einer Änderung einer
Abwasserleitung (insbesondere Sanierung) und spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist,
wenn eine Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt, noch nie auf Dichtheit geprüft worden ist. Diese
gesetzliche Frist kann die Stadt/Gemeinde durch Erlass einer Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW
abändern. In Wasserschutzgebieten besteht die Pflicht zum Erlass einer solchen Satzung für solche
Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (bei häuslichem Abwasser) und vor dem 01.01.1990 (bei
gewerblichen/ industriellen Abwasser) errichtet worden sind. Hat eine Gemeinde danach
Wasserschutzgebiete und befinden sich dort die vorstehend genannten alten privaten
Abwasserleitungen, so muss die Stadt die gesetzliche Frist (31.12.2015) durch Satzung verkürzen. In
allen anderen Fällen kann die Stadt/Gemeinde es auch dabei belassen, dass sie überhaupt keine
Satzung erlässt. Dann gilt die gesetzliche Prüfpflicht (31.12.2015). Alternativ hierzu ist es aber auch
möglich, die gesetzliche Frist durch Satzung zu verkürzen oder zu verlängern. Bei einer Verlängerung
ist eine Verlängerung der Prüffrist bis maximal 31.12.2023 aufgrund der Erlasse des
Umweltministeriums vom 05.10.2010 und 17.06.2011 möglich.
Informationen zur Dichtheitsprüfung finden sich außerdem unter www.lanuv.nrw.de. Auf der Startseite
befindet sich die Informationszeile „Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen“. Durch einen Klick
kommt man zu einer weiteren Seite wo unter der Rubrik „Aktuelles“ die seit dem 17.06.2011 geltende
Muster-Bescheinigung, der Bildreferenzkatalog, Hinweise zur Dichtheitsprüfung und der Erlass des
Umweltministeriums vom 17.06.2011 abgerufen werden können. Außerdem ist die Liste der
Sachkundigen einsehbar, die Dichtheitsprüfungen durchführen (ca. 2800 Sachkundige).
Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen: Zunächst geht es nur um die schlichte Durchführung
einer Dichtheitsprüfung. Ob überhaupt und wenn ja, wie eine defekte private Abwasserleitung saniert
werden muss, entscheidet sich erst nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung, d. h. wenn das
Ergebnis der Dichtheitsprüfung vorliegt. Dieses Ergebnis muss zunächst sorgfältig ausgewertet
werden. Der Zeitraum, in dem anschließend die Sanierung eventuell durchgeführt werden muss,
richtet sich nach dem festgestellten Schadensbild. Die Gemeinde entscheidet hier, ob alsbald,
mittelfristig oder wegen geringer Schäden zunächst nicht saniert werden muss. Insoweit gibt der
Erlass des Umweltministeriums vom 17.6.2011 zu § 61 a LWG NRW eine ergänzende Hilfestellung. In
diesem Erlass werden auf der Grundlage eines Bildreferenzkataloges Schadensbilder an
Abwasserleitungen gezeigt. Die Schäden an privaten Abwasserleitungen werden dabei in drei
Schadenskategorien eingeteilt: Schadensklasse A (groß) - Sanierungszeitraum: möglichst innerhalb
von 6 Monaten; Schadensklasse B (mittel): Sanierungszeitraum: möglichst innerhalb von 5 Jahren;
Schadensklasse C (gering): es erfolgt überhaupt keine Sanierung, sondern eine Neubeurteilung im
Rahmen der wiederholten Dichtheitsprüfung, die erst wieder in 20 Jahren ansteht. Der Erlass stellt
ausdrücklich klar, dass letzten Endes immer die Gemeinde darüber entscheidet, wann eine defekte
private Abwasserleitung saniert werden muss. Das Letztentscheidungsrecht der Gemeinde ist
besonders wichtig, weil grundsätzlich eine Sanierung von defekten privaten Abwasserleitungen dann
erfolgen sollte, wenn zeitgleich der öffentliche Abwasserkanal saniert wird, soweit das festgestellte
Schadensbild dieses zulässt. Bei der Sanierung einer defekten Abwasserleitung geht es außerdem
darum, zunächst sorgfältig zu prüfen, welche Sanierung am kostengünstigsten ist. Hier haben
Erfahrungen in Städten und Gemeinden gezeigt, dass eine Rücksprache mit der Stadt für den
Grundstückseigentümer Sanierungskosten sparen kann. So lautete ein Sanierungsangebot auf 17.000 €. Nach
Rücksprache mit der Stadt bezahlte der Grundstückseigentümer lediglich 1.000 € für die Sanierung. In einem
weiteren Fall betrug das Sanierungsangebot 13.000 €. Saniert wurde nach Rücksprache mit der Stadt für lediglich
3.000 €.