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Öffentliche Niederschrift (Rat)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
370 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07

Inhalt der Datei

Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 14.12.2017 Tagungsort: Sitzungssaal des Rathauses Beginn: 18:00 Uhr Ende: 19:06 Uhr Anwesend sind: Bürgermeister Herr Schemmel SPD: CDU: B90/Grüne: FPD: Herr Albrecht, Herr Banze, Herr Brinkmann, Herr Büker, Herr Burkamp, Herr Dove, Herr Droste, Herr Dück, Herr Goedeke, Herr Grünert, Herr Hoffmann, Herr Jahn, Frau Lehne, Herr Schmidtke, Herr Thimm Frau Birkmann, Herr Daake, Herr Domke, Herr Fiedler, Herr Habicht, Herr Keminer, Herr Meckelmann, Frau Risy, Herr Schmidt, Herr Schulz, Herr Siese, Herr Wehmeier Herr Hachmeister, Frau Kampmann, Herr Kantim Graf von der Schulenburg Verwaltung: FBL Frau Sunkovsky, Kämmerer Herr Aust, FBL Herr Taron, FBL Herr PuchertBlöbaum, Frau Patruck Zuhörer: 2 Presse: 1 Entschuldigt fehlen die RM Frau Bode, Herr Kühnel und Herr Siefert. Bürgermeister Herr Schemmel eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest. Vor Eintritt in die Tagesordnung schlägt BM Herr Schemmel vor, diese wie folgt zu erweitern: TOP 7.3: Antrag der CDU-Fraktion vom 03.12.2017 auf Ausschussumbesetzungen TOP 7.4: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.12.2017 auf Ausschussumbesetzungen Die Mitglieder des Rates nehmen diese Änderungen zustimmend zur Kenntnis. Die Tagesordnung wird sodann wie folgt abgehandelt: Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner Es werden keine Anfragen gestellt. -2- 2. Anfragen der Ratsmitglieder RM Herr Hachmeister bezieht sich in seiner Anfrage auf die „Altlast Am Mühlenbach“. So sei in der letzten Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 16. November 2017 mitgeteilt worden, dass dort entgegen der bisherigen Informationen (Versenkung eines Mofas) - vor 1 ½ Jahren bei einer Bohrung Benzo(a)pyren gefunden wurde. Im Folgenden kritisiert er, dass dies verwaltungsseitig nicht entsprechend mitgeteilt worden sei. Er erwarte, dass sowohl die Politik als auch der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über derartige Erkenntnisse zeitnah informiert werden. Hier dürfe auch nicht vergessen werden, dass in anderen Kommunen aufgrund derartiger Funde durchaus Spielplätze gesperrt worden seien. Ergänzend weist RM Herr Hachmeister darauf hin, dass das Gelände zum Zeitpunkt der Bohrung noch eine Spielplatzfläche gewesen sei. Im Folgenden stellt er folgende Fragen: 1. wie kann sichergestellt werden, dass die Politik über derartige Informationen zukünftig schneller und zeitnaher in Kenntnis gesetzt wird? 2. in welcher Form wurde der Kreis seinerzeit über die Situation informiert (Aufnahme in das Altlastenkataster des Kreises)? 3. warum wurde zu der damaligen Zeit nichts unternommen? BM Herr Schemmel teilt sodann mit, dass in der heutigen Sitzung hierzu verwaltungsseitig keine konkreten Auskünfte gegeben werden könnten, man werde die Fragen jedoch entsprechend beantworten. Anmerkung zum Protokoll: Die Fragen des RM Herrn Hachmeister wurden durch BM Herrn Schemmel am 21. Dezember 2017 im Rahmen einer E-Mail an die Fraktionsvorsitzenden beantwortet. RM Herr Jahn verweist in seinen Ausführungen auf einen Artikel in der Lokalpresse, der Anfang des Monats erschienen sei und dokumentiere, dass die Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt (gpa) im Rahmen ihrer überörtlichen Prüfung festgestellt haben, dass in Leopoldshöhe zwar durchaus noch Einsparpotentiale vorhanden seien, die Gemeinde jedoch insgesamt auf einem guten Weg sei. Heute habe er allerdings in einem weiteren Presseartikel gelesen, dass Leopoldshöhe vor der Überschuldung stehe. Demzufolge frage er sich nun, so RM Herr Jahn weiter, ob zwischenzeitlich eine weitere Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses stattgefunden habe, von der er keine Kenntnis habe. BM Herr Schemmel teilt sodann mit, dass er sich ebenfalls über den heute erschienenen Presseartikel gewundert habe. Insbesondere die Überschrift sei sehr fragwürdig. In der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 30. November 2017 sei über die überörtliche Prüfung der gpa berichtet worden. Die Prüfung der Jahre 2010-2015 habe ergeben, dass Leopoldshöhe – wie zahlreiche weitere lippische Kommunen - in einer finanziell schwierigen Lage sei, dies jedoch durch den mittlerweile eingeschlagenen Weg der Konsolidierung deutlich relativiert werden könne. Abschließend teilt BM Herr Schemmel mit, dass es zwischenzeitlich keine weitere Sitzung des Rechnungsprüfungsund Bilanzausschusses gegeben habe. Im Folgenden bittet RM Frau Kampmann um einen kurzen Sachstand bezüglich der LEADER-Projekte. Insbesondere interessiere sie, welche Projekte – bezogen auf Leopoldshöhe - mittlerweile beantragt bzw. genehmigt seien. BM Herr Schemmel gibt darauf hin bekannt, dass er hierzu derzeit keine genauen Informationen geben könne. Er könne jedoch mitteilen, dass man sich derzeit ganz konkret im Antragsverfahren für die Schulwegsicherung befinde. Darüber hinaus gebe es aktuell weitere Projektideen, über die derzeit diskutiert werde. Hierüber werde die Verwaltung zu gegebenem Zeitpunkt entsprechend berichten. Auf Nachfrage von RM Herrn Hachmeister informiert BM Herr Schemmel sodann darüber, dass das in diesem Zusammenhang angedachte Ehrenamtsbüro ebenfalls weiterhin Thema – in diesem Fall bezogen auf das geplante Integrationszentrum in Asemissen - sei. Abschließend schlägt er vor, die Thematik in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses weiter zu erörtern. Dies wird von den Ratsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen. 3. Informationen des Bürgermeisters Hier verweist BM Herr Schemmel zunächst auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017, in der die Auswirkungen bezüglich der Baumaßnahmen in Asemissen (B 66 und Schienenverkehr) thematisiert wurden. In diesem Zusammenhang könne er nun mitteilen, dass Straßen.NRW zugesagt habe, dass die sogenannte „Bustrasse“, die zur Entlastung beitragen soll, als Erstes gebaut werde. Darüber hinaus habe er am heutigen Tage, so BM Herr Schemmel weiter, mit dem Leiter der Dienststelle in Bielefeld ein Gespräch geführt, in dem ein Verwaltungsgespräch für Mitte Januar vereinbart worden sei. Im Anschluss werde Straßen.NRW das Konzept im Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr vorstellen. Im weiteren Verlauf merkt RM Herr Burkamp an, dass man sich nun aber auch -3- verbindlich auf die Aussagen von Straßen.NRW verlassen können müsse. Dies sieht BM Herr Schemmel ebenso. Aus diesem Grund werde er entsprechend auf Straßen.NRW einwirken. Im weiteren Verlauf regt Graf von der Schulenburg an, auch den Träger des Schienenverkehrs zu dem Verwaltungsgespräch einzuladen, damit die Thematik gebündelt erörtert werden kann. Die Verwaltung sagt daraufhin zu, dies entsprechend in die Wege zu leiten. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen informiert BM Herr Schemmel über die zukünftige Organisation des Nachtbusses. So werde die Nachtbuslinie N 13 ab dem ersten Januar unter neuer Regie und auf einem neuen Linienweg fahren. Leider habe der bisherige Betreiber hierüber nicht umfassend informiert, so dass es in der Folge zu einigen Irritationen gekommen sei. Die BVO werde jedoch weiterhin für Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag, sowie vor Feiertagen vier Fahrten (1.05 Uhr, 2.05 Uhr, 3.05 Uhr und 4.05 Uhr) ab Bielefeld/Jahnplatz anbieten. Weiter führt BM Herr Schemmel aus, dass die Fahrgäste jedoch zukünftig in Heepen umsteigen müssen. Sehr erfreulich sei allerdings, dass nun auch der Ortsteil Bexterhagen berücksichtigt werde. Anschließend weist RM Herr Hachmeister darauf hin, dass die seitens moBiel angebrachten Hinweisschilder an den Haltestellen zwischenzeitlich bereits zu Irritationen geführt haben. Er regt deshalb an, mit dem neuen Betreiber Kontakt aufzunehmen, damit dieser ergänzende Hinweise an den Haltestellen veröffentlicht. FBL Herr Taron sagt sodann zu, dass er Kontakt mit der BVO aufnehmen werde. 4. Berichte der gemeindlichen Vertreter/Vertreterinnen aus den Verbänden und sonstigen Gremien Das Protokoll der 2. ordentlichen Gesellschafterversammlung der Lippe Tourismus & Marketing GmbH vom 31. August 2017 ist im Ratsinformationssystem zu diesem Tagesordnungspunkt hinterlegt. 5. Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 Die Ausführungen des Kämmerers zur Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 sowie der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2018 sind als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt. Zum Schluss seiner Ausführungen wünscht der Kämmerer den Fraktionen eine kritische, konstruktive und erfolgreiche Beratung und stellt fest, dass er für Fragen zum Haushalt und zu den Wirtschaftsplänen 2018 zur Verfügung stehe. Im Anschluss dankt BM Herr Schemmel dem Kämmerer für seine Ausführungen und teilt mit, dass zu diesem Tagesordnungspunkt traditionell keine Aussprache vorgesehen sei. Auch er wünscht den Fraktionen sodann gute Beratungen und weist darauf hin, dass er ebenfalls für Fragen zur Verfügung stehe. Der Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2018 ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt. 6. Einbringung der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2018 6.1 des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe Zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich aufgrund der Ausführungen zu TOP 5 kein weiterer Beratungsbedarf. 6.2 der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung Zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich aufgrund der Ausführungen zu TOP 5 kein weiterer Beratungsbedarf. 6.3 des Abwasserwerkes Leopoldshöhe Zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich aufgrund der Ausführungen zu TOP 5 kein weiterer Beratungsbedarf. -4- 6.4 des Wasserwerkes Leopoldshöhe Zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich aufgrund der Ausführungen zu TOP 5 kein weiterer Beratungsbedarf. 7. Besetzung der Ausschüsse 7.1 Wahl von beratenden Mitgliedern aus den gemeindlichen Schulen BM Herr Schemmel verweist auf die zu diesem Tagesordnungspunkt versandte Drucksache und teilt mit, dass durch die Ernennung der bisherigen stellvertretenden Schulleiterin Frau Diana Fleer zur Schulleiterin der Grundschule Asemissen eine Nachbenennung bei den stellvertretenden Mitgliedern mit beratender Stimme erforderlich werde. Seitens der Grundschule Asemissen sei der neue kommissarische stellvertretende Schulleiter Herr Pascal Pooch vorgeschlagen worden. Im Anschluss fasst der Rat folgenden Beschluss: Der Rat beschließt, Herrn Pascal Pooch als stellv. Mitglied mit beratender Stimme für die Grundschule Asemissen in den Ausschuss für Bildung und Kultur zu entsenden. - einstimmig 7.2 Antrag der SPD-Fraktion vom 17.11.2017 auf Ausschussumbesetzungen Entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion vom 17.11.2017 beschließt der Rat folgende Ausschussumbesetzungen: Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr: neu: Vertreter (für Jonas Oelrichs): Michael Kraut (SKB) bisher: Manfred Schmidt (SKB) Hochbau- und Planungsausschuss: neu: Mitglied: Michael Kraut (SKB) bisher: Manfred Schmidt (SKB) Betriebsausschuss Wasser/Abwasser: neu: Mitglied: Michael Kraut (SKB) bisher: Manfred Schmidt (SKB) Vertreter (Siegfried Geisler): Michael Kraut (SKB) N. N. - einstimmig 7.3 Antrag der CDU-Fraktion vom 03.12.2017 auf Ausschussumbesetzungen Eingangs weist BM Herr Schemmel darauf hin, dass der Antrag der CDU-Fraktion im Ratsinformationssystem als Tischvorlage hinterlegt ist. Entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion vom 03.12.2017 beschließt der Rat sodann folgende Ausschussumbesetzungen: Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr: neu: 22. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt Hochbau- und Planungsausschuss: neu: 22. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport: neu: bisher: 22. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) unbesetzt Ausschuss für Bildung und Kultur: neu: 22. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt -5- Betriebsausschuss Wasser/Abwasser: neu: 23. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement: neu: 23. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt Ausschuss Umwelt und Klimaschutz: neu: 22. Vertreter: Jan Schwarzenberger (SKB) bisher: unbesetzt - einstimmig 7.4 Antrag der Fraktion Ausschussumbesetzungen Bündnis 90/Die Grünen vom 13.12.2017 auf Auch hier weist BM Herr Schemmel darauf hin, dass der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Ratsinformationssystem als Tischvorlage hinterlegt ist. Entsprechend dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.12.2017 beschließt der Rat sodann folgende Ausschussumbesetzungen: Betriebsausschuss Wasser/Abwasser: neu: 1. Vertreter: Marcel Maleska (SKB) bisher: Hans Jürgen Busch (SKB) 2. Vertreter: Hans Jürgen Busch (SKB) Jürgen Hachmeister 3. Vertreter: Jürgen Hachmeister Ulrich Lasar (SKB) 4. Vertreter: Ulrich Lasar (SKB) Heidrun Bode 5. Vertreter: Heidrun Bode Birgit Kampmann 6. Vertreter: Birgit Kampmann unbesetzt - einstimmig 8. Offene Ganztagsgrundschule / Randstundenbetreuungsmaßnahmen hier: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe Einleitend verweist BM Herr Schemmel sowohl auf die letzte Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur am 21. November 2017 als auch auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017. Sodann erläutert er kurz den Sachverhalt und weist ergänzend darauf hin, dass es inhaltlich keine Veränderungen zu den bisher geltenden Kooperations-/Dienstleistungsverträgen gebe. Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsgrundschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. Dezember 2017 Aufgrund der § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndG vom 15.11.2016 (GV. NRW Seite 966), § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV NRW Seite 1052), §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -6- (Kinderbildungsgesetz — KiBiz); Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (GV. NRW Seite 622) und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I Seite 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Satzung findet Anwendung auf alle im Rahmen des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (SchulG) in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Primarbereich gegebenenfalls unter Beteiligung von Kooperationspartnern eingerichteten Offenen Ganztagsschulen sowie für die Teilnahme an der Randstundenbetreuung der Gemeinde Leopoldshöhe im Primarbereich. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und an der Randstundenbetreuung ist freiwillig. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Besuch der Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung besteht nicht. (2) Die Offenen Ganztagsschulen bieten außerunterrichtliche Angebote in der Regel im Zeitrahmen von 7.30 Uhr bis maximal 16.30 Uhr unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten, sowie an unterrichtsfreien Tagen, in den Osterferien, Sommerferien und den Herbstferien an. In den Sommerferien übernehmen die offenen Ganztagsschulen das Angebot jeweils wechselseitig. (3) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften. Die Durchführung obliegt dem Zweckverband Volkshochschule Lippe-West. § 2 Beitragspflicht, Beitragszeitraum (1) Für die Teilnahme der Schulkinder an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung ist ein monatlicher öffentlich-rechtlicher Beitrag (Elternbeitrag) zu leisten. (2) Beitragspflichtig sind die Eltern des in der Offenen Ganztagsschule oder in der Randstundenbetreuung schriftlich angemeldeten und aufgenommenen Kindes. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Offenen Ganztagsschule oder der Randstundenbetreuung; sie besteht grundsätzlich für das gesamte Schuljahr. Bei unterjährigen An- und Abmeldungen (z. B. Zuzug oder Wegzug) beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt bzw. endet die Beitragspflicht am Ende des Monats, in dem das Kind nach vorheriger ordnungsgemäßer Kündigung des Vertragsverhältnisses die Offene Ganztagsschule verlässt. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) oder durch die tatsächlichen An- und Abwesenheiten des Kindes nicht berührt. (4) Sofern und solange den Eltern oder dem Kind Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, die der Grundsicherung dienen, wird kein Elternbeitrag erhoben. -7- § 3 Geschwisterkinder Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule in der Gemeinde Leopoldshöhe, wird der Elternbeitrag ab dem zweiten Kind um 50 % ermäßigt (siehe Anlage I). § 4 Höhe des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule und die Randstundenbetreuung ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Beiträge sind 12 Monate im Schuljahr zu zahlen. Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr, er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. (3) Zusätzlich zum Elternbeitrag ist ein kostendeckendes Entgelt pro Monat und Kind für das Mittagessen zu zahlen. § 5 Bemessungsgrundlage, Einkommen Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages dient die Höhe des Jahreseinkommens. (1) Als Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Zu den positiven Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, pauschalversteuerte Einkünfte usw., ebenso wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und bestimmte öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Krankengeld, Renten etc.). Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nur bis zu den im § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Für das dritte und jedes weitere Kind der Familie wird jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Kinderfreibetrages und zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag abgezogen. Bei Einkommensbeziehern mit Altersvorsorgeansprüchen ohne eigene Beiträge (Beamter, Richter, Berufssoldat, Geistlicher, Mandatsträger), ist dem Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 10 v. H. hinzuzurechnen um einen Ausgleich gegenüber den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu schaffen. (2) Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages ist das aktuelle Bruttoeinkommen. Bei den positiven Einkünften werden Werbungskosten in der vom Finanzamt anerkannten Höhe bzw. Werbungskostenpauschbeträge bei Lohn und Gehaltsempfängern, abgezogen. § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens ist von den Beitragspflichtigen die „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen/Selbsteinschätzung“ innerhalb von 14 Tagen nach Zusage des Betreuungsplatzes auszufüllen und mit allen darin geforderten Nachweisen an die Volkshochschule Lippe-West zu senden. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die eine Veränderung der Beitragshöhe bewirken, unverzüglich der Volkshochschule Lippe-West mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, wird von einem Einkommen über der Höchstgrenze ausgegangen und der höchste Elternbeitrag berechnet. -8- § 7 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit (1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid und wird von dem Zweckverband Volkshochschule Lippe-West, jeweils zum 1. eines Monats eingezogen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, gilt automatisch der nächste Werktag als Einzugstermin. (2) Unabhängig von den in § 6 dieser Satzung genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind die Volkshochschule Lippe West und die Gemeinde Leopoldshöhe berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen. (3) Der Elternbeitrag unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Anlage I: Monatlicher Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule Jahreseinkommen OGS-Beitrag 1. Kind 0 bis 19.000 Euro 19.001 bis 32.500 Euro 32.501 bis 55.000 Euro 55.001 bis 70.000 Euro 70.001 bis 80.000 Euro 80.001 und darüber 0,00 Euro 60,00 Euro 85,00 Euro 130,00 Euro 150,00 Euro 170,00 Euro OGS-Beitrag jedes weitere Kind 0,00 Euro 30,00 Euro 42,50 Euro 65,00 Euro 75,00 Euro 85,00 Euro Monatlicher Elternbeitrag für die Randstundenbetreuung: 55 €. - einstimmig 9. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts zwischen den Städten Barntrup, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg sowie den Gemeinden Dörentrup, Leopoldshöhe und Schlangen sowie dem Kreis Lippe („Interkommunale Kooperation zum Archivwesen“) Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 und erläutert sodann kurz anhand der Vorlage den geplanten Abschluss einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zur Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts zwischen den Städten Barntrup, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schalenberg sowie den Gemeinden Dörentrup, Leopoldshöhe und Schlangen sowie dem Kreis Lippe. Anschließend fasst der Rat ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts zwischen den Städten Barntrup, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg, den Gemeinden Dörentrup, Leopoldshöhe und Schlangen sowie dem Kreis Lippe zu. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die der Drucksache 71/2017 als Anlage beigefügte öffentlichrechtliche Vereinbarung mit den Städten Barntrup, Horn-Bad Meinberg, Oerlinghausen, SchiederSchwalenberg und Lügde sowie den Gemeinden Dörentrup, Leopoldshöhe, Schlangen sowie des Kreises Lippe zu schließen. - einstimmig – (Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts zwischen den Städten Barntrup, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg, den Gemeinden -9- Dörentrup, Leopoldshöhe und Schlangen sowie dem Kreis Lippe ist als Anlage zur diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt.) 10. Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW 2017 Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes teilt BM Herr Schemmel mit, dass der Rechnungsprüfungsund Bilanzausschuss in seiner letzten Sitzung am 30. November 2017 das Ergebnis der überörtlichen Prüfung zur Kenntnis genommen habe. Anschließend fasst der Rat ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe nimmt das Ergebnis der Beratungen über die überörtliche Prüfung im Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss zur Kenntnis. - einstimmig 11. Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes teilt BM Herr Schemmel mit, dass es hierzu in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 noch offene Fragen bzw. fehlende Informationen gegeben habe, so dass der Tagesordnungspunkt ohne Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen worden sei. Die fehlenden Informationen seien jedoch zwischenzeitlich durch die Verwaltung mitgeteilt worden. In der sich nun anschließenden Diskussion dankt RM Herr Meckelmann dem Kämmerer für seine ausführlichen Informationen und stellt sodann fest, dass die CDU-Fraktion der Änderung der Hundesteuersatzung unter Berücksichtigung der unter Punkt 4 des Vermerks der Verwaltung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgeschlagenen Klarstellung zustimmen werde, da damit eine genauere Definition des Begriffs „gefährlicher Hund“ erfolge. RM Herr Jahn teilt sodann für die SPD-Fraktion mit, dass auch seine Fraktion die Ausdifferenzierung zwischen den gefährlichen Hunden und den besonderen Rassen – wie vom Kämmerer vorgeschlagen – befürworte und der Änderung somit zustimmen werde. Im Folgenden gibt RM Herr Hachmeister bekannt, dass auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der vorgeschlagenen Änderung – unter Berücksichtigung der Ergänzung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 – zustimmen werde. Ergänzend weist er darauf hin, dass es in Niedersachen bereits möglich sei, das Halten gefährlicher Hunde komplett zu verbieten. Fraglich sei nun, ob dies in Nordrhein-Westfalen ebenfalls möglich sei. Er bitte deshalb um Kontaktaufnahme mit dem Städte- und Gemeindebund und entsprechende Prüfung. Dies wird verwaltungsseitig zugesagt. RM Graf Schulenburg dankt dem Kämmerer ebenfalls für seine erläuternden Ausführungen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung werde nun klargestellt, dass auch Hunde, die im Wald unkontrolliert Wild hetzen, gefährliche Hunde seien. Da jetzt sichergestellt sei, dass Hundehalter/innen, die ihre Hunde nicht ausreichend im Griff haben, Gefahr laufen, dass der Hund als gefährlicher Hund eingeschätzt wird, werde er der Änderung nun zustimmen. Anschließend fasst der Rat folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung unter Berücksichtigung der zu § 2 Abs. 2 Satz 1 gemachten Klarstellung. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 5. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 wie folgt zu ändern: I. § 2 erhält folgende Fassung: § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam - 10 - a) b) c) d) e) nur ein Hund gehalten wird zwei Hunde gehalten werden drei oder mehr Hunde gehalten werden ein gefährlicher Hund gehalten wird zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 65,00 Euro 80,00 Euro je Hund 100,00 Euro je Hund 300,00 Euro 425,00 Euro je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde (gem. § 3 und gem. § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz – LhundG NRW) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d und e sind solche Hunde, die a) auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen und Hunde gemäß § 3 und § 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen. (3) Ein gefährlicher Hund im Sinne des Absatzes 2 kann ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats von der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde befreit und stattdessen zur Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a, b bzw. c veranlagt werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch seinen Hund nicht zu befürchten ist. Der Nachweis muss durch eine vor einem Kreisveterinär erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung erbracht werden. Die Befreiung von der erhöhten Steuer kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. II. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung § 3 Steuerbefreiung (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "H" oder “Gl“ besitzen. - 11 - III. § 3 wird folgender Absatz hinzugefügt: (5) Diese Steuerbefreiung gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2. IV. § 4 wird folgender Absatz hinzugefügt: § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. V. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung: § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. VI. § 10 Nr. 2 und Nr. 6 erhalten folgende Fassung: § 10 Ordnungswidrigkeiten 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. VII. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 12. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 und trägt zur Beschlussempfehlung vor. Im Folgenden teilt RM Graf Schulenburg mit, dass er der Änderung der Vergnügungssteuersatzung nicht zustimmen werde. Er sei der Auffassung, dass Vergnügen zum einen so wenig wie möglich besteuert werden solle, da dies nicht Aufgabe des Staates sei. Zum anderen führe die Besteuerung dazu, dass die Jugendlichen zu Hause spielen und somit keine weitere Kontrolle möglich sei. Im Anschluss an die Ausführungen von RM Graf Schulenburg fasst der Rat folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt zum 01.01.2018 die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: - 12 - 2. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2006 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 folgende 2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002 beschlossen: I. Die Steuersätze in § 10 Abs. 1 werden wie folgt geändert: (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17,0 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17,0 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro II. Die §§ 10 a und 10 b werden aufgehoben. III. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. - 31 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) 13. Abfallentsorgung 13.1 Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2018 Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes teilt BM Herr Schemmel mit, dass es hierzu sowohl in der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 23. November 2017 als auch in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 einstimmige Empfehlungen gegeben habe. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die Gebührenkalkulation Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2018 (Drucksache 111/2017). - einstimmig - über die - 13 - 13.2 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Hier teilt BM Herr Schemmel mit, dass es in den vorberatenden Gremien hierzu ebenfalls einstimmige Beschlussempfehlungen gegeben habe. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 4. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2016 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. §2 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der Entleerung bemessen. Die Gebühren betragen jährlich: a) b) c) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 58,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 71,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 84,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 110,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 188,00 € für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 147,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 199,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 354,00 € für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 22,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 29,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 36,00 € - 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 26,00 € - 14 - d) - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 50,00 € - 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 36,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 92,00 € - 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 63,00 € für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt - bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 864,00 € - bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 1.730,00 € - bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 3.463,00 € e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes jedes weitere Gefäß f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 13,00 € 6,50 € 3,50 €/Stück Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten: - Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil) Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen Leerung von Straßenpapierkörben Abfallberatung II. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 14. Friedhofsgebühren 14.1 Kalkulation der Friedhofsgebühren hier: Kalkulation 2017 und Gebührenhöhe 2018 In diesem Zusammenhang verweist BM Herr Schemmel auf die Beratungen im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 23. November 2017 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 7. Dezember 2017. In beiden Ausschüssen habe es eine einstimmige Beschlussempfehlung gegeben. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Der Rat billigt die vom Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft erstellte und vom Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz erörterte Gebührenkalkulation der Friedhofs- und Bestattungsanlagen der Gemeinde Leopoldshöhe (Drucksache 107/2017). - einstimmig 14.2 Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe das Friedhofs- und Hier teilt BM Herr Schemmel mit, dass es in den vorberatenden Gremien hierzu ebenfalls einstimmige Beschlussempfehlungen gegeben habe. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: - 15 - Der Rat beschließt die 10. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 10. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW 2016 S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV.NRW. 2016 S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 und des § 33 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. November 2003 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen: Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 wird wie folgt geändert: §1 § 1 Abs. I bis III erhält folgende Fassung: I. Erwerb von Nutzungsrechten (1) Abgabe von Reihengräbern a) für Erwachsene b) für Kinder bis zu 5 Jahren c) für Urnen d) für anonyme Urnen e) Rasenreihengrab f) Urnenrasenreihengrab 990,00 695,00 660,00 105,00 790,00 520,00 (2) Abgabe von Wahlgräbern a) Erdwahlgrab pro Grabstelle b) Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) c) Rasenwahlgrab (pro Grabstelle) d) Urnenrasenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) e) Urnenkammer/Urnenstele (bis zu 2 Urnen) 1.135,00 935,00 875,00 705,00 1.010,00 (3) Verlängerung von Nutzungsrechten an bestehenden Wahlgräbern je Grabstelle und Jahr a) Wahlgrab b) Rasenwahlgrab c) Urnenwahlgrab 4er d) Urnenrasenwahlgrab 2er e) Urnenkammer / Urnenstele 45,00 35,00 40,00 30,00 75,00 II. Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der a. Trauerhalle b. Leichenhalle (pro Tag) 340,00 100,00 III. Sonstige Gebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, das Ausschmücken des Grabes, Transport von Kränzen und Grabschmuck zum Grab - 16 - a) Erdgrab (Rasengräber und Rasenreihengräber für Erwachsene) b) Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre c) Urnenbeisetzungen d) Erdgrab (Wahlgräber und Rasenwahlgräber für Erwachsene) e) Umbettung Sarg f) Umbettung Urne g) Beisetzung Urne in Urnenkammer 550,00 270,00 110,00 550,00 885,00 360,00 70,00 (2) Abräumen des Grabes nach der Beisetzung, Entsorgen von Kränzen und Blumenschmuck, Abtragen des Grabhügels, einmaliges Auffüllen mit Pflanzerde a) Erdgrab (Reihengräber und Wahlgräber) b) Urnengräber 85,00 45,00 (3) Räumung von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit oder bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte (Abräumen und Entsorgung von Bepflanzungen Einsäen mit Rasen) a) Räumung Sarggrab (pro Grabstelle) b) Räumung Urnengrab c) Entsorgung Grabstein Sarggrab d) Entsorgung Grabstein Urnengrab e) Pflege zurückgegebener Gräber pro Jahr 200,00 65,00 75,00 30,00 20,00 (4) Verwaltungsgebühren a) Grabmalgenehmigung b) Genehmigung Urnenbeisetzung in Erdgrab c) Genehmigung vorzeitige Auflösung von Grabstellen d) Genehmigung Verlängerung Wahlgrabstätten 35,00 45,00 45,00 63,00 § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 14.3 Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe In diesem Zusammenhang verweist BM Herr Schemmel auf die Beratungen im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 23. November 2017 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 7. Dezember 2017. In beiden Ausschüssen habe es eine einstimmige Beschlussempfehlung gegeben. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Der Rat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe (Friedhofssatzung). Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 2. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe (Friedhofssatzung) vom 14. November 2003 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende Änderungssatzung beschlossen: - 17 - Artikel 1 Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. November 2003 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 wird wie folgt geändert: 1. § 10 erhält folgende Fassung: Die Ruhezeit beträgt - bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Aschen – 20 Jahre - bei Verstorbenen über 5 Jahren in Reihengräbern – 30 Jahre - bei Verstorbenen über 5 Jahre in Wahlgräbern – 35 Jahre - bei Aschenbeisetzungen in Urnengrabkammern – 15 Jahre 2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Anonyme Urnengrabstätten f) Rasenreihengrabstätten g) Rasenwahlgrabstätten h) Urnenrasenreihengrabstätten i) Urnenrasenwahlgrabstätten j) Urnengrabkammern in Urnenstelen 3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Belegung erfolgt grundsätzlich der Reihe nach. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. 4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Anonymen Urnenreihengrabstätten d) Urnenrasenreihengrabstätten e) Urnenrasenwahlgrabstätten f) Urnengrabkammern in Urnenstelen 5. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,20 m x 1,20 m. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. 6. Nach § 15 Abs. 6 wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt Urnengrabkammern in Urnenstelen sind mit einer Steinplatte verschlossene Kammern. In einer Urnengrabkammer können bis zu 2 Aschenkapseln (auch mit Standard-Überurnen) bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschereste auf dem jeweiligen Friedhof der Erde übergeben. Das Nutzungsrecht für eine Urnengrabkammer wird für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 verliehen und kann im Falle einer weiteren Urnenbeisetzung einmalig verlängert werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur im Todesfalle möglich. - 18 - Die Belegung der Urnenkammern erfolgt der Reihe nach. Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt und sind von der/dem Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben dieser Satzung zu gestalten. 7. Der bisherige Absatz 7 (§ 15) wird neuer Absatz 8 8. § 19 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt: c) Urnenkammern in Urnenstelen Urnenkammern in Urnenstelen sind mit Verschlussplatten versehen. Die Verschlussplatten sind aus einheitlichem Material gefertigt und werden der/dem eingetragenen Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der jeweiligen Kosten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung anderer Verschlusssysteme ist nicht gestattet. Die/der Nutzungsberechtigte kann die Verschlussplatte auf eigene Kosten durch einen von ihr/ihm zu beauftragenden Steinmetz fachgerecht gestalten lassen. Die Schrift ist dabei vertieft aus der Platte herauszuarbeiten. Sie darf farbig hervorgehoben werden, die Farbe ist auf die Farbe der Verschlussplatte und der Stele abzustimmen. Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 15. Gebührenkalkulation Abwasser 15.1 Neukalkulation der Kanalanschlussbeiträge zum 01.01.2018 RM Herr Büker berichtet aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 20. November 2017 und erläutert kurz die Beschlusslage. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat billigt die Neukalkulation der Kanalanschlussbeiträge zum 01.01.2018 (Drucksache 85/2017). - einstimmig 15.2 Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 für das Abwasserwerk Leopoldshöhe Hier bezieht sich RM Herr Büker ebenfalls auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 20. November 2017 und erläutert kurz den Sachstand. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Der Rat beschließt, der vorgelegten Gebührenkalkulation/Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Abwasserwerk im Jahr 2018 zuzustimmen (Drucksache 109/2017). - einstimmig - 15.3 Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 Nachdem RM Herr Büker kurz die Beschlusslage aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 20. November 2017 erläutert hat, fasst der Rat ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 1. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 - 19 - Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016 S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016 der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV NRW 2016 S. 1150) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 beschlossen: I. In § 4 Abs. 7 wird die Gebührenauflistung wie folgt ergänzt: ab Kalenderjahr 2018: 4,13 € II. In § 5 Abs. 6 wird die Gebührenauflistung wie folgt ergänzt: ab Kalenderjahr 2018: 1,07 € III. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Beitrag beträgt 13,90 € (im Falle § 4 Abs. 7, 2. Satz 11,12 €) je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. IV. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 16. Gebührenkalkulation Wasser 16.1 Gebührenkalkulation Wasser 2018 RM Herr Büker berichtet aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 20. November 2017 und erläutert kurz die Beschlusslage. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Der Rat beschließt die Gebührenkalkulation für die Verbrauchsgebühr Frischwasser (Drucksache 113/2017). - einstimmig 16.2 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Hier bezieht sich RM Herr Büker ebenfalls auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 20. November 2017 und erläutert kurz den Sachstand. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 20. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, - 20 - - der §§ 18 und 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der zurzeit geltenden Fassung und - der §§ 2, 4,.6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit - der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 17. Dezember 1981 Wasserversorgungssatzung - (KrBl. Lippe vom 28. Dezember 1981, S. 988 - 992) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 beschlossen: I. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,552 Euro brutto (1,45 Euro zzgl. 7 % MwSt.) II. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Beim Ausleihen eines Standrohres zur Wasserentnahme aus den Hydranten der öffentlichen Wasserversorgung ist eine Hinterlegungsgebühr von 1.000,00 Euro zu entrichten. Die Benutzungsgebühr beträgt 1,92 Euro brutto (1,79 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je angefangenen Kalendertag. III. Diese 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 tritt am 01.01.2018 in Kraft. - einstimmig 17. Jahresabschlüsse 17.1 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2016 des Kernhaushaltes gem. § 95 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes bezieht sich RM Herr Siese auf die letzte Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 30. November 2017. Nachdem Herr Kampen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2016 berichtet habe, habe der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss eine einstimmige Beschlussempfehlung an den Rat ausgesprochen. Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss: 1) Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den Jahresabschluss einschließlich Lagebericht des Kernhaushaltes für das Haushaltsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 66.974.398,43 € und einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 516.056,94 € fest. 2) Zugleich beschließt der Rat den Jahresfehlbetrag in Höhe von 516.056,94 € auf neue Rechnung vorzutragen und später mit der in der Bilanz ausgewiesenen allgemeinen Rücklage in Höhe von 12.605.695,07 € zu verrechnen. 3) Der Rat erteilt dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung. - einstimmig BM Herr Schemmel hat an der Abstimmung nicht mitgewirkt und bedankt sich für das abgegebene Votum. - 21 - 17.2 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss des KGL für das Wirtschaftsjahr 2016 RM Herr Thimm trägt die einstimmige Empfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 11. Oktober 2017 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ für das Wirtschaftsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme von 39.806.989,67 € und einem Jahresfehlbetrag von minus 955.331,66 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) wird in Höhe von minus 955.331,66 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt. 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe Gebäudemanagement die Entlastung. erteilt dem Betriebsausschuss Immobilien und - einstimmig 17.3 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss der LIL für das Wirtschaftsjahr 2016 RM Herr Thimm trägt die Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 11. Oktober 2017 an den Rat vor. Sodann beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ für das Wirtschaftsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme von 3.687.992,61 € und einem Jahresfehlbetrag von minus 34.526,15 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) wird in Höhe von minus 34.526,15 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt. 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe Gebäudemanagement die Entlastung. erteilt dem Betriebsausschuss Immobilien und - einstimmig 17.4 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss des Abwasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2016 RM Herr Büker trägt die einstimmige Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 20. November 2017 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“ für das Wirtschaftsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme von 32.039.358,44 € und einem Jahresüberschuss von 1.568.348,58 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresüberschuss) wird in Höhe von 68.348,58 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt sowie in Höhe von 1.500.000,00 € an die Gemeinde ausgeschüttet (nachrichtlich: Im Rahmen einer Vorabausschüttung sind bereits im laufenden Wirtschaftsjahr planmäßig 1.000.000,00 € ausgeschüttet worden). 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe erteilt dem Betriebsausschuss Wasser/Abwasser die Entlastung. - einstimmig - - 22 - 17.5 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss des Wasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2016 RM Herr Büker trägt die einstimmige Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 20. November 2017 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Wasserwerk Leopoldshöhe“ für das Wirtschaftsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme von 6.849.198,65 € und einem Jahresüberschuss von 71.622,15 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresüberschuss) wird in Höhe von 71.622,15 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt. 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe erteilt dem Betriebsausschuss Wasser/Abwasser die Entlastung. - einstimmig 18. Feuerwehrangelegenheiten hier: 2. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans In diesem Zusammenhang verweist BM Herr Schemmel auf die Beratungen in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017. Nach reger Diskussion seien sich die Ausschussmitglieder einig gewesen, dass es wichtig sei, den Feuerwehrarbeitskreis miteinzubeziehen und in Bezug auf Kostenermittlung und Standortsuche zu informieren. Deshalb sei die bisherige Beschlussempfehlung der Verwaltung entsprechend erweitert worden. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, 1.) gemäß der Empfehlung des Gutachters das Konzept hinsichtlich einer temporären Stationierung (Provisorium) von zwei Feuerwehrfahrzeugen im südlichen Gemeindegebiet vorrangig im Umfeld der DRK-Wache in Greste umzusetzen, 2.) die Suche nach geeigneten Flächen für Feuerwehrgerätehauses parallel fortzuführen, einen ggf. endgültigen Standort eines 3.) vor der Durchführung der Maßnahme den Feuerwehrarbeitskreis hinsichtlich des Kostenrahmens und des Standortes zu informieren. - einstimmig 19. 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße / Bielefelder Straße“ im Ortsteil Nienhagen - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB - Satzungsbeschluss über die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße / Bielefelder Straße“ RM Herr Jahn erläutert kurz den Beratungsstand aus der letzten Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 16. November 2017. Im Ergebnis habe es eine einstimmige Beschlussempfehlung gegeben. Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, die in der Anlage 5 zu Drucksache 94/2017 aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“. - 23 - 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ mit Text und Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB. - einstimmig (Der Verfahrensordner in dieser Angelegenheit lag während der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt aus.) Am Ende der Sitzung bedankt sich BM Herr Schemmel für die gute Zusammenarbeit und wünscht allen Anwesenden noch eine besinnliche Adventzeit, ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für 2018. Bürgermeister Herr Schemmel schließt die öffentliche Sitzung um 19:06 Uhr. Schemmel (Bürgermeister) Patruck (Schriftführerin)