Daten
Kommune
Bedburg
Größe
221 kB
Datum
16.01.2018
Erstellt
03.01.18, 17:56
Aktualisiert
25.05.18, 13:44
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9210/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 12 91 15
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
16.01.2018
Betreff:
Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020
hier: Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg
in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Alternative 1:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, dass von der weiteren Möglichkeit der Reduzierung
der Zahl der künftig in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter gem. § 3 Abs. 2
Satz 2 KWahlG kein weiterer Gebrauch gemacht wird. Die Satzung zur Reduzierung der
Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke vom 16.06.1998 (Anlage 1), durch die die
gesetzlich vorgeschriebene Zahl der zu wählenden Vertreter von 38 um 2 auf 36 – davon
18 in den Gemeindewahlbezirken – reduziert wurde, bleibt bestehen.
Alternative 2:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2020 eine Reduzierung der nach § 3 Abs. 2 KWahlG vorgeschriebenen Zahl
von 38 in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um
2a)
2b)
2c)
2d)
4 auf 34 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken
zu wählenden Vertreter von 19 um 2 auf 17.
6 auf 32 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken
zu wählenden Vertreter von 19 um 3 auf 16.
8 auf 30 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken
zu wählenden Vertreter von 19 um 4 auf 15.
10 auf 28 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken
zu wählenden Vertreter von 19 um 5 auf 14
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Alternative 3:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2020 nach § 3 Abs. 2 KWahlG die Erhöhung der Zahl der in den Rat der Stadt
Bedburg zu wählenden Vertreter um 2 auf die vorgeschriebenen Zahl von 38 und der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 18 um 1 auf 19.
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Begründung:
Die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW). § 3 Abs. 2 S. 1
KWahlG normiert den Begriff „Zahl der zu wählenden Vertreter“. Nach dieser Grundsatzregelung
ist die Zahl der zu wählenden Vertreter von der Bevölkerungszahl der Kommune abhängig. Dazu
bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 a) KWahlG NRW verschiedene Größenklassen. Maßgebende Bevölkerungszahl ist die vom Landesbetrieb Information und Technik halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist (§ 78 Kommunalwahlordnung - KWahlO). Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
(IT.NRW) hat die amtliche Bevölkerungszahl für Bedburg zuletzt zum 31.12.2015 mit 23.334 Einwohnern festgestellt.
Ausweislich einer Information des Landesbetriebes werden die maßgeblichen Einwohnerzahlen
zum Stichtag 31.12.2016 voraussichtlich erst Anfang 2018 bereitgestellt werden. Die Verzögerungen beim Landesbetrieb sind zwei Softwareumstellungen geschuldet.
Die Einwohnerzahl der Stadt Bedburg gemäß örtlichem Melderegister liegt zum 30.11.2017 bei
24.735 Einwohnern. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 a) KWahlG NRW beträgt für Gemeinden mit einer
Bevölkerungszahl von über 15.000 und unter 30.000 die Zahl der zu wählenden Vertreter 38, davon 19 in Wahlbezirken.
Neben der Entwicklung der vergangenen Jahre lassen auch die künftigen Baugebiete erwarten,
dass die für die nächste Wahlperiode der Kommunalwahl 2020 maßgebliche Bevölkerungszahl
der Stadt Bedburg weiterhin in dieser Größenklasse liegen wird, so dass die gesetzliche Anzahl
von Ratsmitgliedern für die Stadt Bedburg „grundsätzlich“ bei 38 liegt.
Das Kommunalwahlgesetz ermächtigt die Gemeinden, die Zahl der zu wählenden Vertreter durch
fristgerechten Satzungsbeschluss zu verringern.
Die Kommunen sollen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden können,
ob sie die Größe ihrer Vertretung verringern wollen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bedburg
bereits in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und die Zahl der zu wählenden Vertreter per Satzung vom 16.06.1998 um 2 auf 36 Vertreter, davon 18 in Wahlbezirken, reduziert. Somit betrug
die Zahl der zu wählenden Vertreter für die letzte Kommunalwahl 36. Die aktuelle gesetzliche Mitgliederzahl (§ 3 Abs. 4 KWahlG NRW) von 36 Ratsmitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters als
Mitglied kraft Gesetzes (§ 40 Abs. 2 GO NRW) basiert daher auf der satzungsgemäß reduzierten
Zahl von 36 Vertretern.
Der gesetzliche Rahmen ermöglichte bisher eine Verringerung um 2, 4 oder 6 Vertreter. Zudem
durfte die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden.
Mit Gesetz vom 15.11.2016 wurde § 3 KWahlG NRW dahingehend geändert, dass nunmehr eine
Reduktion um 2, 4, 6, 8 oder 10 Vertreter zulässig ist, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken. Die
Zahl von 20 Mitgliedern darf weiterhin nicht unterschritten werden.
Mit dieser Gesetzesänderung wird somit für die Stadt Bedburg die Möglichkeit eröffnet, die Größe
des Rates für die nächste Legislaturperiode um weitere Mitglieder auf bis zu insgesamt 28 Vertreter zu reduzieren. Die Anzahl der Wahlbezirke würde sich für diesen Fall auf bis zu 14 Wahlbezirke reduzieren. Voraussetzung dafür ist nach derzeitiger Gesetzeslage die Fassung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode.
Bezogen auf den 01.06.2014 (Beginn der aktuellen Wahlperiode) endet die Frist (45 Monate) am
28.02.2018. Sollte eine weitere Verringerung oder die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Ratsvertreter für die nächste Kommunalwahl gewünscht werden, so müsste dies über einen entsprechenden Satzungsbeschluss bis zum 28.02.2018 erfolgen. Andernfalls bliebe die bestehende (unbefristete) Satzung vom 16.06.1998 weiterhin in Kraft.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter bildet die Grundlage für die Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke. Die Einteilung hat der Wahlausschuss nach § 1 der Übergangsregelungen zum
KWahlG NRW spätestens bis zum 29.02.2020 vorzunehmen. Bei einer weiteren Verringerung
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oder Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder müsste ein neuer Zuschnitt der Wahlbezirke nach den
Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes vorgenommen werden.
Nach § 4 Abs. 2 KWahlG NRW ist zu beachten, dass die zu bildenden Wahlbezirke räumlich zusammenhängen und die Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Bezirke nach oben oder unten abweicht. Als durchschnittliche
Bevölkerungszahl des Wahlbezirkes gilt die Zahl, die sich durch Teilung der Bevölkerungszahl des
Wahlgebietes durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt. Daraus ergeben sich folgende Grenzwerte
(es ist die aktuellere Einwohnerzahl nach Stand des örtlichen Melderegisters Ende November diesen Jahres zu Grunde gelegt worden):
Anzahl
Wahlbezirke
Durchschnittliche Einwohnerzahl
Untergrenze
Obergrenze
24.735
Stand: 30.11.2017
Anzahl der Einwohner/Wahlbezirk
Anzahl der Einwohner/Wahlbezirk
Ø Anzahl zu
betreuender
Einwohner
19
1.302
976
1.628
651
18
1.374
1.030
1.718
687
17
1.455
1.091
1.819
728
16
1.546
1.159
1.933
773
15
1.649
1.237
2.061
825
14
1.767
1.325
2.209
883
Anmerkung:
ein Wahlbezirk ist eine wahlrechtlich selbständige räumliche Einheit, in deren Bereich der sogenannte Direktbewerber gewählt wird, während ein Stimmbezirk lediglich wahltechnische Bedeutung hat und eine
Teilnahme an der Wahl durch einen zusätzlichen Wahlraum in einem Wohngebiet erleichtert wird.
Bei einer Reduzierung der Mitglieder des Rates um zwei Personen lassen sich im Bereich der
Aufwandsentschädigungen jährliche Einsparpotenziale von rd. 7.200 € erzielen. Bei einer Reduzierung um acht Ratsmitglieder erhöht sich die Einsparung auf rd. 28.800 € pro Jahr. Sofern die
Anzahl der Ratsmitglieder wieder auf die gesetzlich vorgegebene Zahl von 38 erhöht werden soll,
entstehen bei den Aufwandsentschädigungen Mehraufwendungen in Höhe von rd. 7.200 € jährlich.
Wie bereits dargelegt hat der Rat der Stadt Bedburg mit der „Satzung zur Reduzierung der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998“ von der Reduzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (Anlage 1). In den Sitzungen des Rates der Stadt Bedburg am
11.03.2008 und am 05.03.2013 hat der Rat nach eingehender Beratung mehrheitlich bzw. einstimmig beschlossen, keine weitere Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder vorzunehmen.
Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften stellt sich natürlich die Frage, ob eine angemessene
Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bedburg in den Wahlbezirken bei einer
eventuellen weiteren Reduzierung der Ratsmitglieder/Wahlbezirke gewährleistet werden kann.
Ausgehend von einer Einwohnerzahl von 24.735 verändert sich das Verhältnis Einwohner zu
Ratsmitglied von 687 (24.735/36) auf 728 (24.735/34).
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
gez.
----------------------------------Courth
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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