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Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020 hier: Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
221 kB
Datum
16.01.2018
Erstellt
03.01.18, 17:56
Aktualisiert
25.05.18, 13:44
Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020
hier:	Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020
hier:	Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020
hier:	Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9210/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 12 91 15 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 16.01.2018 Betreff: Vorbereitung der Kommunalwahlen 2020 hier: Beratung über die Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg in der 10. Wahlperiode des Rates der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Alternative 1: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, dass von der weiteren Möglichkeit der Reduzierung der Zahl der künftig in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG kein weiterer Gebrauch gemacht wird. Die Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke vom 16.06.1998 (Anlage 1), durch die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der zu wählenden Vertreter von 38 um 2 auf 36 – davon 18 in den Gemeindewahlbezirken – reduziert wurde, bleibt bestehen. Alternative 2: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2020 eine Reduzierung der nach § 3 Abs. 2 KWahlG vorgeschriebenen Zahl von 38 in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um 2a) 2b) 2c) 2d) 4 auf 34 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 2 auf 17. 6 auf 32 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 3 auf 16. 8 auf 30 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 4 auf 15. 10 auf 28 und der vorgeschriebenen Zahl der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 19 um 5 auf 14 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Alternative 3: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 3 Abs. 2 KWahlG erstmals ab den Kommunalwahlen 2020 nach § 3 Abs. 2 KWahlG die Erhöhung der Zahl der in den Rat der Stadt Bedburg zu wählenden Vertreter um 2 auf die vorgeschriebenen Zahl von 38 und der davon in den Gemeindewahlbezirken zu wählenden Vertreter von 18 um 1 auf 19. Beschlussvorlage WP9-210/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter ist gesetzlich bestimmt und richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW). § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG normiert den Begriff „Zahl der zu wählenden Vertreter“. Nach dieser Grundsatzregelung ist die Zahl der zu wählenden Vertreter von der Bevölkerungszahl der Kommune abhängig. Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 a) KWahlG NRW verschiedene Größenklassen. Maßgebende Bevölkerungszahl ist die vom Landesbetrieb Information und Technik halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist (§ 78 Kommunalwahlordnung - KWahlO). Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat die amtliche Bevölkerungszahl für Bedburg zuletzt zum 31.12.2015 mit 23.334 Einwohnern festgestellt. Ausweislich einer Information des Landesbetriebes werden die maßgeblichen Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2016 voraussichtlich erst Anfang 2018 bereitgestellt werden. Die Verzögerungen beim Landesbetrieb sind zwei Softwareumstellungen geschuldet. Die Einwohnerzahl der Stadt Bedburg gemäß örtlichem Melderegister liegt zum 30.11.2017 bei 24.735 Einwohnern. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 a) KWahlG NRW beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000 und unter 30.000 die Zahl der zu wählenden Vertreter 38, davon 19 in Wahlbezirken. Neben der Entwicklung der vergangenen Jahre lassen auch die künftigen Baugebiete erwarten, dass die für die nächste Wahlperiode der Kommunalwahl 2020 maßgebliche Bevölkerungszahl der Stadt Bedburg weiterhin in dieser Größenklasse liegen wird, so dass die gesetzliche Anzahl von Ratsmitgliedern für die Stadt Bedburg „grundsätzlich“ bei 38 liegt. Das Kommunalwahlgesetz ermächtigt die Gemeinden, die Zahl der zu wählenden Vertreter durch fristgerechten Satzungsbeschluss zu verringern. Die Kommunen sollen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden können, ob sie die Größe ihrer Vertretung verringern wollen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bedburg bereits in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und die Zahl der zu wählenden Vertreter per Satzung vom 16.06.1998 um 2 auf 36 Vertreter, davon 18 in Wahlbezirken, reduziert. Somit betrug die Zahl der zu wählenden Vertreter für die letzte Kommunalwahl 36. Die aktuelle gesetzliche Mitgliederzahl (§ 3 Abs. 4 KWahlG NRW) von 36 Ratsmitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters als Mitglied kraft Gesetzes (§ 40 Abs. 2 GO NRW) basiert daher auf der satzungsgemäß reduzierten Zahl von 36 Vertretern. Der gesetzliche Rahmen ermöglichte bisher eine Verringerung um 2, 4 oder 6 Vertreter. Zudem durfte die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden. Mit Gesetz vom 15.11.2016 wurde § 3 KWahlG NRW dahingehend geändert, dass nunmehr eine Reduktion um 2, 4, 6, 8 oder 10 Vertreter zulässig ist, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken. Die Zahl von 20 Mitgliedern darf weiterhin nicht unterschritten werden. Mit dieser Gesetzesänderung wird somit für die Stadt Bedburg die Möglichkeit eröffnet, die Größe des Rates für die nächste Legislaturperiode um weitere Mitglieder auf bis zu insgesamt 28 Vertreter zu reduzieren. Die Anzahl der Wahlbezirke würde sich für diesen Fall auf bis zu 14 Wahlbezirke reduzieren. Voraussetzung dafür ist nach derzeitiger Gesetzeslage die Fassung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Bezogen auf den 01.06.2014 (Beginn der aktuellen Wahlperiode) endet die Frist (45 Monate) am 28.02.2018. Sollte eine weitere Verringerung oder die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Ratsvertreter für die nächste Kommunalwahl gewünscht werden, so müsste dies über einen entsprechenden Satzungsbeschluss bis zum 28.02.2018 erfolgen. Andernfalls bliebe die bestehende (unbefristete) Satzung vom 16.06.1998 weiterhin in Kraft. Die Zahl der zu wählenden Vertreter bildet die Grundlage für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke. Die Einteilung hat der Wahlausschuss nach § 1 der Übergangsregelungen zum KWahlG NRW spätestens bis zum 29.02.2020 vorzunehmen. Bei einer weiteren Verringerung Beschlussvorlage WP9-210/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 oder Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder müsste ein neuer Zuschnitt der Wahlbezirke nach den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes vorgenommen werden. Nach § 4 Abs. 2 KWahlG NRW ist zu beachten, dass die zu bildenden Wahlbezirke räumlich zusammenhängen und die Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Bezirke nach oben oder unten abweicht. Als durchschnittliche Bevölkerungszahl des Wahlbezirkes gilt die Zahl, die sich durch Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebietes durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt. Daraus ergeben sich folgende Grenzwerte (es ist die aktuellere Einwohnerzahl nach Stand des örtlichen Melderegisters Ende November diesen Jahres zu Grunde gelegt worden): Anzahl Wahlbezirke Durchschnittliche Einwohnerzahl Untergrenze Obergrenze 24.735 Stand: 30.11.2017 Anzahl der Einwohner/Wahlbezirk Anzahl der Einwohner/Wahlbezirk Ø Anzahl zu betreuender Einwohner 19 1.302 976 1.628 651 18 1.374 1.030 1.718 687 17 1.455 1.091 1.819 728 16 1.546 1.159 1.933 773 15 1.649 1.237 2.061 825 14 1.767 1.325 2.209 883 Anmerkung: ein Wahlbezirk ist eine wahlrechtlich selbständige räumliche Einheit, in deren Bereich der sogenannte Direktbewerber gewählt wird, während ein Stimmbezirk lediglich wahltechnische Bedeutung hat und eine Teilnahme an der Wahl durch einen zusätzlichen Wahlraum in einem Wohngebiet erleichtert wird. Bei einer Reduzierung der Mitglieder des Rates um zwei Personen lassen sich im Bereich der Aufwandsentschädigungen jährliche Einsparpotenziale von rd. 7.200 € erzielen. Bei einer Reduzierung um acht Ratsmitglieder erhöht sich die Einsparung auf rd. 28.800 € pro Jahr. Sofern die Anzahl der Ratsmitglieder wieder auf die gesetzlich vorgegebene Zahl von 38 erhöht werden soll, entstehen bei den Aufwandsentschädigungen Mehraufwendungen in Höhe von rd. 7.200 € jährlich. Wie bereits dargelegt hat der Rat der Stadt Bedburg mit der „Satzung zur Reduzierung der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998“ von der Reduzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (Anlage 1). In den Sitzungen des Rates der Stadt Bedburg am 11.03.2008 und am 05.03.2013 hat der Rat nach eingehender Beratung mehrheitlich bzw. einstimmig beschlossen, keine weitere Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder vorzunehmen. Ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften stellt sich natürlich die Frage, ob eine angemessene Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bedburg in den Wahlbezirken bei einer eventuellen weiteren Reduzierung der Ratsmitglieder/Wahlbezirke gewährleistet werden kann. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von 24.735 verändert sich das Verhältnis Einwohner zu Ratsmitglied von 687 (24.735/36) auf 728 (24.735/34). Beschlussvorlage WP9-210/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: gez. ----------------------------------Courth ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-210/2017 Seite 5